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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.01.1985 – C-108/84

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:47

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 31. Januar 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Herr De Santis, Beamter des Rechnungshofes, beantragt mit seiner Klage vom 19. April 1984 die Aufhebung

a) der Entscheidung eines Prüfungsausschusses, mit der dieser es ablehnte, ihn zu den schriftlichen und mündlichen Prüfungen in dem Auswahlverfahren innerhalb der Organe CC/A/5/83 für die Einstellung von Hauptverwaltungsräten der Laufbahn A 5/4 beim Rechnungshof zuzulassen,

b) der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 23. Januar 1984, mit der seine Beschwerde gegen die Weigerung des Prüfungsausschusses, ihn zu den Prüfungen zuzulassen, zurückgewiesen wurde, und

c) der aufgrund des Auswahlverfahrens ausgesprochenen Ernennungen.

Der Kläger hatte als Bediensteter auf Zeit des Rechnungshofes nacheinander drei Stellen inne — seit Juni 1978 in der Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 2, seit Juni 1980 in der Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 3, und ab Januar 1981 in der Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 3. Am 8. Februar 1982 teilte ihm der Präsident des Rechnungshofes mit, daß seine zeitlich begrenzte Anstellung nicht erneuert werde. Der Kläger unternahm daraufhin zahlreiche Versuche, um seine Ernennung zum Beamten zu erreichen. Von 1979 bis 1983 bewarb er sich um die Teilnahme an zwei Auswahlverfahren in der Besoldungsgruppe A 3, sieben Auswahlverfahren in der Laufbahn A 5/4 und fünf Auswahlverfahren in der Laufbahn A 7/6, von denen eines ein allgemeines Auswahlverfahren und die anderen Auswahlverfahren innerhalb des Organs oder innerhalb der Organe waren. Er wurde aufgrund seiner Befähigungsnachweise zu allen diesen Auswahlverfahren zugelassen. In der mündlichen Verhandlung ist eingeräumt worden, daß seine Befähigungsnachweise auch für seine Zulassung zu den Prüfungen als ausreichend angesehen wurden.

Er ging allerdings nur aus einem Auswahlverfahren (dem Auswahlverfahren CC/A/4/83 in der Laufbahn A 7/6) erfolgreich hervor, in dem er als Dritter in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen, letztlich jedoch nicht ernannt wurde. Zu einem späteren Auswahlverfahren innerhalb des Organs (CC/A/17/82 in der Laufbahn A 5/4) wurde er vom Prüfungsausschuß nicht zugelassen. Schließlich bestand er das Auswahlverfahren innerhalb des Organs CC/B/6/82 und wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1983 zum Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe B 3, Dienstaltersstufe 3, und mit Wirkung vom 1. Oktober 1983 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

Der Rechnungshof gab mit Ausschreibung vom 6. Mai 1983 das Auswahlverfahren innerhalb der Organe CC/A/5/83 bekannt, um das es im vorliegenden Fall geht. Der Prüfungsausschuß hatte zunächst zu entscheiden, ob ein Bewerber zum Auswahlverfahren zugelassen werden konnte. Die Teilnahmeberechtigung hing von der Erfüllung dreier Voraussetzungen ab. Erstens mußte der Bewerber ein Hochschulstudium in einer der angegebenen Fachrichtungen abgeschlossen haben oder eine gleichwertige, in Vollzeitbeschäftigung erworbene Berufserfahrung auf einem einschlägigen Gebiet besitzen, deren Dauer mindestens der vorgeschriebenen Studiendauer für die Erlangung eines derartigen Hochschulabschlusses entspricht. Zweitens mußte er eine weitere sechsjährige Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung auf einem einschlägigen Gebiet haben. Drittens mußte er die Kenntnis von zwei Amtssprachen der Gemeinschaften auf einem vorgeschriebenen Niveau nachweisen.

Das Auswahlverfahren fand für die zugelassenen Bewerber aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen statt. Der Prüfungsausschuß hatte in einer zweiten Phase die Grundsätze für die Bewertung der Befähigungsnachweise festzulegen und sodann nach einer bis 45 gehenden Punkteskala erstens das abgeschlossene Hochschulstudium oder die gleichwertige Berufserfahrung und zweitens die spätere Berufserfahrung zu benoten, aus der die Fähigkeit des Bewerbers zur Leitung, selbständigen Organisation und Koordinierung der Arbeiten eines Prüfungsteams sowie seine gründliche Kenntnis der Prüfungsgrundsätze, -modalitäten und -verfahren hervorgehen mußten.

