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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.03.1985 – C-58/84

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1985:94

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 5. März 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die Cour du travail Lüttich und die Cour du travail Mons haben Sie um Vorabentscheidungen in zwei Rechtsstreiten zwischen dem Beklagten und Berufungskläger der Ausgangsverfahren, nämlich dem Office national des pensions pour travailleurs salariés, und den Klägern und Berufungsbeklagten der Ausgangsverfahren Romano (Rechtssache 58/84) und Ruzzu (Rechtssache 117/84) ersucht.

Romano

31.3.1927 — 31.12.1940: Arbeitnehmer in Italien

17.5.1941 — 13.5.1943: Untertagearbeiter in Deutschland

1.1.1944 — 30.6.1947: Untertagearbeiter in Italien

Anspruch auf zwei Teilrenten in diesen beiden Ländern

13.10.1947 — 28.2.1959: Untertagearbeiter in Belgien

1.3.1959 — 31.12.1972: berufsunfähiger Untertagearbeiter mit Rente der belgischen Kasse für Berufskrankheiten, Zeitraum, der einem Zeitraum tatsächlicher Beschäftigung gleichgestellt ist

Altersrente ab 1.1.1973

Insgesamt in Belgien anerkannte Berufstätigkeit: 25 Jahre

Rente gewährt am 26.10.1979 durch ONPTS ab dem 1.4.1975: 25/30 der vollen belgischen Rente zuzüglich anteiliger deutscher und italienischer Teilrenten

Da die Lage der Betroffenen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fast gleich ist, können in den beiden Rechtssachen gemeinsame Schlußanträge vorgetragen werden.

Die Kläger sind beide italienischer Herkunft; sie verließen ihr Land, um in Belgien unter Tage zu arbeiten, nachdem sie beide, der eine in Italien und anschließend in Deutschland, der andere ausschließlich in Italien, während unterschiedlich langer Zeiträume als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen waren.

Die folgende vergleichende Aufstellung offenbart die Ähnlichkeit der beiden Fälle:

Ruzzu

von 1937 bis 1952 Landarbeiter in Italien während etwas mehr als fünf Jahren

Anspruch auf eine italienische Teilrente

3.11.1952 — 3.2.1969: Untertagearbeiter in Belgien

1.5.1969 — 31.10.1977: idem

Altersrente ab 1.11.1977

Insgesamt in Belgien anerkannte Berufstätigkeit: 26 Jahre

Rente gewährt am 6.2.1981 durch ONPTS ab dem 1.11.1977: 26/30 der vollen belgischen Rente zuzüglich einer anteiligen italienischen Teilrente

Die einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften für die Begründung und Geltendmachung der Ansprüche der Kläger auf Altersrente finden sich in Artikel 10 Absatz 2 der königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967, wonach für einen Bergarbeiter, der

weniger als 30 Jahre, jedoch mindestens 25 Jahre regelmäßig und hauptberuflich als Untertagearbeiter im Steinkohlenbergbau beschäftigt [war], ... eine regelmäßige und hauptberufliche Beschäftigung in dieser Eigenschaft während einer Anzahl zusätzlicher Jahre als nachgewiesen [gilt], die dem Unterschied zwischen 30 Jahren und der Anzahl der nachgewiesenen Jahre regelmäßiger und hauptberuflicher Beschäftigung in dieser Eigenschaft entspricht. Jedes dieser zusätzlichen Jahre wird als Jahr Untertagearbeit im Steinkohlenbergbau vor 1955 berücksichtigt.

Durch Gesetz vom 10. Februar 1981 wurde rückwirkend zum 1. Januar 1981 in Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 der königlichen Verordnung Nr. 50 ein neuer Unterabsatz eingefügt, der folgendermaßen lautet:

Diese Anzahl zusätzlicher Jahre wird jedoch um die Zahl der Jahre gekürzt, für die der Arbeitnehmer unter einem anderen belgischen System, mit Ausnahme dessen der Selbständigen, unter dem System eines anderen Staates oder unter einem für die Beschäftigten einer völkerrechtlichen Organisation geltenden System Anspruch auf Altersrente oder eine gleichartige Leistung hat.

