Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.06.1985 – C-49/84
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1985:252
In der Rechtssache 49/84
wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Hoge Raad der Nederlanden in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
1) Leon Emile Gaston Carlos Debaecker
und
2) Berthe Plouvier, dessen Ehefrau, Monaco,
gegen
Cornelius Gerrit Bouwman, Essen, Belgien,
vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 17 Nr. 2 des Übereinkommens
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter P. Pescatore, T. Koopmans und K. Bahlmann,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: P. Heim
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
die Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt C. D. van Boeschoten, Den Haag,
der Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt E. Grabandt, Den Haag,
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Christof Böhmer als Bevollmächtigten,
das Vereinigte Königreich, vertreten durch J. R. J. Braggins vom Treasury Solicitors Department,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater E. Zimmermann im Beistand von Rechtsanwalt W. J. L. Calkoen, Rotterdam,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Februar 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom 17. Februar 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Februar 1984, aufgrund des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachstehend: Übereinkommen) durch den Gerichtshof mehrere Fragen nach der Auslegung von Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits, der zwischen den Eheleuten Debaecker-Plouvier auf der einen und Herrn Bouwman auf der anderen Seite bei dem Hoge Raad anhängig ist.
3 Die Kläger hatten mit dem Beklagten, einem niederländischen Staatsangehörigen, mit Wirkung vom 15. Oktober 1980 für einen Zeitraum von neun Jahren einen Mietvertrag über gewerbliche Räume in Antwerpen abgeschlossen. Am 21. September 1981 verließ der Beklagte ohne Vorankündigung und ohne Angabe seiner neuen Adresse die Räumlichkeiten (wo er seinen Wohnsitz begründet hatte). Am 24. September 1981 wurde er zum 1. Oktober 1981 vor den Vrederechter Antwerpen geladen, und zwar durch Zustellungsurkunde, die ihm gemäß Artikel 37 der belgischen Zivilprozeßordnung durch Niederlegung beim Polizeikommissariat Antwerpen zugestellt wurde, da er weiterhin beim Einwohnermeldeamt dieser Stadt gemeldet war. Mit Schreiben vom 25. September 1981, das der Rechtsanwalt der Kläger nach Einleitung des Verfahrens, am 28. September 1981, erhielt, kündigte der Beklagte den Mietvertrag und teilte seine neue Adresse, ein Postfach in Essen (Belgien), mit; gleichzeitig schickte er die Schlüssel des Gebäudes zurück. Der Rechtsanwalt der Kläger unternahm jedoch nichts, um den Beklagten unter dieser neuen Adresse davon zu unterrichten, daß er zum ersten Oktober vor den Vrederechter geladen war. Infolgedessen verurteilte dieser am 1. Oktober 1981 den Beklagten in Abwesenheit dazu, den Klägern 1072900 BFR als Wiedervermietungsentschädigung zu zahlen.
4 Mit Beschluß vom 30. November 1981 erteilte der Präsident der Arrondissementsrechtbank Breda in den Niederlanden auf Antrag der Kläger für das Versäumnisurteil des Vrederechter Antwerpen die Vollstreckungsklausel. Diesen Beschluß, gegen den der Beklagte am 6. Januar 1982 Beschwerde einlegte, hob die Arrondissementsrechtbank am 12. Oktober 1982 auf.
5 Der Hoge Raad hat auf die Kassationsbeschwerde der Kläger das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1) Ist Artikel 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens hinsichtlich der dort geforderten Rechtzeitigkeit der Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks dann nicht anwendbar, wenn die Zustellung unter Wahrung einer von dem Gericht des Urteilsstaats festgesetzten Frist stattgefunden hat und/oder der Beklagte einen oder seinen ausschließlichen Wohnsitz im Bezirk oder im Land dieses Gerichts hatte?
