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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.05.1985 – C-89/84

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1985:193

In der Rechtssache 89/84

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Montpellier in dem vor dieser anhängigen Strafverfahren

1) Fédération nationale des producteurs de vins de table et vins de pays, Confédération des associations viticoles de France,

2) Procureur général près la Cour d'appel Montpellier,

3) Service de la répression des fraudes et du contrôle de la qualité,

gegen

1) Pierre Ramel,

2) Charles Cristofaro,

3) Sàrl Les fils de Henri Ramel,

4) Sàrl Bachet et fils,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, soweit sie das Mischen von aus der Gemeinschaft stammenden Rotund Roseweinen im Gebiet der Gemeinschaft betrifft,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter P. Pescatore, T. Koopmans und K. Bahlmann,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Fédération nationale des producteurs de vins de table et vins de pays, Antragstellerin im Adhäsionsverfahren des Ausgangsverfahrens, vertreten durch die Rechtsanwälte M. Cros, Montpellier, und S. Radot, Metz,

P. Ramel, Ch. Cristofaro und Sari Bachet et fils, vertreten durch Rechtsanwalt J. Imbach, Straßburg,

Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Avvocato dello Stato P. G. Ferri,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J.-C. Séché,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Februar 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Cour d'appel Montpellier hat mit Urteil vom 7. März 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 29. März 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob die Herstellung bestimmter Tafelweine durch Verschnitt und ihr Verkauf unter bestimmten Bezeichnungen mit diesen Gemeinschaftsvorschriften vereinbar sind.

2 Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren, das der Service de la répression des fraudes et du contrôle de la qualité und die Staatsanwaltschaft gegen die Weinhändler und kaufmännischen Geschäftsführer der Sàrl Les fils de Henri Ramel bzw. Sari Bachet et fils, Ramel und Cristofaro (nachfolgend als Angeklagte bezeichnet) eingeleitet haben. Antragstellerin im Adhäsionsverfahren ist die Fédération nationale des producteurs de vins de table et vins de pays (nachfolgend: FNPVTP). Den Angeklagten wird vorgeworfen, sie hätten Weine als Rosé-Tafelweine hergestellt und angeboten, die unter Mißachtung der herkömmlichen französischen Übungen bei der Roséweinherstellung durch Verschnitt italienischer Rosé-Tafelweine mit roten Tafelweinen aus verschiedenen Ländern der Europäischen Gemeinschaft gewonnen worden seien.

3 Der Service de la répression des fraudes et du contrôle und die Staatsanwaltschaft behaupten, nach diesen Übungen dürfe Roséwein nur aus dem Lesegut von Trauben mit farbiger Haut und weißem oder farbigem Fruchtfleisch, die einer Weißweinbereitung unterzogen worden seien, gewonnen werden; dies ergebe Weine mit einer geringen Färbung. Das Inverkehrbringen eines Weines unter der Bezeichnung Roséwein, der in einem anderen Verfahren als dem der Weißweinbereitung, insbesondere durch Verschnitt eines Roséweins mit einem Wein einer anderen Farbe — wie einem Rotwein — gewonnen worden sei, stelle eine Täuschung dar.

4 Die Angeklagten haben im Jahre 1981 folgende Mengen hergestellt und in den Verkehr gebracht: am 29. April 1981 6470 Hektoliter, Farbe: rosé, gewonnen durch Verschnitt von 5970 Hektolitern von drei Kategorien von italienischem Rosé-Tafelwein mit 500 Hektolitern von rotem Tafelwein aus verschiedenen Ländern der Gemeinschaft, am 2. Juli 1981 1210 Hektoliter, Farbe: rosé, hervorgegangen aus dem Verschnitt von 1160 Hektolitern Rosé-Tafelwein mit 50 Hektolitern rotem Tafelwein aus verschiedenen Ländern der Gemeinschaft.