Vor 1981 gewährte also das belgische Gesetz den Untertagearbeitern, die ihre Beschäftigung mindestens 25 Jahre tatsächlich in Belgien ausgeübt hatten, eine Art Prämie in Form von bis zu fünf zusätzlichen fiktiven Beschäftigungsjahren als Ausgleich für eine die Gesundheit vorzeitig beeinträchtigende Arbeit. Es gewährte den Bergarbeitern nach 25 Beschäftigungsjahren eine Rente von 30/30, die normalerweise 30 Jahren tatsächlicher Beschäftigung entsprach.

Dennoch hatte der Beklagte dem Kläger Romano bereits vor der Gesetzesänderung von 1981 mit der Begründung nur 25/30 der vollen Altersrente gewährt, daß er in anderen Mitgliedstaaten einen Anspruch auf Teilrente habe, und dem Kläger Ruzzu mit der Begründung nur 26/30 einer vollen Beschäftigungsdauer angerechnet, er habe in Italien Anspruch auf eine Teilrente. Diese Bescheide entsprachen einer Verwaltungspraxis, die Ihnen schon in der Rechtssache Celestre u.a. zur Überprüfung vorgelegt wurde.

Die Kläger fochten diese Bescheide gerichtlich an. Der Beklagte legte gegen die ergangenen Urteile Berufung ein.

2. Unter Berücksichtigung Ihres oben genannten Urteils entschieden die Cour du travail Lüttich hinsichtlich des Klägers Romano und die Cour du travail Mons hinsichtlich des Klägers Ruzzu, die belgische Bergarbeiterrente dürfe nicht gekürzt werden.

Die Änderung des Jahres 1981 warf ihrer Ansicht nach jedoch ein Auslegungsproblem auf, das sie Ihnen durch die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt haben:

Cour du travail Lüttich

1) Stellt in Anbetracht der Einfügung neuer Bestimmungen

a) in Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 der königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Februar 1981,

b) in die königliche Verordnung vom 21. Dezember 1967 durch Hinzufügung des Artikels 32d durch Artikel 3 der königlichen Verordnung vom 30. März 1981

der so ergänzte Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 eine Antikumulierungsvorschrift im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dar?

2) Bei Bejahung der Frage 1: Ist Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 n.F. mit dem EWG-Vertrag und den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen, insbesondere den Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72, vereinbar?

3) Ist Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgrund der durch das Gesetz vom 10. Februar 1981 und die königliche Verordnung vom 30. März 1981 neu erlassenen Bestimmungen und der vom Beklagten dem Urteil RWP/Celestre gegebenen Auslegung, daß die Antikumulierungsvorschriften nur dann anwendbar seien, wenn die Rente aufgrund von Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1408/71 berechnet und festgestellt werde, gemäß Artikel 46 Absatz 1 anzuwenden, und welche Bestimmungen oder Modalitäten gelten dafür im konkreten Fall des Klägers?

Cour du travail Mons

Sind Artikel 51 EWG-Vertrag und die Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71— insbesondere ihre Artikel 12 und 46 — und 574/72 dahin auszulegen, daß eine nationale Rechtsvorschrift, wonach die zusätzlichen Versicherungszeiten, die ohne Proratisierung ausschließlich nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats angerechnet werden (Rechtsvorschriften des Typs A), um die Zahl der Jahre — diese überschneiden sich nicht mit den vorerwähnten Jahren — gekürzt werden, für die der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat eine nach Gemeinschaftsrecht begründete Invaliditätsrente beanspruchen kann (Rechtsvorschriften des Typs B), mit den Zielen des EWG-Vertrages und den Verordnungsbestimmungen im Einklang steht, wobei diese Kürzung eine Herabsetzung der Altersrente ausschließlich aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften (Rechtsvorschriften des Typs A) nach sich zieht, weil ein Anspruch auf eine anteilige Invaliditätsleistung in einem anderen Mitgliedstaat besteht (Rechtsvorschriften des Typs B)? Es ist darauf hinzuweisen, daß diese beiden Leistungen als gleichartig zu betrachten sind (Urteil in der Rechtssache Celestre) und daß die durch die Klausel bewirkte Kürzung diejenige Altersrente betrifft, die ohne Anwendung von Gemeinschaftsrecht erworben wurde (vgl. Urteil in der Rechtssache Jerzak). Hätte eine bejahende Antwort nicht zur Folge, daß dem Wanderarbeitnehmer in dem Mitgliedstaat mit Rechtsvorschriften des Typs A keine zusätzliche Versicherungszeit angerechnet würde, und würde sie nicht bedeuten, daß die Anwendung einer Antikumulierungsvorschrift gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 auch dann gerechtfertigt wäre, wenn die zu kürzende Leistung allein aufgrund nationaler Rechtsvorschriften des Typs A erworben wurde?

