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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.03.1985 – C-272/83

ECLI:EU:C:1985:147

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In der Rechtssache 272/83

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Gianluigi Campogrande als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch Arnaldo Squillante, Capo del Servizio del Contenzioso diplomatico, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato delle Stato Oscar Fiumara, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie die Verordnung Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (ABl. L 166, S. 1) nur unvollständig durchgeführt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco und O. Due, der Richter P. Pescatore, T. Koopmans, K. Bahlmann und R. Joliét,

Generalanwalt: C. O. Len

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. Dezember 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie die Verordnung Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (ABl. L 166, S. 1) nur unvollständig durchgeführt hat.

2 Mit der Verordnung Nr. 1360/78 wurde für bestimmte Gebiete der Gemeinschaft, zu denen das gesamte italienische Staatsgebiet gehört, eine Regelung eingeführt, mit der die Bildung landwirtschaftlicher Erzeugergemeinschaften gefördert werden soll; Zweck dieser Regelung ist es, bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowohl eine Konzentration des Angebots als auch eine Anpassung der Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes anzuregen. Nach den Artikeln 4, 7 und 10 der Verordnung haben die betreffenden Mitgliedstaaten die Erzeugergemeinschaften anzuerkennen, die die in der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, darüber zu wachen, ob diese Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind, und schließlich den anerkannten Erzeugergemeinschaften Beihilfen zu gewähren, um ihre Gründung zu fördern und ihren Betrieb zu erleichtern. Diese Beihilfen werden aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, gewährt.

3 Die Legge Nr. 674, contenente disposizioni in materia di associazioni di produttori agricoli vom 20. Oktober 1978 (Gesetz über Erzeugergemeinschaften; GURI Nr. 311, S. 8011) soll die italienische Rechtslage der erwähnten Gemeinschaftsregelung anpassen. Mit Rücksicht auf die Verfassung der Italienischen Republik, die neunzehn Regionen und den beiden autonomen Provinzen Trient und Bozen weitgehende Befugnisse auf dem Gebiet der Landwirtschaft zuweist, ist es jedoch nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 674 Sache dieser Regionen und dieser beiden autonomen Provinzen, die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere betreffend die Modalitäten der Anerkennung der Erzeugergemeinschaften, zu erlassen; diese Maßnahmen müssen den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1360/78 und des Gesetzes Nr. 674 Rechnung tragen. Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 674 schreibt vor, daß die Satzungen der Erzeugergemeinschaften unter anderem für ihre Tätigkeit und zur Einhaltung der Gemeinschaftsverordnung bestimmte mehr oder weniger detaillierte Vorschriften enthalten müssen, die in den Nummern 1 bis 10 von Artikel 2 Absatz 2 aufgeführt sind.

4 Die Kommission wirft der Italienischen Republik vor, sie habe wie folgt gegen ihre Verpflichtungen verstoßen :

— Sie habe in dem Gesetz Nr. 674 und in den regionalen Durchführungsvorschriften andere Voraussetzungen für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Erzeugervereinigungen aufgestellt, als sie in der Verordnung Nr. 1360/78 vorgesehen seien.

— In den regionalen Durchführungsvorschriften habe sie Bestimmungen über Gegenstände beibehalten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fielen, sowie Bestimmungen, die Gemeinschaftsvorschriften wiederholten.

— In einem Teil ihres Hoheitsgebietes habe sie nicht die zur Durchführung der Verordnung Nr. 1360/78 erforderlichen ergänzenden Vorschriften erlassen.

5 Diese drei Rügen sind nacheinander zu prüfen.

a) Die Voraussetzungen für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Erzeugervereinigungen

6 Die Kommission macht geltend, die italienischen Vorschriften stellten für die Anerkennung von Erzeugervereinigungen in zwei Punkten andere Voraussetzungen auf als die gemeinschaftsrechtliche Regelung. Zum einen seien die anerkannten Vereinigungen aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes Nr. 674 verpflichtet, eine Handelstätigkeit als Vertreter ihrer Mitglieder zu entfalten, während die Verordnung Nr. 1360/78 den Vereinigungen freistelle, selbst am Marktgeschehen teilzunehmen oder dies im Namen und für Rechnung ihrer Mitglieder zu tun. Sodann schreibe dieses Gesetz über die Verordnung Nr. 1360/78 hinausgehend den Vereinigungen in Artikel 2 Absatz 2 Nummer 8 vor, die Schaffung von Kooperativen zum Betrieb gemeinsamer Einrichtungen zur Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Vermarktung der Erzeugnisse zu fördern.