5 Die Angeklagten machten zu ihrer Verteidigung unter anderem das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Strafverfolgung beim derzeitigen Stand der gemeinsamen Marktorganisation für Wein geltend (geschaffen durch die Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 54, S. 1), die die gerügten Mischungen und ihren Verkauf nicht verbiete.

6 Gegen das freisprechende Urteil des Tribunal correctionnel Montpellier, in dem festgestellt worden war, es gebe weder in den französischen noch in den gemeinschaftlichen Vorschriften eine Definition des Roséweins und die Herstellung von Rosé-Tafelweinen durch Verschnitt von Roseweinen mit Rotweinen, die beide zur selben Kategorie von Erzeugnissen gehörten, sei keineswegs ausgeschlossen, legten die Staatsanwaltschaft und die FNPVTP Berufung bei der Cour d'appel Montpellier ein.

7 Die Cour d'appel führt in ihrem Vorlageurteil zunächst aus, die fraglichen Weine seien unter der Bezeichnung Vin rosé de table DPCE (d. h. de provenance de la Communauté européenne) (Rosé-Tafelwein aus der Europäischen Gemeinschaft), in den Verkehr gebracht worden, so daß es beim Käufer nicht zu einem Irrtum über ihren Ursprung oder ihre herkömmlichen und wesentlichen Eigenschaften habe kommen können. Die Frage sei deshalb im wesentlichen, ob ein Verschnitt von roten mit Rosé-Tafelweinen aus verschiedenen Ländern der Gemeinschaft im Gebiet der Gemeinschaft zulässig sei. Das nationale Gericht stellt sodann fest, die grundsätzliche Frage nach der Zulässigkeit der vorgenommenen Verschnitte sei aber zweifelhaft; im Hinblick auf das allgemeine und öffentliche Interesse an der Beseitigung jeder Unklarheit, die insoweit fortbestehen könnte, sei dem Gerichtshof deshalb die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist es beim derzeitigen Stand der gemeinschaftlichen Regelung zulässig, in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft Rotweine und Roséweine, die aus irgendeinem Mitgliedstaat der Gemeinschaft stammen, miteinander zu verschneiden und in einem Mitgliedstaat unter der Bezeichnung Vin rosé DPCE oder Vin rouge DPCE in den Verkehr zu bringen?

8 Nach den Akten bezieht sich die Vorlagefrage nur auf den Verschnitt von roten mit Rosé-Tafelweinen, die aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammen, und das Inverkehrbringen des aus diesem Verschnitt gewonnenen Weines unter der Bezeichnung Rosé-Tafelwein aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

9 Die FNPVTP macht im wesentlichen geltend, Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung Nr. 337/79 stelle zwar die allgemeine Regel auf, daß der Verschnitt eines weißen Tafelweines mit einem rotem Tafelwein keinen Tafelwein ergeben könne; diese Verordnung enthalte jedoch keine abschließende Regelung des Verschnitts von Tafelweinen. So sage diese Verordnung nichts über Rosewein, der aus einer besonderen Weinbereitung hervorgehe und andere Merkmale habe als der Rotwein. Mangels einer Gemeinschaftsregelung, die den Verschnitt von Roséwein mit Rotwein verbiete oder gestatte, seien die redlichen und ständigen Übungen, wonach der Verkauf des Erzeugnisses eines Verschnitts von Roséwein mit Rotwein unter der Bezeichnung Rosewein verboten sei, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die FNPVTP bestreitet nicht, daß ein solcher Verschnitt unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein könne, die Mischung dürfe jedoch keinesfalls unter der Bezeichnung Roséwein verkauft werden. Die Regelungslücke im Gemeinschaftsrecht stehe somit der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften oder Rechtsprechung nicht entgegen; dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere den Urteilen vom 30. September 1975 in den Rechtssachen 10 bis 14/75 (Lahaille, Slg. 1975, 1053) und vom 16. Februar 1982 in der Rechtssache 204/80 (Vedel, Slg. 1982, 465).

