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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.02.1985 – C-4/84
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1985:75
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 14. Februar 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Der Rechtssache, auf die sich diese Schlußanträge beziehen, liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Finanzgerichts in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen zugrunde. Im einzelnen begehrt das vorlegende Gericht von Ihnen eine Vorabentscheidung über die Gültigkeit einer Entscheidung der Kommission, die die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters betrifft. In der Entscheidung wird ausgeführt, daß die Voraussetzungen für diese Befreiung nicht vorlägen, da gleichwertige Geräte in der Gemeinschaft hergestellt würden.
2. Im März 1980 führte die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main ein von der Firma Quanta Ray hergestelltes, als Nd-YAG laser system DCR-1A mit Zubehör bezeichnetes Gerät aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Bundesrepublik Deutschland ein, um es in einem Forschungsvorhaben über chemilumineszente Atomreaktionen: Deaktivierung von angeregten Jodatomen durch chemisches und physikalisches Quenchen, Bildung von angeregten Jodmolekülen, Beobachtung der Chemilumineszenz zu verwenden.
Die Universität beantragte beim zuständigen Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen die Zollbefreiung. Das Hauptzollamt gewährte diese zunächst nur vorläufig; nachdem es jedoch im vorliegenden Fall Ermittlungen durch die Zolltechnische Prü-fungs- und Lehranstalt Berlin hatte durchführen lassen, nahm es die Freistellung zurück und erhob mit Änderungsbescheid vom 27. November 1980 mehr als 7500 DM Einfuhrzoll und ungefähr 1000 DM Einfuhrumsatzsteuer nach. In der Gemeinschaft würden nämlich — so begründete es seine Entscheidung — gleichwertige wissenschaftliche Geräte hergestellt. Dafür spreche die Entscheidung 80/291 der Kommission vom 18. Februar 1980 (ABl. L 67, S. 23), mit der die Kommission in einem ähnlichen Fall mit der gleichen Begründung die zollfreie Einfuhr des Geräts Quanta-Ray-DCR laboratory laser system abgelehnt habe.
Die Universität legte Einspruch ein, und die Kommission erließ auf ein Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland um Einleitung des Verfahrens nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 2784/79 vom 12. Dezember 1979 (ABl. L 318, S. 32) am 23. Dezember 1981 die Entscheidung 82/83. Darin wird ausgeführt, das streitige Gerät könne nicht zollfrei eingeführt werden, weil in der Gemeinschaft Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt würden, so das Gerät Laser à YAG 10 Hz des französischen Unternehmens Quantel (ABl. 1982 L 41, S. 50).
Gegen den entsprechenden Bescheid des deutschen Hauptzollamts erhob die Universität Klage beim Hessischen Finanzgericht und machte geltend, die Entscheidung der Kommission sei unzutreffend. Sie führte aus: a) Das von der Sachverständigengruppe angeführte französische Laserstrahlsystem sei dem entsprechenden amerikanischen Gerät nicht gleichwertig und erlaube nicht die Durchführung des beabsichtigten Forschungsprogramms; b) aus der Entscheidung sei nicht klar erkennbar, ob im Zeitpunkt der Bestellung des Laserstrahlsystems (19. November 1979) wissenschaftlich gleichwertige Geräte in der Gemeinschaft hergestellt worden seien. Zur Stützung ihrer Ansicht legte die Klägerin des Ausgangsverfahrens ein Gutachten von Prof. Dr. H. Walther von der Universität München vor, wonach nur das Laserstrahlsystem der Firma Quanta Ray für die im Forschungsprogramm vorgesehenen sehr anspruchsvollen Experimente in Frage komme. Im Unterschied zu anderen Lasersystemen, zu denen unter anderem dasjenige der Firma Quantel gehöre, garantiere dieses, daß alle Störeffekte ausgeschaltet werden können.
Mit Beschluß vom 21. Dezember 1983 hat der 7. Senat des Hessischen Finanzgerichts das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist die Entscheidung 82/83/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1981 für das Gerät Quanta Ray Nd: YAG laboratory laser system, model DCR-IA deshalb ungültig, weil zwar gleichartige Geräte, wie von der Kommission angeführt, in der Gemeinschaft hergestellt wurden, diese aber in ihrem Leistungsvermögen, insbesondere unter Berücksichtigung der speziellen Zweckbestimmung, dem eingeführten Gerät unterlegen waren?