7 Zu dem ersten Punkt trägt die Kommission vor, nach Artikel 2 Absatz 2 des italienischen Gesetzes hätten die Satzungen der Erzeugergemeinschaften unter anderem vorzusehen,

4) daß die Erzeugergemeinschaft Vorschriften für ihre Tätigkeit erläßt, Erzeu-gungs- und Vermarktungsprogramme aufstellt und im Namen ihrer Mitglieder Vereinbarungen und Verträge einschließlich Branchenvereinbarungen über die Überlassung, die Rücknahme, die Lagerung und die Vermarktung der Erzeugnisse abschließt.

8 Die Kommission folgert aus dieser Bestimmung, daß die Erzeugergemeinschaften nach den italienischen Vorschriften nicht so gestaltet sein dürften, daß sie bei der Vermarktung der Erzeugnisse nicht im Namen der Mitglieder, aber für Rechnung der Erzeugergemeinschaft oder sogar im Namen und für Rechnung der Erzeugergemeinschaft handelten. In Artikel 6 der Verordnung Nr. 1360/78 sei aber mit Bedacht vorgeschrieben worden, daß die Satzungen der Erzeugergemeinschaften für die Erzeuger die Verpflichtung enthalten,

—) entweder die gesamte für die Vermarktung bestimmte Produktion an Erzeugnissen ... entsprechend den von der Erzeugergemeinschaft... erstellten und überwachten Anlieferungs- und Vermarktungsregeln im Markt anzubieten,

— oder die gesamte für die Vermarktung bestimmte Produktion an Erzeugnissen ... durch die Erzeugergemeinschaft... in eigenem Namen und auf ihre Rechnung, auf ihre Rechnung, aber im Namen der Erzeugergemeinschaft... oder auch im Namen und auf Rechnung der Erzeugergemeinschaft... im Markt anzubieten.

Das Gemeinschaftsrecht stelle es somit den Erzeugergemeinschaften frei, normativ oder wirtschaftlich tätig zu werden; es räume ihnen in bezug auf die wirtschaftliche Betätigung ein Wahlrecht ein, das ihnen das italienische Gesetz vorenthalte.

9 Die italienische Regierung hält dem entgegen, das Gesetz Nr. 674 sei ein Rahmengesetz, das sich nicht an die Erzeugergemeinschaften selbst richte, sondern die insoweit zuständigen Regionen verpflichte, Vorschriften für die Anerkennung zu erlassen, die es den Erzeugergemeinschaften freistellten, normativ (durch den Erlaß von Vorschriften und Programmen) oder wirtschaftlich (durch den Abschluß von Verträgen) tätig zu werden. Was die wirtschaftliche Betätigung angehe, sei es nicht notwendig gewesen vorzusehen, daß die Erzeugergemeinschaft selbst auf dem Markt tätig werden könne, da sich diese Befugnis bereits aus dem Zweck der Erzeugergemeinschaft — Konzentration des Angebots — ergebe. Da die Verordnung Nr. 1360/78 auch die Möglichkeit vorsehe, daß die Erzeugergemeinschaften im Namen und für Rechnung ihrer Mitglieder handelten, habe es der italienische Gesetzgeber für angebracht gehalten, daß die Satzungen die Handlungsformen für ein eventuelles mittelbares Tätigwerden der Erzeugergemeinschaft, d. h. als Vertreter ihrer Mitglieder, festlegten.

10 Hier ist zunächst festzustellen, daß nach dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes Nr. 674 einer Erzeugergemeinschaft die Anerkennung versagt werden kann, wenn sie die in dieser Bestimmung vorgesehene Handlungsform nicht in ihre Satzung aufnimmt, sondern sich für eine der anderen in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1360/78 vorgesehenen Handlungsformen entscheidet. In diesem Falle hätte die Erzeugergemeinschaft aber nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung einen Anspruch auf Anerkennung.

