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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.02.1985 – C-49/84
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1985:62
Schlußanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 12. Februar 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Einleitung
Der Hooge Raad der Nederlanden hat Ihnen erneut mehrere Fragen zu Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: Brüsseler Übereinkommen) vorgelegt.
In diesem Artikel 27 heißt es:
Eine Entscheidung wird nicht anerkannt:
1) wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde;
2) wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte;
...
In der vorliegenden Rechtssache geht es insbesondere um den in dieser Bestimmung enthaltenen Begriff der Rechtzeitigkeit, der dem Beklagten, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 228/81 (Pendy Plastic, Slg. 1982, 2723) entschieden hat, einen wirksamen Schutz seiner Rechte gewährleisten soll, wenn die Anerkennung eines Versäumnisurteils in einem anderen als dem Urteilsstaat verlangt wird. Zusammengefaßt laufen die Fragen darauf hinaus, ob später — d. h. nach der Zustellung des den Rechtsstreit einleitenden Schriftstücks — eingetretene Tatsachen den Kläger zwingen können, weitere Schritte zur Unterrichtung des Beklagten über den anhängigen Rechtsstreit zu unternehmen, mit der Folge, daß bei Unterlassen dieser Schritte die in Artikel 27 Nr. 2 verlangte Frist nicht in Gang gesetzt wurde, wie der Hooge Raad die mit der wichtigsten Kassationsrüge aufgeworfene Frage (in Nr. 3.5 Absatz 2 des Vorlageurteils) selbst wiedergegeben hat.
Sachverhalt
Bei der Darstellung des Sachverhalts orientiere ich mich weitgehend an den diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz der Kommission. Ich halte es für gerechtfertigt, Ihnen diesen Sachverhalt ausführlich vorzutragen, da die Rechtzeitigkeitsprüfung eine Beurteilung des Sachverhalts erforderlich macht. Auch eine abstrakte Antwort auf die Ihnen vorgelegten Fragen wird — wenn sie hilfreich sein soll — deshalb diesem Sachverhalt hinreichend Rechnung tragen müssen.
Der Niederländer Bouwman schloß mit dem belgischen Ehepaar Debaecker/Plouvier mit Wirkung vom 15. Oktober 1980 einen Mietvertrag über gewerbliche Räume im Hause Frankrijklei 18 in Antwerpen, wo er eine Galerie betreiben wollte. Am 21. September 1981 (einem Montag) verließ Herr Bouwman ohne Vorankündigung und ohne Angabe einer neuen Adresse die Räumlichkeiten. Am 24. September 1981 (einem Donnerstag) beantragte der Anwalt von Herrn Debaecker, Rechtsanwalt Debaecker (nach Mitteilung der Kommission der Sohn von Herrn Debaecker), beim Vrederechter Antwerpen, Herrn Bouwman mit abgekürzter Frist laden zu dürfen. Dabei erklärte er unter anderem, Herr Bouwman habe die Räumlichkeiten unter Mitnahme aller beweglichen Sachen wie ein Dieb in der Nacht verlassen. Der Vrederechter erteilte die Genehmigung, Herrn Bouwman zum 1. Oktober 1981 (einem Donnerstag) zu laden. Diese Ladung erfolgte durch Zustellungsurkunde vom 24. September 1981, die beim Polizeikommissariat Antwerpen niedergelegt wurde (Artikel 37 der belgischen Zivilprozeßordnung), denn der Rechtsanwalt wußte im Zeitpunkt der Zustellung nicht, wo Herr Bouwman sich aufhielt. Er ging jedoch davon aus, daß Herr Bouwman noch einen Wohnsitz in Antwerpen hatte, weil er dort weiterhin gemeldet war. Eine Zustellung an die Hausadresse Frankrijklei 18 war nicht möglich, da weder Herr Bouwman noch ein Hausgenosse dort anwesend war.
Am 25. September sandte Herr Bouwman dem Rechtsanwalt von Herrn Debaecker einen eingeschriebenen Brief, in dem er den Mietvertrag kündigte und mitteilte, er sei über das Postfach 24 in 2190 Essen (ebenfalls in Belgien) zu erreichen; gleichzeitig schickte er die Schlüssel zurück. Diesen Brief erhielt der Rechtsanwalt (von Herrn) Debaecker am 28. September 1981.
Er reagierte darauf jedoch nicht und setzte den Beklagten somit auch nicht davon in Kenntnis, daß er beim Polizeikommissariat zum 1. Oktober vor den Vrederechter geladen war. Am 1. Oktober stellte der Vrederechter die Säumnis von Herrn Bouwman fest. In dem unmittelbar darauf ergangenen Urteil wurden unter anderem der Mietvertrag für aufgelöst erklärt und Herrn Debaecker 1072900 BFR als Wiedervermietungsentschädigung zugesprochen.
Nach Mitteilung der Kommission wurde das Versäumnisurteil auf die gleiche Weise, d. h. wiederum durch Übergabeversuch am Wohnort in der Frankrijklei und Niederlegung beim Polizeikommissariat, zugestellt.
Am 18. November 1981 erklärte der Urkundsbeamte des Vredegerecht Antwerpen, daß weder Berufung noch Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt worden sei. Am gleichen Tag beantragte Herr Debaekker beim Vorsitzenden der Arrondissementsrechtbank Breda (Niederlande), den Arrest in ein Bankguthaben anzuordnen, das Herr Bouwman dort hatte. Zu diesem Zeitpunkt etwa wird Bouwman vermutlich erstmals von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis erlangt haben.