Zu den schriftlichen und mündlichen Prüfungen wurden nur Bewerber zugelassen, die mindestens 45 von 90 Punkten erreicht hatten.

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19. August 1983 mit: Die vom Prüfungsausschuß gemäß Punkt PV A 2 der Ausschreibung des Auswahlverfahrens zuerkannte Punktzahl reicht für die Teilnahme an den weiteren Prüfungen nicht aus. Das Schreiben enthielt keine weiteren Angaben. Es ging jedoch klar daraus hervor, daß der Kläger die Voraussetzungen des ersten Stadiums erfüllt hatte und zum Auswahlverfahren zugelassen worden war.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 17. November 1983 beim Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts gegen die Weigerung, ihn zu den Prüfungen zuzulassen, Beschwerde ein. Er machte geltend, seine 20jährige Erfahrung als Prüfer (comme contrôleur) sei unbestreitbar und es sei völlig unmöglich, daß er keine 45 Punkte erzielt habe. Er bat um Mitteilung der Grundsätze, nach denen die Befähigungsnachweise bewertet worden waren, und ersuchte den Präsidenten, den Prüfungsausschuß mit seiner Beschwerde zu befassen (saisir) und dessen ablehnende Entscheidung aufzuheben. Der Präsident lehnte diesen Antrag am 23. Januar 1984 mit der Begründung ab, der Prüfungsausschuß sei unabhängig und unparteiisch und die Anstellungsbehörde dürfe sich nicht in seine Arbeit einmischen. Darüber hinaus sei das Verfahren des Prüfungsausschusses geheim. Es sei Sache des Klägers, die Angelegenheit mit den ihm nach dem Beamtenstatut zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen vor den Prüfungsausschuß und vor den Gerichtshof zu bringen.

Der Kläger stützt seine Anträge auf fünf Argumente. Er trägt erstens vor, der Prüfungsausschuß habe seine Ablehnung nicht ausreichend begründet, und verweist insoweit auf Artikel 25 des Beamtenstatuts sowie das Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juni 1983 in der Rechtssache 225/82 {Verzyck/Kommission, Slg. 1983, 1991, 2004 f.). Zweitens könne das Organ, nachdem es ihn zu 14 anderen Auswahlverfahren für die Laufbahngruppe A zugelassen habe, nicht jetzt seine Meinung ändern, es sei denn, es führe Gründe an, die eine andere Beurteilung rechtfertigten; zu diesem Punkt nimmt der Kläger auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. April 1979 in der Rechtssache 112/78 (Kobor/Kommission, Slg. 1979, 1573, 1579) Bezug. Drittens habe der Prüfungsausschuß bei der Ausübung seiner Tätigkeit sein Ermessen mißbraucht. Viertens verletze die Entscheidung des Prüfungsausschusses sein berechtigtes Vertrauen darauf, daß er als Bewerber in einem Auswahlverfahren unparteiisch behandelt werde. Schließlich sei der Gleichbehandlungsgrundsatz insoweit verletzt, als die Befähigungsnachweise und die Berufserfahrung mehrerer Bewerber, die in die Eignungsliste aufgenommen worden seien, geringer zu bewerten seien als seine eigenen.

Zwar hat der Rechnungshof ursprünglich vorgetragen, die Klageschrift sei verspätet eingereicht worden. Er kann jedoch die Zulässigkeit der Klage nicht in Frage stellen und tut dies auch nicht. Er beantragt, die Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers und die aufgrund des betreffenden Auswahlverfahrens ausgesprochenen Ernennungen zu bestätigen und die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Er macht zunächst geltend, die Anstellungsbehörde sei nicht zu einer Entscheidung darüber befugt gewesen, ob die Ablehnung des Klägers durch den Prüfungsausschuß rechtmäßig gewesen sei oder nicht. Jedenfalls hätten die Befähigungsnachweise des Klägers nicht ausgereicht. Sein Buchhaltungsdiplom als Ragioniere sei weniger als ein Hochschuldiplom. Obwohl er zwei Jahre an der Universität von Rom verbracht habe, habe er kein abgeschlossenes Hochschulstudium aufzuweisen. Ob seine Tätigkeit in der Privatwirtschaft der Tätigkeit auf einem Dienstposten der Laufbahngruppe A bei den Gemeinschaften entspreche, sei ungewiß. Das ständige Absinken seiner Besoldungsgruppe und die Bewertung seiner Leistungen in der Besoldungsgruppe B 3 als nur genügend zeigten, daß seine Arbeit nicht den Anforderungen der Laufbahngruppe A entspreche. Der Prüfungsausschuß habe sich deshalb zu Recht gefragt, ob der Kläger zum Auswahlverfahren zugelassen werde könne, und die Anstellungsbehörde habe keinen Grund gehabt, die ablehnende Entscheidung des Prüfungsausschusses in Zweifel zu ziehen.

