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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.02.1985 – C-272/83
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1985:89
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 28. Februar 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A.
In dem Vertragsverletzungsverfahren, zu dem ich mich heute äußere, geht es um die Frage, ob die Italienische Republik in korrekter Weise die Verpflichtungen erfüllt hat, die sich aus der Verordnung Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen ergeben.
Nach einem langwierigen Rechtsetzungsverfahren — die ersten Vorschläge der Kommission gehen auf das Jahr 1967 zurück — hatte der Rat am 19. Juni 1978 die genannte Verordnung erlassen, mit der landwirtschaftliche Strukturprobleme in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft gelöst werden sollten. Ihr Ziel war es, die Vermarktung einer Reihe von landwirtschaftlichen Produkten in Italien, in gewissen Gebieten Frankreichs sowie in Belgien zu verbessern. Um dies zu erreichen, sollte zur Bildung von Erzeugergemeinschaften (und ihren Vereinigungen) angeregt werden. Die Anregung bestand darin, daß ein Teil der Gründungs- und Betriebskosten der Erzeugergemeinschaften von den Mitgliedstaaten übernommen werden sollte; diesen sollte wiederum ein Anteil, der sich auf zwischen 25 und 50 % der erforderlichen Beihilfen belief, vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft erstattet werden. Die Verordnung regelt im einzelnen die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften, deren Tätigkeit sowie deren Finanzierung. In Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung finden wir einen Auftrag an die Gemeinschaftsorgane, bestimmte Anwendungsmodalitäten festzulegen; nach Artikel 19 der Verordnung obliegt es den Mitgliedstaaten, der Klägerin die von ihnen erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Anwendung dieser Verordnung mitzuteilen.
Am 20. Oktober 1978 hat die Beklagte das Gesetz Nr. 674 über Erzeugergemeinschaften erlassen. Artikel 1 Absatz 1 dieses Gesetzes lautet: La presente legge ha lo scopo di integrare il regolamento del Consiglio delle Comunità europee del 19 giugno 1978, n. 1360,... Das Gesetz soll also die Verordnung Nr. 1360/78 ergänzen. Bei diesem Gesetz handelt es sich um ein Rahmengesetz, da nach italienischem Verfassungsrecht die Regelung der angesprochenen Sachgebiete in die Zuständigkeit der Regionen und der beiden autonomen Provinzen
fällt. Dem in dem Rahmengesetz enthaltenen Gesetzgebungsauftrag sind im Laufe der Zeit die Mehrzahl der Provinzen nachgekommen; im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in dieser Rechtssache stand allerdings die Durchführungsgesetzgebung in zwei Regionen (Aostatal und Friaul) sowie in den beiden autonomen Provinzen (Bozen und Trient) noch aus.
Dem Auftrag zur Festlegung von Anwendungsmodalitäten ist die Klägerin durch den Erlaß der Verordnungen Nrn. 2083/80 und 2084/80, beide vom 31. Juli 1980, nachgekommen.
Wir stehen somit einem komplexen, mehrstufigen Regelungswerk gegenüber:
1) der Verordnung Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978;
2) den Verordnungen Nrn. 2083/80 und 2084/80 der Kommission vom 31. Juli 1980;
3) dem Gesetz Nr. 674 vom 20. Oktober 1978 sowie
4) den italienischen Regionalgesetzen, die inzwischen in 17 Regionen erlassen worden sind.
Die Klägerin wirft der Beklagten nur vor, zum einen zu viel, zum anderen zu wenig geregelt zu haben. Im einzelnen ist sie der Auffassung, die Beklagte habe gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1360/78 des Rates dadurch verstoßen, daß sie
in dem Gesetz Nr. 674 sowie in den regionalen Durchführungsvorschriften Voraussetzungen für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften sowie für den Widerruf dieser Anerkennung aufstellte, die von den in der Ratsverordnung vorgesehenen Voraussetzungen abwichen;
in den regionalen Rechtsvorschriften sowohl Bestimmungen beibehalte, die in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fielen, als auch Bestimmungen, die Gemeinschaftsvorschriften wiederholten, und
in einem Teil ihres Hoheitsgebietes nicht die für die Durchführung der Ratsverordnung erforderlichen ergänzenden Vorschriften erlassen habe.
