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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.01.1985 – C-273/83
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1985:31
In der Rechtssache 273/83,
Bernard Michel, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, boulevard Mettewie 95/45, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung einer Entscheidung, mit der die Kommission es abgelehnt hat, dem Kläger hinsichtlich des Dienstalters in seiner Besoldungsgruppe eine Verbesserung um drei Dienstaltersstufen zu gewähren,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und K. Bahlmann,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Der Kläger, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 14. Dezember 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben im wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung vom 20. September 1983, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, die er am 7. Juni 1983 gegen die Festsetzung seiner Dienstaltersstufe anläßlich seines Wechsels von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A eingelegt hatte.
2 Aus den Akten geht hervor, daß der 1945 geborene Kläger seit 1975 Beamter der Kommission ist. Er bekleidete zunächst den Dienstposten eines Verwaltungsinspektors der Besoldungsgruppe B 4; im September 1979 wurde er zum Verwaltungshauptinspektor der Besoldungsgruppe B 3 befördert. Gleichzeitig nahm er an Kursen des Institut d'enseignement supérieur Lucien Cooremans in Brüssel teil, die er im Jahre 1977 mit der Licence en sciences commerciales et consulaires (Staatsprüfung in Handels- und Konsularwissenschaften) und als Agrégé de l'enseignement secondaire supérieur pour les sciences commerciales (Inhaber der Lehrbefähigung für den Unterricht an höheren Schulen in den Handelswissenschaften) abschloß. Diese Abschlüsse ermöglichten es ihm, an Auswahlverfahren zur Besetzung von Planstellen in der Laufbahngruppe A teilzunehmen.
3 1981 beteiligte sich der Kläger an einem allgemeinen Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7/A 6 (KOM/A/325; ABl. C 233, S. 21). Nach der Stellenausschreibung mußten die Bewerber nach dem 1. Oktober 1949 geboren sein; diese Altersgrenze galt jedoch nicht für Bewerber, die am 1. Oktober 1981 seit mindestens einem Jahr Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften waren.
4 Mit Schreiben vom 23. Dezember 1982 teilte der Leiter der Abteilung Einstellungen der Kommission dem Kläger mit, er sei aufgrund der Prüfungsergebnisse in die Liste der Bewerber aufgenommen worden, die als geeignet für die Besetzung einer Verwaltungsratsstelle erachtet worden seien.
5 Mit Verfügung der Kommission vom 11. Mai 1983 wurde der Kläger, der damals Verwaltungshauptinspektor der Besoldungsgruppe B 3, Dienstaltersstufe 4, war, unter Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 1, zum Verwaltungsrat ernannt. Aus den Bezugsvermerken dieser Verfügung geht hervor, daß sie auf das Statut der Beamten der Gemeinschaften, insbesondere die Artikel 1, 2, 29 und 30 und auf den Beschluß der Kommission vom 10. März 1971 betreffend Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Laufbahngruppe in der Fassung des Beschlusses vom 7. Januar 1976 gestützt wurde.
6 Gemäß diesen beiden Beschlüssen wird ein Beamter, dem eine Planstelle einer höheren Laufbahngruppe zugewiesen wird, in die Eingangsbesoldungsgruppe dieser Laufbahn eingestuft. Für die Festsetzung der Dienstaltersstufe in dieser Besoldungsgruppe sehen die Beschlüsse entsprechend Artikel 46 des Beamtenstatuts vor, daß der Beamte das Dienstalter erhält, das der Dienstalterszwischenstufe entspricht, die der in der bisherigen Besoldungsgruppe erreichten Dienstalterszwischenstufe gleichkommt oder unmittelbar über ihr liegt. Unstreitig ist der Kläger bei Anwendung dieser Beschlüsse in die erste Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 einzustufen gewesen.
7 Mit Schreiben, das am 7. Juni 1983 bei der Kommission eingegangen ist, legte der Kläger gegen die genannte Verfügung der Kommission vom 11. Mai 1983 mit dem Ziel Beschwerde ein, eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe gemäß dem Beschluß der Kommission vom 6. Juni 1973 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung zu erhalten. In Übereinstimmung mit Artikel 32 Absatz 2 des Beamtenstatuts heißt es in Artikel 5 dieses Beschlusses:
Ist die Berufserfahrung des Bewerbers von längerer Dauer als die Berufserfahrung, die für die Festsetzung der Besoldungsgruppe bei der Ernennung berücksichtigt wurde, so gewährt die Anstellungsbehörde entsprechend der als Anlage beigefügten Übersicht eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe.