Am 30. November erteilte der Präsident der Rechtbank Breda für das Versäumnisurteil des Vrederechter die Vollstreckungsklausel. Gegen diesen Beschluß legte Herr Bouwman am 6. Januar 1982 Beschwerde bei der Rechtbank Breda ein. Diese gab am 12. Oktober 1982 der Beschwerde statt und wies den Antrag auf Erteilung der Vollstrekkungsklausel ab.
Herr Bouwman stützte seine Beschwerde unter anderem auf die Artikel 20 und 27 des Brüsseler Übereinkommens. Artikel 20 hielt die Rechtbank für nicht einschlägig, da dieser Artikel den Fall betreffe, daß ein Beklagter mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats verklagt werde. Im vorliegenden Fall sei er dagegen vor das Gerieht in dem Staat und in der Stadt geladen worden, in denen er nach belgischem Recht seinen Wohnsitz gehabt habe; die Ladung habe nicht einmal die Stadt Antwerpen zu verlassen brauchen, um rechtsgültig zugestellt zu werden.
Zu Artikel 27 Nr. 2 führte die Rechtbank aus, es sei zwar unbestreitbar, daß die Zustellung nach belgischem Recht ordnungsgemäß bewirkt worden sei. Herr Bouwman habe jedoch vorgebracht, daß die in diesem Artikel geforderte Rechtzeitigkeit nur dann gewahrt worden wäre, wenn nicht allein die formell vorgeschriebene Zustellung bewirkt, sondern darüber hinaus ihm auch die Ladung zum 1. Oktober 1981 vor den Vrederechter über sein Postfach mitgeteilt worden wäre, das dem Rechtsanwalt des Klägers seit dem 28. September bekannt gewesen sei.
Die Rechtbank prüfte deshalb in Übereinstimmung mit Ihrem Urteil in der Rechtssache 116/80 (Klomps/Michel, Slg. 1981, 1593, 1608 f.), ob im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund deren die Zustellung, obgleich ordnungsgemäß erfolgt, dennoch nicht ausreichte, um die für die Verteidigung erforderliche Frist am Tag der Zustellung in Gang zu setzen.
Die Rechtbank führte dazu aus:
So sehr es auch dem Schuldner selbst vorzuwerfen ist, daß er sogar noch während dieses Verfahrens als offiziellen Wohnsitz eine Adresse beibehalten hat, für die er nicht einmal mehr die Schlüssel besitzt, und er grundsätzlich die Folgen davon selbst zu tragen hat, muß doch die Frage, ob dem Schuldner bei der Ladung zum 1. Oktober 1981 vor den Vrederechter ausreichend Zeit für seine Verteidung gelassen wurde, unter Berücksichtigung der in jenem Zeitpunkt gegebenen besonderen Umstände beurteilt werden. Die Rechtbank ist der Ansicht, daß die aussßchließliche Zustellung an das Polizeikommissariat, nachdem der Schuldner an seinem offiziellen Wohnsitz, den er bekanntermaßen verlassen hatte, nicht angetroffen worden war, nicht ausreichte, um eine Frist für die Verteidigung in Gang zu setzen, da auf diese Zustellung keine andersartige Mitteilung folgte, als der Gläubiger rechtzeitig vor der Sitzung vom 1. Oktober 1981 erfuhr, wie der Schuldner erreicht werden konnte. De facto war nämlich jede Verteidigung für den Schuldner unmöglich. Das Versäumnisurteil des Vrederechter Antwerpen kann daher in den Niederlanden nicht anerkannt werden.
Herr Debaecker legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad ein. Er brachte zwei Rügen vor, die sich wie folgt zusammenfassen lassen. Zum einen machte er geltend, Artikel 27 Nr. 2 komme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da die Zustellung unter Beachtung einer von dem (ersten) Richter festgesetzten Frist stattgefunden hat und/oder der Beklagte (ausschließlich) im Gerichtsbezirk oder im Land dieses Richters seinen Wohnsitz hatte. Zum anderen trug er vor, daß später — nach der Zustellung — eingetretene Tatsachen den Kläger nicht zwingen könnten, weitere Schritte zur Unterrichtung des Beklagten über den anhängigen Rechtsstreit zu unternehmen, mit der Folge, daß bei Unterlassen dieser Schritte die in Artikel 27 Nr. 2 verlangte Frist nicht in Gang gesetzt werde.
Der Hoge Raad hat Ihnen daraufhin die folgenden Fragen gestellt:
1) Ist Artikel 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens hinsichtlich der dort geforderten Rechtzeitigkeit der Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks dann nicht anwendbar, wenn die Zustellung unter Wahrung einer von dem Gericht des Urteilsstaats festgesetzten Frist stattgefunden hat und/oder der Beklagte einen oder seinen ausschließlichen Wohnsitz im Bezirk oder im Land dieses Gerichts hatte?
Wenn Frage 1 verneint wird :
2 a)Dürfen für die Frage, ob in einem bestimmten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bewirken, daß die in Artikel 27 Nr. 2 genannte Zustellung, obwohl sie ordnungsgemäß erfolgte, doch unzureichend war, um die nach dieser Bestimmung erforderliche Frist in Gang zu setzen, nur solche Umstände berücksichtigt werden, die im Zeitpunkt dieser Zustellung vorliegen und denen der Kläger in diesem Zeitpunkt Rechnung tragen kann?