B.
Nach meiner Auffassung werden in der Klage vier Problemkreise angesprochen, die ich nacheinander abhandeln werde:
1) die Vereinbarkeit der italienischen Bestimmungen über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Widerruf mit dem Gemeinschaftsrecht;
2) die Übernahme einzelner Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in italienische Rechtsvorschriften ;
3) die Untätigkeit bestimmter Regionalgesetzgeber;
4) das Sonderproblem: der Erlaß von Durchführungsverordnungen durch den Rat der Region Piemont.
1. Die Vereinbarkeit der italienischen Bestimmungen über die Anerkennung von Erzeugergemeinschafien und deren Widerruf mit dem Gemeinschafisrecht
a) Die Artikel 4 bis 7 der Verordnung Nr. 1360/78 regeln die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften durch die Mitgliedstaaten. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c verpflichtet die Erzeugergemeinschaften, in ihren Satzungen die Art ihrer Tätigkeit zu regeln. Dabei stellt diese Bestimmung den Erzeugergemeinschaften alternativ zwei Hauptarten von Tätigkeiten zur Verfügung:
eine normative: Die Erzeugergemeinschaft erstellt Anlieferungs- und Vermarktungsregeln, nach denen ihre Mitglieder ihre Produktion verkaufen; die Erzeugergemeinschaft überwacht deren Einhaltung;
eine wirtschaftliche: Die Erzeugergemeinschaft tritt selbst auf dem Markt auf.
Die wirtschaftliche Tätigkeit der Erzeugergemeinschaft kann sich in drei verschiedenen Weisen abspielen. Die gemeinschaftliche Regelung sieht vor, daß die Erzeugergemeinschaft ihre Erzeugnisse entweder
1) im Namen und auf Rechnung der Mitglieder oder
2) auf Rechnung der Mitglieder, aber im Namen der Erzeugergemeinschaft oder
3) im Namen und auf Rechnung der Erzeugergemeinschaft auf dem Markt anbietet.
Die Wahl zwischen diesen Handlungsformen ist nach der Gemeinschaftsverordnung den Erzeugergemeinschaften freigestellt.
Artikel 2 Absatz 2 des italienischen Gesetzes Nr. 674 enthält ebenfalls Bestimmungen über den zwingenden Inhalt der Satzungen der Erzeugergemeinschaften. Diese müssen unter anderem vorsehen :
...
4) daß die Erzeugergemeinschaft Bestimmungen für ihre eigene Tätigkeit erläßt; daß sie Produktions- und Vermarktungsprogramme erstellt; daß sie in Vertretung ihrer Mitglieder Verträge... über den Verkauf,... die Lagerung und die Vermarktung ihrer Produkte abschließt.
...
8) daß sie die Schaffung von Kooperativen... fördert.
Diese Regelung hält die Klägerin für mit der Verordnung Nr. 1360/78 unvereinbar. Sie ist der Auffassung, die italienischen Vorschriften seien restriktiver als die Gemeinschaftsvorschriften. So müßten die Satzungen der Erzeugergemeinschaften zwingend vorsehen, daß die Erzeugergemeinschaft Verträge in Vertretung ihrer Mitglieder abschließe. Das italienische Gesetz beschränke somit die wirtschaftlichen Handlungsformen der Erzeugergemeinschaften auf die erste der drei in der Gemeinschaftsverordnung enthaltenen Möglichkeiten; die beiden anderen Möglichkeiten seien demnach, weil nicht ausdrücklich erwähnt, ausgeschlossen. Da das italienische Gesetz die Tätigkeiten der Erzeugergemeinschaften bis in Detailvorschriften regle, sei nicht anzunehmen, daß zusätzliche Handlungsmöglichkeiten zulässig seien.