11 Dem Vorbringen der italienischen Regierung, wonach das Gesetz Nr. 674 die Erzeugergemeinschaften nicht dazu verpflichte, eine wirtschaftliche Tätigkeit als Vertreter ihrer Mitglieder auszuüben, sondern die regionalen Behörden lediglich dazu anhalte, diese Handlungsform nicht zu vernachlässigen, kann nicht gefolgt werden. Aus einer Anzahl von Regionalgesetzen ergibt sich nämlich, daß diese die Erzeugergemeinschaften dazu verpflichten, in ihre Satzungen die Vertretung ihrer Mitglieder bei der Überlassung, der Rücknahme, der Vermarktung und der Lagerung der Erzeugnisse aufzunehmen, ohne die durch die Verordnung Nr. 1360/78 eröffnete Möglichkeit zu erwähnen, daß die Erzeugergemeinschaften insoweit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln. So wiederholt das Regionalgesetz der Region Lombardei (Amtsblatt der Region Nr. 47 vom 20. November 1980) in Artikel 3 die Voraussetzungen des Gesetzes Nr. 674; das Regionalgesetz der Region Sizilien (Amtsblatt der Region Nr. 23 vom 9. Mai 1981) verweist in seinen Artikeln 2 und 3 lediglich auf dieses Gesetz. Solche Verweisungen enthalten auch die Regionalgesetze der Emilia-Romagna (Amtsblatt der Region Nr. 15 vom 5. September 1981), Artikel 3, und Kampaniens (Amtsblatt der Region Nr. 36 vom 2. Juni 1982), Artikel 4.

12 Somit nimmt das nationale Gesetz in Verbindung mit den Regionalgesetzen den Erzeugergemeinschaften in einem bedeutenden Teil des italienischen Hoheitsgebietes die Möglichkeit, eine von der Gemeinschaftsregelung zugelassene Handlungsform zu wählen.

13 Die Kommission rügt zweitens Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes Nr. 674. Nach dieser Bestimmung müssen die Satzungen der Erzeugergemeinschaften vorsehen, daß die Gründung genossenschaftlicher Betriebe oder anderer Formen von Zusammenschlüssen zur Schaffung und zum Betrieb gemeinsamer Einrichtungen für die Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Vermarktung der Erzeugnisse gefördert wird. Die Verordnung Nr. 1360/78 enthalte eine solche Bestimmung nicht, und das italienische Gesetz zwinge die Erzeugergemeinschaften somit zu im Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehenen Handlungsformen.

14 Die italienische Regierung führt hierzu aus, Zweck der Einrichtung von Erzeugergemeinschaften sei es, Erzeugung und Angebot durch gemeinsame Handlungsformen den Markterfordernissen anzupassen. In der italienischen Landwirtschaft stelle die Bildung von Genossenschaften den ersten Schritt hin zu Vereinigungen dar, durch den die Verkürzung der Absatzwege durch die Konzentration des Angebots und die gemeinsame Verwendung von Verarbeitungseinrichtungen gefördert werden könne. Die Bildung von Genossenschaften störe nicht das Funktionieren der Erzeugergemeinschaften, sondern wirke in derselben Richtung und sei so geeignet, den strukturellen Mängeln entgegenzuwirken, die die Gemeinschaftsverordnung allmählich beheben wolle.

15 Diesem Vorbringen der italienischen Regierung ist zu folgen. Die gerügte Bestimmung enthält nicht, wie die Kommission geltend macht, eine Verpflichtung, nur die Gründung genossenschaftlicher Unternehmen zu fördern; sie läßt den Erzeugergemeinschaften vielmehr die Wahl, entweder die Gründung solcher Unternehmen oder anderer Formen des Zusammenschlusses zum Betrieb von Gemeinschaftsanlagen für die Behandlung und die Vermarktung zu unterstützen. Es ist nicht ersichtlich, daß die Förderung derartiger genossenschaftlicher oder gemeinsamer Unternehmungen, gleich in welcher Form, gegen die Verordnung Nr. 1360/78 verstoßen könnte, zielt diese nach ihrer sechsten Begründungserwägung doch gerade darauf ab, ... durch den Zusammenschluß von Landwirten ... mit Hilfe gemeinsamer Maßnahmen ... in den Wirtschaftsprozeß einzugreifen.

16 Die Klage ist deshalb insoweit abzuweisen.

17 Was den Widerruf der Anerkennung von Erzeugergemeinschaften angeht, macht die Kommission geltend, die Artikel 4 und 5 des Gesetzes Nr. 674 verpflichteten die Regionen dazu, einen Widerruf für den Fall vorzusehen, daß die Erzeugergemeinschaft schwere und wiederholte Verstöße gegen Gemeinschafts- oder nationales Recht begeht.