8 Die Beschwerde des Klägers wurde mit Entscheidung vom 20. September 1983 zurückgewiesen. în dieser Entscheidung führte die Kommission aus, die Ernennung des Klägers bedeute für diesen einen Wechsel der Laufbahngruppe während seiner Tätigkeit im Dienst der Kommission und sei deshalb nicht mit einer Einstellung im eigentlichen Sinn gleichzusetzen. Außerdem sei der Kläger zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden, ohne daß er zuvor eine Probezeit gemäß Artikel 34 des Statuts hätte ableisten müssen.
9 Der Kläger trägt vor, er verfolge mit seiner Klage zwei Ziele; er beantrage,
a) festzustellen, daß alle Teilnehmer eines allgemeinen Auswahlverfahrens in der Weise gleich behandelt werden müßten, daß außenstehende Bewerber keine größeren Vorteile bei der Einstufung in die Besoldungsgruppe sowie die Dienstaltersstufe erhielten als ihre Mitbewerber, die bereits Beamte seien, und
b) festzustellen, daß er Anspruch auf Berücksichtigung der vor seiner neuen Ernennung erworbenen Berufserfahrung habe, da diese Berufserfahrung einschlägig und spezifisch für seinen neuen Dienstposten sei.
10 Zum ersten dieser beiden Ziele macht der Kläger geltend, seine Ernennung aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens sei eine Einstellung und keine Beförderung. Die Ernennungsverfügung stütze sich nämlich auf Artikel 29 und 30 des Statuts, die zu dem Kapitel Einstellung gehörten. Außerdem könne es sich nicht um eine Beförderung handeln, weil die Anstellungsbehörde vor der Eröffnung eines Auswahlverfahrens alle unter Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Statuts vorgesehenen Möglichkeiten, folglich auch die der Beförderung, ausgeschöpft haben müsse. Die Anstellungsbehörde hätte daher seine besondere Berufserfahrung gemäß Artikel 32 des Statuts, der sich gerade auf die Einstellung beziehe, berücksichtigen und infolgedessen Artikel 5 des Beschlusses der Kommission vom 6. Juni 1973, der die Einstufung eines Beamten nach Artikel 32 Absatz 2 des Statuts im einzelnen regele, zu seinen Gunsten anwenden müssen.
11 Außerdem führt der Kläger aus, alle erfolgreichen Teilnehmer eines allgemeinen Auswahlverfahrens müßten gleich behandelt werden. Wenn man von außerhalb kommenden Bewerbern bei ihrer Einstellung Vorteile gewähre, die man bereits beamteten Mitbewerbern verweigere, so bewirke man eine Diskriminierung, die sowohl mit dem Geist des Statuts, insbesondere mit dessen Artikel 5 Absatz 3, als auch mit dem übergeordneten Diskriminierungsverbot unvereinbar sei. Nach der Praxis der Kommission könne die schon erworbene Erfahrung nur bei der Einstellung von Bewerbern, die von außerhalb kämen, berücksichtigt werden; dagegen werde internen Bewerbern dieser Vorteil aufgrund der Beschlüsse der Kommission vom 10. März 1971 und vom 7. Januar 1976 vorenthalten, da sich die Dienstaltersstufe eines Beamten, der in eine höhere Laufbahngruppe überwechsele, danach gemäß den in Artikel 46 des Statuts vorgesehenen Grundsätzen bestimme.
12 Nach Ansicht der Kommission ist der Wechsel in eine höhere Laufbahngruppe nicht mit einer Einstellung gleichzusetzen. Zwar sei dieser Wechsel keine Beförderung im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 des Statuts, es handele sich jedoch um eine Beförderung im weiteren Sinne. Die Tatsache, daß die Vorschrift zur Regelung dieses Wechsels in Artikel 45 Absatz 2 stehe, beweise, daß besagter Vorschrift der Begriff der Beförderung im weiteren Sinn zugrunde liege. Das sei der Grund, weshalb die Kommission auf den Fall des Klägers die in Artikel 46 des Statuts enthaltenen Grundsätze und nicht die Vorschriften von Artikel 32 angewandt habe. Der Kläger berücksichtige nicht den Unterschied zwischen Einstellung und Ernennung, da der Beamte nur einmal in seiner Laufbahn eingestellt, aber mehrmals ernannt werde.