Dieser Auffassung hält die Beklagte entgegen, das Gesetz Nr. 674 regle die Tätigkeit der Erzeugergemeinschaften keineswegs abschließend. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des Artikels 2, wonach die Satzungen der Erzeugergemeinschaften unter anderem eine Reihe von Bestimmungen enthalten müßten. Es stehe den Erzeugergemeinschaften frei, auch zusätzliche Bestimmungen in ihre Satzungen aufzunehmen. Insbesondere sei es nicht ausgeschlossen, daß sich die Erzeugergemeinschaften für die beiden anderen in der Gemeinschaftsverordnung genannten Handlungsformen entschlössen. Daß eine Erzeugergemeinschaft auch im eigenen Namen auf dem Markt auftreten könne, sei selbstverständlich. Nicht selbstverständlich hingegen sei ein Auftreten der Erzeugergemeinschaft in Vertretung ihrer Mitglieder, so daß eine entsprechende Ermächtigung in der Satzung der Erzeugergemeinschaft vorgesehen sein müsse. Im übrigen seien die Erzeugergemeinschaften nicht verpflichtet, gerade diese Handlungsform zu wählen; sie seien lediglich dazu verpflichtet, sich das erforderliche Handlungsinstrument satzungsmäßig zuzulegen, um es, falls erforderlich, auch nutzen zu können.
Ich glaube, daß hier zwei Probleme auseinanderzuhalten sind. Einmal geht es um die Frage, ob die Verpflichtung, eine bestimmte Handlungsform in die Satzung der Erzeugergemeinschaft aufzunehmen, mit Artikel 6 der Verordnung vereinbar ist; zum anderen stellt sich die Frage, ob durch die ausdrückliche Erwähnung einer bestimmten Handlungsform im Gesetz Nr. 67Ï andere Arten der Tätigkeit der Erzeugergemeinschaft wirklich ausgeschlossen sind.
Die Verpflichtung, die Erzeugergemeinschaft zu ermächtigen, in Vertretung ihrer Mitglieder tätig zu werden, scheint mir in der Tat im Widerspruch zur Gemeinschaftsverordnung zu stehen. Erzeugergemeinschaften könnte nämlich, wenn sie sich für eine der beiden anderen in der Gemeinschaftsverordnung vorgesehenen Handlungsformen entschlössen und die in Artikel 2 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes Nr. 674 vorgesehene Handlungsform nicht in ihre Satzung aufnähmen, nach italienischem Recht die Anerkennung versagt werden, obwohl sie einen Anspruch auf Anerkennung nach der Verordnung Nr. 1360/78 hätten. Diese Feststellung läßt sich auch nicht mit dem Hinweis darauf entkräften, diese Verpflichtung habe lediglich einen formellen Charakter und zwinge die Erzeugergemeinschaften nicht, von dieser Handlungsform Gebrauch zu machen. Immerhin regelt die Satzung der Erzeugergemeinschaft grundsätzlich die Beziehungen zwischen ihren Mitgliedern und der Erzeugergemeinschaft selbst. Die italienische Regelung zwingt die Mitglieder der Erzeugergemeinschaft, dieser eine Ermächtigung einzuräumen, die sie möglicherweise nicht erteilen wollten und die vor allem vom Gemeinschaftsrecht nicht verlangt wird. Insoweit ist der Klägerin zuzustimmen, daß die italienische Regelung in der Tat restriktiver ausgestaltet ist als die Gemeinschaftsregelung.
Was den Ausschluß der anderen wirtschaftlichen Handlungsformen angeht, kann ich der Auffassung der Klägerin allerdings nicht folgen. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Regelung des Artikels 2 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 674 nicht abschließend sei. Dies folge schon aus dem Wortlaut des Gesetzestextes; im übrigen ergebe sich die Möglichkeit, die beiden anderen Handlungsformen zu wählen, aus der Rechtsnatur der Erzeugergemeinschaft. Dieser Argumentation hält die Klägerin die Systematik des Gesetzes entgegen. Die Regelung vieler Detailprobleme durch das Gesetz erwecke den Eindruck einer abschließenden Regelung.