3. Wie die Kommission zu Recht vorträgt, wirft die Formulierung der drei von der Cour du travail, Lüttich vorgelegten Fragen ein Problem der Zuständigkeitsverteilung zwischen den innerstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof auf.

Um die Grenzen des Artikels 177 EWG-Vertrag einzuhalten, weigert sich der Gerichtshof nämlich, über die Auslegung innerstaatlichen Rechts, die Vereinbarkeit dieses Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht und die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften auf einen konkreten Fall zu entscheiden.

Der Gerichtshof bemüht sich in einem solchen Fall, dem vorlegenden Gericht, gegebenenfalls unter Neuformulierung der Vorlagefrage, die Auslegungskriterien zukommen zu lassen, die ihm die Lösung der ihm vorliegenden Rechtsfrage ermöglichen.

Sie haben hierzu entschieden:

Der Gerichtshof ist zwar im Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages nicht zuständig, über die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden, er kann aber aus der Fassung der Fragen des nationalen Gerichts unter Berücksichtigung des von diesem mitgeteilten Sachverhalts das herausschälen, was die Auslegung des Vertrages betrifft, um diesem Gericht die Lösung der ihm vorliegenden Rechtsfrage zu ermöglichen.

Im wesentlichen übereinstimmend mit dem hierzu von der Kommission gemachten Vorschlag empfehle ich, die Vorlagefragen der Cour du travail Lüttich folgendermaßen umzuformulieren:

1) Fällt unter Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung einer Altersrente die einem Arbeitnehmer an sich zustehenden fiktiven Beschäftigungszeiten um die Anzahl der Jahre gekürzt werden, für die er unter dem System eines anderen Mitgliedstaates Anspruch auf Altersrente oder eine gleichartige Leistung hat?

2) Sind bei Bejahung der Frage 1 die anwendbaren Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 dahin gehend auszulegen, daß sie grundsätzlich der Durchführung einer innerstaatlichen Vorschrift der oben beschriebenen Art entgegenstehen?

3) Insbesondere, wie und in welchem Stadium der Anwendung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 ist eine solche innerstaatliche Vorschrift möglicherweise zu berücksichtigen?

Die von der Cour du travail Mons vorgelegten Fragen entsprechen im wesentlichen der zweiten und dritten dieser oben umformulierten Fragen.

4. Der Beklagte ist der Auffassung, der Gerichtshof müsse sich für unzuständig erklären, da die Beschäftigungszeiten der Kläger in Belgien ausreichten, um einen Rentenanspruch allein aufgrund belgischen Rechts zu begründen. Artikel 51 und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen beträfen nur die Fälle, in denen innerstaatliche Rechtsvorschriften nicht ausreichten, um einen Rentenanspruch zu begründen, oder nur einen verminderten Anspruch begründeten.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Zwar hat der der Gerichtshof in seinem Urteil Petroni entschieden,

Artikel 51 des Vertrages stellt im wesentlichen auf den Fall ab, daß die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats allein keinen Leistungsanspruch des Betroffenen begründen, weil er nach diesen Vorschriften keine ausreichenden Versicherungszeiten zurückgelegt hat,

er hat jedoch dieser Bestimmung nie die vom Beklagten behauptete restriktive Auslegung gegeben, die sowohl ihrem Wortlaut als auch ihrem Sinn zuwiderliefe.

