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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.01.1985 – C-38/84

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1985:44

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 31. Januar 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Der niederländische Staatsangehörige J. K., Beamter des Europäischen Parlaments, wohnt mit einem Freund zusammen, für den er seinen Angaben nach die Lasten eines Familienvorstand zu tragen hat. Daher stellte er einen Antrag auf Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII zum Beamtenstatut. Als diesem Antrag nicht stattgegeben wurde, erhob er am 13. Februar 1984 beim Gerichtshof Klage gegen das Europäische Parlament, um diese ablehnende Entscheidung für rechtswidrig erklären zu lassen.

Das beklagte Organ hat zwei Einreden der Unzulässigkeit geltend gemacht, da sowohl die vom Kläger eingereichte Beschwerde als auch seine Klage verspätet seien.

In diesem Verfahrensabschnitt betriff Ihre Entscheidung nur die Zulässigkeit der Klage, mit der Sie befaßt sind.

2. Bei derartigen Einreden kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt und die Art der zwischen den Parteien gewechselten Schriftstücke an. Hier sind sie in zeitlicher Reihenfolge :

1) Am 22. November 1982 beantragt der Kläger in einem an das Europäische Parlament gerichteten Schreiben die Haushaltszulage.

2) Am 21. Februar 1983 teilt ihm das Europäische Parlament mit, es könne dem Antrag nicht stattgeben.

3) Am 25. Februar 1983 bittet der Kläger das Europäische Parlament um eine besondere mit Gründen versehene Entscheidung, die ihm im Hinblick auf Artikel 90 Absatz 1 des Statuts bis spätestens 22. März 1983 zu übermitteln sei; andernfalls sehe er sich gezwungen, weitere Maßnahmen aufgrund des genannten Artikel zu ergreifen.

4) Am 21. April 1983 teilt das Parlament als Antwort auf das letztgenannte Schreiben mit, wenn er mit der gegen ihn getroffenen Entscheidung nicht einverstanden sei, stehe es ihm frei, das Verfahren nach Artikel 90 des Beamtenstatuts einzuleiten.

5) Am 11. Juli 1983 übermittelt der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Europäischen Parlament eine Kopie der Klage, die er am selben Tag beim Gerichtshof gegen die Entscheidung vom 21. April 1983 eingereicht hat. Dazu führt er aus :

Nach dem niederländischen Recht des Öffentlichen Dienstes könne die Bestätigung einer früheren Entscheidung auch als erste endgültige Entscheidung angesehen werden, gegen die noch begründete Beschwerde eingelegt werden könne.

Wenn das Europäische Parlament seine Entscheidung vom 21. April 1983 auslegen wolle, seien die Argumente in der Klage vom 11. Juli 1983 zu berücksichtigen.

Diese Klage werde im Falle einer positiven Entscheidung zurückgenommen.

6) Am 2. August 1983 teilt das Parlament dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers als Antwort mit,

es halte an seiner Entscheidung vom 21. April 1983 fest, mit der es den Antrag auf eine Haushaltszulage abgelehnt habe;

mangels einer nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts zuvor eingereichten Beschwerde könne es im derzeitigen Verfahrensstadium zu den Argumenten in der Klage vom 11. Juli 1983 nicht Stellung nehmen.

7) Am 5. August 1983 richtet der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erneut ein Schreiben an das Parlament, in dem er folgendes ausführt:

Zunächst sei fraglich gewesen, ob das Schreiben des Parlaments vom 21. April 1983 als eine endgültige Entscheidung über den Antrag oder als eine Entscheidung über die Beschwerde anzusehen sei.

Er schließe aus dem Schreiben vom 2. August 1983, daß es sich um eine Entscheidung über den Antrag handele.

Bei Bestätigung dieser Auslegung werde er seine Klage vom 11. Juli zurücknehmen und sie dadurch zur Beschwerde machen, so daß das Schreiben vom 11. Juli nicht mittelbar, sondern unmittelbar auf die dort aufgeführten Argumente verweist.

Er werde die Entscheidung des Parlaments über die Beschwerde seines Mandanten abwarten, da eine Klage gegen eine ablehnende Entscheidung immer noch erhoben werden könne.

8) Am 12. August 1983 antwortet das Parlament dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers,

es habe nichts dagegen, das Schreiben vom 11. Juli 1983 als Beschwerde anzusehen, und

nehme die Rücknahme der am 11. Juli 1983 beim Gerichtshof eingereichten Klage zur Kenntnis.

3. Das Europäische Parlament, das die Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat, macht folgendes geltend:

Der Antrag vom 22. November sei am 21. Februar 1983 abgelehnt worden; das Schreiben vom 21. April 1983 habe diese Ablehnung nur bestätigt. Die Beschwerde gegen die Entscheidung vom 21. Februar hätte innerhalb einer Frist von drei Monaten, die am 22. Mai 1983 abgelaufen sei, eingereicht werden müssen. Die Beschwerde vom 11. Juli 1983 sei deshalb verspätet erhoben worden.

In jedem Fall sei diese Beschwerde ausdrücklich durch das Schreiben vom 2. August 1983 zurückgewiesen worden. Der Kläger hätte nach Artikel 91 Absatz 3 des Statuts seine Klage nicht gegen die stillschweigende Ablehnung richten dürfen, auf die er in seinem Antrag Bezug nehme, sondern hätte sich gegen die ausdrückliche Entscheidung vom 2. August 1983 wenden müssen. Die am 13. Februar 1984 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragene Klage sei verspätet und deshalb unzulässig.