10 Demgegenüber tragen die Angeklagten, die italienische Regierung und die Kommission im wesentlichen vor, die -weinrechtlichen Vorschriften erlaubten zwar nicht ausdrücklich den Verschnitt von roten Tafelweinen und Rosé-Tafelweinen aus verschiedenen Ländern der Gemeinschaft und enthielten keine Definition des Roseweins, Artikel 43 der Verordnung Nr. 337/79 enthalte jedoch eine vollständige und abschließende Regelung des Verschnitts von Tafelweinen und gelte deshalb auch für Rosé-Tafelweine. Folglich sei es zulässig, einen solchen Verschnitt vorzunehmen und dem Verbraucher einen solchen Wein unter der Bezeichnung Rosewein anzubieten.

11 In ihrer Erklärung verweisen die Angeklagten darauf, daß es eine unbestimmte Vielzahl von Roseweinen gebe. Das Adjektiv rosé bedeute nämlich lediglich, daß der Wein leicht getönt sei. Die Roseweine seien derselben Familie zuzurechnen wie die Rotweine. Folglich sei die Mischung von Rosewein und Rotwein nicht verboten. In bezug auf die Weinbereitung legen die Angeklagten dar, die Weinsachverständigen seien, was die Regeln für die Roseweinbereitung angehe, nicht einer Meinung, weil diese Regeln von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich seien. Schließlich berufen sich die Angeklagten auf die Verordnung Nr. 3282/73 der Kommission vom 5. Dezember 1973 bezüglich der Definition von Verschnitt und Weinbereitung (ABl. L 337, S. 20), für deren Anwendung der Rosewein dem Rotwein gleichgestellt sei.

12 Die italienische Regierung führt aus, die Anforderungen, denen ein Wein genügen müsse, um als Tafelwein bezeichnet zu werden, seien nach Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 in der Nr. 11 des Anhangs II dieser Verordnung niedergelegt. Die Merkmale des Tafelweins seien darin ohne Unterscheidung nach der Farbe festgelegt. Ferner ergebe sich aus den Artikeln 1 und 2 der Verordnung Nr. 340/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Bestimmung der Tafelweinarten (ABl. L 54, S. 60), daß im Rahmen der Gemeinschaftsregelung die Farbe des Tafelweines nur in letzter Linie als Merkmal des Erzeugnisses herangezogen werde. Unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1984 in der Rechts- sache 16/83 (Prantl, Slg. 1984, 1299) führt die italienische Regierung aus, eine Verletzung von Artikel 30 EWG-Vertrag könne nicht ausgeschlossen werden, wenn die nationalen Vorschriften das Inverkehrbringen eines in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften erzeugten und durch die Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Tafelwein zugelassenen Weines unter der Bezeichnung Tafelwein verböten. Schließlich folgert die italienische Regierung aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 54, S. 99), daß ein Wein, der den für Tafelwein vorgeschriebenen Kriterien entspreche und objektiv eine Rosefärbung aufweise, unter der Bezeichnung Rosé-Tafelwein in den Verkehr gebracht werden dürfe.

13 Die Kommission äußert sich zunächst zu den verschiedenen Arten der Weinbereitung, prüft sodann die für Rotweine, Roseweine und Weißweine jeweils geltenden Verordnungen und stellt schließlich fest, die nationalen Übungen gälten nur, soweit der Verordnungsgeber der Gemeinschaft von seiner Zuständigkeit auf dem Gebiet des Verschnitts von Weinen keinen Gebrauch gemacht habe. Sie ist der Auffassung, einige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere Artikel 43 der Verordnung Nr. 337/79 und Artikel 2 der Verordnung Nr. 355/79, gingen davon aus, daß der Verschnitt von rotem Tafelwein mit Rosé-Tafelwein ein zulässiges Verfahren sei. Da die Angeklagten die Regelung über die Bezeichnung und Aufmachung der Erzeugnisse (nämlich Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung Nr. 355/79) eingehalten hätten, könne ihnen aus dem bloßen Umstand, daß es sich bei dem in den Verkehr gebrachten Wein um eine Mischung handele, kein Vorwurf gemacht werden.

