Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.03.1985 – C-4/84
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1985:141
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hessischen Finanzgericht in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Johann-Wolfgang-Goethe-Universität, Frankfurt am Main,
gegen
Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Entscheidung 82/83 der Kommission vom 23. Dezember 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät Quanta Ray Nd: YAG laboratory laser system, model DCR-IA nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (ABl. 1982 L 41, S. 50),
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und K. Bahlmann,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Das Hessische Finanzgericht hat mit Beschluß vom 21. Dezember 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Januar 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit der Entscheidung 82/83 der Kommission vom 23. Dezember 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät Quanta Ray Nd: YAG laboratory laser system, model DCR-IA nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (ABl. 1982 L 41, 50) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Verfahren, das die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main (nachstehend: die Klägerin) wegen der Weigerung der deutschen Zollbehörden angestrengt hat, Zollbefreiung bei der im März 1980 erfolgten Einfuhr eines Laserstrahlsystems mit Zubehör der Firma Quanta Ray aus den USA zu gewähren, das von der Universität zur Erforschung von chemilumineszenten Atomreaktionen: Deaktivierung von angeregten Jodatomen durch chemisches und physikalisches Quenchen, Bildung von angeregten Jodmolekülen, Beobachtung der Chemilumineszenz bestimmt war.
3 Aus den Akten geht hervor, daß die deutschen Behörden die Kommission mit dem Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid befaßten, mit dem ihr nach der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1) in ihrer mit Wirkung vom 1. Januar 1980 durch die Verordnung Nr. 1027/79 vom 8. Mai 1979 (ABl. L 134, S. 1) geänderten Fassung sowie nach der Verordnung Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 1798/75 (ABl. L 318, S. 32) gestellter Antrag auf Zollbefreiung abgelehnt wórden war.
4 In der genannten Entscheidung 82/83 hat die Kommission erklärt, die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1798/75 seien nicht erfüllt, da in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt [werden]. Die Kommission hat sich hierfür auf das Gerät Laser à YAG 10 Hz der französischen Firma Quantel bezogen. Aufgrund dieser Entscheidung haben die deutschen Behörden den Einspruch der Klägerin zurückgewiesen.
5 Im Verfahren vor dem innerstaatlichen Gericht hat die Klägerin geltend gemacht, die damals in der Gemeinschaft hergestellten Geräte, insbesondere das als Laser à YAG 10 Hz bezeichnete Gerät der Firma Quantel, seien dem eingeführten Gerät nicht gleichwertig gewesen und das Forschungsvorhaben habe mit diesen Geräten nicht durchgeführt werden können. Sie hat sich hierfür auf das Gutachten eines Professors der Universität München bezogen, in dem dieser einen Vergleich der Parameter der beiden fraglichen Geräte auf der Grundlage der Angebote und Spezifikationen der beiden Firmen im Zeitpunkt der Bestellung des eingeführten Geräts, dem 19. November 1979, vorgenommen hat.
6 In der Begründung seines Vorlagebeschlusses führt das vorlegende Gericht aus, dieses Gutachten biete Anhaltspunkte dafür, daß gleichwertige Geräte innerhalb der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Bestellung beziehungsweise der Einfuhr des streitigen Geräts nicht hergestellt worden seien. Diese Annahme sei jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn an den Begriff der Gleichwertigkeit strenge Anforderungen in dem Sinn gestellt würden, daß die Gleichwertigkeit zu verneinen sei, wenn das von dem jeweiligen Benutzer erwartete Leistungsvermögen des eingeführten Geräts unter Berücksichtigung des mit dem jeweiligen Gerät verfolgten wissenschaftlichen Zwecks den in der Gemeinschaft hergestellten Geräten überlegen sei.
7 Bei diesem Sachstand hat das innerstaatliche Gericht dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Entscheidung 82/83/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1981 für das GerätQuanta Ray Nd: YAG laboratory laser system, model DCRIA deshalb ungültig, weil zwar gleichartige Geräte, wie von der Kommission angeführt, in der Gemeinschaft hergestellt wurden, diese aber in ihrem Leistungsvermögen, insbesondere unter Berücksichtigung der speziellen Zweckbestimmung, dem eingeführten Gerät unterlegen waren?