Wir stehen hier zwei unterschiedlichen Auslegungen nationalen Rechts gegenüber. Wenn nun die betroffene nationale Regierung eine durchaus plausible Auslegung ihres nationalen Rechts vorträgt, sollte der Gerichtshof diese Auslegung für zutreffend erachten. Es genügt nicht, daß die Klägerin dem lediglich eine andere, gegenteilige Auslegung entgegenhält. Die Klägerin müßte vielmehr mit handfesten Argumenten aufwarten, z. B. mit Hinweisen auf die nationale Verwaltungspraxis oder auf Gerichtsentscheidungen. Die Klägerin hat jedoch eingeräumt, daß sie über solche Argumente nicht verfüge.
Abschließend sei noch kurz auf die in Artikel 2 Absatz 2 Nr. 8 des Gesetzes Nr. 674 enthaltene Verpflichtung eingegangen, die Bildung von Kooperativen und anderen gemeinsamen Einrichtungen zu fördern. Eine derartige Tätigkeit mag durchaus sinnvoll sein, ich finde jedoch in der Gemeinschaftsverordnung keinerlei Grundlage, sie in den Satzungen der Erzeugergemeinschaften zwingend vorzusehen und die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften von ihr abhängig zu machen.
b) Aus dem bisher Vorgetragenen ergibt sieht zwangsläufig meine Antwort auf die Frage, ob die italienische Regelung des Widerrufs der Anerkennung der Erzeugergemeinschaften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Artikel 4 und 5 des Gesetzes Nr. 674 sehen sinngemäß den Widerruf der Anerkennung dann vor, wenn eine Erzeugergemeinschaft schwerwiegend und wiederholt gegen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts verstößt. Diese Bestimmung erlaubt es also, die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften auch dann zu widerrufen, wenn gegen nationale Bestimmungen verstoßen wird, die ihrerseits im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen. Ich denke dabei an die beiden Anerkennungsvoraussetzungen, die ich soeben als gemeinschaftsrechtswidrig bezeichnet habe.
Die Ausführungen über die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften und deren Widerruf, die ich zu der Regelung des italienischen Gesetzgebers gemacht habe, gelten sinngemäß auch für die Regionalgesetze, die diese Bestimmungen entweder übernommen haben oder auf sie verweisen.
2. Die Übernahme einzelner Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in italienische Rechtsvorschriften
Die Klägerin rügt des weiteren, bestimmte zur Durchführung des Gesetzes Nr. 674 erlassene Regionalgesetze enthielten Einzelbestimmungen der Verordnung Nr. 1360/78. Dies sei unzulässig, weil dadurch Unklarheit über den Geltungsgrund und den Rechtscharakter dieser Bestimmungen geschaffen würde. Die Beklagte hält diesen Vorwurf für unbegründet; zum einen sei die Wiedergabe bestimmter Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in den regionalen Gesetzen nur in unbedeutendem Umfang festzustellen, zum andern seien sich die italienischen Behörden und Gerichte durchaus des Umstandes bewußt, daß die inhaltliche Regelung des Rechts der Erzeugergemeinschaften auf Gemeinschaftsrecht beruhe.
In der mit Gründen versehenen Stellungnahme sowie in der Klageschrift erhebt die Klägerin diesen Vorwurf gegenüber einer Reihe von italienischen Regionalgesetzen, nennt aber lediglich das Gesetz der Region Lombardei vom 19. November 1980 als Beispiel. Angesichts der Bedeutung, die der mit Gründen versehenen Stellungnahme zur Eingrenzung des Prozeßgegenstandes zukommt, bin ich der Ansicht, daß lediglich das genannte Gesetz der Region Lombardei in diesem Zusammenhang zu prüfen ist. Die Gesetzgebung der übrigen Regionen — soweit sie existiert — zu prüfen, halte ich angesichts des vagen Vorbringens der Klägerin für unzulässig. Eine derartige Prüfung würde auch in die Verteidigungsrechte der Beklagten eingreifen, die sich in diesem Punkt lediglich zur Rechtslage in der Lombardei geäußert hat.