14 Angesichts dieser Meinungsverschiedenheit ist zunächst festzustellen, daß die Vorlagefrage zwei Teile aufweist. Der erste Teil betrifft die Frage, ob die Gemeinschaftsregelung dahin auszulegen ist, daß sie es gestattet, aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammende rote und Rosé-Tafelweine miteinander zu verschneiden und das Ergebnis dieses Verschnitts (den verschnittenen Wein) innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr zu bringen. Der zweite Teil der Frage geht dahin, ob nach der Gemeinschaftsregelung die Bezeichnung des verschnittenen Weines als Rosé-Tafelwein aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zulässig ist.

Zum Verschnitt und zum Inverkehrbringen des verschnittenen Tafelweines

15 Zum Verschnitt von Tafelwein ist zunächst festzustellen, daß nach der 28. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 337/79 der Verschnitt... ein allgemein übliches önologisches Verfahren ist. Die Begründung fährt fort: In Anbetracht seiner etwaigen Auswirkung ist eine Regelung vor allem zur Vermeidung seiner mißbräuchlichen Anwendung erforderlich. Sodann bestimmt Artikel 43 Absatz 1 dieser Verordnung, der zum Titel IV Regeln für önologische Verfahren und das Inverkehrbringen gehört, daß im allgemeinen beim Verschnitt ... nur solche Erzeugnisse Tafelweine [sind], die aus dem Verschnitt von Tafelweinen untereinander ... gewonnen werden ... Dagegen kann nach Absatz 3 erster Unterabsatz im allgemeinen der Verschnitt... eines weißen Tafelweins mit einem ... roten Tafelwein ... keinen Tafelwein ergeben. Dementsprechend darf nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung im allgemeinen nur ein Wein in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden, der zumindest die Merkmale eines Tafelweins aufweist.

16 Diese Regelung über den Verschnitt von Tafelwein wird ergänzt durch die Verordnung Nr. 3282/73, deren Zweck in ihrer ersten Begründungserwägung dahin definiert wird, bei den Begriffen Verschnitt und Weinbereitung in den gemeinschaftlichen Bestimmungen eine einheitliche Interpretation zu erreichen, und nach deren Artikel 2 Absatz 1 als Verschnitt gilt das Vermischen von Weinen und Mosten mit Herkunft aus a) verschiedenen Staaten, ... d) verschiedenen Kategorien von Weinen oder Mosten. Nach Absatz 2 erster Gedankenstrich dieses Artikels gelten als verschiedene Kategorien von Wein oder Most... Rotwein, Weißwein sowie die zur Gewinnung dieser Kategorien von Wein geeigneten Moste oder Weine und nach Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Tafelwein, Qualitätswein b.A. [Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete] sowie die zur Gewinnung dieser Weinarten geeigneten Moste oder Weine. Nach dem letzten Satz des Absatzes 2 ist für die Anwendung dieses Absatzes... der Rosewein dem Rotwein gleichgestellt. Nach dieser Bestimmung stellt somit der Rosewein, was den Verschnitt betrifft, keine andere Kategorie dar als der Rotwein.

17 Schließlich heißt es in Artikel 46 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr. 337/79: Insbesondere ist es untersagt, Tafelweine untereinander... zu mischen oder zu verschneiden, wenn einer der Bestandteile nicht dieser Verordnung oder den in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entspricht.

