Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.03.1985 – C-108/84
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1985:134
In der Rechtssache 108/84
Giovanni De Santis, Beamter des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Götzingen (Luxemburg), Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Sekretär J.-A. Stoll als Bevollmächtigten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Defalque, Brüssel, Zustellungsanschrift: Sitz des Rechnungshofes, 29, rue Aldringen, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Aufhebung der Ablehnung der Bewerbung des Klägers durch den Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren CC/A/5/83
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter T. Koopmans und R. Joliét,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Der Kläger, Beamter des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 19. April 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung vom 17. August 1983, mit der der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren CC/A/5/83 es abgelehnt hat, ihn zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen.
2 Der Kläger arbeitet seit 1978 beim Rechnungshof. Er war dort zunächst als Bediensteter auf Zeit beschäftigt, und zwar zunächst in der Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 2, dann in der Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 3, und schließlich in der Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 3. Seit dem 1. Januar 1983 ist er Beamter der Besoldungsgruppe B 3, Dienstaltersstufe 3.
3 Der Kläger bemühte sich mehrfach darum, in der Laufbahngruppe A zum Beamten ernannt zu werden. Er wurde in den Jahren 1979 bis 1983 zu den Prüfungen von 14 Auswahlverfahren zugelassen: zwei Auswahlverfahren in der Besoldungsgruppe A 3, sieben Auswahlverfahren in der Laufbahn A 5/4 und fünf Auswahlverfahren in der Laufbahn A 7/6. In demselben Zeitraum wurde seine Zulassung zu den Prüfungen der Auswahlverfahren CC/A/17/82 und CC/A/5/83 mit der Begründung abgelehnt, daß seine Befähigungsnachweise nicht ausreichten.
4 In Punkt IV A 1 der Ausschreibung des Auswahlverfahrens CC/A/5/83 wird hinsichtlich der Art der erforderlichen Befähigungsnachweise zum einen ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine gleichwertige Berufserfahrung und zum anderen eine anschließende mindestens sechsjährige Berufserfahrung in Bereichen, die mit der Art der auszuübenden Tätigkeit in Zusammenhang stehen, verlangt. Punkt IV A 2 der Ausschreibung behandelt die Bewertung der Befähigungsnachweise. Danach wird jeder der unter IVA 1 aufgeführten Bestandteile mit höchstens 45 Punkten bewertet. Zu den Prüfungen werden nur Bewerber zugelassen, die insgesamt mindestens 45 Punkte erreicht haben.
5 Der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren CC/A/5/83 gab dem Kläger seine Entscheidung mit Schreiben seines Vorsitzenden Sir Norman Price vom 19. August 1983 bekannt. Dort heißt es, die Bewertung der Befähigungsnachweise des Klägers gemäß Punkt IV A 2 der Ausschreibung des Auswahlverfahrens CC/A/5/83 vom 6. Mai 1983 habe ergeben, daß diese für seine Zulassung zu den weiteren Prüfungen nicht ausreichten.
6 Am 17. November 1983 legte der Kläger bei der Anstellungsbehörde, im vorliegenden Fall dem Präsidenten des Rechnungshofes, eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein. Er machte geltend, die Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Bewertung seiner Befähigungsnachweise enthalte einen bedauerlichen, aber offensichtlichen Irrtum, denn seine Hochschuldiplome und seine 20jährige Berufserfahrung als Prüfer seien unbestreitbar.
7 Die Anstellungsbehörde wies die Beschwerde des Klägers am 23. Januar 1984 mit der Begründung zurück, nach den Artikeln 28 bis 30 und nach dem Anhang III des Beamtenstatuts, in denen die Durchführung der Auswahlverfahren geregelt sei, dürfe die Anstellungsbehörde sich in keiner Weise in die Arbeiten des Prüfungsausschusses einmischen; der Kläger hätte sich direkt an den Prüfungsausschuß wenden müssen.
8 Nach der Zurückweisung seiner Beschwerde hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, deren Zulässigkeit nicht bestritten wird. Er beantragt, die Ablehnung seiner Bewerbung durch den Prüfungsausschuß und, soweit erforderlich, die ausdrückliche Ablehnung seiner Bewerbung durch die Anstellungsbehörde aufzuheben. Ferner beantragt er die Aufhebung der aufgrund des Auswahlverfahrens CC/A/5/83 ausgesprochenen Ernennungen.
9 Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, die Entscheidung des Prüfungsausschusses sei nicht ausreichend begründet, weiche von den Entscheidungen anderer Prüfungsausschüsse über seine Zulassung zu den Prüfungen ab, ohne daß insoweit eine besondere Begründung gegeben werde, enthalte einen Ermessensmißbrauch und verletze schließlich die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung.
10 Hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung der Ablehnung der Bewerbung sind die ersten beiden Klagegründe zusammen zu prüfen, da sie beide den Umfang der Begründungspflicht für die Prüfungsausschüsse in Auswahlverfahren betreffen und in Wirklichkeit nur zwei verschiedene Argumente zur Stützung desselben Klagegrundes darstellen.