In der Tat sind in Artikel 3 und 4 des lombardischen Regionalgesetzes Einzelvorschriften aus Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 1360/78 anzutreffen. Im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 39/72 halte ich ein derartiges Vorgehen eines nationalen Gesetzgebers für unzulässig. Ich erlaube mir, aus der Randnr. 17 der Entscheidungsgründe zu zitieren :
Durch dieses Vorgehen hat die italienische Regierung Unsicherheit... über die Rechtsnatur der anwendbaren Vorschriften... hervorgerufen. Nach Artikel 189 und 191 des Vertrages gelten die Verordnungen nämlich als solche unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und treten allein aufgrund ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften... in Kraft. Deshalb sind Vollzugsmodalitäten, die zur Folge haben können, daß der unmittelbaren Geltung der Gemeinschaftsverordnungen Hindernisse im Wege stehen, wodurch deren gleichzeitige und einheitliche Anwendung in der gesamten Gemeinschaft aufs Spiel gesetzt wird, mit dem Vertrag nicht vereinbar.
Zu dieser Auffassung war der Gerichtshof bei der Prüfung einer italienischen Rechtsverordnung gelangt, die bestimmt hatte, daß durch sie die Bestimmungen einer Gemeinschaftsverordnung als übernommen anzusehen seien. Wenn schon eine derartige Pauschalübernahme von Bestimmungen einer Gemeinschaftsverordnung in nationales Recht unzulässig ist, so kann es schon gar nicht zulässig sein, selektiv lediglich einzelne Passagen einer Gemeinschaftsverordnung in nationales Recht zu übernehmen. Um die Rechtsunsicherheit, die ein solches Vorgehen auslösen kann, noch zu verdeutlichen, sei darauf hingewiesen, daß sowohl der Gemeinschaftsgesetzgeber als auch der nationale Gesetzgeber jederzeit Änderungen zu den jeweils geltenden Rechtsnormen beschließen können. Sollten so Gemeinschaftsrecht und nationales Recht auch inhaltlich voneinander abweichen, könnte der einzelne Marktbürger zweifeln, woran er sich zu halten habe.
3. Die Untätigkeit bestimmter Regionalgesetzgeber
Die Verordnung Nr. 1360/78 ist am 26. Juni 1978 in Kraft getreten; sie war vom Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 2083/80 und 2084/80 am 8. August 1980 an anwendbar. Das Gesetz Nr. 674 der Italienischen Republik datiert vom 20. Oktober 1978. Dennoch war noch am Ende der mündlichen Verhandlung in dieser Rechtssache festzustellen, daß bis zu diesem Zeitpunkt Durchführungsgesetzgebungsmaßnahmen noch in zwei Regionen, nämlich dem Aostatal und Friaul, sowie in zwei autonomen Provinzen, nämlich Trient und Bozen, ausstanden.