Artikel 51 EWG-Vertrag schreibt nämlich die Einführung eines Systems vor, welches den Wanderarbeitnehmern folgendes sichert:

die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen .

Die Vorschrift hat also eine allgemeinere Bedeutung, als der Beklagte annimmt. Der Gerichtshof hat im übrigen ihre Reichweite immer wieder betont. So entschied er im Urteil Nonnenmacher:

Die Artikel 48 bis 51 zielen auf die Herstellung einer möglichst weitgehenden Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Ein derartiges Ziel erfordert die Beseitigung von gesetzlichen Bestimmungen, die geeignet sind, die Wanderarbeitnehmer zu benachteiligen, und sich somit hemmend auswirken. Die vorerwähnten Artikel und die zu ihrer Durchführung getroffenen Maßnahmen sind daher im Zweifel in dem Sinne auszulegen, daß sie die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer, insbesondere auf dem Gebiet der Sozialversicherung, vor Benachteiligungen schützen wollen.

Artikel 51 kann also immer dann geltend gemacht werden, wenn ein Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat Beschäftigungszeiträume in mehreren Staaten der Gemeinschaft nachweisen kann. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit ist also zu verwerfen.

5. Abgesehen von der Änderung des Artikels 10 Absatz 2 Nr. 1 der königlichen Verordnung Nr. 50 vom 21. Dezember 1967 durch das belgische Gesetz vom 10. Februar 1981 ist die Situation der Kläger also mit derjenigen identisch, über die Sie in Ihrem Urteil Celestre entscheiden hatten.

Vor diesem Urteil hatten Sie aufgrund einer systematischen Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 im Lichte der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag folgende Grundsätze aufgestellt:

Ansprüche auf Leistungen, die in einem Mitgliedstaat allein nach dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften erworben wurden, dürfen durch die gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen, insbesondere Artikel 46 Absatz 3, nicht eingeschränkt werden;

hingegen kann ein Wanderarbeitnehmer sich stets auf die Anwendung der durch Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 geschaffenen Gemeinschaftsregelung zu seinen Gunsten berufen;

unter der Regelung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die Anwendung dieses Artikels in seiner Gesamtheit, einschließlich des Absatzes 3, zu verstehen.

In seinem Urteil in der Rechtssache Celestre hat der Gerichtshof die folgenden Regeln unterstrichen bzw. aufgestellt:

1) Die Verordnung Nr. 1408/71 hindert die vollständige und alleinige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält; jedoch ist das System des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden, wenn seine Anwendung für den Arbeitnehmer günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften.

2) Die Altersrente und die Leistungen bei Invalidität sind als Leistungen gleicher Art anzusehen. Die Artikel 44 bis 51 der Verordnung Nr. 1408/71 sind bei der Feststellung der Rechte der Arbeitnehmer anzuwenden. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung ist die Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften ausgeschlossen. Bei dem Betrag, auf den Artikel 46 Absatz 1 abstellt, handelt es sich somit um denjenigen Betrag, den der Arbeitnehmer nach den nationalen Rechtsvorschriften beanspruchen könnte, wenn er nicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Rente beziehen würde.

3) Wenn der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, nicht genau ermittelt werden kann, so wird nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 574/72 unterstellt, daß diese Zeiten sich nicht mit Versicherungszeiten überschneiden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind; sie sind also zu berücksichtigen.

Durch diese Ergänzung des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71 haben Sie insbesondere die Bedeutung des Artikels 46 Absatz 1 herausgearbeitet.

Der Betrag der Leistung, auf den in diesem Absatz abgestellt wird, wird nicht streng nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften berechnet; auch das Gemeinschaftsrecht wird insoweit angewandt, als es die Wirkungen der nationalen Antikumulierungsvorschrift neutralisiert.

Sieht man diese Vorschrift im Rahmen dieser Gesamtausrichtung und die Vorschriften des Artikels 46 in ihrer Gesamtheit, so ist der Betrag der so berechneten Leistung mit demjenigen zu vergleichen, der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergäbe, mit der Folge einer möglichen Anwendung der in Absatz 3 vorgesehenen Kürzung.

