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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.05.1985 – C-38/84

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1985:166

In der Rechtssache 38/84

J. K., wohnhaft in Schweich (Luxemburg), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bierenbroodspot, Amsterdam, Zustellungsanschrift: 8, rue Notre Dame, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch den Leiter der Abteilung für Rechts- und Verwaltungsfragen M. Peter im Beistand von Rechtsanwalt F. Herbert, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: M. Peter, Centre européen, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagter,

wegen Aufhebung einer Entscheidung des Parlaments, mit der die Haushaltszulage versagt wurde,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter T. Koopmans und R. Joliet

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 31. Januar 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Der Kläger, Beamter des Europäischen Parlaments, hat mit Klageschrift, die am 13. Februar 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung, die sich daraus ergebe, daß das Europäische Parlament nicht innerhalb der in Artikel 90 des Beamtenstatuts festgesetzten Frist auf eine Beschwerde geantwortet habe, mit der der Kläger die Gewährung der Haushaltszulage nach dem Beamtenstatut beantragt hatte.

2 Der Kläger beantragte am 22. November 1982 die Gewährung der Haushaltszulage nach Artikel 1 des Anhangs VII zum Beamtenstatut (nachstehend: Statut) mit der Begründung, er lebe mit Herrn C. zusammen, für dessen Unterhalt er im Sinne der genannten Vorschrift aufkomme.

3 Am 21. Februar 1983 teilte der Leiter der Personalabteilung des Parlaments dem Kläger mit, daß seinem Antrag nicht stattgegeben werden könne.

4 In einem weiteren Schreiben vom 25. Februar 1983 wiederholte der Kläger seinen Antrag und bat um eine ausdrückliche mit Gründen versehene Entscheidung der Anstellungsbehörde, die ihm vor dem 22. März 1983 zuzustellen sei. Andernfalls sehe er sich gezwungen, weitere Maßnahmen aufgrund des Artikels 90 des Statuts zu ergreifen.

5 Am 21. April 1983 ließ der Beklagte durch seinen Direktor für Personal und soziale Angelegenheiten dem Kläger mitteilen, wenn er mit der gegen ihn getroffenen Entscheidung nicht einverstanden sei, stehe es ihm frei, das Verfahren nach Artikel 90 des Statuts einzuleiten.

6 Am 11. Juli 1983 informierte der Kläger den Beklagten darüber, daß er gegen die Entscheidung vom 21. April 1983 Klage vor dem Gerichtshof erhoben habe. In demselben Schreiben erklärte er außerdem, daß, wenn das Parlament seine Entscheidung vom 21. April 1983 auslegen wolle, das Vorbringen in der Klageschrift gleichzeitig als ergänzende Begründung für seine Einwände anzusehen sei.

7 Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 2. August 1983, daß er seine Entscheidung vom 21. April 1983 aufrechterhalte, und fügte hinzu, mangels einer nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts zuvor eingereichten Beschwerde könne er zum Vorbringen in der Klageschrift nicht Stellung nehmen.

8 Mit Schreiben vom 5. August 1983 bat der Kläger den Beklagten um eine Qualifizierung des Schreibens vom 21. April 1983. Er gab jedoch zu erkennen, daß für ihn dieses Schreiben eine endgültige Entscheidung über einen Antrag, nicht jedoch eine Beschwerdeentscheidung bedeute. Er fügte hinzu, er nehme die Klage zurück, wenn diese Auslegung vom Beklagten bestätigt werde.

9 Am 12. August 1983 erwiderte der Beklagte, er habe nichts dagegen, das Schreiben vom 11. Juli 1983 als Beschwerde anzusehen. Im übrigen nehme er die Rücknahme der beim Gerichtshof eingereichten Klage zur Kenntnis.

10 Schließlich richtete der Kläger am 9. Dezember 1983 ein letztes Schreiben an den Beklagten, um sich nach dem Ergebnis seiner Beschwerde zu erkundigen. Dieses Schreiben blieb jedoch unbeantwortet.

11 Am 13. Februar 1984 erhob der Kläger die vorliegende Klage, deren Zulässigkeit der Beklagte mit am 14. Mai 1984 eingegangenem besonderem Schriftsatz verneint.

12 Zur Begründung der Einrede der Unzulässigkeit trägt der Beklagte vor, die Beschwerde sei verspätet eingereicht, die Klage verspätet erhoben worden.

Zur verspäteten Einreichung der Beschwerde

13 Der Kläger hat unstreitig am 11. Juli 1983 beim Beklagten eine Beschwerde eingereicht. Nach Ansicht des Beklagten ist diese Beschwerde jedoch nicht fristgerecht nach Artikel 90 des Statuts eingereicht worden, was die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage gemäß Artikel 91 des Statuts zur Folge habe.

14 Der Beklagte verweist darauf, daß der ursprüngliche Antrag am 22. November 1982 gestellt und vom Leiter der Personalabteilung am 21. Februar 1983 ausdrücklich abgelehnt worden sei. Sollte diese ausdrückliche Ablehnung ungültig sein, da die Entscheidung nicht von der Anstellungsbehörde getroffen worden sei, so sei festzuhalten, daß der Antrag des Klägers am 22. März 1983 nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts stillschweigend zurückgewiesen worden sei. In beiden Fällen wäre eine Beschwerde nur bis spätestens 22. Juni 1983 möglich gewesen. Die Beschwerde des Klägers vom 11. Juli 1983 sei daher verspätet eingereicht worden.