Wenn Frage 1 verneint wird:
2 a)Dürfen für die Frage, ob in einem bestimmten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bewirken, daß die in Artikel 27 genannte Zustellung, obwohl sie ordnungsgemäß erfolgte, doch unzureichend war, um die nach dieser Bestimmung erforderliche Frist in Gang zu setzen, nur solche Umstände berücksichtigt werden, die im Zeitpunkt dieser Zustellung vorliegen und denen der Kläger in diesem Zeitpunkt Rechnung tragen kann?
Wenn Frage 2 a verneint wird:
2 b)Können nach der Zustellung eingetretene Tatsachen, insbesondere die Tatsache, daß der Kläger von einer Adresse des Beklagten Kenntnis erhält, bewirken, daß von dem Kläger verlangt werden kann, weitere Schritte zur Unterrichtung des Beklagten über den anhängigen Rechtsstreit zu unternehmen, mit der Folge, daß bei Unterlassen dieser Schritte die nach Artikel 27 Nr. 2 erforderliche Frist nicht in Gang gesetzt wird?
Wenn Frage 2 b bejaht wird:
2 c)Welche Maßstäbe müssen dann in dieser Hinsicht angelegt werden? Ist das Gericht insbesondere dadurch, daß es vom Beklagten zu vertreten ist, daß das ordnungsgemäß zugestellte Schriftstück ihn nicht erreicht hat, daran gehindert zu entscheiden, daß weitere Schritte wie die vorerwähnten erforderlich waren (etwa im Hinblick darauf, daß der Kläger wußte, daß der Beklagte seine als Wohnsitz geltende Adresse verlassen hatte)?
6 Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Bundesrepublik Deutschland, das Vereinigte Königreich und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
7 Die erste Frage des Hoge Raad geht dahin, ob Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens — wonach eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht ordnungsgemäß und nicht rechtzeitig zugestellt worden ist — hinsichtlich der geforderten Rechtzeitigkeit der Zustellung dann nicht anwendbar ist, wenn die Zustellung unter Wahrung einer vom Gericht des Urteilsstaats festgesetzten Frist stattgefunden hat und/oder der Beklagte einen Wohnsitz im Urteilsstaat hatte.
8 Auf diese erste Frage ist nach Ansicht der Kläger des Ausgangsverfahrens zu antworten, daß die Anwendung von Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens auszuschließen sei, wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks im Land des Gerichts, das die Entscheidung erlassen habe, einen Wohnsitz gehabt habe, oder zumindest dann, wenn dies (wie im vorliegenden Fall) sein ausschließlicher Wohnsitz gewesen sei.
9 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens tritt dieser Auslegung mit der Begründung entgegen, nach dem Wortlaut des Artikels 11 Nr. 2 könne die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens, mit denen die Gewährung rechtlichen Gehörs sichergestellt werden solle, nicht auf den Fall beschränkt werden, daß der Beklagte seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als dem Urteilsstaat habe. Das Gericht des Vollstreckungsstaats hätte dann nämlich keinen eigenen Beurteilungsspielraum mehr bei der Entscheidung, ob eine Zustellung rechtzeitig erfolgt sei, wenn bei ihm die Vollstreckung einer Entscheidung beantragt werde, die zwischen Parteien mit Wohnsitz in ein und demselben Vertragsstaat ergangen sei. Die Auffassung des Beklagten wird von der Kommission, von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland sowie von der Regierung des Vereinigten Königreichs geteilt, die bemerkt, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 166/80 (Klomps/Michel, Slg. 1981, 1593) implizit darauf hingewiesen, daß Artikel 27 Nr. 2 unabhängig davon anwendbar sei, ob die Parteien ihren Wohnsitz in verschiedenen Staaten oder in ein und demselben Staat hätten.
10 Dem Hoge Raad ist zunächst zu antworten, daß aus dem Wortlaut dieses Artikels, der keine Voraussetzung hinsichtlich des Wohnsitzes des Beklagten aufstellt, kein Argument für eine Bejahung der Frage hergeleitet werden kann. Durch das Übereinkommen soll zwar, wie aus der Präambel hervorgeht, die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sichergestellt werden; dieses Ziel darf jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht dadurch erreicht werden, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.