Der Beklagte erwidert auf die fünf Klagegründe namentlich folgendes: Erstens sei die vom Prüfungsausschuß gegebene Begründung ausreichend. Jedenfalls werde die gerichtliche Überprüfung nicht behindert, denn die Akten des Prüfungsausschusses, die der Gegenerwiderung als Anlage beigefügt seien, stünden dem Gerichtshof uneingeschränkt zur Verfügung. Auch habe es der Kläger unterlassen, den Prüfungsausschuß um individuelle Erklärungen zu ersuchen, wozu er nach Randnummer 16 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache Verzyck berechtigt gewesen sei. Zweitens gelte der in der Rechtssache Kobor aufgestellte Grundsatz nur dann, wenn der Bewerber über objektive Befähigungsnachweise verfüge, aufgrund deren er unbestreitbar zum Auswahlverfahren zugelassen werden müsse, nicht dagegen dann, wenn der Bewerber wie im vorliegenden Fall nicht das erforderliche Hochschulstudium absolviert habe und der Prüfungsausschuß im Wege der Ermessensentscheidung prüfen müsse, ob seine Berufserfahrung dies aufwiegen könne. Es handele sich dabei um eine subjektive Entscheidung, die von einem Auswahlverfahren zum anderen unterschiedlich ausfallen könne; rechtlich sei ein Prüfungsausschuß somit keinesfalls an die Wertungen früherer Prüfungsausschüsse in anderen Auswahlverfahren, die zu anderen Zwecken

durchgeführt worden seien, gebunden. Der dritte, vierte und fünfte Klagegrund seien unerheblich und erforderten keine inhaltliche Antwort.

Der Kläger hat behauptet oder angedeutet, hinter dem tatsächlichen Geschehen stehe die Absicht, ihn von einem Dienstposten der Laufbahngruppe A fernzuhalten, wenn nicht gar sich seiner überhaupt zu entledigen, und das Ergebnis des Auswahlverfahrens habe vorher festgestanden. Meines Erachtens ist keine dieser beiden Behauptungen bewiesen. Jede Anspielung auf Unredlichkeit seitens der Betroffenen sollte deshalb zurückgewiesen werden.

Der Kläger hat auch nicht dargetan, daß der Prüfungsausschuß nicht berechtigt gewesen sei, sein Ausbildungszeugnis mit der Begründung zurückzuweisen, es sei dem vorgeschriebenen Hochschuldiplom nicht gleichwertig. Es ist nicht bewiesen, daß das ihm vom Staatlichen Technischen Institut in Lucera, Italien, verliehene Diploma di ragioniere e perito commerciale einem Hochschuldiplom gleichwertig ist, und er hat weder sein danach begonnenes Studium an der Universität Rom abgeschlossen noch ein Diplom erhalten.

Nach dem Protokoll des Prüfungsausschusses vom 17. August 1983 war der Kläger unter den 23 von 57 Bewerbern, die zum Auswahlverfahren zugelassen wurden, wenn er auch durch Mehrheitsentscheidung zugelassen wurde. Ferner ergibt sich aus dem Protokoll, daß er nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreichte. Nach der vorgelegten Punktliste erhielt er 25 Punkte unter der Überschrift Diplome (was hier gleichwertige Berufserfahrung heißen muß) und 19 Punkte für die spätere Berufserfahrung, insgesamt also 44 Punkte. Er war der einzige zugelassene Bewerber, dem es nicht gestattet wurde, an den Prüfungen teilzunehmen.

Er trägt im wesentlichen vor, kein vernünftiger Prüfungsausschuß, der seine Berufserfahrung korrekt bewerte, könne zu dem Ergebnis kommen, daß er keine sechsjährige einschlägige Berufserfahrung zusätzlich zu der Berufserfahrung besitze, die anstelle eines abgeschlossenen Hochschulstudiums erforderlich sei, da dieselbe Dauer der Berufserfahrung natürlich nicht unter beiden Rubriken aufgeführt werden könne. Er habe vier Jahre als Finanzanalytiker bei einer Firma in Australien gearbeitet, dann eine kurze Zeit bei einer amerikanischen Firma in Italien, wobei er in der allgemeinen Buchhaltung tätig gewesen sei, und schließlich 14 Jahre, von 1964 bis 1978, bei der Firma Avis, zunächst in Italien, dann in England. Er sei vom leitenden Buchhalter in Italien aufgestiegen zum stellvertretenden Vizepräsidenten und zum stellvertretenden Abteilungsleiter, der zunächst für die Konten im Vereinigten Königreich, in Irland und in Skandinavien und später bis zu seinem Ausscheiden im Jahre 1978 für die Buchungsverfahren in Europa, Afrika und dem Nahen Osten verantwortlich gewesen sei. Vier Jahre lang habe er Dienstposten der Laufbahngruppe A beim Rechnungshof innegehabt.