8 In den schriftlichen Erklärungen, die sie beim Gerichtshof eingereicht hat, führt die Klägerin aus, die Kommission habe die spezifischen Anforderungen nicht berücksichtigt, die durch die mit dem Forschungsvorhaben beabsichtigten Versuche gestellt würden und in dem Antrag auf zollfreie Einfuhr des Quanta-Ray-Geräts angegeben worden seien. Die Entscheidung der Kommission beruhe auf einem Rechtsirrtum, da sie lediglich von einer allgemeinen Gleichwertigkeit der Geräte zu den gleichen Zwecken ausgehe. Sie habe nicht, wie dies nach der Verordnung Nr. 1798/75 vorgeschrieben sei, den konkreten Zweck des Forschungsvorhabens, für das das Gerät eingeführt worden sei, berücksichtigt. Die Kommission habe nach dem Wortlaut der Entscheidung darüber hinaus die Frage der Gleichwertigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung geprüft, was gegen die Verordnung Nr. 1798/75 verstoße. Schließlich lasse die Entscheidung eine Ausübung von Ermessen nicht erkennen, da sie in Wirklichkeit nur eine Wiederholung einer früheren Entscheidung über ein Gerät des gleichen Modells darstelle, das jedoch für ein anderes Forschungsvorhaben bestimmt gewesen sei.
9 Die Klägerin führt ferner aus, vor Aufgabe ihrer Bestellung habe sie sich an die Firma Quantel gewandt, jedoch habe keines der in den Katalogen dieses Unternehmens aufgeführten Modelle allen durch das beabsichtigte Forschungsvorhaben gestellten Anforderungen entsprochen. Das Unternehmen habe niemals vorgeschlagen, eines seiner Modelle diesen Anforderungen anzupassen, im übrigen sei eine solche Anpassung nach Ansicht der Klägerin aus wissenschaftlichen Gründen unmöglich.
10 Die Kommission macht geltend, die streitige Entscheidung sei aufgrund der Stellungnahme der in Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2784/79 vorgesehenen Sachverständigengruppe erlassen worden. Dieser Gruppe hätten alle einschlägigen Angaben, die insbesondere von der Klägerin gemacht worden seien, vorgelegen. Die technischen Fragen seien den Sachverständigen im übrigen vertraut gewesen, weil ähnliche Geräte der betroffenen Firmen bereits bei Erlaß der Entscheidung 80/291 der Kommission vom 18. Februar 1980 begutachtet worden seien; mit dieser Entscheidung sei festgestellt worden, daß die Voraussetzungen für die Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs für das wissenschaftliche Gerät Quanta Ray, DCR laboratory laser system nicht vorgelegen hätten (ABl. L 67, S. 23).
11 Ausgangspunkt für den Vergleich der Geräte müsse die Art des Forschungsvorhabens sein, nicht die besonderen Anforderungen und Spezifikationen des Einzelfalles. Sonst könne ein Forschungsvorhaben stets so speziell definiert werden, daß dafür nur ein ganz bestimmtes eingeführtes Gerät in Betracht komme. Außerdem würde eine derart auf das Einzelexperiment abstellende Betrachtungsweise dem zuständigen Sachverständigenausschuß eine Entscheidung nahezu unmöglich machen, ohne daß er sich zuvor in allen Einzelheiten das geplante Experiment erläutern lasse. Ein solches Verfahren könne aber bei der Vielzahl der jährlich zu treffenden Entscheidungen und der Komplexität wissenschaftlicher Forschung nicht eingehalten werden.
12 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission noch näher dargelegt, die Feststellung der Sachverständigengruppe zur Gleichwertigkeit der in der Gemeinschaft hergestellten Geräte sei nicht nur aufgrund der Standardtypen der Firma Quantel getroffen worden, sondern habe auf der Information beruht, daß dieses Unternehmen in der Lage gewesen sei, auf Bestellung ein besonderes Gerät herzustellen, das sämtlichen durch das Forschungsvorhaben der Klägerin gestellten Anforderungen entsprochen hätte.
13 Auf Ersuchen des Gerichtshofes hat die Kommission ein Schreiben der Firma Quantel vom 26. Oktober 1984 vorgelegt, wonach diese im November 1979 in der Lage war, innerhalb von drei bis vier Monaten nach Eingang der Bestellung ein Gerät herzustellen und zu liefern, das dem der Firma Quanta-Ray gleichwertig gewesen wäre.
14 Zu diesem Vorbringen ist zunächst zu bemerken, daß die Gleichwertigkeit von in der Gemeinschaft hergestellten Geräten, wie die Kommission im übrigen eingeräumt hat, aufgrund des Sachstandes und der geltenden einschlägigen Regelungen im Zeitpunkt der Bestellung des eingeführten Gerätes zu beurteilen ist.