3. Bekanntlich sind die Regeln, die als Maßstab zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Instrumente, Apparate und Geräte dienen, in der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1) enthalten. Diese Rechtsquelle wurde durch die Verordnung Nr. 1027/79 des Rates (ABl. L 134, S. 1) geändert und durch eine Durchführungsverordnung Nr. 2784/79 ergänzt, die die Kommission am 12. Dezember 1979 erließ und die am 1. Januar 1980 in Kraft trat (ABl. L 318, S. 32).
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1798/75 in der geänderten Fassung wird die wissenschaftliche Gleichwertigkeit ermittelt, indem die wesentlichen technischen Merkmale des Instruments, Apparats oder Geräts, dessen zollfreie Einfuhr... beantragt worden ist, und des entsprechenden, in der Gemeinschaft hergestellten Instruments, Apparats oder Geräts miteinander verglichen werden, um festzustellen, ob sich das letztgenannte zu denselben wissenschaftlichen Zwecken eignet... wie das Instrument, der Apparat oder das Gerät, dessen zollfreie Einfuhr beantragt worden ist. In Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung wird klargestellt, daß bei dem Vergleich ... nur die technischen Merkmale als ,wesentlich' berücksichtigt [werden], die die Ergebnisse der spezifischen Vorhaben entscheidend beeinflussen können. Nicht berücksichtigt wird hingegen, daß das Instrument, der Apparat oder das Gerät, dessen zollfreie Einfuhr beantragt wird, höherwertige Leistungen erbringen kann, als sie für die Durchführung des spezifischen Vorhabens erforderlich sind.
Der in diesem Punkt im wesentlichen unverändert gebliebene Artikel 3 bestimmt überdies, wann ein Instrument, Apparat oder Gerät als gegenwärtig in der Gemeinschaft hergestellt gilt. Maßgeblich hierfür ist seine Lieferfrist: Diese darf im Zeitpunkt der Bestellung unter Berücksichtigung der Handelsgepflogenheiten in dem betreffenden Produktionszweig nicht um so viel länger sein als die Lieferfrist für das Instrument, den Apparat oder das Gerät, dessen zollfreie Einfuhr beantragt worden ist, daß seine ursprünglich vorgesehene Bestimmung und Verwendung dadurch erheblich beeinträchtigt würde.
Soweit der Gemeinschaftsgesetzgeber. Der Gerichtshof hat seinerseits einige Grundsätze zur Auslegung der gerade herangezogenen Regelung aufgestellt. Der wichtigste Grundsatz legt fest, innerhalb welcher Grenzen sich die richterliche Kontrolle der Gültigkeit der Gattung von Maßnahmen bewegen muß, zu denen unsere Entscheidung gehört. Der technische Charakter der Prüfung, die dem Ausschuß für Zollbefreiungen anvertraut ist, schließt aus — so haben Sie entschieden —, daß der Gerichtshof erneut [untersucht], ob die betreffenden Geräte tatsächlich gleichwertig sind. Ihre Aufgabe besteht also darin zu prüfen, ob die streitige [wohlverstanden: von der Kommission übereinstimmend mit der Stellungnahme des Ausschusses erlassene] Entscheidung einen offensichtlichen Tatsachen- oder Rechtsirrtum oder einen Ermessensmißbrauch aufweist, der bei der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 2784/79 oder in sachlicher Hinsicht vorgekommen ist (Urteil vom 25. Oktober 1984 in der Rechtssache 185/83, Interfacultair Instituut Electronenmicroscopie der Rijksuniversiteit Groningen/Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen Groningen, Sig. 1984, 3623, Randnr. 15 der Entscheidungsgründe; vgl. auch das Urteil vom 27. September 1983 in der Rechtssache 216/82, Universität Hamburg/Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder, Slg. 1983, 2771, Randnr. 14 der Entscheidungsgründe).
Ein anderer Grundsatz, den Sie aufgestellt haben, betrifft die Kriterien, an denen sich die Beurteilung der Gleichwertigkeit zu orientieren hat. Diese ist vorzunehmen, wie es in dem Urteil in der Rechtssache 185/83 unter Randnummer 29 der Entscheidungsgründe heißt, nicht allein aufgrund der vom Verwender als für seine Forschung erforderlich bezeichneten technischen Merkmale ..., sondern in erster Linie aufgrund einer objektiven Prüfung der Eignung der Geräte für die Durchführung der Versuche, für die der Verwender das eingeführte Gerät vorgesehen hat.
4. Ich habe bereits den Sachverhalt wiedergegeben, wie er sich aus dem schriftlichen Verfahren ergibt. In der mündlichen Verhandlung sind jedoch neue Umstände aufgetaucht, die zu berücksichtigen sachdienlich ist wegen des Lichts, das sie auf den Gegenstand dieses Prozesses werfen, und wegen des Beitrags, den sie, wenn auch nur mittelbar, zur Lösung des Rechtsstreits liefern.