Wenn Frage 2 a verneint wird:
2 b)Können nach der Zustellung eingetretene Tatsachen, insbesondere die Tatsache, daß der Kläger von einer Adresse des Beklagten Kenntnis erhält, bewirken, daß von dem Kläger verlangt werden kann, weitere Schritte zur Unterrichtung des Beklagten über den anhängigen Rechtsstreit zu unternehmen, mit der Folge, daß bei Unterlassen dieser Schritte die nach Artikel 27 Nr. 2 erforderliche Frist nicht in Gang gesetzt wird?
Wenn Frage 2 b bejaht wird:
2 c)Welche Maßstäbe müssen dann in dieser Hinsicht angelegt werden? Ist das Gericht insbesondere dadurch, daß es vom Beklagten zu vertreten ist, daß das ordnungsgemäß zugestellte Schriftstück ihn nicht erreicht hat, daran gehindert zu entscheiden, daß weitere Schritte wie die vorerwähnten erforderlich waren (etwa im Hinblick darauf, daß der Kläger wußte, daß der Beklagte seine als Wohnsitz geltende Adresse verlassen hatte)?
2. Schutz des Beklagten
Bevor ich mich den Vorlagefragen zuwende, möchte ich einige allgemeine Bemerkungen zu dem in Artikel 27 Nr. 2 niedergelegten Schutzgrundsatz machen. Dieser Artikel gehört zu Titel III des Brüsseler Übereinkommens, der die Anerkennung und Vollstreckung (Artikel 25—49) zum Gegenstand hat.
Zunächst sei darauf hingewiesen, daß die Bestimmung einen Beklagten betrifft, gegen den ein Versäumnisurteil ergangen ist. Wegen der tiefgreifenden Wirkung des Versäumnisurteils sind im Rahmen des Übereinkommens diesbezüglich besondere Vorkehrungen getroffen worden.
Durch das Übereinkommen soll auf der Grundlage kontradiktorischer Verfahren soweit wie möglich eine Freizügigkeit der Urteile hergestellt werden. Zu diesem Zweck sieht das mit dem Übereinkommen errichtete System im ursprünglichen Erkenntnisverfahren Garantien dafür vor (Titel II), daß die in einem Staat ergangene Entscheidung in einem anderen Staat ohne besonderes Verfahren anerkannt wird (Artikel 26). Etwas anderes gilt nur für die in den Artikeln 27 und 28 des Übereinkommens abschließend aufgeführten Ausnahmefälle.
Unter diesen Garantien im ursprünglichen Erkenntnisverfahren nimmt Artikel 20 eine zentrale Stellung ein. Er regelt den Fall, daß ein Versäumnisurteil gegen einen Beklagten erlassen wird, der seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat und vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt wird. Besondere Bedeutung kommt Absatz 2 zu. Danach hat das Gericht die Entscheidung so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, daß es dem Beklagten möglich war, das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, daß er sich verteidigen konnte, oder daß alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind. Dieser Artikel, gemäß Artikel 20 Absatz 3 eine Übergangsbestimmung im Hinblick auf das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Auslandszustellung, soll soweit wie möglich überraschende Versäumnisurteile verhindern, die infolge der in den meisten Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland geltenden Systeme fiktiver Zustellung (remise au parquet) möglich sind. Zwar ist dieser Artikel, wie die Rechtbank richtig ausgeführt hat, in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar. Trotzdem hat die Ausprägung, die der fundamentale Rechtsgrundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör darin gefunden hat, meines Erachtens sehr wohl eine mittelbare Bedeutung für die Auslegung des insoweit knapper gefaßten Artikels 27 Nr. 2.
Im Stadium der Anerkennung von Entscheidungen stellt Artikel 27 in bezug auf Versäumnisurteile eine Ausnahme vom System des Übereinkommens dar, dem zufolge die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Vertragsstaaten anerkannt werden, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
Artikel 27 Nr. 2 gewährt dem Beklagten, gegen den im Ausland ein Versäumnisurteil ergangen ist, einen doppelten Schutz. Zum einen ist die ordnungsgemäße Zustellung der Ladung erforderlich. Hierbei finden das innerstaatliche Recht des Urteilsstaats und die internationalen Abkommen über die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke Anwendung. Zum zweiten kann die Anerkennung selbst bei ordnungsgemäßer Ladung versagt werden, wenn das Gericht, vor dem die Anerkennung geltend gemacht wird, zu der Feststellung gelangt, daß die Ladung dem Beklagten nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte. Ob der Zugang rechtzeitig war, ist eine Tatfrage, die der mit der Sache befaßte Richter nach seinem Ermessen zu beurteilen hat. In der Literatur wird der den Artikeln 20 und 27 zugrunde liegende Gedanke zwar unterschiedlich dargestellt, dies führt jedoch nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen. In der am französischen Recht orientierten Lehre wird von den Rechten des Beklagten gesprochen, während in der deutschen Lehre vom Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Rede ist.
Nach meinem Dafürhalten ist es auch für die vorliegende Rechtssache von Bedeutung, sich vor Augen zu führen, daß es hierbei um einen prozeßrechtlichen Schutzgrundsatz im Hinblick auf ein nicht ordnungsgemäßes Verfahren, nämlich ein überraschendes Versäumnisurteil, geht. Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf das, was ich insoweit bereits zu der mittelbaren Bedeutung ausgeführt habe, die Artikel 20 Absatz 2 meines Erachtens auch für die Auslegung von Artikel 27 Nr. 2 haben kann.
