Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.02.1985 – C-89/84
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:63
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 12. Februar 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dieser Rechtssache wird der Gerichtshof um eine Vorabentscheidung darüber ersucht, ob die Herstellung bestimmter Tafelweine durch Verschnitt und ihr Verkauf unter bestimmten Bezeichnungen mit den Gemeinschaftsweinverordnungen vereinbar sind.
Den Beklagten wird von der französischen Staatsanwaltschaft und dem Service de la répression des fraudes vorgeworfen, von Januar bis August 1981 Kunden getäuscht zu haben, indem sie Weine als Rose-Tafelweine angeboten hätten, die durch Verschnitt italienischer Roseweine mit Rotweinen aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gewonnen worden seien. Nach Auffassung der Strafverfolgungsbehörden darf Rosewein nur aus Beeren mit farbiger Haut und weißem oder farbigem Fruchtfleisch gewonnen werden, die einer Weißweinbereitung unterzogen worden seien; dies ergebe Weine mit einer geringen Färbung. Wie dem Gerichtshof mitgeteilt wurde, ist diese Definition nicht in den französischen Rechtsvorschriften niedergelegt, sondern wurde in der Rechtsprechung der französischen Gerichte herausgearbeitet. Offenbar aufgrund dieser Rechtsprechung sind die Strafverfolgungsbehörden der Ansicht, daß der Verkauf eines Erzeugnisses als Rosewein ein betrügerisches Handelsgebaren darstelle, wenn dieses auf andere Weise hergestellt worden sei. Den gleichen Standpunkt nimmt die Fédération nationale des producteurs de vins de table et vins de pays ein, die als Antragstellerin im Adhäsionsverfahren auftritt und als solche von den Angeklagten erhebliche Beträge als Schadensersatz verlangt.
Die Angelegenheit kam vor das Tribunal correctionnel Montpellier, das die Angeklagten freisprach. Auf die bei ihr eingelegte Berufung hin legte die Cour d'appel dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 die folgende Frage vor:
Ist es beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts zulässig, in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft Rotweine und Roseweine, die aus irgendeinem Mitgliedstaat der Gemeinschaft stammen, miteinander zu verschneiden und in einem Mitgliedstaat unter der Bezeichnung vin rosé DPCE oder vin rouge DPCE in den Verkehr zu bringen?
Die Fédération nationale, die Angeklagten im Ausgangsverfahren, die Kommission und die italienische Regierung haben schriftliche Erklärungen abgegeben und an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Sowohl die Kommission als auch die italienische Regierung haben — wenn auch aus etwas unterschiedlichen Gründen — die Angeklagten unterstützt.
Die Vorlage wirft zwei verschiedene Fragen auf, und zwar die der Beschränkung der Herstellung und des Verkaufs von Wein, der im Wege des Verschnitts gewonnen wird, einerseits und die der Bezeichnung und Etikettierung andererseits.
Das Verbot der Herstellung und des Verkaufs
Unstreitig gibt es keine Gemeinschaftsdefinition für Rosewein. Auch in Frankreich gibt es offensichtlich keine genaue Definition. Wegen der Vielfalt von Roseweinen hatten Versuche zur Festlegung einer solchen Definition keinen Erfolg. Das Gemeinschaftsrecht enthält auch keine Definition für Weißwein oder Rotwein.
Für die Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen wird der Begriff Verschnitt durch Artikel 2 der Verordnung der Kommission Nr. 3282/73 (ABl. L 337, S. 20) definiert. Im wesentlichen gilt als Verschnitt das Vermischen von Weinen und Mosten aus verschiedenen Staaten, Weinbauzonen, verschiedener geographischer Herkunft, Rebsorte oder verschiedener Jahrgänge oder das Vermischen von Weinen und Mosten aus verschiedenen Kategorien. Aus dem letzten Unterabsatz des Artikels 2 Absatz 2, der bestimmt, daß für die Anwendung dieses Absatzes der Rosewein gleichgestellt ist, ergibt sich, daß das Vermischen eines Roseweins mit einem Rotwein als solches kein Vermischen von verschiedenen Kategorien von Weinen und deshalb kein Verschnitt ist. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um das Vermischen italienischer Weine mit Rotweinen aus verschiedenen Mitgliedstaaten, so daß ein Verschnitt im Sinne der Gemeinschaftsdefinition gegeben ist, wenn auch die Angeklagten geltend machen, daß Zusammenstellen ein zutreffenderer Ausdruck wäre.
Die Verordnung Nr. 338/79 des Rates legt besondere Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete fest (ABl. L 54, S. 48); die Kommission behauptet, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung verbiete den Verschnitt solcher Qualitätsweine.