18 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß — wie auch die Angeklagten, die italienische Regierung und die Kommission vorgetragen haben — das Verschneiden von Tafelweinen untereinander mit bestimmten Ausnahmen, zu denen insbesondere der Verschnitt von Rotwein mit Weißwein gehört, ein nach dem Gemeinschaftsrecht zulässiges Verfahren darstellt. Da insoweit Roséwein als zur Kategorie des Rotweins gehörend angesehen wird, ist festzustellen, daß der Verschnitt von rotem mit Rosé-Tafelwein, die aus mehreren Mitgliedstaaten stammen, nach den Gemeinschaftsrecht zulässig ist. Ferner muß das aus einem solchen Verschnitt hervorgehende Erzeugnis, da es sich um Tafelwein handelt, in der Gemeinschaft frei gehandelt werden dürfen; sein Verkauf zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in der Gemeinschaft ist zulässig.

Zur Bezeichnung des verschnittenen Tafelweins

19 Es ist zunächst festzuhalten, daß das Gemeinschaftsrecht zwar für die verschiedenen Weinkategorien einige verbindliche Merkmale, unter anderem in bezug auf ihren Gehalt an Säure und Schwefelanhydrid vorschreibt, daß es jedoch weder für Rotwein noch für Weißwein noch für Rosewein eine weinbaukundliche Definition enthält. Aus diesem Grund macht die FNPVTP geltend, die Mitgliedstaaten könnten insoweit eigene Regeln aufstellen.

20 Hierzu ist zu bemerken, daß die Verordnung Nr. 355/79 in der Fassung der Verordnung Nr. 1016/81 des Rates vom 9. April 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 103, S. 7) in ihrem Artikel 2 Absatz 1 bestimmt, daß bei Tafelwein ... die Etikettierung folgende Angaben enthalten [muß]: a) die Angabe Tafelwein ... d) iii) bei Tafelwein... aus dem Verschnitt von Erzeugnissen mit Ursprung, in mehreren Mitgliedstaaten ... die Angabe Wein aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft . Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und d muß also ein Wein, der — wie der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Wein — aus dem Verschnitt von rotem mit Rosé-Tafelwein, die aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammmen, hervorgegangen ist, als Tafelwein und Wein aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bezeichnet sein, um den Anforderungen dieser Verordnung zu entsprechen.

21 Was insbesondere die Bezeichnung Rosewein angeht, bestimmt Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/79 folgendes: Bei Tafelwein kann die Etikettierung durch folgende Angaben ergänzt werden: a) die Angabe, ob es sich um Rotwein, Rosewein oder Weißwein handelt... Nach der zweiten Begründungserwägung der zitierten Verordnung muß das Ziel jeder Bezeichnung und Aufmachung... eine so zutreffende und genaue Unterrichtung sein, wie sie der etwaige Käufer oder die mit der verwaltungsmäßigen Abwicklung und Überwachung des Handels mit diesen Erzeugnissen betrauten öffentlichen Stellen für ihre Beurteilung benötigen. In der dritten Begründungserwägung wird unterschieden zwischen vorgeschriebenen Angaben, die für die Identifizierung des Erzeugnisses erforderlich sind, und wahlweise zu verwendenden Angaben, die mehr zur Kennzeichnung der besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses oder zu seiner gütemäßigen Einordnung dienen.

22 Im Interesse einer bestmöglichen Unterrichtung des Verbrauchers bestimmt Artikel 43 Absatz 1 dieser Verordnung, daß Bezeichnung und Aufmachung von für den Verkauf bestimmten Erzeugnissen, einschließlich jeder Art von Werbung, nicht geeignet sein [dürfen], Verwechslungen über Art, Ursprung und Zusammensetzung hinsichtlich der in den Artikeln 2 ... genannten Angaben hervorzurufen.

23 Diesen Bestimmungen über die Bezeichnung der Weine ist zu entnehmen, daß nach dem Gemeinschaftsrecht ein Tafelwein als Roséwein bezeichnet werden darf, wenn er objektiv eine Roséfärbung aufweist und sich deshalb von einem Rotwein oder einem Weißwein unterscheiden läßt, ohne daß bei Verbrauchern oder anderen betroffenen Personen ein Irrtum über die Merkmale und die Eigenschaften dieses Erzeugnisses erregt wird. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, darüber zu befinden, ob die Voraussetzung einer Roséfärbung bei dem fraglichen Wein erfüllt ist.