Ihrem Urteil in der Rechtssache 166/80 (Klomps/Michel, Slg. 1981, 1593, insbesondere Randnrn. 19 und 20 der Entscheidungsgründe) entnehme ich, daß die vorgeschriebene Kontrolle der Rechtzeitigkeit auch die von den Parteien zu beachtende Sorgfalt umfaßt. So verstehe ich wenigstens die von Ihnen genannten Beispielsfälle, die das Gericht berücksichtigen kann, nämlich die Art und Weise der Zustellung, die Beziehung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner und die Art der Maßnahmen, die zur Vermeidung einer Versäumnisentscheidung einzuleiten waren. Droz scheint dieser Auffassung in einer Anmerkung zu einem auf Artikel 27 Nr. 2 gestützten französischen Urteil ebenfalls zuzuneigen. Er sagt darin unter anderem, Artikel 27 Nr. 2 [moralise] les relations entre les parties en présence.
Ihre Rechtsprechung zu Artikel 27 Nr. 2 fasse ich wie folgt zusammen (Rechtssache 166/80, Klomps/Michel; Rechtssache 228/81, Pendy Plastic/Pluspunkt):
Artikel 27 Nr. 2 ist unabhängig von der Prüfung, die das Gericht des Urteilsstaats gemäß Artikel 20 Absatz 2 vorgenommen hat, eigenständig und vertragsautonom auszulegen.
Durch das Rechtzeitigkeitserfordernis soll sichergestellt werden, daß die Rechte des Beklagten wirksam geschützt werden.
Diesem Erfordernis ist im Falle einer ordnungsgemäßen Zustellung grundsätzlich Genüge getan. Das Gericht hat jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund deren die gebotene Rechtzeitigkeit nicht gegeben ist; dabei kann es alle Umstände des Falles berücksichtigen.
3. Die Fragen des Hoge Raad
3.1. Die erste Frage. Die erste Frage des Hoge Raad geht dahin, ob Artikel 27 Nr. 2 hinsichtlich der dort geforderten Rechtzeitigkeit dann nicht anwendbar ist, wenn die Zustellung unter Wahrung einer vom Gericht des Urteilsstaats festgesetzten Frist stattgefunden hat und/oder der Beklagte einen Wohnsitz im Urteilsstaat hatte.
Der Rechtsanwalt von Herrn Debaecker hat im Kassationsverfahren eine entsprechende Rüge erhoben und geltend gemacht, der Gerichtshof habe sich dazu noch nicht ausdrücklich geäußert. Obwohl der Hoge Raad dieses Problem in seiner vierten Vorlagefrage in der Rechtssache Klomps/Michel angesprochen hatte, haben Sie zu diesem Teil der Frage in der Tat nicht ausdrücklich Stellung genommen.
Ich bin jedoch der Ansicht, daß Sie in jener Rechtssache die Frage nach der Anwendbarkeit des Artikels 27 Nr. 2 in einem Fall, wie der Hoge Raad ihn beschrieben hat, implizit bejaht haben. So kann darauf verwiesen werden, wie es auch das Vereinigte Königreich in seinen schriftlichen Erklärungen in der vorliegenden Rechtssache zu Recht getan hat, daß es in jener Rechtssache um ein Versäumnisurteil ging, das in der Bundesrepublik Deutschland im Anschluß an eine Zustellung in der Bundesrepublik Deutschland an einen Beklagten erwirkt wurde, der nach deutschem Recht seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Ihr Urteil enthält keinen einzigen Anhaltspunkt dafür, daß Artikel 27 in einer derartigen Situation nicht anwendbar sein sollte. Das Gegenteil scheint mir richtig zu sein, in dem Sinne, daß der Wohnsitz für das Rechtzeitigkeitserfordernis keine Rolle spielt.
In jenem Urteil haben Sie ausgeführt, Artikel 27 Nr. 2 enthalte zwei Voraussetzungen: Ordnungsgemäßheit und Rechtzeitigkeit. Die zweite Voraussetzung, d. h. die Rechtzeitigkeit, verlange vom Gericht des Vollstreckungsstaats Wertungen tatsächlicher Art, und zwar unabhängig von der Prüfung der Ordnungsgemäßheit (Randnr. 15 der Entscheidungsgründe). Weiter haben Sie zur fünften Frage in jener Rechtssache — sie ging dahin, ob die Antwort hinsichtlich des Rechtzeitigkeitserfordernisses anders ausfallen müsse, wenn das Gericht des Vollstreckungsstaats zu dem Schluß gelange, daß der Beklagte seinen Wohnsitz in diesem Staat gehabt habe — ausgeführt, daß der Begriff des Wohnsitzes dafür keine Rolle spiele, denn es handele sich hierbei um Wertungen tatsächlicher Art (Randnr. 23 der Entscheidungsgründe).