Insbesondere hat die Kommission uns gesagt, daß es den Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten bei ihrer ersten Zusammenkunft zur Prüfung unseres Falles nicht gelungen sei, in der Gemeinschaft hergestellte Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert wie dem des von der Goethe-Universität eingeführten Lasersystems zu finden. Der französische Vertreter habe allerdings ausgeführt, es sei der Firma Quantel vielleicht möglich, ein serienmäßiges Lasergerät abzuändern, um es den Anforderungen des von der Universität beabsichtigten Forschungsprogramms anzupassen. Die Sitzung sei daraufhin unterbrochen worden, und im Laufe der anschließenden Sitzung habe derselbe Sachverständige, der sich in der Zwischenzeit mit dem Unternehmen in Verbindung gesetzt habe, die von ihm angesprochene Möglichkeit bestätigt. Aufgrund seines Berichts habe die Kommission die streitige Entscheidung erlassen; dies sei auch der Grund dafür gewesen, daß in dieser Entscheidung das gleichwertige Lasersystem nicht mit einer spezifischen Bezeichnung (die es natürlich nicht gebe, weil es sich um ein angepaßtes Gerät handele), sondern mit der allgemeinen Bezeichnung der Geräte der Firma Quantel angegeben werde. Auf Ersuchen des Gerichtshofes hat die Kommission eine Erklärung dieses Unternehmens vorgelegt, aus der hervorgeht, daß dieses im maßgeblichen Zeitpunkt innerhalb von 3 bis 4 Monaten von der Bestellung an (und somit innerhalb der in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1798/75 vorgesehenen Frist) ein Lasersystem habe liefern können, das die von der Universität geforderten Eigenschaften besessen habe.
Ganz anders ist die Version, die uns die Universität schriftlich übermittelt hat. Ihrer Ansicht nach sind die Angaben im Schreiben der Firma Quantel unwahr. Vor Bestellung des amerikanischen Lasersystems habe der Verantwortliche für das Forschungsprogramm den Sitz des Unternehmens aufgesucht und dessen Technikern die Ziele des Forschungsvorhabens und die Merkmale des für das Gelingen dieses Vorhabens erforderlichen Geräts beschrieben. Die Techniker hätten jedoch niemals eine Andeutung der Möglichkeit gemacht, die Lasersysteme aus ihrer Produktion so abzuändern, daß sie diese Spezifikationen erfüllten. Im übrigen hätten sie sich in dieser Hinsicht auch nicht festlegen können. Es gebe nämlich ein für die Ausführung des genannten Forschungsvorhabens wesentliches Merkmal, das die Lasergeräte der Firma Quantel, wie sehr auch immer sie Änderungen unterzogen würden, niemals besäßen: die Wiederholungsfrequenz von 20 Schwingungen pro Sekunde, die notwendig sei, um die für die Spektralanalyse erforderliche Chemilumineszenz zu erhalten. Dies sei folglich die Eigenschaft, durch die sich das amerikanische Lasersystem von ähnlichen in der Gemeinschaft hergestellten Geräten unterscheide und die dessen zollfreie Einfuhr rechtfertige.
5. Ich bin natürlich nicht in der Lage, zu beurteilen, ob diese Behauptung in technischer Hinsicht richtig ist; ebensowenig kann ich sagen, ob die entgegengesetzte Schlußfolgerung der Sachverständigen begründet ist (auch wenn die Umstände, die ich soeben wiedergegeben habe, in dieser Beziehung in vielerlei Hinsicht erhebliche Ratlosigkeit hervorrufen). Im Lichte Ihrer Rechtsprechung ist es jedoch nicht unsere Sache, dies zu beurteilen. Unsere Aufgabe ist es zu entscheiden, ob die Kommission beim Vergleich der beiden Lasersysteme die Merkmale, die die Goethe-Universität für unabdingbar zur Durchführung ihres Vorhabens erklärt hat, in richtiger Weise berücksichtigt hat und ob, falls sie das nicht getan hat, die von ihr erlassene Entscheidung ungültig ist.