11 Schon aus dem Wortlaut von Artikel 27 des Übereinkommens ergibt sich, daß das Gericht eines Vertragsstaats, vor dem die Anerkennung geltend gemacht wird, diese nur aus einem der dort ausdrücklich genannten Gründe verweigern kann. Einer dieser Gründe findet sich in Nr. 2 dieses Artikels, wonach dem Beklagten, gegen den ein Versäumnisurteil im Ausland ergangen ist, ein angemessener Schutz seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gewährleistet werden soll. Nach dieser Bestimmung wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte. Diese Bestimmung trägt der Tatsache Rechnung, daß es in den verschiedenen Vertragsstaaten Systeme fiktiver Zustellungen gibt, die Anwendung finden, wenn der Wohnsitz des Beklagten unbekannt ist, und die in unterschiedlichem Maße fiktive Rechtsfolgen vorsehen. Die Wahrscheinlichkeit, daß der Beklagte von der Zustellung tatsächlich Kenntnis erhalten und somit über den erforderlichen Zeitraum verfügt hat, um seine Verteidigung vorzubereiten, kann je nach dem in jeder Rechtsordnung vorgesehenen System fiktiver Zustellungen erheblich variieren.
12 Aus diesem Grund ist Artikel 27 Nr. 2 dahin gehend auszulegen, daß einem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, im Stadium der Anerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung auch dann rechtliches Gehör gewährt werden muß, wenn die Zustellungsvorschriften dieses Vertragsstaats eingehalten worden sind.
13 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens hinsichtlich der dort geforderten Rechtzeitigkeit der Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks auch dann anwendbar ist, wenn die Zustellung unter Wahrung einer von dem Gericht des Urteilsstaats festgesetzten Frist stattgefunden hat oder der Beklagte einen oder seinen ausschließlichen Wohnsitz im Bezirk oder im Staat dieses Gerichts hatte.
14 Mit dem ersten Teil seiner zweiten Frage (Frage 2 a) möchte der Hoge Raad wissen, ob für die Feststellung, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bewirken, daß die Zustellung, obwohl ordnungsgemäß erfolgt, dennoch nicht genügte, den Beklagten in die Lage zu versetzen, seine Verteidigung wahrzunehmen, und somit die nach Artikel 27 Nr. 2 erforderliche Frist in Gang zu setzen, nur solche Umstände berücksichtigt werden dürfen, die im Zeitpunkt dieser Zustellung vorliegen und denen der Kläger in diesem Zeitpunkt Rechnung tragen kann.
15 Die Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, verweisen in diesem Zusammenhang auf das vorerwähnte Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1981, in dem es heißt, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats im allgemeinen zwar sich auf die Prüfung der Frage beschränken kann, ob der von dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung an zu berechnende Zeitraum dem Beklagten ausreichend Zeit für seine Verteidigung gelassen hat, jedoch im Einzelfall zu prüfen hat, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Annahme nahelegten, daß die Zustellung, obgleich ordnungsgemäß erfolgt, dennoch nicht genügte, den Beklag-ten in die Lage zu versetzen, Schritte zu seiner Verteidigung einzuleiten, und daß sie somit den in Artikel 27 Nr. 2 geforderten Zeitraum nicht beginnen lassen konnte.
16 Die Kläger des Ausgangsverfahrens verstehen dieses Urteil dahin, daß Tatsachen, die erst nach der Zustellung einträten, nicht berücksichtigt werden könnten. Es könne auch nicht angenommen werden, daß eine ordnungsgemäße Zustellung, die unter den im Zeitpunkt ihrer Vornahme gegebenen Umständen für ausreichend gehalten werde, um die Frist in Gang zu setzen, diese Rechtsfolge wegen später eingetretener Umstände möglicherweise wieder verliere. Dies sei um so folgenschwerer, als die auf Artikel 27 Nr. 2 gestützte Einrede nicht nur gegen die Vollstreckung, sondern auch gegen die Anerkennung einer Entscheidung erhoben werden könne.