Das vorliegende Verfahren betrifft jedoch nicht Qualitätsweine, sondern Tafelweine. Artikel 43 der Verordnung Nr. 337/79 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 54, S. 1) behandelt den Verschnitt von Tafelweinen. Soweit erheblich, bestimmt Artikel 43 Absatz 1 folgendes :
Beim Verschnitt sind vorbehaltlich nachstehender Absätze nur solche Erzeugnisse Tafelweine, die aus dem Verschnitt von Tafelweinen untereinander... gewonnen werden ...
Absatz 3 verbietet allgemein den Verschnitt eines weißen Tafelweins mit einem roten Tafelwein; in bestimmten, noch festzulegenden Fällen dürfen jedoch weiße und rote Weine verschnitten werden, sofern das gewonnene Erzeugnis die Merkmale eines roten Tafelweins aufweist. Anscheinend sind solche Fälle noch nicht festgelegt worden. Absatz 4 verbietet den Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weines mit einem Wein aus der Gemeinschaft. Er verbietet ferner den Verschnitt untereinander von aus Drittländern stammenden Weinen, die sich im Gebiet der Gemeinschaft befinden, soweit diese Verschnitte nicht in Freizonen vorgenommen und der sich hieraus ergebende Wein für den Versand nach einem Drittland bestimmt ist oder der Rat eine Ausnahme zuläßt.
Es besteht Streit darüber, ob mit Rosé bezeichnete Weine rechtmäßig nur in der von der Fédération nationale behaupteten Weise hergestellt werden können. Die Angeklagten halten auch andere Arten der Herstellung von Rosewein, z. B. durch Verschnitt, für akzeptabel; das Erzeugnis führe den Verbraucher — insbesondere bei angemessener Etikettierung — nicht irre. Wie Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3282/73 zeigt, gibt es eine große Vielfalt von Roseweinen, die zu der selben Kategorie wie Rotweine gehören. Hierzu verweist die Kommission zusätzlich darauf, daß Roseweine Rotweinen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2373/83 der Kommission (ABl. L 232, S. 5) und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3676/83 der Kommission (ABl. L 366, S. 47) gleichgestellt sind.
Die Fédération nationale macht geltend, Rot- und Weißweine oder Rot- und Roseweine dürfen zwar unter bestimmten Voraussetzungen nach den Gemeinschaftsverordnungen vermischt, jedoch nicht als Roseweine verkauft werden. Da keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts diese Frage ausdrücklich regele, stehe es den Mitgliedstaaten frei, ihre eigenen Vorschriften zu erlassen; deshalb seien die französischen Vorschriften, wonach nur auf bestimmte Weise nach herkömmlichen Verfahren hergestellte Weine als Rosewein verkauft werden dürften, rechtmäßig und dürften durchgesetzt werden.
Ganz offensichtlich enthält Artikel 43 der Verordnung Nr. 337/79 kein ausdrückliches Verbot des Verschnitts eines roten Tafelweines mit einem Rosé-Tafelwein, die beide aus der Gemeinschaft stammen. Ebensowenig erklärt er einen solchen Verschnitt nach den Gemeinschaftsvorschriften für zulässig.
Andererseits geht, was Tafelweine anbetrifft, Artikel 43 offensichtlich davon aus, daß der Verschnitt von Tafelweinen vorkommt, und er stellt, so wie ich ihn verstehe, die Voraussetzungen auf, unter denen bei solchen Weinen ein Verschnitt zulässig ist. Es bestehen somit Beschränkungen für die Verwendung von zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weinen und für das Vermischen von Rot- und Weißwein. In ähnlicher Weise enthalten die Etikettierungsbestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 355/79 des Rates (ABl. L 54, S. 99) allgemeine Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und Traubenmoste. Bei Tafelwein, der aus dem Verschnitt von Erzeugnissen mit Ursprung in mehreren Mitgliedstaaten hervorgegangen ist, muß die Etikettierung die Angabe Wein aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft enthalten. Die Verordnung Nr. 340/79 des Rates (ABl. L 54, S. 60) definiert die Arten von rotem Tafelwein und weißem Tafelwein zum Zweck der Festsetzung von Orientierungspreisen, sagt jedoch nichts über Rosé-Tafelweine.
Den Urteilen in den Rechtssachen 83/78 (Pigs Marketing Board/Redmond, Slg. 1978, 2347) und 56/80 (Weigand/Schutzverband Deutscher Wein, Slg. 1981, 583) läßt sich entnehmen, daß, sobald die Gemeinschaft eine gemeinsame Marktorganisation errichtet hat, die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen mehr ergreifen oder durchsetzen dürfen, die gegen die Marktregelung verstoßen.