Es mag zunächst verwunderlich erscheinen, daß zur Durchführung einer Verordnung, die in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, nationale Durchführungsmaßnahmen erlassen werden müssen. Dies erstaunt um so mehr, als die Verordnung Nr. 1360/78 weder konkret zusammengefaßt angibt, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, noch anordnet, bis zu welchem Zeitpunkt die genannten Maßnahmen ergriffen werden müssen. Artikel 19 der Verordnung enthält lediglich eine Berichtspflicht der Mitgliedstaaten über die Anwendung der Verordnung. Dennoch läßt sich anhand einer Prüfung der Einzelbestimmungen der Verordnung feststellen, daß nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich sind. So können z. B. gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung die betreffenden Mitgliedstaaten den Kreis der Mitglieder der Erzeugergemeinschaften erweitern. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h kann die Nachprüfung der Buchführung der Erzeugergemeinschaften angeordnet werden, gemäß Artikel 10 der Verordnung können die für die ersten drei Jahre nach der Anerkennung der Erzeugergemeinschaften zu zahlenden Beihilfen innerhalb von fünf Jahren ausgezahlt werden. Alles dies bedarf näherer Durchführungsmaßnahmen. Im übrigen muß geregelt werden — und die bereits erlassenen italienischen Regionalgesetze habe dies getan —, wer für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften zuständig ist und welche Unterlagen einem Anerkennungsantrag beizufügen sind. Schließlich sind die Stellen zu bestimmen, die die gemäß Artikel 10 vorgesehenen Beihilfen zu zahlen haben. Solange die genannten Punkte gesetzgeberisch nicht geregelt sind, kann die Verordnung Nr. 1360/78 trotz ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit keine praktische Wirksamkeit entfalten.
Da die Verordnung Nr. 1360/78 keinen Zeitpunkt angibt, zu dem die nationalen Durchführungsvorschriften vorliegen müssen, bleibt zu prüfen, bis wann spätestens derartige Maßnahmen hätten getroffen werden müssen. Gleich wie man sich entscheidet, ob für das Datum, zu dem die Verordnung Nr. 1360/78 wirksam werden sollte, oder für den spätest möglichen Zeitpunkt, von dem an die Beihilfen nach Artikel 10 der Verordnung zu zahlen waren: Im Zeitpunkt der Klageerhebung war die Frist verstrichen, innerhalb deren der italienische Gesetzgeber hätte handeln müssen. Da er dies für bestimmte Teile seines Hoheitsgebietes nicht getan hat, ist festzustellen, daß insoweit die Beklagte nicht das Erforderliche getan hat, um ihren Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1360/78 in vollem Umfang nachzukommen.
4. Das Sonderproblem: der Erlaß von Durchfiihrungsverordnungen durch den Rat der Region Piemont
Aus dem Bereich der italienischen Regionalgesetzgebung rügt die Klägerin noch Artikel 12 des Gesetzes der Region Piemont vom 22. April 1980. Nach dieser Vorschrift erläßt der Regionalrat im Verordnungswege Durchführungsvorschriften über die gemeinsamen Erzeugungs- und Vermarktungsregeln, die Mindestanbaufläche, die Mindestzahl der Mitglieder der Erzeugergemeinschaften, die Festlegung der betroffenen Erzeugnisse sowie über die Bestimmung der beihilfefähigen Kosten. Die Klägerin sieht darin einen Eingriff in die Rechtsetzungsermächtigung, die den Gemeinschaftsorganen gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1360/78 zusteht. Die Beklagte hingegen verweist auf den Umstand, daß es sich bei dieser Rechtsetzungsermächtigung lediglich um eine Ermächtigung zum Erlaß von regionalen Vorschriften zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Durchführungsvorschriften handle. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, der ausdrücklich auf die Zuständigkeiten der Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1360/78 verweise.