Diese Überlegungen stimmen mit dem überein, was Generalanwalt Reischl Ihnen in seinen Schlußanträgen in jener Rechtssache vorgetragen hat. Dem kann ich mich in vollem Umfang anschließen. Er ging dabei von einer wörtlichen Auslegung aus. Artikel 27 Nr. 2 ist weit gefaßt, und es gibt keine auf einen bestimmten Wohnsitz bezogene Beschränkung seines Geltungsbereichs. Er gilt deshalb auch für alle Betroffenen unabhängig davon, wo sich ihr Wohnsitz befindet. Im Unterschied dazu beschränkt sich der Anwendungsbereich des Artikels 20 Absatz 2 auf einen Beklagten mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, der vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats verklagt wird.
In diesen allgemeinen Geltungsbereich fallen auch Inlandszustellungen von Klagen, die zu inländischen Versäumnisurteilen geführt haben, deren Anerkennung/Vollstreckung aber im Ausland beantragt wird, wie Generalanwalt Reischl in seinen Schlußanträgen unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Lehre dargelegt hat.
Wie Weser ausführt, ist die Anwendung von Artikel 27 Nr. 2 gerechtfertigt, weil bei der Anwendung rein nationalen Rechts nicht notwendigerweise dieselben Garantien wie in Artikel 20 des Brüsseler Übereinkommens gewährleistet sind. Hierbei ist insbesondere an die Unterschiede zwischen den Zustellungssystemen in den Vertragsstaaten hinsichtlich der mehr oder weniger weitgehenden Zulässigkeit einer fiktiven Zustellung zu denken. In diesem Zusammenhang kann auch noch darauf hingewiesen werden, was Droz in seiner bereits erwähnten Urteilsanmerkung festgestellt hat, daß nämlich in einem rein nationalen Verfahren die Nachteile eines Systems fiktiver Zustellung durch die Möglichkeit, Einspruch einzulegen oder Berufungsverfahren durchzuführen, vermieden werden können, was in einer Rechtssache mit grenzüberschreitender Dimension nicht der Fall ist. Im Hinblick darauf stellt Artikel 27 Nr. 2 im Falle eines Versäumnisurteils, das im Ausland anerkannt werden soll, eine willkommene Garantie zum Schutz der Interessen des Beklagten dar.
Schließlich haben Sie in der Rechtssache Pendy Plastic entschieden, daß die Prüfung gemäß Artikel 27 Nr. 2 durch das Gericht des Vollstreckungsstaats unabhängig von der Entscheidung des Gerichts des Urteilsstaats erfolgt.
Zusammenfassend meine ich, daß Artikel 27 Nr. 2 auch in einem Fall, wie er in der ersten Frage des Hoge Raad beschrieben wird, für anwendbar anzusehen ist.
3.2. Die Frage 2 a geht dahin, ob für die Feststellung, ob außergewöhnliche Umstände vorlegen, die bewirken, daß die Zustellung, obwohl sie ordnungsgemäß erfolgte, doch unzureichend war, um den Beklagten in die Lage zu versetzen, seine Verteidigung vorzubereiten, und um somit die nach Artikel 27 Nr. 2 erforderliche Frist in Gang zu setzen, nur auf Umstände abgestellt werden darf, die im Zeitpunkt dieser Zustellung vorliegen und denen der Kläger in diesem Zeitpunkt Rechnung tragen kann.
Hinsichtlich dieser Frage ist Ihnen das gesamte Spektrum möglicher Antworten unterbreitet worden. Der Kassationsbeschwerdeführer, Herr Debaecker, schlägt Ihnen vor, diese Frage in dem Sinne zu bejahen, daß nur solche Umstände berücksichtigt werden dürften, die im Zeitpunkt der Zustellung vorlägen. Der Kassationsbeschwerdegegner sowie die deutsche und die britische Regierung meinen dagegen, daß bei der Prüfung der erforderlichen Rechtzeitigkeit auch solche Tatsachen berücksichtigt werden könnten, die nach der Zustellung einträten. Die Auffassung der Kommission liegt zwischen diesen beiden Standpunkten. Sie macht geltend, daß grundsätzlich nur die Umstände zu berücksichtigen seien, die vor dem Zeitpunkt der Zustellung eingetreten seien; davon könne jedoch eine Ausnahme bei sehr außergewöhnlichen Umständen gemacht werden, die dem Beklagten nicht zur Last gelegt werden könnten.
Die Auffassung des Kassationsbeschwerdeführers, es sei nicht möglich, bei der Zustellung Umstände zu berücksichtigen, die erst später einträten, ist als solche, was die Zustellung selbst betrifft, richtig. Nach Ihrer Rechtsprechung in der Rechtssache Klomps/Michel hat das Gericht des Vollstreckungsstaats jedoch zwei Prüfungen durchzurühren: die Prüfung der Ordnungsgemäßheit und die davon getrennte Prüfung der erforderlichen Rechtzeitigkeit. Herr Debaecker geht in diesem Zusammenhang auf die zweite Prüfung überhaupt nicht ein.
Der Beklagte sowie die deutsche und die britische Regierung berufen sich meines Erachtens zu Recht auf Ihr letztgenanntes Urteil. Darin haben Sie entschieden, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats unter Berücksichtigung der nationalen und völkerrechtlichen Vorschriften, die ebenfalls zum Ziel hätten, die Interessen des Beklagten zu schützen, normalerweise davon ausgehen könne, daß nach einer ordnungsgemäßen Zustellung dem Erfordernis der Rechtzeitigkeit genüge getan sei. Unabhängig davon müsse das Gericht im Einzelfall aber prüfen, ob außergewöhnliche Umstände vorlägen, die die Annahme nahelegten, daß die gebotene Rechtzeitigkeit nicht gegeben sei (Randnr. 19 der Entscheidungsgründe). Bei seiner Entscheidung könne das Gericht des Vollstreckungsstaats alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, einschließlich der Art und Weise der Zustellung, der Beziehung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner und der Art der Maßnahmen, die zur Vermeidung einer Versäumnisentscheidung einzuleiten gewesen wären (Randnr. 20 der Entscheidungsgründe).