11 Der Kläger vertritt zunächst unter Berufung auf das Urteil vom 30. November 1978 in den verbundenen Rechtssachen 4, 19 und 28/78 (Salerno, Sig. 1978, 2403) die Auffassung, das Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 19. August 1983 genüge nicht dem Begründungserfordernis, da es lediglich auf Punkt IV A 2 der Ausschreibung des Auswahlverfahrens (Bewertung der Befähigungsnachweise) verweise, so daß der Bewerber nicht feststellen könne, weshalb seine Befähigungsnachweise als unzureichend angesehen worden seien.
12 Der Rechnungshof erwidert darauf, nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 86/77 (Ditterich, Slg. 1978, 1855) sei das Erfordernis, jede beschwerende Maßnahme zu begründen, nicht nur aufgrund der Maßnahme selbst, sondern auch der sie tragenden Vorgänge, von denen der Betroffene Kenntnis erhalten habe, zu beurteilen. Der Hinweis auf Punkt IV A 2 der Ausschreibung des Auswahlverfahrens CC/A/5/83 in dem Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 19. August 1983 kläre den Kläger über die Gründe auf, aus denen der Prüfungsausschuß seine Befähigungsnachweise als nicht genügend angesehen habe. Ferner hält der Rechnungshof die Rüge der unzureichenden Begründung für unzulässig, da der Kläger von dem ihm nach dem Urteil vom 9. Juni 1983 in der Rechtssache 225/82 (Verzyck, Slg. 1983, 1991) zustehenden Recht, den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses um individuelle Erklärungen zu ersuchen, keinen Gebrauch gemacht habe.
13 Der Kläger wirft dem Prüfungsausschuß weiter vor, entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 5. April 1979 in der Rechtssache 112/78, Kobor, Slg. 1979, 1573) keine besondere Begründung dafür gegeben zu haben, weshalb er in seiner Entscheidung eine andere Wertung vorgenommen habe als die früheren Prüfungsausschüsse, die den Kläger zu den Prüfungen der von ihnen durchgeführten Auswahlverfahren zugelassen hätten.
14 Dem hält der Rechnungshof entgegen, der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. April 1979 (Kobor, a. a. O.) aufgestellte Grundsatz gelte nur dann, wenn der abgewiesene Bewerber objektive Zulassungsvoraussetzungen erfülle, die keinen Platz für einen Ermessensspielraum ließen, wenn er zum Beispiel die für die Einstufung in die Laufbahngruppe oder Besoldungsgruppe erforderlichen Diplome besitze. Habe der Prüfungsausschuß jedoch zu beurteilen, ob die Berufserfahrung des Bewerbers das Fehlen eines Diploms ganz oder teilweise ausgleiche, so sei seine Wertung naturgemäß subjektiv und könne daher je nach der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Qualifikation der Mitbewerber und den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens unterschiedlich ausfallen. Die fünf Studienjahre, auf die der Kläger sich berufe, seien nichts weiter als eine technische Oberschulbildung. Da der Kläger nicht das nach Punkt IV A 1 a der Ausschreibung des Auswahlverfahrens CC/A/5/83 erforderliche abgeschlossene Hochschulstudium aufzuweisen habe, habe der Prüfungsausschuß vor der Notwendigkeit gestanden, die ebenfalls unter diesem Punkt genannte gleichwertige Berufserfahrung des Bewerbers zu bewerten.
15 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes erlaubt die schlichte Verweisung auf eine in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens genannte Voraussetzung im ganzen in dem Schreiben, mit dem die Nichtzulassung zu den Prüfungen mitgeteilt wird, kein Urteil darüber ..., ob die Entscheidung zu Recht ergangen oder aber fehlerhaft ist, so daß ihre Rechtmäßigkeit angefochten werden kann, denn eine solche Verweisung ist nicht geeignet..., anzugeben, welcher Bestandteil für fehlend erachtet wurde (Urteil vom 30. November 1978, Salerno, a. a. O.).
16 Das Schreiben vom 19. August 1983 verweist lediglich auf Punkt W A 2 der Ausschreibung des Auswahlverfahrens CC/A/5/83, der die Bewertung der Befähigungsnachweise der Bewerber regelt. Der Kläger konnte sich somit aufgrund dieses Schreibens kein Urteil darüber bilden, ob seine Zulassung zu den Prüfungen mangels des erforderlichen Hochschulabschlusses oder mangels gleichwertiger Berufserfahrung (Punkt IV A 1 a der Ausschreibung), wegen der Unzulänglichkeit seiner späteren Berufserfahrung (Punkt IV A 1 b der Ausschreibung) oder aber aus beiden Gründen abgelehnt worden war. Daß seine spätere Berufserfahrung als ungenügend angesehen worden war und er insoweit nur 19 von 45 möglichen Punkten erzielt hatte, erfuhr der Kläger erst aus dem mit der Gegenerwiderung eingereichten Protokoll über die Sitzung des Prüfungsausschusses. Bei dieser Gelegenheit konnte er auch feststellen, daß er bei der Bewertung seiner Befähigungsnachweise insgesamt 44 Punkte erzielt hatte, während nach der Ausschreibung mindestens 45 Punkte erforderlich waren.
