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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.11.1984 – C-19/83
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1984:337
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 8. November 1984
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Herren Wendelboe, Jensen und Jeppesen waren bis zum 28. Februar 1980 bei der Firma L. J. Music ApS, die Kassettenaufnahmen produziert, beschäftigt. An diesem Tag wurden sie wie die Mehrzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens entlassen, da dieses sich in finanziellen Schwierigkeiten befand. Mit Beschluß vom 4. März 1980 ordnete das örtliche Konkursgericht die Eröffnung des Konkursverfahrens an. Am selben Tag schlug der Geschäftsführer der Gesellschaft, der bis dahin einer der Arbeitnehmer gewesen war, in der gerichtlichen Sitzung den Verkauf des Betriebs einschließlich des Betriebsgeländes sowie der Lagerbestände und Maschinen an die Firma SPKR Nr. 534 ApS vor. Der endgültige Vertrag über den Übergang wurde erst am 27. März 1980 geschlossen, doch ermächtigte das Gericht die Firma SPKR Nr. 534 ApS, das Betriebsgelände und die Betriebsmittel des in Konkurs gefallenen Unternehmens mit Wirkung vom 5. März 1980 zu benutzen. In dem endgültigen am 27. März 1980 geschlossenen Vertrag wurde festgelegt, daß der Geschäftsbetrieb des Unternehmens seit dem 4. März 1980 als auf Rechnung und Gefahr des Erwerbers erfolgt angesehen wurde.
Am 6. März 1980, nur sechs Tage nach ihrer Entlassung, wurden die drei Kläger von der neuen Gesellschaft eingestellt. Nach ihrem Arbeitsvertrag erhielten sie ein höheres Gehalt als vorher, verloren aber ihre bereits erworbene Altersstufe. Daraufhin erhoben sie als bevorrechtigte Gläubiger Klage gegen die in Konkurs gefallene Gesellschaft auf
Zahlung einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter Kündigung sowie von ausstehendem Urlaubsgeld. Die Beklagte erkannte zwar den Klagegrund hinsichtlich des Urlaubsgeldes an, beantragte aber, die Klage hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs wegen ungerechtfertigter Kündigung abzuweisen; sie machte geltend, da ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis vorliege, hafte für etwaige Ansprüche der Kläger ausschließlich die übernehmende Gesellschaft. Dazu verwies sie auf Artikel 2 Absatz 1 des in Dänemark geltenden Gesetzes Nr. 111 vom 21. März 1979 über die Rechtsstellung der Arbeitnehmer beim Unternehmensübergang. Mit diesem Gesetz wurde die Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsstellen (ABl. 1977, L 61, S. 26) durchgeführt. Der Fall ging in die Berufung zum Vestre Landsret, das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage zur Auslegung dieser Richtlinie vorgelegt hat.
Die Frage lautet: Verpflichtet die Richtlinie ... die Mitgliedstaaten dazu, Vorschriften zu erlassen, wonach der Erwerber eines Unternehmens gegenüber (ehemaligen) Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt des Übergangs bei dem Unternehmen nicht angestellt waren, in die Pflichten zur Urlaubsabgeltung und zur Erfüllung von Erstattungsansprüchen eintritt?
Das dänische Gericht nimmt an oder hat entschieden, daß die Richtlinie auf einen Übergang bei Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit Anwendung findet. Die Regierung der Niederlande, die Erklärungen abgegeben hat, vertritt die Auffassung, die Richtlinie sei auf einen solchen Übergang nicht anwendbar. Aus den in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 135/83 (H.B.M. Abels/Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Metaalindustrie en de Electrotechnische Industrie) dargelegten Gründen stimme ich mit den Ausführungen der niederländischen Regierung überein, so daß sich die aufgeworfene Frage angesichts des dargelegten Sachverhalts nicht als ein Problem des Gemeinschaftsrechts stellt. Nach Artikel 7 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, Maßnahmen anzuwenden oder zu erlassen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind als die Vorschriften der Richtlinie. Auf dieser Grundlage steht es den Mitgliedstaaten frei, den Arbeitnehmern dieser Unternehmen oder Betriebe Schutz der Art zu gewähren, wie ihn die Richtlinie vorsieht. Dies ist aber eine Frage des nationalen und nicht des Gemeinschaftsrechts.
Für den Fall, daß der Gerichtshof die Richtlinie auf einen Übergang im Konkursfall für anwendbar halten sollte, aber auch, weil die Frage allgemeine Bedeutung hat und umfassend erörtert worden ist, muß ich dennoch auf sie eingehen.
Obwohl sich die Frage nicht auf eine bestimmte Vorschrift der Richtlinie bezieht, stellt sie sich im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1, der in der englischen Fassung wie folgt lautet:
The transferor's rights and obligations arising from a contract of employment or from an employment relationship existing on the date of the transfer within the meaning of Article 1(1) shall, by reason of such transfer, be transferred to the transferee. (Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über.)
Die Antwort hängt davon ab, ob sich die Worte existing on the date of transfer auf rights and obligations oder auf contract of employment or... employment relationship beziehen.
Alle Beteiligten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben oder in der mündlichen Verhandlung erschienen sind, nämlich die Kläger des Ausgangsverfahrens, die dänische, die niederländische, die französische sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission, sind der Ansicht, die Worte existing on the date of the transfer gehörten zu contract of employment or ... employment relationship und nicht zu rights and obligations.
Die englische Fassung könnte in beide Richtungen hin ausgelegt werden, obwohl es näher liegt, die Worte existing on the date of the transfer auf die unmittelbar vorangehenden Worte zu beziehen, dies trotz des Fehlens eines Kommas vor arising und nach Article 1(1). Soweit ich sehe, gilt dies auch für die dänische Fassung.
