Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.02.1985 – C-12/84

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:76

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 14. Februar 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger die Aufhebung einer Entscheidung des Rates, mit der dieser es ablehnte, ihn in einem Auswahlverfahren, an dem er teilgenommen hatte, in die Liste der geeigneten Bewerber aufzunehmen. Nach der Stellenausschreibung vom 12. Januar 1983 handelte es sich um ein Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve von Schreibkräften griechischer Sprache. Es gehörte zu den Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren, daß die Bewerber über gründliche Kenntnisse im Griechischen und über ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Gemeinschaftssprache verfügen.

In der Stellenausschreibung hieß es ferner, die Bewerber müßten eine bestimmte Ausbildung und eine bestimmte Berufserfahrung haben. Diejenigen Bewerber, die diese Voraussetzungen erfüllten, würden zu dem Auswahlverfahren zugelassen. Sie müßten danach obligatorische schriftliche sowie obligatorische mündliche Prüfungen ablegen. Außerdem könnten sie eine fakultative Prüfung in einer der genannten Sprachen, darunter Englisch, ablegen.

Der Kläger reichte seine Bewerbung ein und wurde, wie ihm am 6. Juli 1983 mitgeteilt wurde, zum Auswahlverfahren zugelassen. Er bestand auch die schriftlichen Prüfungen, wovon er am 31. Oktober 1983 in Kenntnis gesetzt wurde. Dann nahm er an den mündlichen Prüfungen teil. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unterrichtete ihn jedoch mit Schreiben vom 2. Dezember 1983 davon, daß er nicht in das Verzeichnis für die Einstellung als Schreibkraft griechischer Sprache aufgenommen worden sei.

Daraufhin hat der Kläger am 4. Januar 1984 die vorliegende Klage erhoben. Der Rat erkannte sofort, daß das Schreiben, mit dem dem Kläger mitgeteilt worden war, daß er nicht in das Verzeichnis aufgenommen worden sei, keine ausreichende Erklärung für seine Ablehnung enthielt. Deshalb gab der Rat ihm in einem Schreiben vom 22. Februar 1984 den Grund an, aus dem er nicht in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen worden war. Dieser bestand darin, daß der Kläger in der zweiten mündlichen Prüfung zur Feststellung der Sprachkenntnisse nicht die erforderliche Punktzahl erreicht hatte. Für diesen Teil der Prüfung waren 20 Punkte vorgesehen; der Bewerber mußte mindestens 10 Punkte erreichen, der Prüfungsausschuß hatte dem Kläger jedoch nur 5 Punkte zuerkannt.

Der Rat fügte allerdings hinzu, da er ursprünglich keine Begründung gegeben habe, sei er bereit, die dem Kläger bis dahin entstandenen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen, wenn er seine Klage zurücknehme. Der Kläger entschloß sich jedoch, den Prozeß weiterzubetreiben.

Er macht in erster Linie geltend, der Nachweis ausreichender Kenntnisse in einer zweiten Sprache sei rein fakultativ gewesen. Er stützt sich insoweit auf die Passagen der Stellenausschreibung, in denen die Möglichkeit der Teilnahme an einer fakultativen schriftlichen Prüfung in einer anderen Sprache als dem Griechischen eröffnet wird.

Aus der Stellenausschreibung geht jedoch völlig eindeutig hervor, daß die mündliche Prüfung in einer zweiten Sprache kein fakultativer Teil des Auswahlverfahrens war, sondern eine wesentliche Hürde bildete, die die Bewerber zu nehmen hatten.

Der Kläger behauptet ferner, er habe ausreichende Englischkenntnisse und darüber hinaus ganz spezielle Kenntnisse im Maschineschreiben. Da er freiberuflich für das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Gemeinschaften in Luxemburg gearbeitet habe, hätte er keinesfalls in diesem Stadium des Auswahlverfahrens abgewiesen werden dürfen.

Der Prüfungsausschuß wurde aufgrund der Ausführungen des Klägers ersucht, die Anzahl der von ihm gewährten Punkte zu überprüfen. Er antwortete nach Abschluß der Überprüfung mit Schreiben vom 23. März 1984, er lehne es einstimmig ab, die Anzahl der dem Kläger für diesen Teil der Prüfung zuerkannten Punkte zu ändern; tatsächlich sei er durchaus großzügig gewesen.

Der Kläger trägt vor, der Prüfungsausschuß habe Englischkenntnisse auf Hochschulniveau von ihm verlangt, wozu er nicht berechtigt gewesen sei. Darüber hinaus sei er nicht ordnungsgemäß geprüft worden.

Es muß in derartigen Verfahren im wesentlichen dem Prüfungsausschuß überlassen bleiben, die sprachlichen Fähigkeiten der Bewerber zu beurteilen. Meines Erachtens enthalten die Akten keinen Hinweis darauf, daß sich der Prüfungsausschuß in irgendeiner Weise von irrigen Vorstellungen hat leiten lassen oder daß er vom Kläger Kenntnisse auf Hochschulniveau verlangt hat. Der Kläger wurde etwa 30 Minuten lang geprüft, und der Prüfungsausschuß kam zu dem Ergebnis, daß seine Englischkenntnisse nicht ausreichend seien.

Ich bin deshalb der Auffassung, daß seine diesbezüglichen Beanstandungen der Entscheidung zurückzuweisen sind.

Der Kläger behauptet ferner, die hier in Rede stehende Entscheidung des Prüfungsausschusses, durch die ihm ein Arbeitsplatz und überdies dem Rat ein fähiger Bediensteter vorenthalten worden sei, beruhe auf politischen Gründen. Anscheinend hat sich der Kläger insbesondere im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament politisch betätigt. Auch dieses Vorbringen ist völlig unbewiesen; es ist daher meines Erachtens uneingeschränkt zurückzuweisen.

Abschließend macht der Kläger geltend, der Prüfungsausschuß habe insoweit nicht sehr menschlich gehandelt, als er nicht berücksichtigt habe, daß der Kläger sich der Altersgrenze für Bewerber in derartigen Auswahlverfahren genähert habe; bei etwaigen Zweifeln hätte deshalb zu seinen Gunsten entschieden werden müssen.

Meines Erachtens kann auch diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Der Prüfungsauschuß hatte lediglich die Fähigkeiten des Klägers in der zweiten Sprache zu beurteilen und er ist ganz einfach zu dem Ergebnis gekommen, daß er die erforderlichen Fähigkeiten nicht besitzt.

Die Klage ist deshalb meiner Meinung nach abzuweisen.

Was die Kosten betrifft, sollte der Rat dem Kläger aufgrund der gegebenen Sachlage die Kosten erstatten, die diesem bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der Gründe für seine Ablehnung entstanden sind, denn diese Mitteilung hätte gleich zu Anfang erfolgen müssen. Das dem Kläger unterbreitete Angebot war korrekt; der Gerichtshof sollte daher meines Erachtens nun in demselben Sinne entscheiden.

Hinsichtlich der nach diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten sollten sowohl der Kläger, obwohl er nicht Beamter des Rates war, als auch der Rat in entsprechender Anwendung von Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ihre eigenen Kosten tragen.