17 Die in dem Urteil vom 30. November 1978 (Salerno, a. a. O.) hervorgehobene Notwendigkeit, den fehlenden Bestandteil genau zu bezeichnen, wird im vorliegenden Fall dadurch unterstrichen, daß der Rechnungshof selbst nicht in der Lage war, aufgrund des Schreibens vom 19. August 1983 den Bestandteil zu bestimmen, den der Prüfungsausschuß für ungenügend hielt, denn er hat während des gesamten Verfahrens vor dem Gerichtshof darauf bestanden, daß die Berufserfahrung des Klägers nach Auffassung des Prüfungsausschusses nicht dem erforderlichen Hochschulabschluß gleichwertig sei, während in Wirklichkeit die spätere Berufserfahrung als unzulänglich beurteilt worden war.
18 Ferner dürfen die Befähigungsnachweise eines Bewerbers nach dem Urteil vom 5. April 1979 (Kobor, a. a. O.) nur dann weniger günstig beurteilt werden als in früheren Auswahlverfahren, wenn die Begründung der Entscheidung diese unterschiedliche Beurteilung klar und deutlich rechtfertigt.
19 Entgegen dem Vorbringen des Rechnungshofes gilt dieser Grundsatz gerade für Voraussetzungen wie eine auf den Erwerb eines Diploms folgende Berufserfahrung, deren Erfüllung der Prüfungsausschuß nur prüfen kann, indem er eine teilweise subjektive Wertung vornimmt. Es steht einem Prüfungsausschuß frei, insoweit von der Wertung früherer Prüfungsausschüsse abzuweichen; dann ist er aber verpflichtet, seine Entscheidung besonders zu begründen.
20 Der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren CC/A/5/83 hat seine weniger günstige Bewertung der späteren Berufserfahrung des Klägers jedoch nicht besonders begründet, obwohl andere Prüfungsausschüsse diese als ausreichend angesehen und den Kläger in Auswahlverfahren, die in diesem Punkt dieselben oder strengere Voraussetzungen enthielten, zu den Prüfungen zugelassen hatten.
21 Auch dem weiteren Vorbringen des Rechnungshofes, der Kläger sei nicht berechtigt, die unzureichende Begründung der Entscheidung des Prüfungsausschusses zu rügen, da er von der ihm nach dem Urteil vom 9. Juni 1983 (Verzyck, a. a. O.) zustehenden Möglichkeit, den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses um individuelle Erklärungen zu ersuchen, keinen Gebrauch gemacht habe, kann nicht zugestimmt werden. In diesem Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt: Um den praktischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, denen ein Prüfungsausschuß in einem Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl gegenübersteht, kann zugelassen werden, daß der Prüfungsausschuß dem Bewerber in einem ersten Stadium lediglich eine Mitteilung über die Kriterien und das Ergebnis der Auswahl zukommen läßt und individuelle Erklärungen erst später den Bewerbern gibt, die dies ausdrücklich verlangen .... Im vorliegenden Fall ist die vom Kläger am 17. November 1983 bei der Anstellungsbehörde eingelegte Beschwerde in Wirklichkeit als ein an den Prüfungsausschuß gerichtetes Ersuchen um Erklärungen anzusehen, denn dieses Schreiben hätte dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übermittelt werden können, ohne daß dies die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses gegenüber der Anstellungsbehörde im geringsten beeinträchtigt hätte.
22 Aus diesen Gründen ist die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren CC/A/5/83, mit der dieser es ablehnte, den Kläger zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, mangels ausreichender Begründung mit einem Formfehler behaftet und daher aufzuheben.
23 Da die streitige Entscheidung aufgrund der ersten beiden Klagegründe aufzuheben ist, erübrigt sich die Prüfung des dritten und vierten Klagegrundes.
24 Zu dem Antrag auf Aufhebung der aufgrund des Auswahlverfahrens CC/A/5/83 erfolgten Ernennungen wird auf das Urteil vom 30. November 1978 (Salerno, a. a. O.) verwiesen, in dem der Gerichtshof entschieden hat: Da es sich um ein zur Bildung einer Einstellungsreserve durchgeführtes allgemeines Auswahlverfahren handelt, werden die Rechte der[s] Kläger[s] angemessen geschützt, wenn der Prüfungsausschuß seine Entscheidung erneut erwägt, ohne daß es erforderlich wäre, das gesamte Ergebnis des Auswahlverfahrens in Frage zu stellen oder die auf seiner Grundlage erfolgten Ernennungen aufzuheben. Dieser Antrag ist somit zurückzuweisen.
Kosten
25 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da der Rechnungshof mit seinem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1) Die Entscheidung vom 17. August 1983, mit der der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren CC/A/5/83 es abgelehnt hat, den Kläger zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, wird aufgehoben.
2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.