Entgegen der Behauptung des Beklagten hat sich die Rechtsprechung des Gerichtshofes zwischen dem Urteil Petroni und den Urteilen Mura und Greco also nicht gewandelt; es wurde auch kein dritter Weg für die Methode der Feststellung der Leistungen eingeführt. Zu unterscheiden ist nur zwischen der innerstaatlichen Regelung als solcher und derselben im Hinblick auf die Koordinierung in der Gemeinschaft abgeänderten Regelung, wobei die günstigere Lösung anzuwenden ist.

6. Kehren wir zu den dem Gerichtshof vorgelegten Fällen zurück.

Die zentrale Problematik dieser Rechtssachen ist die kombinierte Anwendung des Artikels 46 Absatz 1 und des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71. Dies war auch in der Rechtssache Celestre so. Es stellt sich also die Frage, ob im vorliegenden Fall neue Gesichtspunkte gegeben sind.

Ich habe schon darauf hingewiesen, daß der einzige möglicherweise zu berücksichtigende Unterschied derjenige ist, daß im Fall Celestre — wie die belgischen Gerichte entschieden haben — keine anwendbare Antikumulierungsvorschrift bestand, während im Falle der Kläger eine solche Vorschrift existiert.

Auf die Grundlage der nationalen Antikumulierungsregel kommt es nicht an : Verwaltungspraxis, Gesetz oder Verordnung. Der Gerichtshof hat nämlich den Grundsatz aufgestellt, daß eine nationale Antikumulierungsvorschrift — wenn sie, was von den innerstaatlichen Gerichten festzustellen ist, besteht — hinsichtlich einer aufgrund von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erworbenen Leistung wirkungslos ist. Damit hat der Gerichtshof auf den Inhalt und nicht die Form der Regel abgestellt.

Der Beklagte und die belgische Regierung wenden hiergegen ein, Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 betreffe das Zusammentreffen oder Nichtzusammentreffen von Leistungen; eine nationale Vorschrift, die nur die zu berücksichtigenden Versicherungszeiten betreffe, falle nicht in seinen Anwendungsbereich. Dieses Argument werde durch den Wortlaut des Artikels 1 Buchstabe r dieser Verordnung bestätigt, der Versicherungszeiten wie folgt definiere:

die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind.

Diese Vorschrift könnte die vorgebrachte These nur dann stützen, wenn es möglich wäre, die Begriffe der Leistungen und der Versicherungszeiten voneinander zu trennen und damit eine Ausnahme von der oben angeführten Regel des Artikels 12 zu rechtfertigen.

Eine solche Trennung ist meines Erachtens nicht möglich. Der Anspruch auf Leistungen hängt nämlich notwendigerweise und direkt von den tatsächlichen oder fiktiven Versicherungszeiten ab, die bei seiner Feststellung berücksichtigt werden.

Artikel 1 Buchstabe r jedenfalls kann wohl nicht als eine Ausnahmeregelung zu Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung angesehen werden.

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Kaufmann auch entschieden:

Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 [später Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71] gilt für alle in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kürzungsoder Ruhensbestimmungen, die bestimmte Leistungskumulierungen verhindern sollen; er unterscheidet nicht danach, ob die Vorschriften den Leistungsanspruch oder die Leistungsgewährung betreffen.

Meiner Auffassung nach ist somit die erste von der Cour du travail Lüttich vorgelegte Frage in ihrer neuformulierten Form zu bejahen.

7. Ausgehend von dem Grundsatz, daß die Leistung nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 unter Anwendung des Gemeinschaftsrechts festgestellt wird, ist die Ausnahmevorschrift des Artikels 12 Absatz 2 Satz 2 dieser Verordnung, der die Unwirksamkeit von Antikumulierungsvorschriften im Falle gleichartiger Leistungen festlegt, auf diese Leistung anwendbar.