17 Die Ansicht der Kläger des Ausgangsverfahrens wird in gewissem Umfang von der Kommission geteilt, und zwar aus Gründen der Rechtssicherheit und weil Artikel 27 Nr. 2 als Ausnahme von dem allgemeinen Verbot neuer Wertungen tatsächlicher Art im Rahmen der Vollstreckung eng auszulegen sei und die nationalen Rechtsordnungen in ihren Zustellungssystemen bereits Garantien vorsähen. Sie räumt jedoch ein, daß bestimmte, ganz außergewöhnliche Umstände, die nach der Zustellung einträten und nicht dem Beklagten zuzurechnen seien, berücksichtigt werden könnten.
18 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Vereinigten Königreichs schlagen dagegen vor, diese Frage zu verneinen. Sie machen insbesondere geltend, daß die Schutzfunktion des Artikels 27 Nr. 2 nur bei Berücksichtigung aller Umstände, also auch der nach der Zustellung eingetretenen, voll zum Tragen kommen könne.
19 Zu diesem Teil der zweiten Frage ist folgendes zu bemerken: Wenn nur die im Zeitpunkt der Zustellung bekannten Umstände zu berücksichtigen wären, so bestünde die Gefahr, daß der Begriff rechtzeitig so eng und formell ausgelegt würde, daß er sachlich in dem Erfordernis der Ordnungsgemäßheit der Zustellung aufginge. Dies würde zum Wegfall einer der Garantien führen, die das Übereinkommen dem Beklagten bietet.
20 Aufgrund dieser Erwägungen muß das Rechtzeitigkeitserfordernis, durch das dem Beklagten gerade ein wirksamer Schutz seiner Rechte gewährleistet werden soll, auch im Hinblick auf Tatsachen geprüft werden, die, obwohl sie nach der Zustellung eingetreten sind, dennoch verhindern können, daß diese den Beklagten tatsächlich in die Lage versetzt, seine Verteidigung vorzubereiten.
21 Diese Lösung findet im übrigen ihre Stütze in dem erwähnten Urteil vom 16. Juni 1981. Darin hat der Gerichtshof ausgeführt, daß bei der Prüfung, ob die Zustellung rechtzeitig erfolgt ist, alle Umstände des Einzelfalls ..., einschließlich der Art und Weise der Zustellung, der Beziehung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner und der Art der Maßnahmen, die zur Vermeidung einer Versäumnisentscheidung einzuleiten waren, berücksichtigt werden können. Die Prüfung der Maßnahmen, die zur Vermeidung einer Versäumnisentscheidung hätten eingeleitet werden müssen, bezieht sich zwangsläufig auf Umstände, die zeitlich auf die Zustellung folgen.
22 Der erste Teil der zweiten Frage (Frage 2 a) ist deshalb dahin zu beantworten, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats bei der Prüfung, ob die Zustellung rechtzeitig erfolgt ist, auch außergewöhnliche Tatsachen oder Umstände berücksichtigen kann, die nach der ordnungsgemäßen Zustellung eingetreten sind.
23 Die zweite Frage des Hoge Raad umfaßt noch zwei weitere Teile, die als Frage 2 b und Frage 2 c bezeichnet sind. Mit der Frage 2 b möchte das nationale Gericht wissen, ob nach der Zustellung eingetretene Tatsachen bewirken können, daß der Kläger weitere Schritte zur Unterrichtung des Beklagten über den anhängigen Rechtsstreit zu unternehmen hat, mit der Folge, daß bei Unterlassen dieser Schritte die nach Artikel 27 Nr. 2 erforderliche Frist nicht in Gang gesetzt wird. Die Frage 2 c geht dahin, ob das Gericht dadurch, daß dem Beklagten anzulasten ist, daß das ordnungsgemäß zugestellte Schriftstück ihn nicht erreicht hat, daran gehindert ist zu entscheiden, daß weitere Schritte, wie sie in der Frage 2 b angesprochen sind, erforderlich waren, etwa im Hinblick darauf, daß der Kläger wußte, daß der Beklagte seine als Wohnsitz geltende Adresse verlassen hatte.