18 In ihrer Klageschrift räumt die Kommission ein, daß ein Mitgliedstaat befugt sei, den Widerruf der Anerkennung für den Fall vorzuschreiben, daß die Erzeugergemeinschaft gegen nationale Vorschriften allgemeinen Charakters verstoße, die für alle juristischen Personen gälten und sich nicht auf die für die landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaften geltenden Voraussetzungen und Verpflichtungen bezögen. Es sei jedoch nicht zulässig, daß die Anerkennung widerrufen werden könne, wenn die Erzeugergemeinschaft alle Voraussetzungen des Gemeinschaftsrechts erfülle, den zusätzlichen Verpflichtungen des Gesetzes Nr. 674 hingegen nicht nachkomme.

19 Dieser Teil der Klage deckt sich demnach mit der Rüge bezüglich der Anerkennung von Erzeugergemeinschaften.

20 Es ist somit festzustellen, daß die Italienische Republik die Verordnung Nr. 1360/78 nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, weil sie als zusätzliche Voraussetzung für die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Widerruf die Verpflichtung aufgestellt hat, daß diese Gemeinschaften ihre wirtschaftliche Tätigkeit als Vertreter ihrer Mitglieder ausüben müssen.

b) Der Inhalt der Regionalgesetze

21 Die Kommission rügt, die regionalen Durchführungsgesetze enthielten Bestimmungen, die die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften lediglich wiederholten, sowie Bestimmungen über Bereiche, die nunmehr in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane fielen.

22 Als Beispiel führt die Kommission Artikel 12 des Regionalgesetzes von Piemont an (Amtsblatt der Region Nr. 18 vom 30. April 1980), nach dem der Regionalrat unter anderem zum Erlaß gemeinsamer Regeln für die Erzeugung und Vermarktung sowie von Vorschriften über die Mindestgröße der Erzeugergemeinschaften, die Festlegung der betroffenen Sektoren und die Bestimmung der Ausgaben, für die Beihilfen gewährt werden können, befugt ist. Aufgrund der Artikel 6 Absatz 3 und 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1360/78 sei die Befugnis zum Erlaß solcher Vorschriften aber der Kommission vorbehalten. Die Mindestgröße der Erzeugergemeinschaften und die Ausgaben, für die Beihilfen gewährt werden könnten, seien bereits durch die Verordnung Nr. 2083/80 der Kommission vom 31. Juli 1980 über Durchführungsbestimmungen zu der Wirtschaftstätigkeit der Erzeugergemeinschaften und ihrer Vereinigungen (ABl. L 203, S. 5) festgelegt worden.

23 Die italienische Regierung hält dem entgegen, das Regionalgesetz für Piemont sei älter als die Verordnung Nr. 2083/80 der Kommission und habe diese deshalb nicht berücksichtigen können; Artikel 12 dieses Gesetzes besage ausdrücklich, daß der Regionalrat die Durchführungsbestimmungen auf bestimmten Gebieten unter Beachtung der von den zuständigen Organen im Sinne der Verordnung Nr. 1360/78 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1978 getroffenen Entscheidungen erlasse. In einem Fall, in dem sich die Gesetzgebungsarbeit über vier verschiedene Ebenen erstrecke, nämlich die des Rates der Europäischen Gemeinschaften und die der Kommission sowie die einzelstaatliche und die regionale Ebene, ließen sich im übrigen derartige Überlagerungen wie auch bestimmte Wiederholungen nur äußerst schwer vermeiden. Die Regionalgesetze seien für die Adressaten die am leichtesten zugängliche Informationsquelle; sie müßten deshalb im Interesse größerer Klarheit notwendigerweise den Inhalt bestimmter höherrangiger Bestimmungen wiederholen.