15 Der Kläger wendet sich gegen diese Beurteilung des Sachverhalts. Nach seiner Ansicht hat der Beklagte die Rechtsnatur seiner verschiedenen Stellungnahmen ständig sehr im Unklaren gelassen. Wegen dieser Unklarheit habe der Kläger zu Recht davon ausgehen können, daß sein Antrag erst am 21. April 1983 abgelehnt worden sei und er somit von diesem Tag an gerechnet drei Monate Zeit gehabt habe, um eine Beschwerde einzureichen.

16 Wie das Vorbringen der Parteien zeigt, streiten sie hauptsächlich um die Frage, wann der Antrag des Klägers abgelehnt worden ist, ob also diese Ablehnung am 21. April 1983 oder vorher erfolgt ist.

17 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Beklagte den Kläger in seinem Schreiben vom 21. April 1983 nicht darauf verwiesen hat, daß eine ablehnende Entscheidung bereits ergangen sei. Der Kläger konnte daraus den Schluß ziehen, daß dieses Schreiben vom 21. April 1983 die endgültige Entscheidung über seinen Antrag enthielt und daß eine Beschwerde gegen dieses Schreiben zu richten sei.

18 Der spätere Schriftwechsel zwischen den Parteien zeigt klar, daß das Schreiben vom 21. April 1983 in dieser Weise zu qualifizieren ist. In seinem Schreiben vom 2. August 1983 hat der Beklagte nämlich erklärt, daß er seine Entscheidung vom 21. April aufrechterhalte.

19 Schließlich ist daran zu erinnern, daß der Kläger am 11. Juli 1983 eine erste Klage vor dem Gerichtshof erhoben hat. Er bot dem Beklagten jedoch die Rücknahme dieser Klage unter der ausdrücklichen Bedingung an, daß dieser sein Schreiben vom 21. April als endgültige Entscheidung über den Antrag des Klägers ansehe. Als Antwort auf dieses Angebot teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12. August 1983 mit, er nehme die Rücknahme der Klage vor dem Gerichtshof zur Kenntnis. Durch diese Äußerung hat sich der Beklagte damit einverstanden erklärt, das Schreiben vom 21. April 1983 als endgültige Entscheidung über den Antrag anzusehen.

20 Nach alledem ist festzustellen, daß der Antrag des Klägers am 21. April 1983 abgelehnt worden ist, so daß er bis zum 21. Juli 1983 Beschwerde einreichen konnte. Da die Beschwerde am 11. Juli 1983 eingereicht wurde, hat der Kläger die Frist des Artikels 90 des Statuts gewahrt.

Zur verspäteten Klageerhebung

21 Der Beklagte macht zur Begründung seiner Einrede zweitens geltend, die Beschwerde des Klägers sei am 2. August 1983 ausdrücklich zurückgewiesen worden. Die Klage hätte deshalb gegen diese ausdrückliche Zurückweisung gerichtet und vor dem 2. November 1983 anhängig gemacht werden müssen.

22 Der Kläger hält dem entgegen, zum Zeitpunkt, als das Schreiben vom 2. August 1983 abgeschickt worden sei, habe der Beklagte noch nicht die Ansicht geteilt, daß der Kläger am 11. Juli 1983 eine Beschwerde eingereicht habe. Eine Antwort des Beklagten auf diese Beschwerde sei zu diesem Zeitpunkt daher gar nicht möglich gewesen.

23 Dem Vorbringen des Klägers ist zu folgen. Er konnte nämlich keine ausdrückliche Antwort des Beklagten erwarten, solange dieser nicht die Ansicht teilte, daß das Schreiben vom 11. Juli 1983 eine Beschwerde enthielt. Der Beklagte hat erst am 12. August 1983 ausdrücklich erklärt, daß er nichts dagegen habe, das Schreiben vom 11. Juli 1983 als Beschwerde anzusehen.

24 Unter diesen Umständen konnte das Schreiben des Beklagten vom 2. August 1983 keine ausdrückliche Zurückweisung der Beschwerde sein. Diese Betrachtungsweise wird im übrigen durch das Schreiben selbst bestätigt. Dort erklärt nämlich der Beklagte im vorletzten Absatz, daß er auf das Vorbringen in der ersten Klage nicht eingehen könne, da vor dieser Klage keine Beschwerde eingereicht worden sei. Diese Äußerung zeigt, daß der Beklagte am 2. August 1983 noch nicht der Ansicht war, daß am 11. Juli 1983 eine Beschwerde eingereicht worden war. Dies ist ein Grund mehr, das Schreiben des Parlaments vom 2. August nicht als eine ausdrückliche Antwort auf diese Beschwerde anzusehen.

25 Da die Beschwerde des Klägers nicht ausdrücklich beantwortet worden ist, gilt die Frist, die in Artikel 90 des Statuts für den Fall der stillschweigenden Ablehnung vorgesehen ist. Infolgedessen ist die Klage innerhalb der im Statut festgesetzten Frist erhoben worden.

26 Da das Vorbringen des Beklagten zur Begründung der Einrede der Unzulässigkeit nicht durchgreift, ist diese Einrede zurückzuweisen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage ist zulässig.

2) Das Verfahren wird zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage fortgesetzt.

3) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.