24 Zur Frage 2 b tragen die Kläger des Ausgangsverfahrens vor, eine solche Verpflichtung sei weder im einschlägigen innerstaatlichen Recht noch im Übereinkommen selbst vorgesehen. Eine derartige Regel liefe der Rechtssicherheit im prozessualen Bereich zuwider. Im übrigen bestehe in den Mitgliedstaaten insoweit keine allgemeine Praxis: Manche seien formeller als andere und deshalb weniger geneigt, Schritte zu unternehmen, die nicht gesetzlich oder durch das Übereinkommen vorgeschrieben seien. Es sei zwar zu würdigen, wenn ein Anwalt in einem Fall wie hier die Gegenpartei informiere oder das Verfahren aussetzen lasse; man könne jedoch keinesfalls dem Anwalt, der dies nicht tue, einen Vorwurf machen.
25 Auch die Kommission ist der Ansicht, daß eine solche Verpflichtung eine große Gefahr für die Rechtssicherheit bedeuten würde. Deshalb dürften sich keine prozessualen Rechtsfolgen daraus ergeben, daß der Kläger den Beklagten nicht informiert habe, als er nach der Zustellung erfahren habe, daß dieser an einer anderen Adresse zu erreichen gewesen sei.
26 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Vereinigten Königreichs schlagen dagegen vor, die Frage zu bejahen. Sie machen unter anderem geltend, der Sinn und Zweck des Artikels 27 Nr. 2 liege gerade darin, über die formelle Zustellung hinaus die Gewährung rechtlichen Gehörs und damit die Möglichkeit zur Verteidigung sicherzustellen. Deshalb müsse soweit wie möglich vermieden werden, daß ein Beklagter sich mit einem Verfahren oder einem Urteil konfrontiert sehe, ohne die Gelegenheit gehabt zu haben, sich zu verteidigen.
27 Zu diesem Teil der zweiten Frage ist festzustellen, daß die Prüfung, ob die Zustellung rechtzeitig erfolgt ist, eine Wertung tatsächlicher Art verlangt und daher weder auf der Grundlage des nationalen Rechts des Urteilsstaats noch auf der Grundlage des nationalen Rechts des Vollstreckungsstaats geregelt werden kann. Zu solchen Schritten, wie sie in der Vorlagefrage erwähnt sind, ist der Kläger nach dem Übereinkommen jedoch nicht verpflichtet. Es handelt sich vielmehr um einen tatsächlichen Umstand, der bei der Feststellung, ob die Zustellung rechtzeitig erfolgt ist, berücksichtigt werden muß.
28 So gesehen, verpflichtet die Tatsache, daß er nach der Zustellung von einer neuen Adresse des Beklagten Kenntnis erlangt hatte, den Kläger nicht, neue Schritte zu unternehmen; sie bringt es jedoch mit sich, daß das spätere Verhalten des Klägers für die Beurteilung bedeutsam wird, ob die Zustellung rechtzeitig erfolgt ist. Unterrichtet der Kläger den Beklagten an dessen neuer Adresse, so vermeidet er nämlich, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats in der Adressenänderung möglicherweise einen außergewöhnlichen Umstand sieht, aufgrund dessen die an der alten Adresse bewirkte Zustellung für nicht rechtzeitig erachtet werden kann.
29 Zur Frage 2 c tragen die Kläger des Ausgangsverfahrens vor, auch wenn der Kläger zusätzliche Schritte unternehmen müsse, sei die Anerkennung oder die Vollstreckung der Entscheidung nicht schon deshalb, weil er diese Schritte unterlasse, zu verweigern, wenn es dem Beklagten vorzuwerfen sei, daß der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung von der Adresse, an der der Beklagte hätte erreicht werden können, keine Kenntnis gehabt habe. Insoweit genüge es nicht, wenn der Beklagte die Nummer eines Postfachs mitteile. Die Kommission teilt diese Ansicht und macht geltend, wenn der Beklagte selbst schuld daran sei, daß ihn das ordnungsgemäß zugestellte Schriftstück nicht erreicht habe, so bestehe für den Kläger auch dann keine Verpflichtung, weitere Schritte zu unternehmen, wenn er später die neue Adresse des Beklagten erfahre.