Man könnte in dem Passus, der die Respektierung der Gemeinschaftskompetenzen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1360/78 anordnet, eine Art salvatorische Klausel sehen. Ich neige jedoch zu der Auffassung, daß dieser Bestimmung aus mehreren Gründen eine eigene Bedeutung zukommt. Zum einen hat die Region Piemont ihr Gesetz zu einem Zeitpunkt erlassen, als die Gemeinschaftsorgane die in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung vorgesehenen Anwendungsmodalitäten noch nicht beschlossen hatten. Diese Anwendungsmodalitäten hätten binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung festgelegt werden müssen, also bis zum 26. Dezember 1978. Die Verordnungen der Klägerin datieren jedoch, wie wir wissen, erst vom 31. Juli 1980. Der Gesetzgeber der Region Piemont konnte somit noch nicht konkret wissen, welche Durchführungsmaßnahmen eventuell erforderlich sein würden. Man kann ihm wohl auch nicht einen Vorwurf daraus machen, daß er sich das Rechtsinstrument zum Erlaß von Durchführungsmaßnahmen zurechtgelegt hat, nachdem die Gemeinschaftsorgane die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1360/78 unter Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung schon mehr als ein Jahr verzögert hatten. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei Artikel 12 des Gesetzes der Region Piemont um eine Rechtsetzungsermächtigung handelt, die unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane auszuüben ist. Es würde zu weit gehen, bereits in dieser Rechtsetzungsermächtigung eine Kompetenzanmaßung der Region Piemont zu sehen. Wenn wir berücksichtigen, daß die Gesetzgebungstätigkeit der Region Piemont und die Rechtsetzung durch die Gemeinschaftsorgane zeitlich parallel erfolgten, kann erst dann eine Vertragsverletzung vorliegen, wenn die Region Piemont von dieser Rechtsetzungsermächtigung tatsächlich in einer Weise Gebraucht macht, die gegen die Verordnung Nr. 1360/78 und die beiden Durchführungsverordnungen der Klägerin verstößt. Dazu hat die Klägerin jedoch nichts vorgetragen. Im übrigen stimmt die Behauptung der Klägerin nicht, die Durchführungsverordnungen ließen keinerlei Entscheidungsspielraum der Mitgliedstaaten mehr zu. Zumindest in Artikel 2 der Verordnung Nr. 2083/70 ist die Ermächtigung enthalten, die Mindestgröße der Erzeugergemeinschaften abweichend vom Regelfall festzulegen. Wenigstens hier finden wir also noch einen Spielraum für nationale Rechtsetzungsmaßnahmen.
5.
Abschließend möchte ich noch kurz zu einem Problem Stellung nehmen, welches im schriftlichen und im mündlichen Verfahren einen gewissen Raum eingenommen hat, das mir jedoch nicht von maßgeblicher Bedeutung zu sein scheint.
Die Beklagte hat sich unter anderem mit dem Hinweis verteidigt, sie habe die Regionen in Rundschreiben darauf hingewiesen, daß das Gemeinschaftsrecht vorrangig sei und etwaige Bestimmungen des Gesetzes Nr. 674, die der Verordnung Nr. 1360/78 widersprächen, nicht anzuwenden seien. Ich zweifle, daß solche Rundschreiben der Regierung für die Rechtsetzungsorgane der Regionen und autonomen Provinzen von rechtlicher Bedeutung sein können, da es mir möglich erscheint, durch Verwaltungsanweisungen von Entscheidungen des nationalen Gesetzgebers abzuweichen. Wesentlich scheint mir aber der Umstand zu sein, daß diese Rundschreiben wenigstens insoweit ihr Ziel nicht erreicht haben, als auch in bestimmten Regionalgesetzen Vertragsverletzungen (durch Übernahme von Gemeinschaftsrecht) enthalten sind.
C.
Nach alledem beantrage ich,
1) festzustellen, daß die Beklagte gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen dadurch verstoßen hat,
daß sie in dem Gesetz Nr. 674 vom 20. Oktober 1978 sowie in den regionalen Durchführungsvorschriften Voraussetzungen für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften und ihrer Vereinigungen sowie für den Widerruf dieser Anerkennung aufstellte, die von den in der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vorgesehenen Voraussetzungen abweichen,
daß sie in den regionalen Rechtsvorschriften Bestimmungen beibehielt, die Gemeinschaftsvorschriften wiederholen, und
daß sie in einem Teil ihres Hoheitsgebietes nicht die für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates erforderlichen ergänzenden Vorschriften erließ;
2) die Klage im übrigen abzuweisen;
3) der Beklagten drei Viertel, der Klägerin ein Viertel der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.