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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.02.1985 – C-40/84

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1985:77

In der Rechtssache 40/84

Casteels PVBA, Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Yvo Onkelinx, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte André Elvinger und Jean Hoss, 15, Côte ďEich, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes Xenophon Yataganas und Thomas van Rijn als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Manfred Beschel, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3529/83 der Kommission vom 12. Dezember 1983 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 85.01 B I b des Gemeinsamen Zolltarifs

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und K. Bahlmann,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Firma Casteels PVBA mit Sitz in Brüssel hat mit Klageschrift, die am 14. Februar 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3529/83 der Kommission vom 12. Dezember 1983 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 85.01 B I b des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 352, S. 32), die aufgrund der Verordnung Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 14, S. 1) erlassen worden ist.

2 Die Klägerin trägt vor, sie und ihre Schwestergesellschaft Casteels France Sari mit Sitz in Paris importierten seit mehreren Jahren Scheibenwischer und Teile von Scheibenwischern in die Gemeinschaft. Die Tarifierung der Scheibenwischermotoren, die ohne Wischerarm und Wischerblatt eingeführt würden, habe zwischen den Mitgliedstaaten wie auch zwischen Drittländern zu Meinungsverschiedenheiten geführt. So habe die belgische Zollverwaltung angenommen, die Motoren für Scheibenwischer müßten gemäß der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 2 a) zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs, wonach jede Anführung einer Ware in einer Tarifnummer... auch für die unvollständige oder unfertige Ware [gilt], wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware hat (Verordnung Nr. 3333/83 des Rates vom 4. November 1983 über den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. L 313, S. 11, Titel I), als Scheibenwischer in die Tarifnummer 85.09 eingereiht werden.

3 Hingegen habe die französische Zollverwaltung der Schwestergesellschaft Casteels France gegenüber diese Tarifierung mit der Begründung abgelehnt, die betreffende Ware sei in die Tarifnummer 85.01 einzureihen, die unter anderem Motoren umfasse. Auf die Frage des Gerichtshofes hat die Klägerin erklärt, die Einreihung der betreffenden Motoren in die Tarifnummer 85.09 als Scheibenwischer sei deshalb von Interesse, weil Motoren bestimmer Herkunft in mehreren Mitgliedstaaten, darunter Frankreich, mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen unterworfen seien.

4 Die Kommission hält die Klage für unzulässig. Zur Entstehungsgeschichte der streitigen Verordnung führt sie aus, die Frage der Tarifierung der betreffenden Ware sei zunächst von der französischen Zollverwaltung aufgeworfen worden und die Kommission habe sich nach Prüfung des Problems deren Standpunkt angeschlossen. Nachdem dieser Standpunkt den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt worden sei, sei die Frage in dem durch die Verordnung Nr. 97/69 eingesetzten Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs erörtert worden. Diese Beratungen hätten ergeben, daß die betreffende Ware tatsächlich sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch in Drittländern unterschiedlich tarifiert werde. Der Ausschuß habe aufgrund dieser Beratungen mit qualifizierter Mehrheit eine positive Stellungnahme zu einem von der Kommission vorgelegten Verordnungsentwurf abgegeben, der mit dem Standpunkt der französischen Behörden übereingestimmt habe. Dieser Entwurf liege der Verordnung Nr. 3529/83 zugrunde, die Gegenstand der Klage sei.

5 In rechtlicher Hinsicht führt die Kommission aus, da dieselbe Ware in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich tarifiert werde, sei der Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs durchbrochen. Um dieser Situation, die den Grundlagen der Zollunion zuwiderlaufe, zu begegnen, müsse die Kommission gemäß dem in der Verordnung Nr. 97/69 vorgesehenen Verfahren die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten. Die zu diesem Zweck erlassenen Verordnungen — die angefochtene Verordnung sei nur ein Beispiel dafür — stellten allgemeine, unter objektiven Voraussetzungen getroffene Maßnahmen dar, mit denen Situationen bereinigt werden sollten, die die Einheit des Gemeinsamen Zolltarifs beeinträchtigten. So gesehen gingen die betreffenden Maßnahmen weit über die individuellen Belange der einzelnen Unternehmen hinaus.

6 Diese Maßnahmen würden in bezug auf abstrakt tarifierte Waren getroffen, unabhängig davon, welche und wieviele natürliche oder juristische Personen in den Mitgliedstaaten mit der Vermarktung dieser Waren befaßt seien. Trotz ihrer konkreten Erscheinungsform blieben die Verordnungen zur Tarifierung bestimmter Waren also Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, die für die Tätigkeit jedes Unternehmens, das mit der Vermarktung der durch sie tarifierten Waren befaßt sei, Folgen haben könnten. Gleichzeitig seien derartige Verordnungen an alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten gerichtet, die zu ihrer Anwendung verpflichtet seien.

7 Im vorliegenden Fall sei die Klägerin, obwohl sie ein Interesse an der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3529/83 habe, doch nicht als durch diese Maßnahme unmittelbar und individuell betroffen im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag anzusehen. Der einzelne könne nur gegen die Tarifierung durch die Zollbehörde vor den zuständigen nationalen Gerichten vorgehen; auf diesem Weg könnten dann dem Gerichtshof in dem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Tarifierungsfragen vorgelegt werden.

8 Nach Ansicht der Kommission ist also die von der Firma Casteels unmittelbar gegen die Verordnung Nr. 3529/83 gerichtete Klage unzulässig.

9 Die Klägerin hält dem entgegen, sie sei von der in Rede stehenden Verordnung betroffen, da sie durch besondere Umstände aus dem Kreis aller übrigen Personen herausgehoben und damit im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag individualisiert werde. Tatsächlich hätten nämlich die zwischen der Klägerin oder ihrer französischen Schwestergesellschaft und der französischen Zollverwaltung entstandenen Meinungsverschiedenheiten letztere dazu veranlaßt, bei der Kommission vorstellig zu werden, was schließlich zu der Verordnung Nr. 3529/83 geführt habe.

10 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Welche Gründe auch immer zum Erlaß der Verordnung Nr. 3529/83 geführt haben, es handelt sich im vorliegenden Fall unbestreitbar um einen normativen Rechtsakt, durch den die Tarifierung einer bestimmten Art von Waren klargestellt und damit zwei für ein und dieselbe Ware in Frage kommende Tarifpositionen gegeneinander abgegrenzt werden sollen.

11 Diese Verordnungsbestimmungen enthalten zwar konkrete Beschreibungen, gleichwohl haben sie in jeder Hinsicht allgemeine Geltung, da sie erstens sich auf alle Waren der beschriebenen Art beziehen, unabhängig von deren Herkunft und sonstigen individuellen Eigenschaften, und zweitens ihre Wirkungen im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber allen Zollbehörden der Gemeinschaft und allen Importeuren entfalten.

12 Die angefochtene Maßnahme betrifft die Klägerin also nicht deshalb, weil sie unmittelbar und individuell an sie gerichtet wäre, sondern nur insoweit, als die Klägerin ebenso wie eine unbestimmte Zahl anderer Wirtschaftsteilnehmer mit der in der streitigen Verordnung beschriebenen und tarifierten Ware Handel treibt und aus diesem Grund von den normativen Wirkungen dieser Verordnung erfaßt wird.

13 Die Klage ist somit unzulässig.

Kosten

14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.