Hieraus läßt sich meines Erachtens nicht herleiten, daß Sie diese Prüfung auf Umstände haben beschränken wollen, die im Zeitpunkt der Zustellung bekannt waren, denn sonst würde das Rechtzeitigkeitserfordernis möglicherweise so eng und formell ausgelegt, daß es sachlich mit dem Erfordernis der Ordnungsgemäßheit der Zustellung zusammenfiele.
Für bedeutsam halte ich Ihre Feststellung, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen kann. Wie die britische Regierung zu Recht ausgeführt hat, liegt einer der von Ihnen beispielhaft genannten Umstände — die zur Vermeidung einer Versäumnisentscheidung vom Beklagten einzuleitenden Maßnahmen — gerade nach dem Zeitpunkt der Zustellung (Randnr. 20 der Entscheidungsgründe). In diese Richtung geht auch Ihre Feststellung, daß es im konkreten Fall um Wertungen tatsächlicher Art gehe (Randnr. 15 der Entscheidungsgründe). Daraus leite ich ab, daß sich aus der Gesamtheit aller Umstände ergeben kann, daß die Zustellung, obgleich ordnungsgemäß erfolgt, dennoch nicht genügte, den Beklagten in die Lage zu versetzen, Schritte zu seiner Verteidigung einzuleiten oder die zur Vermeidung einer Versäumnisentscheidung notwendigen Maßnahmen zu treffen (Zusammenfassung der Kriterien nach den Randnrn. 19 und 20 der Entscheidungsgründe). Es ist angesichts der mit dem Rechtzeitigkeitserfordernis verfolgten Ziele nicht einzusehen, weshalb die zu prüfenden tatsächlichen Umstände auf den Zeitpunkt , der Zustellung beschränkt werden sollten. Diese Prüfung muß sich auch auf den Zeitraum danach erstrecken, denn hierbei geht es darum, die tatsächliche Wirksamkeit der Zustellung zu überprüfen.
In Analogie zu Randnummer 20 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache Klomps/Michel sollten Sie im vorliegenden Fall in Ihrem Urteil als Umstände, die das Gericht unter anderem berücksichtigen kann, nennen : das Ausmaß, in welchem die Unmöglichkeit, sich zu verteidigen, dem Beklagten selbst zuzurechnen ist; der Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Zustellung; die Art und der Zeitpunkt der Maßnahmen, die der Beklagte, nachdem er von seinem offiziellen Wohnsitz mit unbekanntem Ziel verzogen ist, getroffen hat, um seinem Vertragspartner (dem Kläger) die neue Adresse mitzuteilen, sowie die Art und Weise, wie der Kläger auf diese Maßnahmen reagiert hat. Vollzieht man diese Analogie zu der genannten Randnummer 20 der Entscheidungsgründe, so wird auch den Umständen Rechnung getragen, die die Rechtbank Breda, wie bereits erwähnt, im konkreten Fall für relevant erachtet hat.
Ich möchte hier noch kurz auf die Antwort der Kommission eingehen. Diese stellt insbesondere auf den Zeitpunkt der Zustellung ab. Dafür wird eine Reihe von Argumenten wie die Rechtssicherheit, die enge Auslegung des Artikels 27 Nr. 2 und die Garantien, die die nationalen Rechtsordnungen in ihren Zustellungssystemen bieten, angeführt. Die Kommission hält aber eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung bei sehr außergewöhnlichen Umständen, die nicht dem Beklagten zuzurechnen sind, für möglich. In der von mir in einer Fußnote bereits wiedergegebenen Liste von Beispielsfällen, die die Kommission in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, nahm sie übrigens insoweit einen viel weniger restriktiven Standpunkt ein als in ihren schriftlichen Erklärungen, in denen sie nur Fälle gewissermaßen höherer Gewalt wie einen von einem Dritten verursachten Unfall oder einen allgemeinen Streik angeführt hat.
Ich betone noch einmal, daß Artikel 27 Nr. 2 nach Ihrer Rechtsprechung vertragsautonom auszulegen ist. Die in den nationalen Verfahrensvorschriften gebotenen Garantien sind kein Hinderungsgrund dafür, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats aufgrund der Tatsachen hinsichtlich des Rechtzeitigkeitserfordernisses gemäß Artikel 27 Nr. 2 anders entscheidet. Ein ähnliches Argument, wie die Kommission es in ihren schriftlichen Erklärungen vorgebracht hat, ist von Ihnen meines Erachtens in Randnummer 19 der Entscheidungsgründe in der Rechtssache Klomps/Michel bereits zurückgewiesen worden. Weiterhin leite ich aus Ihrer Rechtsprechung her, daß Artikel 27 Nr. 2 nicht so eng auszulegen ist, wie die Kommission es im vorliegenden Fall tut. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Rechtssache 125/79 (Denilauler, Slg. 1980, 1553), in der Sie entschieden haben, daß bestimmte nicht kontradiktorische Verfahren, denen keine Zustellung vorangeht, nicht unter Titel III des Brüsseler Übereinkommens fallen, sowie auf die Rechtssachen Klomps/Michel und Pendy Plastic/Pluspunkt.