Obwohl es sich dabei um eine lange Berufserfahrung in offensichtlich verantwortlicher Stellung handelt, ist es letztlich Sache des Prüfungsausschusses zu beurteilen, ob sie eine sechsjährige einschlägige Erfahrung umfaßt, die über die anstelle des abgeschlossenen Hochschulstudiums erforderliche Berufserfahrung hinausgeht. Dies setzt eine sachkundige Bewertung der Tatsachen durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses voraus, und es genügt nicht, einfach die Jahre zusammenzuzählen. Der Prüfungsausschuß muß sich ein Urteil darüber bilden, ob sich aus dieser Berufserfahrung die Fähigkeit zur Leitung, selbständigen Organisation und Koordinierung der Arbeiten eines Prüfungsteams sowie die gründliche Kenntnis der Prüfungsgrundsätze und -verfahren ergeben. Meiner Meinung nach hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, daß der Prüfungsausschuß bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht zu dem Ergebnis hätte kommen dürfen, der Kläger habe keine einschlägige Berufserfahrung der erforderlichen Dauer aufzuweisen.

Auch der Umstand, daß er zu früheren Auswahlverfahren zugelassen worden ist und daß seine Befähigungsnachweise für seine Teilnahme an den Prüfungen als ausreichend angesehen wurden, bedeutet meiner Auffassung nach nicht zwangsläufig, daß er in einem späteren Auswahlverfahren automatisch zum dritten Stadium der Prüfungen zugelassen werden muß, denn der bestellte Prüfungsausschuß hat in jedem Fall eine unabhängige Bewertung aufgrund der von ihm selbst festgelegten Grundsätze vorzunehmen.

Im Ergebnis halte ich die Rügen des Klägers, sein berechtigtes Vertrauen oder Anspruch auf Gleichbehandlung sei verletzt worden und der Prüfungsausschuß habe bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sein Ermessen mißbraucht, nicht für gerechtfertigt.

Was die Begründungspflicht betrifft, so geht aus den früheren Entscheidungen des Gerichtshofes eindeutig hervor, daß ihr Umfang sich nach den Umständen richtet. Es kann wie in der Rechtssache 86/77 (Ditte-rich/Kommission, Slg. 1978, 1855) sein, daß das Vorhandensein früherer Memoranden von Vorgesetzten, in denen die Gründe für eine Versetzungsverfügung angegeben waren, die dem Kläger nicht unbekannt bleiben konnten und die alle wesentlichen Faktoren enthielten, genügt, um ihn über die Begründung einer Entscheidung zu unterrichten, so daß er beurteilen kann, ob die Verfügung angefochten werden soll und der Gerichtshof in die Lage versetzt wird, sie nachzuprüfen. Klar ist ebenfalls, daß die Begründung — besonders bei einer großen Zahl von Bewerbern — auch in gedrängter Form gegeben werden kann und daß Einzelheiten vertraulich behandelt werden können. Dem Bewerber muß jedoch eine ausreichende Begründung für eine Entscheidung gegeben werden, damit er sich ein Urteil darüber bilden kann, ob die ablehnende Entscheidung zu Recht ergangen oder aber fehlerhaft ist, so daß ihre Rechtmäßigkeit angefochten werden kann. Die bloße Feststellung, daß der Bewerber eine Voraussetzung nicht erfüllt hat, genügt nicht (verbundene Rechtssachen 4, 19 und 28/78, Salerno/Kommission, Slg. 1978, 2403, 2416). Ungenügend ist es auch, wenn weder die vom Prüfungsausschuß festgelegten allgemeinen Grundsätze mitgeteilt werden, noch eine Begründung gegeben wird (Rechtssache 225/83, Verzyck, Slg. 1983, 2004 f.).