24 Sonach kann dem Vorbringen der FNPVTP, der Verkauf eines Weines, der von einem Verschnitt von roten Tafelweinen mit Rosé-Tafelweinen herrührt, unter der Bezeichnung Roséwein stelle eine Täuschung dar, weil dieser Wein nicht den sich aus französischer Übung ergebenden Anforderungen entspreche, nicht gefolgt werden.

25 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. März 1984 in der Rechtssache 16/83 (Prantl, Slg. 1984, 1299) ausgeführt hat, können die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein als eine abschließende Regelung angesehen werden, und zwar vor allem für die Preise und Interventionen, den Handel mit Drittländern, die Regeln für die Erzeugung und für önologische Verfahren sowie in bezug auf die Regeln für die Bezeichnung der Weine und die Etikettierung. Somit steht den Mitgliedstaaten unbeschadet anderslautender gemeinschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen auf diesem Gebiet keine Regelungsbefugnis mehr zu.

26 Eine solche Sonderbestimmung besteht nicht. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung Nr. 355/79, wonach bei Tafelwein die Etikettierung durch Hinweise auf... die Art des Erzeugnisses ... eine besondere Farbe des Tafelweins [ergänzt werden kann], sofern für diese Angaben Durchführungsbestimmungen oder — wenn solche fehlen — Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats gelten, gestattet zwar einem Mitgliedstaat, bei Fehlen einer Gemeinschaftsregelung verbindliche Regeln über zusätzliche Hinweise auf dem zum Verbrauch angebotenen Wein aufzustellen; diese Bestimmung berechtigt ihn jedoch nicht, die Bezeichnung eines Tafelweins als Roséwein und seinen Verkauf nur aus dem Grund zu verbieten, weil dieser Tafelwein nicht nach den örtlichen, regionalen oder nationalen Übungen hergestellt worden ist.

27 Sonach ist auf die Frage des nationalen Gerichts wie folgt zu antworten: Die Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und insbesondere ihre Artikel 43 und 48 sind in Verbindung mit der Verordnung Nr. 3282/73 der Kommission vom 5. Dezember 1973 bezüglich der Definition von Verschnitt und Weinbereitung, insbesondere ihrem Artikel 2, und der Verordnung Nr. 355/79 des Rats vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste, insbesondere ihren Artikeln 2 und 43> dahin auszulegen, daß es zulässig ist, einen aus einem Mitgliedstaat stammenden roten Tafelwein mit einem aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Rosé-Tafelwein zu verschneiden und unter der Bezeichnung Rosé-Tafelwein aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in der Gemeinschaft in den Verkehr zu bringen, soweit die Bezeichnung Rosé nicht im Gegensatz zu einem objektiven Merkmal des Weines steht, aufgrund dessen er sich allein anhand der Farbe von Rotwein oder Weißwein unterscheiden läßt.

Kosten

28 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm von der Cour d'appel Montpellier mit Urteil vom 7. März 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und insbesondere ihre Artikel 43 und 48 sind in Verbindung mit der Verordnung Nr. 3282/73 der Kommission vom 5. Dezember 1973 bezüglich der Definition von Verschnitt und Weinbereitung, insbesondere ihrem Artikel 2, und der Verordnung Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste, insbesondere ihren Artikeln 2 und 43, dahin auszulegen, daß es zulässig ist, einen aus einem Mitgliedstaat stammenden roten Tafelwein mit einem aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Rosé-Tafelwein zu verschneiden und unter der Bezeichnung Rosé-Tafelwein aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in der Gemeinschaft in den Verkehr zu bringen, soweit die Bezeichnung Rosé nicht im Gegensatz zu einem objektiven Merkmal des Weines steht, aufgrund dessen er sich allein anhand der Farbe vom Rotwein oder Weißwein unterscheiden läßt.