15 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1798/75 wird die Zollbefreiung nur gewährt, wenn zur Zeit keine Instrumente, Apparate und Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.
16 Gemäß Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich derselben Verordnung in der im Zeitpunkt der Bestellung geltenden Fassung war die wissenschaftliche Gleichwertigkeit zu ermitteln,
indem die besonderen Merkmale und technischen Daten des Instruments, Apparats oder Geräts, dessen zollfreie Einfuhr... beantragt worden ist, und des entsprechenden, in der Gemeinschaft hergestellten Instruments, Apparats oder Geräts miteinander verglichen werden, um festzustellen, ob sich die letztgenannten zu denselben wissenschaftlichen Zwecken eignen und ob sie ebensolche Dienste leisten können, wie ein Instrument, Apparat oder Gerät, dessen zollfreie Einfuhr beantragt worden ist.
17 Schließlich galt ein wissenschaftliches Instrument, wissenschaftlicher Apparat oder wissenschaftliches Gerät nach dem dritten Gedankenstrich dieses Artikels
als zur Zeit in der Gemeinschaft hergestellt, wenn die Lieferfrist dafür zum Zeitpunkt der Bestellung unter Berücksichtigung der Handelsgepflogenheiten in dem betreffenden Produktionszweig nicht wesentlich länger ist als die Lieferfrist für das Instrument, den Apparat oder das Gerät, dessen zollfreie Einfuhr ... beantragt worden ist, oder nicht um so viel länger ist, daß die ursprünglich vorgesehene Bestimmung oder Verwendung des Instruments, Apparats oder Geräts dadurch erheblich beeinträchtigt würde.
18 Wie der Gerichtshof zuletzt in seinem Urteil vom 25. Oktober 1984 in der Rechtssache 185/83 (Interfacultair Instituut Electronenmicroscopie, Sig. 1984, 3623) entschieden hat, ist die Gleichwertigkeit der Geräte nicht allein aufgrund der vom Verwender in seinem Antrag als für seine Forschung erforderlich bezeichneten technischen Merkmale zu beurteilen, sondern in erster Linie aufgrund einer objektiven Prüfung der Eignung der Geräte für die Durchführung der Versuche, für die der Verwender das eingeführte Gerät vorgesehen hat.
19 Sowohl aus diesem Urteil als auch schon aus dem Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1798/75 ergibt sich, daß Ausgangspunkt dieser objektiven Prüfung das von dem Verwender des eingeführten Geräts beabsichtigte spezifische Forschungsvorhaben ist. Die Sachverständigengruppe darf somit ihre Beurteilung nicht allgemein auf die Art des Vorhabens stützen. Wenn dies hier der Fall war, so ist die fragliche Entscheidung tatsächlich rechtsfehlerhaft.
20 Die Kommission hat ferner nicht bestritten, daß die in dem Antrag auf zollfreie Einfuhr des fraglichen Geräts angegebenen technischen Spezifikationen objektiv notwendig waren, um das von der Klägerin beabsichtigte spezifische Forschungsvorhaben durchzuführen, und daß keines der Standardmodelle der Firma Quantel alle diese Spezifikationen erfüllte.
21 Obwohl der Verwender des Geräts gemäß Artikel 3 Absatz 3 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1798/75 eine gewisse Lieferfrist für das in der Gemeinschaft hergestellte Gerät hinnehmen muß, kann ein Gerät nicht als zur Zeit in der Gemeinschaft hergestellt oder — mit den Worten der dritten Begründungserwägung, die den gleichen Gedanken zum Ausdruck bringen — als in der Gemeinschaft erhältlich angesehen werden, das bisher nicht produziert worden ist und erst entsprechend den spezifischen Anweisungen des Verwenders konstruiert werden muß. Somit ist die fragliche Entscheidung jedenfalls in diesem Punkt offensichtlich rechtsfehlerhaft.
22 Deshalb ist die vom Hessischen Finanzgericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage dahin gehend zu beantworten, daß die Entscheidung 82/83 der Kommission vom 23. Dezember 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät Quanta Ray Nd: YAG laboratory laser system, model DCR-IA nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann, ungültig ist.
Kosten
23 Die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht mit Beschluß vom 21. Dezember 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Entscheidung 82/83 der Kommission vom 23. Dezember 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät Quanta Ray Nd: YAG laboratory laser system, model DCR-lA nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann, ist ungültig.