30 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Vereinigten Königreichs meinen, daß das Verhalten des Beklagten ebenfalls zu den Umständen gehöre, die das Gericht des Vollstrekkungsstaats bei der Prüfung, ob die Zustellung rechtzeitig erfolgt sei, berücksichtigen könne. Die Bedeutung dieses Umstands müsse vom Gericht in Abwägung mit dem Erfordernis eines wirksamen Schutzes der Rechte des Beklagten beurteilt werden.
31 Da Artikel 27 Nr. 2 wie vorstehend dargelegt, zum Ziel hat, daß der Beklagte in die Lage versetzt wird, sich wirksam zu verteidigen, kann man sich nicht auf ein dem Beklagten zurechenbares Verhalten berufen, um eine Zustellung auch dann als rechtzeitig anzusehen, wenn der Kläger später erfahren hat, daß der Beklagte an einer neuen Adresse zu erreichen war. Damit würde nämlich eine Vermutung der Rechtzeitigkeit der Zustellung anerkannt. Es mag zwar zu Recht vermutet werden, daß eine Zustellung rechtzeitig erfolgt ist, wenn die Adresse des Beklagten unbekannt war; eine solche Vermutung läuft jedoch eindeutig dem Schutz der Rechte des Beklagten zuwider, wenn der Kläger nach der Zustellung erfahren hat, wo der Beklagte erreicht werden konnte.
32 Kann somit wegen eines dem Beklagten zurechenbaren Verhaltens nicht automatisch die Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände ausgeschlossen werden, aufgrund deren die Zustellung unzureichend war, so kann das Gericht des Vollstreckungsstaats doch ein solches Verhalten als einen der Umstände berücksichtigen, anhand deren es feststellen kann, ob die Zustellung rechtzeitig erfolgt ist. Es ist daher Sache dieses Gerichts, in einem Fall wie dem vorliegenden zu beurteilen, inwieweit das dem Beklagten zurechenbare Verhalten die Tatsache aufwiegen kann, daß der Kläger nach der Zustellung von der neuen Adresse des Beklagten Kenntnis erlangt hat.
33 Auf den zweiten und den dritten Teil der zweiten Frage (Fragen 2 b und 2 c) ist daher zu antworten, daß das Gericht des Vollstreckungsstaats bei der Prüfung, ob die Zustellung rechtzeitig erfolgt ist, berücksichtigen kann, daß der Kläger nach der Zustellung von einer neuen Adresse des Beklagten Kenntnis erhalten hat und daß es der Beklagte zu vertreten hat, daß das ordnungsgemäß zugestellte Schriftstück ihn nicht erreicht hat.
Kosten
34 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom 17. Februar 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Artikel 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens ist hinsichtlich der dort geforderten Rechtzeitigkeit der Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks auch dann anwendbar, wenn die Zustellung unter Wahrung einer von dem Gericht des Urteilsstaats festgesetzten Frist stattgefunden hat oder der Beklagte einen oder seinen ausschließlichen Wohnsitz im Bezirk oder im Staat dieses Gerichts hatte.
2) Das Gericht des Vollstreckungsstaats kann bei der Prüfung, ob die Zustellung rechtzeitig erfolgt ist, auch außergewöhnliche Tatsachen oder Umstände berücksichtigen, die nach der ordnungsgemäßen Zustellung eingetreten sind.
3) Als solche Umstände kann das Gericht des Vollstreckungsstaats bei dieser Prüfung berücksichtigen, daß der Kläger nach der Zustellung von einer neuen Adresse des Beklagten Kenntnis erhalten hat und daß es der Beklagte zu vertreten hat, daß das ordnungsgemäß zugestellte Schriftstück ihn nicht erreicht hat.