Die Art der Ausnahmefälle, hinsichtlich deren die Kommission vor allem in ihren schriftlichen Erklärungen geltend macht, daß sie auch nach der Zustellung zu berücksichtigen seien, halte ich jedenfalls für zu beschränkt. Das Gericht des Vollstreckungsstaats wird ihnen bei seinen tatsächlichen Wertungen gewiß Rechnung tragen können, aber eher in dem Sinne, daß es bei seiner Abwägung bestimmten tatsächlichen Faktoren unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtzeitigkeitserfordernisses gemäß Artikel 27 Nr. 2 mehr Gewicht beimessen wird als anderen. Abschließend möchte ich zu dieser Frage bemerken, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats im Rahmen seiner Rechtzeitigkeitsprüfung alle Umstände berücksichtigen kann, die für die Ausübung des Rechts auf Verteidigung relevant sind, d. h. auch solche Umstände, die nach der Zustellung eingetreten sind.
3.3. Die Frage 2 b. Im zweiten Teil der zweiten Frage geht es darum, ob nach der Zustellung eingetretene Tatsachen, insbesondere die Tatsache, daß der Kläger von einer Adresse des Beklagten Kenntnis erhält, bewirken können, daß der Kläger weitere Schritte zur Unterrichtung des Beklagten über den anhängigen Rechtstreit zu unternehmen hat, mit der Folge, daß bei Unterlassen dieser Schritte die nach Artikel 27 Nr. 2 erforderliche Frist nicht in Gang gesetzt wird.
Nach Ansicht des Kassationsbeschwerdeführers und der Kommission würde eine derartige Verpflichtung, da sie weder im Übereinkommen noch ausdrücklich im nationalen Recht des Urteilsstaats vorgesehen sei, zu Rechtsunsicherheit führen. Ein entsprechendes Verhalten sei mehr den Anstandsregeln als den Rechtsnormen zuzurechnen. Der Kassationsbeschwerdegegner sowie die deutsche und die britische Regierung leiten demgegenüber eine derartige Verpflichtung aus der Zielsetzung des Rechtzeitigkeitserfordernisses ab. Dem möchte ich mich anschließen. Wie ich bereits ausgeführt habe, ist das Rechtzeitigkeitserfordernis vertragsautonom auszulegen; dabei steht es, wie auch Generalanwalt Reischl in der Rechtssache Klomps/Michel dargelegt hat (S. 1619, rechte Spalte), selbständig neben dem nationalen Recht sowohl des Urteils- als auch des Vollstreckungsstaats. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß es sich um eine Bestimmung handelt, die die Prüfung der Wirksamkeit der Zustellung zum Gegenstand hat, und zwar zum Schutz des Beklagten im Falle eines Versäumnisurteils mit dem Ziel, ihm einen tatsächlichen Schutz seiner Rechte zu gewährleisten bzw. ein überraschendes Versäumnisurteil zu verhindern. Die in der Rechtssache Klomps/Michel getroffene Feststellung, die Zustellung genüge nicht immer, den Beklagten in die Lage zu versetzen, Schritte zu seiner Verteidigung einzuleiten, hat zur Folge, daß der Kläger sich in manchen Fällen nicht mit einer ordnungsgemäßen Zustellung begnügen kann. Artikel 7 Nr. 2 hat gerade zum Ziel, über die formale Zustellung hinaus den Schutzgrundsatz zu verwirklichen. Infolgedessen muß der Kläger soweit wie möglich der tatsächlichen Lage des Beklagten Rechnung tragen, um diesem Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Nach Ihrer Rechtsprechung in der Rechtssache Klomps/Michel braucht der Beklagte nicht tatsächlich von dem verfahrenseinleitenden Schriftstück Kenntnis zu nehmen. Es ist jedoch etwas anderes, wenn der Kläger aufgrund der tatsächlichen Umstände des Falles wissen mußte, daß der Beklagte keine Kenntnis von der Ladung erhalten würde und deshalb auch seine Verteidigung nicht würde vorbereiten können. Dies gilt vor allem dann, wenn der Beklagte nach der Zustellung der Ladung, die ihn nicht erreicht hat, eine andere Adresse in einer anderen Gemeinde mitteilt, auch wenn es sich dabei nur um eine Postfachnummer handelt. Anderenfalls könnte der Beklagte durch ein Versäumnisurteil überrascht werden, obwohl der Kläger wußte, wo der Beklagte zu erreichen war. In dieser Situation kann die Tatsache, daß eine andere Adresse nach der Zustellung bekannt wird, meines Erachtens für den Kläger die Verpflichtung mit sich bringen, den Beklagten über den anhängigen Rechtsstreit zu informieren, um ihm Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu geben. Daß in diesem Zusammenhang das nationale Recht des Urteilsstaats keine Rolle spielt, habe ich bereits ausgeführt.