Nun glaube ich, daß man in unserem Fall wirklich von Ungültigkeit sprechen muß; insbesondere bin ich der Ansicht, daß die Kommission rechtsfehlerhaft gehandelt hat, indem sie die Vorschriften über die zollfreie Einfuhr nicht richtig ausgelegt hat. Letztere sind — so führt die Kommission nämlich in ihrem Schriftsatz aus — so auszulegen, daß die Zollbehörden sie leicht anwenden können. Das bedeute, daß als Vergleichsmaßstab nicht bereits das konkrete Forschungsvorhaben in all seinen Ausgestaltungen herangezogen werden dürfe, sondern die Art des Forschungsvorhabens; sonst wäre es zu leicht, das Forschungsvorhaben mit so vielen Details vorzulegen, daß die Wahl alleine des eingeführten Geräts zwingend würde. Alles in allem muß, so faßt die Kommission auf Seite 7 ihres Schriftsatzes ihre Ansicht zusammen, eine Regelung für Zollbefreiungen zwar in angemessener Weise den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen ..., jedoch immer genereller Natur sein ..., das heißt, es wird aufgrund allgemeiner Kriterien entschieden, und es ist unmöglich, jedes Forschungsvorhaben in allen Einzelheiten zu überprüfen.
Wie ich bereits gesagt habe, stimme ich mit dieser Ansicht nicht überein. Dem sind meines Erachtens der Wonlaut der Regelung, in der es heißt, daß die besonderen Merkmale eines Geräts in bezug auf die auszuführenden spezifischen Forschungsvorhaben zu prüfen sind, und der Normzweck der Regelung entgegenzuhalten. Ziel der Verordnung Nr. 1798/75 sind nämlich die Erleichterung des freien Austausche von Ideen sowie die Erleichterung der kulturellen Betätigung und der wissenschaftlichen Forschung in der Gemeinschaft durch — im Rahmen des Möglichen — Befreiung der Geräte von Zöllen. Es kann also mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß deren Schöpfer eine summarische Überprüfung der Forschungsvorhaben nur zu dem Zweck, den Dienst der Zollbeamten zu erleichtern, für erlaubt oder sogar pflichtgemäß erachtet haben. Alles deutet im Gegenteil darauf hin, daß sie an eine äußerst eingehende Überprüfung gedacht haben; dafür spricht, daß sie die Möglichkeit vorgesehen haben, die Sachverständigen des Ausschusses für Zollbefreiungen anzurufen, wenn die innerstaatlichen Behörden glauben, auch nach Anhörung der in Betracht kommenden Wirtschaftskreise (Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2784/79) keine zufriedenstellende Entscheidung treffen zu können.
Aber das ist noch nicht alles. Es sind die Vorschriften zu berücksichtigen, die bestimmen, mit welchen Unterlagen die Forschungsanstalt den eigentlichen Antrag auf Zollbefreiung belegen muß. Weshalb sollte man verlangen, daß diese Anstalt alle zweckdienlichen Angaben über die technischen Merkmale des eingeführten Instruments, Apparats oder Geräts angibt; daß sie Namen und Anschrift der Firmen in der Gemeinschaft aufführt, an die sie sich gewandt hat, um ein Gerät gleichen wissenschaftlichen Wertes zu erhalten; daß sie ausführlich begründet, weshalb sie letzteres für zur Durchführung der beabsichtigten spezifischen Forschungsvorhaben nicht geeignet hält? Weshalb sollte man, ich wiederhole, so viele und so eingehende Angaben fordern, wenn nicht zu dem Zweck, es den Sachverständigen zu ermöglichen, den Vergleich unter detaillierter Überprüfung dieses Forschungsvorhabens vorzunehmen? Und kann man im übrigen nicht nur bei detaillierter Prüfung des Forschungsvorhabens die Eignung der Geräte für die Durchführung der Versuche, für die der Verwender das eingeführte Gerät vorgesehen hat, beurteilen, wie Sie selbst gefordert haben?
6. Wir haben somit festgestellt, daß eine unrichtige Auslegung der Vorschriften auf dem Gebiet der Zollbefreiung dazu geführt hat, daß die Kommission die Beurteilung der wissenschaftlichen Gleichwertigkeit nicht auf konkrete Gesichtspunkte gestützt hat, sondern auf die bloße Art des von der Goethe-Universität vorgelegten Forschungsvorhabens. Sie hat also den besonderen Merkmalen des eingeführten Lasersystems, die die Universität für unabdingbar zur ordnungsgemäßen Durchführung ihres Forschungsvorhabens erachtete, nicht die erforderliche Bedeutung beigemessen.
Somit ist die streitige Entscheidung rechtsfehlerhaft ergangen. Ich schlage Ihnen deshalb vor, die vom 7. Senat des Hessischen Finanzgerichts mit Beschluß vom 21. Dezember 1983 vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Die Entscheidung 82/83 der Kommission vom 23. Dezember 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät Quanta Ray Nd: YAG laboratory laser system, model DCR-IA nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden konnte, ist ungültig.