Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.02.1985 – C-19/83
ECLI:EU:C:1985:54
In der Rechtssache 19/83
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Vestre Landsret in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
1) Knud Wendelboe,
2) Foreningen af Arbejdsledere i Danmark (Dänische Gewerkschaft der leitenden Angestellten) als Bevollmächtigte von Ib Jensen,
3) Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark (Gewerkschaft der Handlungsgehilfen und Büroangestellten) als Bevollmächtigter von Jørn Holst Jeppesen,
gegen
Konkursbo L.J. Music ApS (Gemeinschaft des Konkursverwalters und der Konkursgläubiger im Konkurs der Firma L.J. Music ApS)
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco, O. Due und C. Kakouris, der Richter T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot und R. Joliét,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Das Vestre Landsret hat mit Beschluß vom 3. Februar 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Februar 1983, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung einiger Vorschriften der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits, den Knud Wendelboe, die Foreningen af Arbejdsledere i Danmark (Dänische Gewerkschaft der leitenden Angestellten) als Bevollmächtigte von Ib Jensen sowie der Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark (Gewerkschaft der Handlungsgehilfen und Büroangestellten) als Bevollmächtigter von Jørn Holst Jeppesen gegen das Konkursbo L.J. Music ApS (Gemeinschaft des Konkursverwalters und der Konkursgläubiger im Konkurs der Firma L.J. Music ApS) angestrengt haben.
3 Die Herren Wendelboe, Jensen und Jeppesen waren bei der Firma L.J. Music ApS beschäftigt, die Kassettenaufnahmen produzierte. Am 28. Februar 1980 stellte diese angesichts des drohenden Konkurses ihre Produktion ein, kündigte den meisten ihrer Mitarbeiter, darunter den Klägern des Ausgangsverfahrens, und entließ sie.
4 Mit Beschluß vom 4. März 1980 eröffnete das Skifteret (Konkursgericht) Hjørring den Konkurs über das Vermögen der Firma L.J. Music ApS. Das Skifteret gestattete am selben Tag in der Sitzung, in der der Beschluß über die Konkurseröffnung erging, der Firma ApS SPKR Nr. 534 aufgrund ihres Angebots zum Kauf des Konkursunternehmens, die Anlagen dieses Unternehmens ab dem 5. März 1980 zu benutzen. Der endgültige Vertrag über die Übertragung wurde am 27. März 1980 geschlossen, sah aber vor, daß der Betrieb des Unternehmens seit dem 4. März 1980 auf Rechnung und Gefahr des Erwerbers erfolgte.
5 Am 6. März 1980 wurden Wendelboe, Jensen und Jeppesen von der neuen Firma mit einem höheren Gehalt, aber unter Verlust ihrer bereits erworbenen Altersstufe eingestellt.
6 Die Kläger des Ausgangsverfahrens erhoben daraufhin Klage gegen das Konkursbo L.J. Music ApS beim Skifteret Hjørring und beantragten, ihre Ansprüche auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter Kündigung sowie auf Urlaubsabgeltung als bevorrechtigte Forderungen festzustellen.
7 In seinen Urteilen vom 29. September 1980 gab das Skifteret zwar dem Antrag hinsichtlich der Urlaubsabgeltung statt, wies aber den Antrag hinsichtlich der Entschädigung wegen ungerechtfertigter Kündigung mit der Begründung ab, der Veräußerer des Unternehmens sei nach dem Übergang von seinen Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern befreit, da diese Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 111 vom 21. März 1979 über die Rechtsstellung der Arbeitnehmer beim Unternehmensübergang auf den Erwerber übergegangen seien. Dieses Gesetz sei zur Durchführung der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 erlassen worden.
8 Diese Richtlinie, die vom Rat insbesondere auf der Grundlage von Artikel 100 EWG-Vertrag erlassen worden ist, soll nach den Begründungserwägungen die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten. Zu diesem Zweck gehen nach Artikel 3 Absatz 1 die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs ... bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis ... aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über. Artikel 4 Absatz 1 stellt den Schutz der betroffenen Arbeitnehmer vor einer Kündigung durch den Veräußerer oder Erwerber sicher, läßt jedoch die Möglichkeit von Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, unberührt. Nach Artikel 6 der Richtlinie treffen den Veräußerer und den Erwerber bestimmte Pflichten zur Information und Konsultation der Vertreter der vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer. Schließlich bestimmt Artikel 7, daß die Richtlinie nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten ein[schränkt], für die Arbeitnehmer günstigere ... Vorschriften anzuwenden oder zu erlassen.
9 Die Kläger des Ausgangsverfahrens legten gegen die Urteile des Skifteret Berufung vor dem Vestre Landsret ein; da dieses der Auffassung war, die zu erlassende Entscheidung werfe eine Frage nach der Auslegung der genannten Richtlinie 77/187 auf, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Verpflichtet die Richtlinie des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen die Mitgliedstaaten dazu, Vorschriften zu erlassen, wonach der Erwerber eines Unternehmens gegenüber Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt des Übergangs bei dem Unternehmen nicht angestellt waren, in die Pflichten zur Urlaubsabgeltung und zur Erfüllung von Erstattungsansprüchen eintritt?