13 Außerdem sei hier bei der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf die Beamten der Laufbahngruppe B abzustellen, die gleichzeitig mit dem Kläger ihren Dienst angetreten hätten, da dessen Lage im Zeitpunkt seiner Teilnahme am Auswahlverfahren von der Lage der am gleichen Auswahlverfahren teilnehmenden externen Bewerber verschieden gewesen sei. Das Statut behandele nämlich Beamte und von außerhalb kommende Personen nicht gleich. So schreibe Artikel 29 Absatz 1 vor, daß das allgemeine Auswahlverfahren erst nach Erschöpfung der anderen Ernennungsverfahren zu eröffnen sei, und Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des Anhangs III des Statuts begünstige die Beamten insofern, als danach in der Stellenausschreibung, wie es beispielsweise im fraglichen Auswahlverfahren der Fall gewesen sei, ein hinausgeschobenes Höchstalter für Beamte vorgesehen werden könne, die sich als Bewerber an einem allgemeinen Auswahlverfahren beteiligten.
14 Bei den Bestimmungen des Statuts, um deren Anwendbarkeit es im vorliegenden Rechtsstreit geht, handelt es sich um Artikel 32, der zu Titel III Kapitel 1 (Einstellung) gehört, und die Artikel 45 und 46, die zu Titel III Kapitel 3 (Beurteilung, Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und Beförderung) gehören.
15 Nach Artikel 32 Absatz 1 wird der eingestellte Beamte ... in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft. In Artikel 32 Absatz 2 heißt es ferner: Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten jedoch mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe gewähren...; diese Verbesserung darf in der fraglichen Besoldungsgruppe 48 Monate, d. h. zwei Dienstaltersstufen, nicht überschreiten.
16 In Artikel 45 Absatz 1 des Statuts heißt es unter anderem, daß die Beförderung ... bewirkt, daß der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn übertritt. Artikel 45 Absatz 2 lautet: Der Übergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe ist nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig.
17 Schließlich heißt es in Artikel 46 Absatz 1: Der in einer höheren Besoldungsgruppe ernannte Beamte erhält in seiner neuen Besoldungsgruppe das Dienstalter, das der Dienstalterszwischenstufe entspricht, die der in der bisherigen Besoldungsgruppe erreichten und um den zweijährlichen Steigerungsbetrag der neuen Besoldungsgruppe erhöhten Dienstalterszwischenstufe gleichkommt oder unmittelbar über ihr liegt. Nach Artikel 46 Absatz 3 wird der in einer höheren Besoldungsgruppe ernannte Beamte aber mindestens in die erste Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe eingestuft.
18 Es ist festzustellen, daß die einschlägigen Vorschriften so unterschiedlich gefaßt sind, daß eine rein wörtliche Auslegung unmöglich ist. Zum einen stellt der Wechsel eines Beamten von einer Laufbahngruppe in eine andere keine Einstellung im üblichen Sinne dieses Wortes dar. Zum anderen handelt es sich, wie die Kommission einräumt, auch nicht um eine Beförderung im Sinne von Artikel 45 Absatz 1. Schließlich scheint zwar der in Artikel 46 verwendete Begriff der Ernennung tatsächlich diesen Fall miteinzuschließen, es läßt sich jedoch bezweifeln, daß der Wechsel von einer Laufbahngruppe in eine andere eine Ernennung in einer höheren Besoldungsgruppe darstellt. Bei der Auslegung dieser Vorschriften sind deshalb auch ihr Regelungszusammenhang sowie ihr Sinn und Zweck zu berücksichtigen.
19 Hierzu ist zunächst auszuführen, daß die Bestimmung über den Wechsel von einer Laufbahngruppe in eine andere zu dem Kapitel über das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und die Beförderung gehört. Sie ist Teil des Artikels 45, dessen Absatz 1 die Beförderung im eigentlichen Sinne regelt, und steht unmittelbar vor Artikel 46.Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen Artikel 45 und Artikel 46 erscheint es angemessen, diesen so zu verstehen, daß er sich sowohl auf die durch Artikel 45 Absatz 1 als auch auf die durch Artikel 45 Absatz 2 erfaßten Fälle bezieht.
20 Zum jeweiligen Sinn und Zweck der Artikel 32 und 46 ist festzustellen, daß es durch erstere Bestimmung der Anstellungsbehörde namentlich ermöglicht werden soll, eine vom Bewerber vor seinem Dienstantritt als Beamter der Gemeinschaften erworbene Ausbildung und Berufserfahrung — wenn auch in sehr engen Grenzen — zu berücksichtigen.
