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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.01.1985 – C-145/84

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1985:49

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 31. Januar 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richten

Der Vertreter der Kommission hat vorhin gesagt, er sehe keinen Anlaß für ausführliche Bemerkungen in dieser Angelegenheit angesichts eines klaren und einfachen Sachverhalts, angesichts einer klaren Rechtsfrage und angesichts übereinstimmender Stellungnahmen des Klägers des Ausgangsverfahrens, der Kommission und der niederländischen Regierung.

Ebenso wie der Vertreter der Kommission messe ich der letztgenannten Stellungnahme große Bedeutung bei, weil die Interessenlage auf den ersten Blick so zu sein scheint, daß die niederländische Regierung eigentlich auf der anderen Seite hätte eintreten müssen. Daß sie das nicht getan hat, ist ein weiteres Indiz für die Klarheit der Rechtslage.

Es handelt sich um die Ansprüche, die ein niederländischer Staatsangehöriger, der jetzt in den Niederlanden wohnt und zuletzt in den Niederlanden gearbeitet hat, gegen einen niederländischen Sozialversicherungsträger geltend macht.

Mit Recht sind alle anwesenden Beteiligten zu dem Ergebnis gekommen, daß insbesondere der Artikel 69, aber auch der gesamte Abschnitt 2 von Kapitel 6 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 auf diesen Fall keine Anwendung findet.

Ich schließe mich daher mit den Begründungen, die hier vorgetragen worden sind, dem Antrag der Kommission an und beantrage festzustellen, daß Titel III Kapitel 6 Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere Artikel 69, sich nicht auf einen voll arbeitslosen Grenzgänger bezieht, der nach Ende seiner letzten Beschäftigung sich auf dem Gebiet des zuständigen Mitgliedstaates niederläßt, d. h. in dem Staat, wo er seine letzte Beschäftigung ausgeübt hat.