Der Betrag der Leistung ist aufgrund des einschlägigen innerstaatlichen Rechts unabhängig von dem Anspruch auf Leistungen festzustellen, der sich aus dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergeben könnte. Durch das Gemeinschaftsrecht soll jede Versicherungszeit in jedem Mitgliedstaat voll zum Tragen kommen, was in der achten Begründungserwägung (erster Halbsatz) der Verordnung Nr. 1408/71 folgendermaßen umschrieben wird:

Die Berechtigten sollen bei Invalidität, Alter und Tod (Renten) alle ihnen in den einzelnen Mitgliedstaaten zustehenden Leistungen in Anspruch nehmen können ....

Ein Anspruch auf Leistungen bei Alter wird in den uns vorliegenden Fällen allein nach innerstaatlichem belgischen Recht erworben. Er würde nicht vollständig berücksichtigt, wenn er aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Anspruchs auf gleichartige Leistungen gekürzt würde. Dieser Anspruch ist jedoch nicht absolut. Bei der Berücksichtigung des gesamten Anspruchs, ohne die Möglichkeit einer Kürzung aufgrund einer nationalen Antikumulierungsvorschrift, ist es nämlich

zur Verhinderung ungerechtfertigter Kumulierungen, die sich insbesondere aus der Überschneidung von Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten ergeben können, ... notwendig, als obere Grenze den höchsten Betrag der Leistungen festzulegen, zu denen einer dieser Staaten verpflichtet wäre, wenn der Arbeitnehmer seine gesamte Beschäftigungszeit dort zurückgelegt hätte (zweiter Halbsatz derselben Begründungserwägung).

Diese obere Grenze ist in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung festgelegt, wobei, wie es der Gerichtshof in seinem Urteil Celestre tat, die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 574/72 zu beachten sind.

Hierbei ist unerheblich, daß dies zu unterschiedlichen Situationen des Wanderarbeitnehmers und des seßhaften Arbeitnehmers führen könnte. Dieser Unterschied, der sich hier hinsichtlich der Rentenansprüche konkretisiert, spiegelt nur denjenigen wider, der zwischen den Betroffenen während ihrer Beschäftigungszeiten bestand. Außerdem ist die Zielsetzung der Verordnung Nr. 1408/71 nicht die Harmonisierung, sondern nur die Koordinierung der verschiedenen Systeme der sozialen Sicherheit, zwischen denen große Unterschiede bestehen; die Vereinfachung erfolgt dadurch nur bis zu einem gewissen Grad.

Diese zur Durchführung der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag erlassene Verordnung ist immer im Hinblick auf den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zu sehen. Die Vorteile, die sich hieraus für die Wanderarbeitnehmer ergeben können, gehören in den Rahmen dieses Grundsatzes, und der Gerichtshof hat entschieden:

Der Vorwurf, daß Wanderarbeitnehmer im Verhältnis zu Arbeitnehmern, die ihr Herkunftsland niemals verlassen haben, bevorzugt würden, ist unhaltbar, da eine Diskriminierung nicht in Betracht kommt, wenn die rechtlichen Gegebenheiten nicht vergleichbar sind.

8. Ich schlage somit folgende Antworten vor:

Cour du travail Lüttich:

Unter Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 fällt eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung einer Altersrente die einem Arbeitnehmer an sich zustehenden fiktiven Beschäftigungszeiten um die Anzahl der Jahre gekürzt werden, für die er unter dem System eines anderen Mitgliedstaates Anspruch auf eine Altersrente oder eine gleichartige Leistung hat.

Cour du travail Lüttich und Cour du travail Mons :

Wenn der Arbeitnehmer eine Rente allein aufgrund nationaler Rechtsvorschriften erhält, steht die Verordnung Nr. 1408/71 der ausschließlichen Anwendung des innerstaatlichen Rechts in seiner Gesamtheit, einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften, nicht entgegen; wenn die Anwendung dieses Rechts sich jedoch als für den Arbeitnehmer weniger günstig erweist als diejenige des Systems des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 in seiner Gesamtheit, sind die Bestimmungen dieses Artikels anzuwenden.

Die Berechnung der auf Gemeinschaftsrecht beruhenden Leistung nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 beinhaltet, daß in allen Phasen der Anwendung dieses Artikels einschließlich seines Absatzes 1 auch der Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden ist, wonach Vorschriften, nach denen Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, nicht anwendbar sind.