Demgegenüber stellen die französische, die niederländische, die deutsche und die italienische Fassung eindeutig klar, daß der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis und nicht die Rechte und Pflichten zum Zeitpunkt des Übergangs bestehen müssen. So heißt es in der französischen Fassung: Les droits et obligations qui résultent pour le cédant d'un contrat de travail ou d'une relation de travail existant à la date du transfert .... Hier bilden die Worte existant à la date du transfert Teil eines Relativsatzes, der mit den Worten qui résultent ... beginnt, und können sich nur auf den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis beziehen.
Soweit ich sehe, wird die gleiche klarstellende Wirkung in der niederländischen und der deutschen Fassung aufgrund von adjektivischen Zusätzen erreicht. So ist in der deutschen Fassung von ... einem zum Zeitpunkt des Übergangs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis die Rede. Ähnlich spricht der niederländische Text von ... de op het tijdstip van de overgang in de zin van artikel 1, lid 1, bestaande arbeidsovereenkomst of arbeidsverhouding.
Die italienische Fassung lautet: I diritti e gli obblighi che risultano per il cedente da un contratto di lavoro o da un rapporto di lavoro esistente alla data del trasferimento .... Das Wort esistente steht im Singular und bezieht sich daher auf un contratto di lavoro oder un rapporto di lavoro; es kann sich nicht auf diritti oder obblighi beziehen, die im Plural stehen.
Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, daß die Rechte und Pflichten von Personen, die in dem betreffenden Unternehmen zum Zeitpunkt des Übergangs nicht mehr beschäftigt sind, nicht aufgrund der Richtlinie auf den Erwerber übergehen.
Diese auf den Wortlaut bezogene Betrachtungsweise wird durch andere Faktoren bestätigt, auf die die Parteien hingewiesen haben. Das entgegengesetzte Ergebnis — ein Erwerber haftet gegenüber ehemaligen, vor dem Übergang ausgeschiedenen Arbeitnehmern — würde große Schwierigkeiten mit sich bringen. Es könnte für einen potentiellen Erwerber schwierig, wenn nicht unmöglich sein, mit Sicherheit den Umfang seiner Haftung gegenüber ehemaligen Arbeitnehmern zu ermitteln. Sowohl diese Unsicherheit als auch die finanzielle Belastung könnten durchaus Käufer des Betriebs abschrekken, so daß der Betrieb nicht verkauft werden könnte und ein großer Teil der Belegschaft arbeitslos würde. Dies steht im Gegensatz zum Hauptziel der Richtlinie, nämlich dem Schutz der Arbeitnehmer bei einem Übergang.
Die Beschränkung der Haftung auf die Ansprüche der zum Zeitpunkt des Übergangs beschäftigten Arbeitnehmer steht voll und ganz mit dem System der Richtlinie im Einklang, wonach Arbeitnehmer durch einen neuen Arbeitgeber vom ehemaligen Betriebsinhaber übernommen und nach denselben Bedingungen und Voraussetzungen wie vor dem Übergang weiterbeschäftigt werden, es sei denn, mit dem Erwerber werden bessere Vertragsbedingungen vereinbart. Ehemalige Arbeitnehmer behalten Ansprüche gegen den Veräußerer oder aber gemäß den aufgrund der Richtlinie 80/987 vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erlassenen Rechtsvorschriften.
Die Artikel 3 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 77/187 scheinen mir ebenfalls eindeutig auf zum Zeitpunkt des Übergangs beschäftigte Arbeitnehmer beschränkt zu sein. Nur Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 befaßt sich mit Personen, die zum Zeitpunkt des Übergangs nicht mehr beim Veräußerer beschäftigt sind, dies aber innerhalb eines begrenzten Zusammenhangs und unter Verwendung eindeutiger und klar umrissener Begriffe.
Die Frage, ob ein Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Übergangs beendet ist oder nicht, ist aufgrund des nationalen Rechts zu entscheiden. Jedoch stellt nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils ... als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar. Diese Bestimmung wird durch Satz 2 und durch Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 eingeschränkt.
Wenn Arbeitnehmer im Hinblick auf einen von der Richtlinie erfaßten Übergang vor diesem entlassen und unmittelbar anschließend durch den Erwerber wiedereingestellt werden, steht ihre Entlassung im Gegensatz zu Artikel 4 Absatz 1, vorbehaltlich der in diesem Absatz geregelten Ausnahmen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob bei einer derartigen ungerechtfertigten Kündigung gerichtlich ihre Nichtigkeit festzustellen ist, Anspruch auf eine Entschädigung besteht oder andere wirksame Maßnahmen zu treffen sind. Jedenfalls sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Sanktion vorzusehen, die wirksam und nicht lediglich symbolisch ist (Rechtssachen 14/83, von Colson/Land Nordrhein-Westfalen, und 79/83, Harz/Deutsche Tradax, Urteile vom 10. April 1984). Wenn die Sanktion darin besteht, daß die Entlassung als nichtig anzusehen ist, dann wäre die Folge, daß die Rechte und Pflichten des betroffenen Arbeitnehmers auf den Erwerber übergingen.
Die Vorlagefrage sollte wie folgt beantwortet werden:
Die Richtlinie 77/187 des Rates ist dahin auszulegen, daß sie die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, vorzusehen, daß die Rechte und Pflichten von Personen, die in dem betreffenden Unternehmen zum Zeitpunkt seines Übergangs nicht mehr beschäftigt sind, auf den Erwerber übergehen. Jedoch gilt dies unter der Voraussetzung, daß Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie beachtet wird, sowie unter dem Vorbehalt der von den Mitgliedstaaten in Durchführung von Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Sanktionen.
Die Entscheidung über die Kosten der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Sache des dänischen Gerichts. Über die Kosten der Kommission und der Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, ist nicht zu entscheiden.