Die Kommission behauptet, die Gemeinschaft habe auf dem vorliegenden Gebiet eine umfassende Regelung erlassen, so daß kein Raum mehr bestehe für nationale Maßnahmen, soweit es um den Verschnitt von Weinen aus mehreren Mitgliedstaaten zur Herstellung von Roseweinen gehe.
Urteile wie die in den Rechtssachen 237/82 (Jongeneel Kaas/Niederlande, Slg. 1984, 483) und 16/83 (Prantl, Slg. 1984, 1299) zeigen, daß bei der Beurteilung der Frage, ob zu einer gemeinsamen Marktorganisation gehörende Gemeinschaftsvorschriften dem Erlaß oder der Fortgeltung nationaler Maßnahmen entgegenstehen, Vorsicht geboten ist. Das bloße Bestehen einiger Vorschriften über ein bestimmtes landwirtschaftliches Erzeugnis schließt nicht notwendigerweise jede nationale Maßnahme, die irgendeinen Aspekt der Herstellung oder des Verkaufs dieses Erzeugnisses betrifft, aus. In jedem Einzelfall sind die Art und der Zweck der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften zu berücksichtigen.
In der Rechtssache 204/80 (Procureur de la République/Vedel, Slg. 1982, 465) und Prantl wurden die Gemeinschaftsweinverordnungen in bezug auf die streitige Frage als nicht abschließend angesehen. In der Rechtssache Vedel wurde entschieden, daß Aperitifs auf Weinbasis überhaupt nicht Gegenstand von Gemeinschaftsverordnungen sind. In der Rechtssache Prantl entschied der Gerichtshof, daß das Gemeinschaftsrecht das Bestehen einer nationalen Regelung nicht ausschließt, die die Verwendung von Flaschen einer als Bocksbeutel bekannten Form Weinen eines bestimmten Ursprungs vorbehält. Diese Entscheidung bezog sich insbesondere auf Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/79, wonach die Verwendung der Behältnisse... von noch festzulegenden Bedingungen abhängig gemacht werden [kann], durch die insbesondere ... b) die Unterscheidung der Qualität und des Ursprungs der Erzeugnisse sichergestellt werden soll. Eine Verordnung war tatsächlich zur Regelung der Verwendung der als flûte d'Alsace bekannten Flasche erlassen worden. Es wurde jedoch entschieden, daß der Erlaß von Durchführungsvorschriften, die eine bestimmte Flaschenart betreffen, andere Flaschenarten betreffende nationale Maßnahmen nicht ausschließe. Mit dieser Entscheidung unterstrich der Gerichtshof, daß die Form der Flaschen für die gemeinsame Marktorganisation nur am Rande von Bedeutung ist.
Beim Verschnitt besteht nach meiner Auffassung eine andere Lage. Wie bereits erwähnt, enthalten die Gemeinschaftsweinverordnungen eine Reihe von Vorschriften über den Verschnitt von Tafelweinen, die anders als in der Rechtssache Franti nicht vom Erlaß weiterer Gemeinschaftsvorschriften abhängen. Darüber hinaus sind die erlassenen Vorschriften innerhalb der gemeinsamen Marktorganisation keinesfalls von zweitrangiger Bedeutung. Sie gehören im Gegenteil zu ihren zentralen Bestimmungen, sind sie doch den Bedingungen der Weinherstellung und -behandlung gewidmet. Artikel 43 gehört zum Titel IV der Verordnung Nr. 337/79 (Regeln für önologische Verfahren und das Inverkehrbringen), welcher für diese Verordnung von zentraler Bedeutung ist.
Nach meinem Dafürhalten muß Artikel 43 Absatz 1 in dem Sinne verstanden werden, daß vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze desselben Artikels der Verschnitt von Tafelweinen aus verschiedenen Mitgliedstaaten gestattet ist und von den Mitgliedstaaten nicht untersagt werden darf. Ebensowenig darf der Verkauf des daraus hervorgehenden Erzeugnisses untersagt werden. Die geltenden Gemeinschaftsbestimmungen decken das gesamte Gebiet ab.
Die Vorlagefrage geht dahin, ob das Gemeinschaftsrecht die Herstellung und den Verkauf des fraglichen Weines zulasse. Dieser Begriff sollte nicht eng im Sinne von Verordnungen verstanden werden. Die Formulierung ist weit und schließt die Frage ein, ob ein solches Vorgehen die Artikel 30 und 46 des EWG-Vertrages verletzen kann. Diese Frage ist jedenfalls für den Fall von Bedeutung, daß der Gerichtshof in der zunächst erörterten Frage zu einer anderen Ansicht gelangen sollte.
