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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.03.1985 – C-12/84
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1985:142
In der Rechtssache 12/84
Ilias Kypreos, wohnhaft in Athen, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Eleni Komboti, Athen, Zustellungsbevollmächtigte: Eleni Alimonaki, 57/59, rue Antoine-Meyer, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Berater im Juristischen Dienst des Generalsekretariats John Carbery als Bevollmächtigten, Beistand und weiterer Bevollmächtigter: Christos Mavrakos vom Juristischen Dienst des Generalsekretariats, Zustellungsbevollmächtigter: der Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank H. J. Pabbruwe, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Aufhebung der Weigerung des Rates, den Kläger in die Eignungsliste aufzunehmen, die aufgrund des zur Bildung einer Einstellungsreserve von Schreibkräften griechischer Sprache durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahrens RAT/C/255 aufgestellt wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und K. Bahlmann,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
folgendes
URTEIL§
Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Der in Athen wohnhafte Kläger hat mit Klageschrift, die am 10. Januar 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gegen den Rat der Europäischen Gemeinschaften Klage mit dem Antrag erhoben, die Entscheidung aufzuheben, durch die der Rat seine Bewerbung im Anschluß an das zur Bildung einer Einstellungsreserve von Schreibkräften griechischer Sprache durchgeführte allgemeine Auswahlverfahren RAT/C/255 (ABl., griechische Ausgabe, C 8 vom 12. Januar 1983) abgelehnt hat.
2 Nach der Stellenausschreibung mußten die Bewerber namentlich über hinreichende Fähigkeiten zur Ausübung dieser Tätigkeit und gründliche Kenntnisse der griechischen Sprache sowie ausreichende Kenntnisse einer weiteren Amtssprache der Gemeinschaften verfügen. Der Kläger hatte unstreitig in seinem Bewerbungsfragebogen angegeben, er habe gute Kenntnisse der englischen Sprache, sowohl hinsichtlich der Lektüre als auch bezüglich des schriftlichen und mündlichen Ausdrucks.
3 Der Kläger wurde in einem ersten Stadium zum Auswahlverfahren zugelassen. Er nahm an den schriftlichen Prüfungen teil, die am 6. September 1983 in Athen abgehalten wurden. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1983 wurde ihm mitgeteilt, daß er zu den mündlichen Prüfungen zugelassen worden sei. Diese fanden am 18. November 1983 ebenfalls in Athen statt. Wie sich aus den Akten ergibt, stellte der Prüfungsausschuß in der Sprachprüfung beim Kläger eine weitgehende Unkenntnis der englischen Sprache fest; der Kläger verstand nicht einmal die Fragen, die ihm gestellt wurden. Deshalb teilte der Prüfungsausschuß ihm mit dem mit der Klage angefochtenen Schreiben vom 2. Dezember 1983 mit, daß er ihn nicht in die Eignungsliste aufgenommen habe. Der Rat räumt ein, daß die Verwaltung es versäumt habe, dem Kläger in diesem Schreiben den Grund für seine Ablehnung anzugeben.
4 Der Kläger hat am 10. Januar 1984 Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses erhoben und geltend gemacht, diese enthalte keinerlei Begründung und sei in der Sache ungerechtfertigt. Darüber hinaus macht er geltend, er sei aus politischen Gründen abgelehnt worden, da er durch seine Kandidatur bei den Parlamentswahlen in Griechenland und im Jahre 1981 bei den Wahlen zum Europäischen Parlament hervorgetreten sei.
5 Nachdem der Rat durch die Klageschrift auf das Fehlen einer Begründung aufmerksam geworden war, teilte er dem Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 1984 den Grund für seine Ablehnung mit und bot ihm an, seine Rechtsanwaltskosten zu übernehmen, wenn er seine Klage zurücknehme. In seinem Antwortschreiben vom 28. Februar 1984 ersuchte der Kläger jedoch um eine erneute Prüfung seines Falles und seiner Benotung durch den Prüfungsausschuß. Der Personaldirektor des Rates wandte sich daraufhin erneut an den Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren. Dieser beschloß nach Beratung einstimmig, die dem Kläger zugeteilten Noten nicht zu ändern und seine frühere Entscheidung aufrechtzuerhalten. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bemerkte in seinem Schreiben vom 23. März 1984, der Prüfungsausschuß sei der Auffassung, er sei schon zu großzügig gewesen, als er dem Kläger 5 von 20 möglichen Punkten für die mündliche Sprachprüfung zuerkannt habe. Der Rat unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 29. März 1984 von der Stellungnahme des Prüfungsausschusses.
6 Nachdem der Kläger diese Erklärungen erhalten hatte, betrieb er das Verfahren weiter. Er macht geltend, die Sprachprüfung sei nur fakultativ gewesen, die Bewertung des Prüfungsausschusses sei sachlich unrichtig und seine Ablehnung beruhe, wie er bereits vorgetragen habe, auf politischen Gründen.
7 Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat der Rat sich darauf beschränkt, auf die in seinen Schriftsätzen enthaltenen Ausführungen und Anträge Bezug zu nehmen.
8 Dem Rat ist zunächst zu bestätigen, daß die auf die fehlende Begründung gestützte Rüge gegenstandslos geworden ist, nachdem im Laufe des Verfahrens Erläuterungen gegeben worden sind.
9 Hinsichtlich der Natur der in der Stellenausschreibung vorgesehenen Prüfungen ist festzustellen, daß die mündliche Sprachprüfung nach dem Wortlaut des Abschnitts rV Buchstabe b der Stellenausschreibung obligatorisch war; fakultativ war nur die schriftliche Prüfung.
10 Dem Vorbringen des Klägers zum Ergebnis seiner mündlichen Prüfung im Englischen ist entgegenzuhalten, daß er die Erfordernisse mehrsprachiger Dienststellen wie derjenigen der Gemeinschaft verkennt. Ausreichende Kenntnisse in einer einzigen Amtssprache der Gemeinschaft außer der Muttersprache waren eine Mindestanforderung, die der Prüfungsausschuß mit der Strenge bewerten mußte, die sich aus den Erfordernissen der Kommunikation innerhalb der Gemeinschaftsverwaltung ergibt. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, die Wertungen nachzuprüfen, die der Prüfungsausschuß insoweit in voller Unabhängigkeit vorgenommen hat und die zu dem Ergebnis geführt haben, daß der Kläger offensichtlich nicht die notwendigen Sprachkenntnisse besaß.
11 Die auf politische Argumente gestützten Vorwürfe des Klägers gegen den Prüfungsausschuß entbehren offenkundig jeglicher Grundlage.
12 Aus allen diesen Gründen ist die Klage abzuweisen.
Kosten
13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Ko- sten zu tragen.
14 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. Diese Bestimmung ist auf den Kläger als Bewerber in einem Auswahlverfahren eines Gemeinschaftsorgans anwendbar.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.