Es geht dabei nicht allein um eine Anstandsregel, wie die Kommission behauptet hat. Übrigens ergibt sich aus dem aufschlußreichen Anhang, den die Kommission ihren schriftlichen Erklärungen beigefügt hat, daß es in den meisten Mitgliedstaaten sehr wohl für angemessen erachtet wird, den Beklagten nachträglich über den anhängigen Rechtsstreit zu unterrichten. Berücksichtigt man jedoch, daß das Rechtzeitigkeitserfordernis des Artikels 27 Nr. 2 nicht nur formeller Art ist, sondern im Gegenteil durch die Tatfrage gekennzeichnet ist, ob die Zustellung die Wirkung hatte, eine Verteidigung zu ermöglichen, so kann grundsätzlich angenommen werden, daß diese Bestimmung eine rechtliche Verpflichtung zu weiteren Informationen in einem solchen Fall beinhaltet.
Eine andere Frage ist, ob die Verletzung dieser Pflicht zwangsläufig bewirkt, daß die Frist für die erforderliche Rechtzeitigkeit nicht in Gang gesetzt wird. Diese Frage kann meines Erachtens nur schwer allgemein beantwortet werden, da es sich hierbei um einen Umstand handelt, der neben allen anderen Umständen berücksichtigt werden kann. Die richtige Antwort scheint mir dahin zu gehen, daß es in der Tat möglich, jedoch nicht zwangsläufig ist, weil dies von allen Umständen des Falles abhängt, die für die Ausübung des Rechts auf Verteidigung relevant sind.
3.4. Die Frage 2 c. Im letzten Teil der zweiten Frage möchte der Hoge Raad von Ihnen wissen, welche Maßstäbe angelegt werden müssen, oder mit anderen Worten, ob den Kläger keine Informationspflicht trifft, wenn dem Beklagten anzulasten ist, daß das Schriftstück ihn nicht erreicht hat, obwohl der Kläger nach der Zustellung erfuhr, wo der Beklagte zu erreichen war.
Bei dieser Frage geht es um das prozessuale Verhalten beider Parteien. Ausgangspunkt ist, daß der Schutzgrundsatz zum Tragen kommt. Hiergegen können beide Parteien verstoßen. Es ist letztlich Sache des Gerichts, anhand aller Umstände zu prüfen, welches Verhalten den Ausschlag dafür gegeben hat, daß der Beklagte in der Sitzung, die zu einem Versäumnisurteil geführt hat, nicht erschienen ist.
Wie ich bereits bemerkt habe, muß der Kläger soweit wie möglich der tatsächlichen Lage des Beklagten Rechnung tragen. Aber auch von diesem darf erwartet werden, daß er soweit wie möglich dazu beiträgt, ein Versäumnisurteil zu verhindern. Wie ich in meiner Einleitung ausgeführt habe, setzt der Schutzgrundsatz meines Erachtens voraus, daß beide Parteien prozessual sorgfältig handeln. Im Hinblick darauf habe ich Ihnen den Sachverhalt so ausführlich vorgetragen.
Dies hat zur Folge, daß das Gericht, auch wenn es dem Beklagten selbst anzulasten ist, daß die formelle Zustellung nicht ausgereicht hat, um ihn rechtzeitig in die Lage zu versetzen, seine Verteidigung vorzubereiten, etwaige Verstöße des Klägers gegen prozessuale Regeln in seine Prüfung der Rechtzeitigkeit einbeziehen kann. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils der Rechtbank ergibt sich, daß die Rechtbank in der Tat alle Gesichtspunkte berücksichtigt und abgewogen hat, in welchem Umfang beiden Parteien ein Vorwurf gemacht werden konnte. Dabei hielt sie es aber für ausschlaggebend, daß de facto jede Verteidigung unmöglich war, während die Kassationsbeschwerdeführer rechtzeitig vor der Sitzung des Vrederechters erfuhren, wie der Beklagte erreicht und über das anhängige Verfahren informiert werden konnte. Dies steht meines Erachtens voll und ganz im Einklang mit dem Schutzgrundsatz des Artikels 27 Nr. 2.
4. Ergebnis
Abschließend möchte ich Ihnen vorschlagen, die Fragen des Hoge Raad wie folgt zu beantworten:
1) Die in Artikel 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens geforderte Rechtzeitigkeit muß vom Gericht des Vollstreckungsstaats auch dann geprüft werden, wenn die Zustellung unter Wahrung einer vom Gericht des Urteilsstaats festgesetzten Frist stattgefunden hat und/oder der Beklagte einen Wohnsitz oder seinen ausschließlichen Wohnsitz im Bezirk dieses Gerichts hatte.
2 a) Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit können auch außergewöhnliche Tatsachen oder Umstände berücksichtigt werden, die nach der ordnungsgemäßen Zustellung eingetreten sind.
2 b) Nach der Zustellung eingetretene Tatsachen, wie zum Beispiel die Tatsache, daß der Kläger von einer Adresse des Beklagten Kenntnis erhält, können bewirken, daß der Kläger weitere Schritte zur Unterrichtung des Beklagten unternehmen muß. Das Gericht hat bei der Prüfung der Frage, ob bei einem Verstoß des Klägers gegen diese Verpflichtung die nach Artikel 27 Nr. 2 erforderliche Frist nicht in Gang gesetzt wird, alle für die Ausübung des Rechts auf Verteidigung relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen.
2 c) Ein vorwerfbares Verhalten des Beklagten, aufgrund dessen ihn ein ordnungsgemäß zugestelltes Schriftstück nicht erreicht hat, hindert das Gericht grundsätzlich nicht daran, bei der Berücksichtigung aller Umstände des Falles festzustellen, daß weitere Schritte zur Unterrichtung des Beklagten erforderlich waren.