Angesichts dessen, daß der Kläger zu Auswahlverfahren der Laufbahngruppe A desselben oder eines höheren Niveaus (wobei in einem von ihnen, dem Auswahlverfahren CC/A/1/80, die erforderliche Berufserfahrung nicht 6, sondern 15 Jahre betrug) und zu den entsprechenden Prüfungen zugelassen worden war, und angesichts der Berufserfahrung, auf die er sich berief und die auf den ersten Blick beträchtlich war, mußten dem Kläger im vorliegenden Fall unbedingt die Gründe dafür angegeben werden, warum er in der zweiten Rubrik nicht die erforderliche Punktzahl erreicht hat. Dagegen kann nicht eingewandt werden, daß dies ohne ein nachträgliches Ersuchen einen zu großen Verwaltungsaufwand verursacht hätte, denn der Kläger war der einzige Bewerber, dem mitgeteilt werden mußte, daß seine Befähigungsnachweise unzureichend seien, nachdem er zum Auswahlverfahren zugelassen worden war.

Ich komme zu diesem Ergebnis aufgrund eines allgemeinen Grundsatzes und aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 112/78 (Kobor, Slg. 1979, 1573, 1579), wo es heißt: Jedenfalls darf ein Bewerber nicht weniger günstig beurteilt werden, als dies bei einem früheren Auswahlverfahren der Fall war, es sei denn, daß die Begründung der Entscheidung diese unterschiedliche Beurteilung klar und deutlich rechtfertigt. Ich verstehe dieses Urteil nicht so, daß es sich nur auf Entscheidungen über objektive Tatsachen wie den Besitz eines akademischen Grades bezieht. Der Grundsatz ist meines Erachtens mindestens ebenso bedeutsam, wenn es um die Bewertung feststehender Tatsachen geht.

Selbst wenn angenommen werden sollte, daß ein Bewerber nur dann einen Anspruch auf eine Begründung hat, wenn er danach fragt (was meiner Meinung nach nicht angenommen werden sollte, wenn nicht zum Beispiel die Zahl der Bewerber so gering ist, daß sie ein solches Verfahren aus Verwaltungsgründen rechtfertigt), enthielt das Schreiben vom 17. November 1983 an die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall meines Erachtens eine ausreichende Anfrage nach den Gründen. Ohne den Unterschied zwischen der Anstellungsbehörde und dem Prüfungsausschuß im geringsten verwischen oder die Unabhängigkeit des letzteren antasten zu wollen, glaube ich, daß eine dem Prüfungsausschuß über die Anstellungsbehörde zugeleitete Anfrage im vorliegenden Fall ausreichend war. Diese Anfrage hätte weitergeleitet werden müssen. Ich meine, daß die Entscheidung, mit der es abgelehnt wurde, dies zu tun oder dem Kläger die Gründe des Prüfungsausschusses bekanntzugeben, ihrerseits aufgehoben werden sollte. Dies wäre jedoch unnötig, wenn die Entscheidung des Prüfungsausschusses selbst aufgehoben wird, was meines Erachtens geschehen sollte.

Es ist nicht vorgetragen worden, der Prüfungsausschuß habe nicht gewußt, daß der Kläger zu Prüfungen in anderen Auswahlverfahren zugelassen worden war. Falls der Prüfungsausschuß dies nicht gewußt hat, hätte die Antwort auf das Schreiben des Klägers vom 17. November 1983 erst recht eine Begründung enthalten müssen.

Ferner wird die Aufhebung aller Ernennungen beantragt, die aufgrund des in Rede stehenden Auswahlverfahrens ausgesprochen worden sind. Der Gerichtshof hat gleichartige Anträge in mindestens drei Fällen zurückgewiesen: in der Rechtssache 31/75 (Costacurta/Kommission, Slg. 1975, 1563) sowie in den Rechtssachen Salerno und Kóbor (a. a. O.). Nach den Urteilen in diesen Rechtssachen kann lediglich die Entscheidung, den Kläger nicht zu den Prüfungen zuzulassen, aufgehoben werden. Da es sich um ein Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve von Hauptverwaltungsräten handelte, hatte der Ausschluß des Klägers keinen Einfluß auf die Zulassung derjenigen Personen zu den Prüfungen, die nach Auffassung des Prüfungsausschusses die notwendigen Voraussetzungen erfüllten. Folglich werden die Rechte des Klägers, wie der Gerichtshof in der Rechtssache Salerno entschieden hat, angemessen geschützt, wenn der Prüfungsausschuß seine Entscheidung erneut erwägt, ohne daß es erforderlich wäre, das gesamte Ergebnis des Auswahlverfahrens in Frage zu stellen oder die auf seiner Grundlage erfolgten Ernennungen aufzuheben.

Ich schlage daher vor, die Entscheidung des Prüfungsausschusses, mit der es abgelehnt wurde, den Kläger zu den Prüfungen in dem Auswahlverfahren CC/A/5/83 zuzulassen, aufzuheben und dem Rechnungshof die Kosten aufzuerlegen.