4. Der Kläger wendet dagegen ein, angesichts der Schwierigkeiten, die bei der rechtlichen Einordnung seines Schreibens vom 25. Februar 1983 (Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung oder Wiederholung seines früheren Antrags vom 22. November 1982) und der Antwort des Europäischen Parlaments vom 21. April 1983 (endgültig ablehnende Erstentscheidung oder Aufrechterhaltung der früheren Ablehnung) bestanden hätten, habe er zur Wahrung seiner Rechte am 11. Juli 1983 gleichzeitig eine Klage und eine Beschwerde erhoben. Außerdem sei es vom Dienstherrn unredlich, nach dem vorstehend zitierten Schriftwechsel und den Ungenauigkeiten, die durch die fehlende rechtliche Einordnung seiner eigenen Entscheidungen entstanden seien und bei einer ausdrücklichen Rechtsbehelfsbelehrung hätten vermieden werden können, die Einrede der Unzulässigkeit zu erheben.

5. Man könnte versucht sein, der vom Europäischen Parlament erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben, soweit sie mit der Verspätung der am 11. Juli 1983 eingereichten Beschwerde begründet wird. Man könnte nämlich die Auffassung vertreten, der Antrag vom 22. November 1982 sei am 21. Februar 1983 abgelehnt worden und die Beschwerde gegen diese Entscheidung hätte spätestens am 22. Mai 1983 erhoben werden müssen.

Es ist jedoch festzuhalten, daß der Kläger sich vor diesem Zeitpunkt schriftlich an das Europäische Parlament gewandt hatte. Seinem Schreiben vom 25. Februar 1983, in dem er um eine besondere mit Gründen versehene Entscheidung bis spätestens 22. März 1983 bat, dem Ende der für die stillschweigende Ablehnung geltenden Viermonatsfrist, läßt sich entnehmen, daß er der Ansicht war, daß in seinem Fall noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden sei. Er konnte der Auffassung sein, daß diese endgültige Entscheidung erst am 21. April 1983 erfolgt sei. Zwar kann man geltend machen, er habe sich geirrt, doch hat in diesem Fall das Parlament selbst ihn zu der irrigen Annahme implizit dadurch verleitet, daß es ihn in seinem Schreiben vom 21. April nicht darauf hingewiesen hat, daß wegen der am 21. Februar 1983 ausdrücklich ergangenen Entscheidung die von ihm genannte Frist des 22. März hinfällig geworden sei und er seine Beschwerde vor dem 23. Mai 1983 einreichen müsse.

Die Annahme ist durchaus begründet, daß das Europäische Parlament dies seinerzeit gegenüber dem Kläger deswegen nicht klarstellte, weil es wie er der Meinung war, der 21. Februar 1983 sei nicht als Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der Beschwerdefrist anzusehen.

Der anschließende Schriftwechsel bestätigt das. Das Europäische Parlament nennt in seinem Schreiben vom 2. August 1983, in dem es auf seine Ablehnung des Antrags des Klägers hinweist, nicht den 21. Februar, sondern den 21. April 1983. Darüber hinaus machte es sich durch sein Schreiben vom 2. August 1983, in dem es die Rücknahme der am 11. Juli 1983 eingereichten Klage zur Kenntnis nahm, obwohl Voraussetzung dieser Rücknahme war, daß die Entscheidung vom 21. April nicht als eine Entscheidung über eine Beschwerde, sondern über den Antrag angesehen werde, stillschweigend, aber notwendigerweise diese rechtliche Einordnung zu eigen.

Der Kläger konnte infolgedessen zu Recht davon ausgehen, daß die Ablehnung seines Antrags vom 22. November 1982 am 21. April 1983 erfolgt war. Von da an gerechnet hatte er drei Monate Zeit für die Einreichung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung. Diese Frist lief am 21. Juli 1983 ab. Seine am 11. Juli eingereichte Beschwerde kann infolgedessen nicht für verspätet erklärt werden.

6. Um die Klage für verspätet erklären zu lassen, trägt das Europäisches Parlament vor, die Beschwerde vom 11. Juli 1983 sei durch sein Schreiben vom 2. August 1983 ausdrücklich zurückgewiesen worden.

Diese Argumentation kann nicht überzeugen. Zwar erklärte das Parlament in seinem Schreiben vom 2. August 1983, daß es die Entscheidung vom 21. April 1983 aufrechterhalte, lehnte es aber aufgrund des Fehlens einer zuvor eingereichten Beschwerde ausdrücklich ab, die vom Kläger am 11. Juli vorgetragenen Argumente zu prüfen. Unter diesen Umständen kann man das Schreiben vom 2. August nicht als eine ausdrückliche Zurückweisung der Beschwerde ansehen.

Infolgedessen ist davon auszugehen, daß die Beschwerde vom 11. Juli 1983 nur impliziert zurückgewiesen wurde. Die insoweit erhobene Einrede ist daher zurückzuweisen.

7. Somit schlage ich vor,

die vom Europäischen Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und mithin über die Begründetheit der Klage zu entscheiden und

die Entscheidung über die Kosten dem Endurteil vorzubehalten.