24 Die Verordnung Nr. 1360/78 enthält keine bestimmte Frist für ihre Durchführung durch die Mitgliedstaaten. Einige ihrer Bestimmungen enthalten Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten (Artikel 4, 7 und 10 Absatz 1), andere verpflichten die Kommission, im sogenannten Verwaltungsausschußverfahren bestimmte Anwendungsmodalitäten festzulegen (Artikel 6 Absatz 3 und 11 Absatz 3). Lediglich Artikel 11 Absatz 3 über die erforderlichen genauen Angaben zur Abgrenzung der tatsächlichen Gründungs- und Betriebskosten der Erzeugergemeinschaften enthält eine Frist, indem er vorschreibt, daß diese Präzisierungen binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung festgelegt werden. Die Durchführungsverordnung der Kommission, die bereits erwähnte Verordnung Nr. 2083/80, wurde mehr als zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1360/78 am 16. Juni 1978 (Artikel 20 der Verordnung Nr. 1360/78) erlassen.

25 Die Kommission erkennt an, daß in Italien aus verfassungsrechtlichen Gründen die Durchführungsbestimmungen über die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Erzeugergemeinschaften von den regionalen Gesetzgebungsorganen erlassen werden müssen. Es kann diesen Organen nicht vorgeworfen werden, daß sie die erforderlichen regionalen Vorschriften erlassen haben, bevor die Kommission ihre Aufgabe erfüllt hatte, und daß sie unter diesen Umständen — da es nicht möglich war, auf Verordnungen der Kommission zu verweisen — den Regionalrat ermächtigt haben, unter Beachtung eventueller Entscheidungen der Kommission die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

26 Was die Rüge der Wiederholung des Inhalts der Gemeinschaftsregelung durch die Regionalgesetze oder einige von ihnen angeht, hat der Gerichtshof zwar, wie die Kommission ausgeführt hat, in seinem Urteil vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 39/72 (Italien, Slg. 1973, 101) festgestellt, daß die Verordnungen der Gemeinschaft als solche unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten und allein aufgrund ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinschaft in Kraft treten. Deshalb darf ein Mitgliedstaat nicht eine Lage schaffen, in der die unmittelbare Geltung der Gemeinschaftsverordnungen aufs Spiel gesetzt würde.

27 So liegen die Dinge im vorliegenden Fall jedoch nicht. In Italien kann das System der Erzeugergemeinschaften nicht allein durch die Gemeinschaftsverordnungen ins Werk gesetzt werden; erforderlich ist vielmehr, wie die Kommission eingeräumt hat, das Zusammentreffen einer ganzen Reihe gemeinschaftsrechtlicher, einzelstaatlicher und regionaler Vorschriften. In einem solchen besonderen Fall kann es nicht als ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht angesehen werden, daß Regionalgesetze im Interesse ihres inneren Zusammenhangs und ihrer Verständlichkeit für die Adressaten bestimmte Punkte der Gemeinschaftsverordnungen wiederholen.

28 Sonach ist die Klage der Kommission insoweit abzuweisen.

c) Das Fehlen regionaler Vorschriften

29 Die Kommission führt in ihrer Klageschrift aus, die Verordnung Nr. 1360/78 werde entgegen den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nur in elf italienischen Regionen angewandt, weil regionale Durchführungsmaßnahmen in den Regionen Aostatal, Ligurien, Friaul, Lazium, Molise, Basilikata, Kalabrien und Sardinien sowie in den beiden autonomen Provinzen Trient und Bozen noch nicht erlassen worden seien.

30 Die italienische Regierung hat diesen Verzug zugegeben.

31 Obwohl einige Regionen zwischenzeitlich die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, steht fest, daß zwei Regionen, nämlich Aostatal und Friaul, sowie die beiden autonomen Provinzen Trient und Bozen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung noch nicht das Erforderliche veranlaßt hatten.

32 Es ist daher insoweit festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie für einen Teil ihres Hoheitsgebiets die zur vollständigen Durchführung der Verordnung Nr. 1360/78 nötigen Maßnahmen nicht getroffen hat.

Kosten

33 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 kann jedoch der Gerichtshof die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt.

34 Da beide Parteien mit einigen ihrer Klagegründe unterlegen sind, sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß sie als zusätzliche Voraussetzung für die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Widerruf im Sinne der Verordnung Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (ABl. L 166, S. 1) die Verpflichtung aufgestellt hat, daß diese Erzeugergemeinschaften ihre wirtschaftliche Tätigkeit als Vertreter ihrer Mitglieder ausüben müssen, und daß sie für einen Teil ihres Hoheitsgebiets die zur vollständigen Durchführung dieser Verordnung nötigen Maßnahmen nicht getroffen hat.

2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.