Meines Erachtens stellt das Verbot der Herstellung oder des Verkaufs eines Weines, der aus dem Verschnitt eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Weines mit einem oder mehreren anderen Weinen hervorgegangen ist, eine tatsächliche oder potentielle, unmittelbare oder mittelbare Einfuhrbeschränkung dar und ist deshalb als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 30 anzusehen. In der Rechtssache 119/78 (Peureux/Directeur des services fiscaux, Sig. 1979, 975) wurde entschieden, daß ein Verbot der Destillation eingeführter Erzeugnisse gegen Artikel 30 verstößt. Der einzige sachliche Unterschied zwischen den beiden Maßnahmen besteht darin, daß anders als in der Rechtssache Peureux die hier fragliche Bestimmung gleichermaßen für den Verschnitt eingeführter Weine und den Verschnitt französischer Weine gilt. Nach dem Urteil in der Rechtssache 120/78 (Cassis de Dijon, Sig. 1979, 649) und einer langen Serie späterer Urteile steht jedoch fest, daß dieser Umstand die Maßnahme dem Anwendungsbereich von Artikel 30 nicht entzieht.
Darüber hinaus ist das fragliche Verbot nicht durch gemeinschaftsrechtlich anerkannte Gründe gerechtfertigt. Die einzige Rechtfertigung, die geltend gemacht werden könnte, wäre der Verbraucherschutz und die Verhinderung unlauteren Wettbewerbs. Ein Verbot der Herstellung oder des Verkaufs des fraglichen Erzeugnisses wäre jedoch aus diesen Gründen nicht gerechtfertigt, da eine angemessene Etikettierung ausreicht, um den Verbraucher zu schützen. Ausgehend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 355/79 muß ein Etikett mit der Angabe Wein aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft als angemessen angesehen werden, um dem Verbraucher mitzuteilen, daß es sich bei den Weinen um einen Verschnitt handelt.
Auch wenn die Gemeinschaftsverordnungen nicht abschließend sind, verstößt es folglich jedenfalls gegen Artikel 30, wenn ein Mitgliedstaat den Verschnitt eines eingeführten Weines mit einem anderen Wein in Fällen verbietet, in denen aufgrund der Gemeinschaftsverordnungen selbst kein Verbot besteht, oder wenn er den Verkauf des daraus hervorgehenden Erzeugnisses verbietet.
Bezeichnung und Etikettierung
Wenn es zutrifft, daß der Verkauf von Tafelwein der hier fraglichen Art nach nationalem Recht nicht verboten werden darf, dann stellt sich die Frage, ob die Bezeichnungen vin rosé DPCE (Rosewein aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft) oder vin rouge DPCE (Rotwein aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft) verwendet werden dürfen.
Wie bereits erwähnt, besagt Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79, daß das Ergebnis des Verschnitts von zwei Tafelweinen selbst ein Tafelwein ist. Somit waren die von den Angeklagten des Ausgangsverfahrens verkauften Weine Tafelweine. Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 355/79 mußte die Etikettierung deshalb die Angabe Tafelwein enthalten.
Darüber hinaus schreibt Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung vor, daß bei Tafelwein, der aus dem Verschnitt von Erzeugnissen mit Ursprung in mehreren Mitgliedstaaten hervorgegangen ist, die Etikettierung die Angabe Wein aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft enthalten muß. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d wurde durch die Verordnung Nr. 1016/81 des Rates (ABl. L 103, S. 7) wesentlich geändert. Diese Verordnung trat in dem Zeitraum des hier zu entscheidenden Sachverhalts, nämlich im April 1981, in Kraft. In dem Punkt, um den es hier geht, setzt jedoch diese Verordnung lediglich die frühere Verordnung wieder in Kraft.
Die von dem Gericht in Montpellier vorgelegte Frage bezieht sich auf die Bezeichnungen vin rosé DPCE und vin rouge DPCE. Nach meiner Auffassung ist es mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d unvereinbar, die Abkürzung DPCE an die Stelle der Angabe de différents pays de la Communauté européenne (aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft) zu setzen. Dem Gerichtshof wurde nicht mitgeteilt, ob die französischen Verbraucher die Buchstaben DPCE verstehen würden. Aber darum geht es nicht. Tatsache ist, daß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d die zu verwendende Formulierung erschöpfend festlegt und die Verwendung einer solchen Abkürzung nicht gestattet. Ihm sind Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe j derselben Verordnung und Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung Nr. 338/79 gegenüberzustellen, die eigens bestimmen, daß die Angabe Qualitätswein b.A. (v.q.p.r.d. in Französisch) in der Etikettierung für den Ausdruck Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (vin de qualité produit dans une région déterminée) erscheinen darf.