Zur Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187 im Konkursfall
10 Der Unternehmensübergang, um den es hier geht, ist im Rahmen eines Konkursverfahrens erfolgt. Hierfür gilt, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Rechtssache 135/83 (Abels) entschieden hat, folgendes:
Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 ist nicht auf den Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils anwendbar, wenn über das Vermögen des Veräußerers der Konkurs eröffnet worden ist und das betreffende Unternehmen oder der betreffende Betrieb zur Konkursmasse gehört; dies beläßt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, unabhängig vom Gemeinschaftsrecht die Grundsätze der Richtlinie auf einen solchen Übergang anzuwenden. Die Richtlinie ist dagegen auf den Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber im Rahmen eines Verfahrens wie der surséance van betaling (Zahlungsaufschub) anwendbar.
11 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Gründen des Vorabentscheidungsersuchens des Vestre Landsret, daß es ihm um eine Auslegung der Richtlinie 77/187 geht, die es ihm ermöglicht, das nationale Recht in Übereinstimmung mit den in dieser Richtlinie verankerten Grundsätzen auszulegen und anzuwenden. Deshalb ist im Rahmen der auf Artikel 177 beruhenden Zusammenarbeit zwischen dem einzelstaatlichen Gericht und dem Gerichtshof auf die vorgelegte Frage so zu antworten, daß das nationale Gericht die Grundsätze dieser Richtlinie anwenden kann, soweit sie nach den nationalen Rechtsvorschriften auch im Konkursfalle gelten.
Zur Vorabentscheidungsfrage
12 Hierzu ist zunächst auf den Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 zu verweisen, wonach die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs ... bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis ... aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über[gehen].
13 Eine wörtliche Auslegung der Vorschrift in den verschiedenen sprachlichen Fassungen ergibt, daß sie die Rechte und Pflichten nur derjenigen Arbeitnehmer betrifft, deren Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Übergangs fortbesteht, nicht aber derjenigen, die bei dem betreffenden Unternehmen im Zeitpunkt des Übergangs nicht mehr beschäftigt sind. Dies folgt daraus, daß in der deutschen, in der französischen, in der griechischen, in der italienischen und in der niederländischen Fassung der Satzteil zum Zeitpunkt des Übergangs ... bestehenden sich eindeutig auf den Ausdruck Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis bezieht und in der englischen und in der dänischen Fassung dieselbe Auslegung jedenfalls möglich ist.
14 Diese Auslegung wird bestätigt, wenn man die fragliche Vorschrift mit Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie über bestimmte Leistungen bei Alter, bei Invalidität oder für Hinterbliebene vergleicht, der ausdrücklich unterscheidet zwischen Arbeitnehmern und Personen, die zum Zeitpunkt des Übergangs ... bereits aus dem Betrieb des Veräußerers ausgeschieden sind. Daß eine solche Unterscheidung in Artikel 3 Absatz 1 fehlt, zeigt, daß die ehemaligen Arbeitnehmer von der Vorschrift nicht erfaßt werden.
15 Diese Auslegung des Anwendungsbereichs der Vorschrift steht auch im Einklang mit der Systematik und Zielsetzung der Richtlinie, die soweit wie möglich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in seiner ursprünglichen Form mit dem Erwerber sicherstellen soll, insbesondere indem sie ihn verpflichtet, die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen aufrechtzuerhalten (Artikel 3 Absatz 2), und indem sie die Arbeitnehmer vor Kündigungen schützt, die nur mit dem Übergang begründet werden (Artikel 4 Absatz 1). Diese Vorschriften betreffen nur die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Übergangs bei dem Unternehmen beschäftigt sind, nicht aber die Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden sind.
16 Ob ein Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Übergangs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie besteht, bestimmt sich nach den Vorschriften des nationalen Rechts, wobei jedoch die zwingenden Bestimmungen der Richtlinie zu beachten sind, insbesondere Artikel 4 Absatz 1 über den Schutz der Arbeitnehmer vor einer Kündigung, die der Veräußerer oder Erwerber wegen des Übergangs ausspricht. Dem nationalen Gericht obliegt es, auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob die betreffenden Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Übergangs mit dem Unternehmen durch einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis verbunden waren.
17 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß die Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, Vorschriften zu erlassen, wonach der Erwerber eines Unternehmens gegenüber Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt des Übergangs bei dem Unternehmen nicht angestellt waren, in die Pflichten zur Urlaubsabgeltung und zur Erfüllung von Erstattungsansprüchen eintritt.
Kosten
18 Die Auslagen der dänischen, der britischen, der französischen und der niederländischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Vestre Landsret mit Beschluß vom 3. Februar 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, Vorschriften zu erlassen, wonach der Erwerber eines Unternehmens gegenüber Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt des Übergangs bei dem Unternehmen nicht angestellt waren, in die Pflichten zur Urlaubsabgeltung und zur Erfüllung von Erstattungsansprüchen eintritt.