Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1985
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.01.1985 – C-32/84
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1985:43
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 31. Januar 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Als die Firma Van Gend & Loos im April 1981 eine Partie aus Hongkong stammender Segel für Surfbretter einführte, erhob sie gegen die von der zuständigen Zollbehörde dabei vorgenommene Tarifierung dieser Ware unter die Tarif nummer 62.04 des Gemeinsamen Zolltarifs Einspruch. Das mit dem Rechtsstreit befaßte niederländisehe Gericht hat Ihnen folgende Frage vorgelegt:
Sind Segel, wie sie in diesem Rechtsstreit zur Diskussion stehen, die aus synthetischen Spinnstoffen hergestellt und speziell für Surfbretter bestimmt sind, als Segel im Sinne der Tarifnummer 62.04 des Gemeinsamen Zolltarifs anzusehen?
2. Das Tarifierungsproblem, das damit aufgeworfen wird, kommt daher, daß vor kurzem ein Produkt herausgebracht wurde, das beim Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs noch nicht berücksichtigt werden konnte. Somit kommen zwei Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs in Frage:
die Tarifstelle 62.04 Bla, die Segel... aus synthetischen Spinnstoffen betrifft;
die Tarifstelle 97.06 C, unter die Geräte für Freiluftspiele, Leichtathletik, Gymnastik und andere Sportarten fallen, sofern es sich nicht um Geräte für Kricket und Polo sowie Tennisschläger handelt.
3. Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, verlangt die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Einordnung der Segel für Surfbretter unter die Tarifstelle 97.06 C. Ihrer Ansicht nach müssen diese Segel, auch wenn sie gesondert eingeführt würden, als Teile der Surfbretter unter dieses Kapitel eingeordnet werden. Nach der Vorschrift 4 zu Kapitel 97 des Gemeinsamen Zolltarifs würden vorbehaltlich der vorstehenden Vorschrift 1 ... Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für die Waren des Kapitels 97 bestimmt sind, wie diese Waren tarifiert. Im übrigen habe die Kommission durch Tarifentscheid Nr. 6 vom 11. September 1979 die Windsurfer unter die Tarifnummer 97.06 eingeordnet.
Nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens können die Segel für Surfbretter nicht unter die Tarifstelle 62.04 Bla eingeordnet werden, da es sich bei dem Verzeichnis der dort aufgeführten Waren um eine abschließende Aufzählung handele. Im übrigen verweist sie auf die Besonderheiten der Segel für Surfbretter gegenüber den Segeln für Boote oder Segelwagen, die nach einer Erläuterung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens unter diese Tarifstelle fielen.
4. Anders als die Klägerin bin ich ebenso wie wohl auch das vorlegende Gericht, in jedem Fall aber zusammen mit der Kommission der Meinung, daß die gesonderte Einfuhr von speziell für Surfbretter bestimmten Segeln unter die Tarifstelle 62.04 Bla fällt.
Das vorlegende Gericht hat aber Zweifel geäußert, ob eine extensive Auslegung des (in der niederländischen Fassung verwendeten) Ausdrucks scheepszeilen (Schiffssegel) wegen der offensichtlichen Einschränkung durch den Begriff Schiff (in der niederländischen Fassung) des Kapitels 89 des Gemeinsamen Zolltarifs (Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen) zulässig ist. Dazu genügt die Feststellung, daß die Tarifnummer 62.04 nicht die Schiffe selbst betrifft, sondern die Schiffssegel; das Problem stellt sich gegebenenfalls nur bei der Tarifierung vollständiger Surfbretter.
Zwar können Segel für Surfbretter als deren Teile gemäß der genannten Vorschrift 4 des Kapitels 97 zusammen mit den Brettern eingeordnet werden, doch gilt dies nur vorbehaltlich der Vorschrift 1 Buchstabe f, wonach Segel für Boote oder Segelwagen (Kapitel 62) ausdrücklich von Kapitel 97 ausgenommen sind.
Schließlich ergibt sich beim bloßen Durchlesen des Kapitels 97, daß die Zuordnung zur Tarifstelle 97.06 C nur für Segel gilt, die mit dem dazugehörigen Brett eingeführt werden. Werden die Segel dagegen gesondert eingeführt, ist die Tarifnummer 62.04 anzuwenden, zu der es in einer Erläuterung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens heißt, daß darunter Segel (für Segelboote, Jachten, Fischereifahrzeuge, Sportboote usw.) sowie ähnliche Segel, die für Landfahrzeuge wie Segelwagen und Schlitten bestimmt sind, fallen.
Somit ist festzustellen, daß diese Aufzählung nicht abschließend, sondern nur beispielhaft ist. Darüber hinaus steht außer Frage, daß die verschiedenen Arten von Segeln, für welches Gerät sie auch immer verwendet werden mögen, dieselbe Funktion erfüllen und aus gleichem Material und in gleicher Weise hergestellt sind.
Infolgedessen wäre es schwer verständlich, wenn die Segel für Surfbretter bei gesonderter Lieferung unter eine andere Tarifnummer fielen als die Segel für rollende oder gleitende Geräte.
5. Ich möchte Ihnen deshalb vorschlagen, wie folgt für Recht zu erkennen:
Segel, die aus synthetischen Spinnstoffen hergestellt und speziell für Surfbretter bestimmt sind, sind als Segel im Sinne der Tarifnummer 62.04 Bla des Gemeinsamen Zolltarifs anzusehen.