Die Anforderungen der verschiedenen Unterabsätze von Artikel 2 Absatz 1 sind kumulativ. So muß ein Etikett mit der Angabe Wein aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auch die Angabe Tafelwein enthalten: Die Beachtung von Buchstabe d macht die Beachtung von Buchstabe a nicht entbehrlich. Darauf deuten auch andere Anforderungen in Artikel 2 Absatz 1 hin, wie jene in Buchstabe b, wonach das Nennvolumen des Weines in Verbindung mit dem Buchstaben e in der Etikettierung angegeben sein muß. Der Verbraucher kann natürlich der nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschriebenen Angabe nicht entnehmen, daß das Erzeugnis ein Tafelwein ist. Folglich muß die Etikettierung auch die Angabe Tafelwein enthalten.
Die Bezeichnungen vin rosé DPCE und vin rouge DPCE sind mit der Verordnung Nr. 355/79 nicht vereinbar. Die Etikettierung muß vielmehr die Angabe vin de table de différents pays de la Communauté européenne (Tafelwein aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft) enthalten. Gewiß kann dieselbe Information in einer geringfügig anderen Form gegeben werden, wie zum Beispiel vin de table. vin de différents pays de la communauté européenne, vorausgesetzt, die von der Verordnung tatsächlich verlangte Angabe wird in einer nicht irreführenden Form gemacht.
Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 355/79 kann die Etikettierung durch die Angabe ergänzt werden, daß es sich um Rotwein, Roséwein oder Weißwein handelt. Dies ist fakultativ. Macht jedoch ein Händler von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muß die Angabe selbstverständlich korrekt sein. Nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung dürfen Bezeichnung und Aufmachung des Weines nicht geeignet sein, Verwechslungen über seine Art, seinen Ursprung und seine Zusammensetzung hervorzurufen. Eine unkorrekte Angabe in bezug auf die Farbe des Weines auf dem Etikett wäre mit dieser Bestimmung unvereinbar.
Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof aufgrund der verfügbaren Informationen nicht in der Lage, darüber zu entscheiden, ob ein Wein wie der von den Angeklagten des Ausgangsverfahrens verkaufte als Rosé oder als Rotwein bezeichnet werden muß. Wie bereits erwähnt, gibt es in den Gemeinschaftsverordnungen keine Definition für Roséwein oder Rotwein. Wie dem Gerichtshof mitgeteilt wurde, bereiten diese Fragen den Experten auf diesem Gebiet sehr große Schwierigkeiten.
Wird der Wein als Roséwein verkauft, muß er in die Farbskala fallen, die als Roséwein und nicht als Rot- oder Weißwein angesehen wird. Bei Beachtung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d ist zwar erkennbar, daß ein Vermischen von Weinen stattgefunden hat, es ist jedoch nicht notwendigerweise erkennbar, daß Rot- und Rosewein und nicht zwei oder mehr Roséweine vermischt worden sind. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h läßt es jedoch zu, daß die Gemeinschaft oder, wenn sie es nicht tut, die Mitgliedstaaten Vorschriften darüber erlassen, welche Hinweise auf die Art des Erzeugnisses und eine besondere Farbe des Tafelweins gegeben werden müssen. Diese Bestimmung läßt meines Erachtens Vorschriften zu, wonach klargestellt werden muß, daß ein Rosewein entweder im Verfahren der Weißweinbereitung gewonnen worden ist oder daß es sich um eine Mischung von Roseweinen oder um eine Mischung von Rot- und Roséweinen handelt.
Ich beantrage, die von der Cour d'appel Montpellier vorgelegte Frage etwa wie folgt zu beantworten:
Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 des Rates gestattet den Verschnitt eines roten Tafelweines mit einem Rosé-Tafelwein und den Verkauf des daraus hervorgehenden aus mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft stammenden Erzeugnisses. Somit steht es den Mitgliedstaaten nicht frei, die Herstellung oder den Verkauf eines solchen Erzeugnisses zu untersagen. Es verstößt gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 355/79 des Rates, einen solchen Wein unter den Bezeichnungen vin rouge DPCE oder vin rosé DPCE zu verkaufen. Es ist die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d, ii vorgesehene Angabe zu verwenden.
Über die Kosten der Parteien des Ausgangsverfahrens hat das nationale Gericht zu entscheiden. Die Kommission und die italienische Regierung tragen ihre Auslagen selbst.