21 Demgegenüber bezweckt Artikel 46 unter anderem, daß während der dienstlichen Laufbahn eines Beamten die größtmögliche Kontinuität in der Entwicklung seines Dienstalters und seiner Bezüge gewahrt wird. Die Notwendigkeit einer solchen Bestimmung ergibt sich insbesondere daraus, daß sich die Gehälter in der höchsten Dienstaltersstufe einer Besoldungsgruppe nach der Tabelle der Grundgehälter teilweise mit den Gehältern in der niedrigsten Dienstaltersstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe decken.
22 Die gleiche teilweise Deckung besteht auch im Verhältnis zwischen den verschiedenen Laufbahngruppen. Um zu vermeiden, daß einem Beamten in einer der höheren Besoldungsgruppen einer Laufbahngruppe beim Wechsel in eine höhere Laufbahngruppe bei Dienstalter und Dienstbezügen ein — eventuell bedeutender — Nachteil im Vergleich zu seinen Kollegen entsteht, ist es deshalb notwendig, auf seinen Fall die in Artikel 46 des Statuts niedergelegten Grundsätze anzuwenden.
23 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die fraglichen Bestimmungen des Statuts dahin gehend auszulegen, daß die Dienstaltersstufe eines Beamten, der von einer Laufbahngruppe in eine andere überwechselt, gemäß den Grundsätzen des Artikels 46 und nicht gemäß den Grundsätzen des Artikels 32 Absatz 2 festzusetzen ist. Der Anstellungsbehörde ist deshalb kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie im Fall des Klägers die Beschlüsse vom 10. März 1971 und vom 7. Januar 1976 angewandt hat, die gerade auf den Grundsätzen des Artikels 46 des Statuts beruhen.
24 Eine solche Anwendung bedeutet keine Diskriminierung des Klägers gegenüber den außenstehenden Bewerbern, die am gleichen Auswahlverfahren teilgenommen haben. Wenn an einem zur Bildung einer Einstellungsreserve für die Grundlaufbahn einer Laufbahngruppe durchgeführten Auswahlverfahren nicht nur außenstehende Bewerber, sondern auch Beamte teilgenommen haben, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Statuts in diese Laufbahngruppe zu wechseln beabsichtigen, so berücksichtigt die Anstellungsbehörde tatsächlich die Berufserfahrung der Bewerber beider Gruppen bei der Festsetzung ihrer Dienstaltersstufe. Die außenstehenden Bewerber können ihre vor ihrem Dienstantritt erworbene Berufserfahrung gemäß Artikel 32 Absatz 2 innerhalb der durch diese Vorschrift festgesetzten Grenzen geltend machen. Bei Beamten, die aus einer niedrigeren Laufbahngruppe kommen, hat die Anstellungsbehörde diese eventuelle Erfahrung in aller Regel bereits bei der Einstellung in dieser Laufbahngruppe berücksichtigt; ihre als Beamte im Dienst der Gemeinschaften erworbene Erfahrung ist beim Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und bei Beförderungen in der genannten Laufbahngruppe berücksichtigt worden. Artikel 46 bewirkt lediglich die Beibehaltung des auf diese Weise erreichten Dienstalters beim Übergang in die neue Laufbahngruppe.
25 Der Umstand, daß die Berufserfahrung jeder der beiden verschiedenen Gruppen von Bewerbern nach einer anderen Regelung berücksichtigt wird, stellt in keiner Weise eine diskriminierende Behandlung dar, wenn die beiden Gruppen sich in objektiver Weise voneinander unterscheiden und wenn beide Regelungen auf die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Gruppe zugeschnitten sind; dies gilt selbst dann, wenn die andere Regelung in einem besonderen Fall für den fraglichen Bewerber vorteilhafter wäre. Die vom Kläger gerügte Benachteiligung wird im übrigen dadurch aufgewogen, daß er von der Altersgrenze und der Probezeit befreit war und dadurch gegenüber den außenstehenden Bewerbern bevorzugt worden ist, was seinen Grund ebenfalls in dem objektiven Unterschied zwischen den Situationen der beiden Gruppen hatte.
26 Infolgedessen sind die Rügen, die der Kläger gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde vorbringt, nicht begründet; die Klage ist daher abzuweisen.
Kosten
27 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.