Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.03.1985 – C-145/84
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1985:111
In der Rechtssache 145/84
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Raad van beroep Amsterdam in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
H. J. E. Cochet, Amsterdam,
gegen
Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de gezondheid, geestelijke en maatschappelijke belangen, Zeist,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Kapitels 6 Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in ihrer seit dem 1. Juli 1982 geltenden Fassung; ABl. L 230, S. 8),
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter U. Everling und Y. Galmot,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Der Raad van Beroep Amsterdam hat mit Beschluß vom 5. Juni 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Juni 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Titels III Kapitel 6 Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer seit dem 1. Juli 1982 geltenden Fassung (ABl. L 230 vom 22. August 1983, S. 8) — nachstehend: Verordnung Nr. 1408/71 — zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Cochet und der Bedrijfsvereniging voor de gezondheid, geestelijke en maatschappelijke belangen (nachstehend: Bedrijfsvereniging), einer vom niederländischen Staat anerkannten paritätisch besetzten Anstalt, die unter anderem mit der Anwendung der niederländischen sozialrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit betraut ist.
3 Wie sich aus den Akten ergibt, war Herr Cochet vom 1. August 1975 bis zum 28. Februar 1982 bei der Stichting voor Kinderpensions mit Sitz in Amsterdam beschäftigt. Er übte seine Berufstätigkeit in den Niederlanden aus, und zwar in Nieuwstad (Provinz Limburg), wohnte jedoch in Belgien.
4 Nachdem er am 1. März 1982 arbeitslos geworden war, stellte er sich der belgischen Arbeitsverwaltung zur Verfügung und erhielt deshalb Leistungen gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates. Danach erhalten
Grenzgänger... bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gegolten hätten; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten.
5 Am 1. August 1982 zog Herr Cochet in die Niederlande um. Er beantragte nunmehr bei der Bedrijfsvereniging, ihm Leistungen bei Arbeitlosigkeit aufgrund der Werkloosheidswet (mehrfach geändertes niederländisches Gesetz vom 9. September 1949 über die Pflichtversicherung der Arbeitnehmer gegen die finanziellen Folgen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit — Stb. J. 423) zu gewähren.
6 Die Bedrijfsvereniging erkannte ihm die beantragten Leistungen zu, allerdings nicht auf der Grundlage des erwähnten niederländischen Gesetzes, sondern gemäß Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 (Titel III Kapitel 6 Abschnitt 2), in dessen Absatz 1 bestimmt ist:
Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erfüllt und sich in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, behält den Anspruch auf diese Leistungen unter folgenden Voraussetzungen und innerhalb der folgenden Grenzen.
Zu diesen Voraussetzungen und Grenzen zählt die Regelung in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c, wonach
der Leistungsanspruch ... während höchstens drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten [wird], von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand ....
7 Die Anwendung dieser Bestimmungen hatte zur Folge, daß Herr Cochet nicht Leistungen in Höhe von 80 % des zuletzt in den Niederlanden bezogenen Arbeitsentgelts erhielt, wie es das niederländische Gesetz vorsieht, sondern das Äquivalent (in niederländischer Währung) der viel niedrigeren in Belgien bezogenen Leistungen. Außerdem wurde der Anspruch auf diese Leistungen auf drei Monate befristet.
8 Herr Cochet erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Raad van beroep Amsterdam, der dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
Ist Kapitel 6 Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf einen vollarbeitslosen Grenzgänger anwendbar, der nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er gewohnt hat, Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten hat und der nach Eintritt seiner Arbeitslosigkeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats Wohnung nimmt, in dem er zuletzt beschäftigt war?
9 Die Bestimmungen des Titels III Kapitel 6 Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere Artikel 69, gelten, wie sich aus der Überschrift des Abschnitts 2 ergibt, für Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat als den zuständigen Staat begeben.
10 Die Vorlagefrage ist daher so zu verstehen, daß das nationale Gericht im wesentlichen wissen möchte, ob der Mitgliedstaat, in dem ein Arbeitsloser wohnt und gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhält, nachdem er seine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, als der zuständige Staat im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist und ob deshalb Artikel 69 für diesen Arbeitslosen gilt, wenn er anschließend in dem Mitgliedstaat Wohnung nimmt, in dem er zuletzt beschäftigt war.
11 Wie die niederländische Regierung zu Recht bemerkt, muß der Begriff zuständiger Staat im Einklang mit der allgemeinen Regelung in Titel II (Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften) Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 definiert werden.
12 Nach Artikel 13 Absatz 1 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Ferner heißt es dort: Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a sieht sodann vor:
Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt....
13 Aus dieser allgemeinen Regelung in Titel II Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt sich, daß der für Sozialleistungen zuständige Staat der Beschäftigungsstaat ist.
14 Diese allgemeine Regelung wird durch die die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffenden Bestimmungen der Verordnung konkretisiert; danach ist auf diesem Gebiet zuständiger Staat der Staat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist. Dies gilt für die Artikel 67 und 68, in denen die Berechnungsmodalitäten für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit geregelt sind, für den bereits erwähnten Artikel 69, nach dem unter bestimmten Voraussetzungen der Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Staat der letzten Beschäftigung erhalten bleibt, wenn sich der Betroffene in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, sowie für Artikel 71 Absatz 1 Buchstaben a Ziffer i und b Ziffer i, wonach Grenzgänger bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall und Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind, bei Kurzarbeit, sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall oder Vollarbeitslosigkeit die betreffenden Leistungen im Staat der letzten Beschäftigung erhalten, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.
15 Zwar gehen nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstaben a Ziffer ii und b Ziffer ii die Leistungen bei Arbeitslosigkeit — in Abweichung von dem Grundsatz des Artikels 1 Buchstaben o und q der Verordnung Nr. 1408/71, wonach der zuständige Staat diese Leistungen zu erbringen hat — zu Lasten des Wohnsitzstaats, soweit vollarbeitslose Grenzgänger bzw. Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und die sich der Arbeitsverwaltung dieses Staates zur Verfügung stellen, betroffen sind. Die genannten Bestimmungen des Artikels 71 lassen jedoch den Grundsatz, daß zuständiger Staat der Staat der letzten Beschäftigung ist, unberührt. Das ergibt sich schon aus der Überschrift zu Kapitel 6 Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 1408/71 (Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten); diese Überschrift ist in Artikel 71 Absatz 1 übernommen worden, wo der Fall eines Arbeitslosen geregelt ist, der während seiner letzten Beschäftigung nicht im Staat dieser Beschäftigung gewohnt hat.
16 Artikel 69, der den Fall von Arbeitslosen, die sich in einen anderen Mitgliedstaat als den zuständigen Staat begeben, regelt, gilt daher nicht für einen Arbeitslosen, der, nachdem er im Wohnsitzstaat Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten hat, im Staat seiner letzten Beschäftigung Wohnung nimmt und dort Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragt.
17 Die Frage des Raad van Beroep Amsterdem ist somit dahin gehend zu beantworten, daß Titel III Kapitel 6 Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, insbesondere Artikel 69, nicht auf einen vollarbeitslosen Grenzgänger anwendbar ist, der nach Beendigung seiner letzten Beschäftigung im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats, d. h. des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt beschäftigt war, Wohnung nimmt.
Kosten
18 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Raad van Beroep Amsterdam mit Beschluß vom 5. Juni 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Titel III Kapitel 6 Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, insbesondere Artikel 69, ist nicht auf einen vollarbeitslosen Grenzgänger anwendbar, der nach Beendigung seiner letzten Beschäftigung im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats, d. h. des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt beschäftigt war, Wohnung nimmt.