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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.06.1985 – C-58/84
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1985:232
In der Rechtssache 58/84
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour du travail Lüttich in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Office national des pensions pour travailleurs salariés (ONPTS)
gegen
Francesco Romano
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 12 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 1), und der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter C. Kakouris, U. Everling, Y. Galmot und R. Joliét,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben :
der Berufungskläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch den Administrateur général R. Masyn und den Bevollmächtigten J. Peitot,
der Berufungsbeklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt J. Raskin, Lüttich,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Griesmar von ihrem Juristischen Dienst, Beistand: Rechtsanwalt F. Herbert, Brüssel,
die Italienische Republik, vertreten durch Avvocato dello Stato P. G. Ferri,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. März 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Die Cour du travail Lüttich hat mit Urteil vom 24. Februar 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 6. März 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 12 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 1), und der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Der Rechtsstreit, in dem sich diese Fragen stellen, betrifft eine Entscheidung des Beklagten und Berufungsklägers des Ausgangsverfahrens, nämlich des Office national des pensions pour travailleurs salariés, dem Kläger und Berufungsbeklagten des Ausgangsverfahrens, einem früheren italienischen Bergarbeiter, keine volle Rente von 30/30 zu gewähren, da er für in Italien und in Deutschland zurückgelegte Beschäftigungszeiten Teilrenten erhalte.
3 Aus den übermittelten nationalen Gerichtsakten ergibt sich, daß ein Bergarbeiter, der 25 Jahre unter Tage gearbeitet hat, infolge einer am 1. April 1975 erfolgten Änderung des Artikels 10 Absatz 2 Nr. 1 der belgischen königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 Anspruch auf eine volle Rente von 30/30 hat. Die ihm zugerechneten fünf zusätzlichen fiktiven Beschäftigungsjahre sind kalendermäßig nicht festgelegt. Der Beklagte kürzte diese fiktiven Beschäftigungsjahre jedoch regelmäßig um die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Jahre tatsächlicher Beschäftigung. Diese Praxis erhielt eine geschriebene Rechtsgrundlage in einem Gesetz vom 10. Februar 1981, das rückwirkend zum 1. Januar 1981 in Kraft trat. Danach wird die Zahl der einem Bergarbeiter zuerkannten zusätzlichen Jahre um die Zahl der Jahre gekürzt, für die er unter einem anderen belgischen System mit Ausnahme dessen der Selbständigen oder unter einem ausländischen System Rentenansprüche hat.
4 Der Kläger war in Italien und in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt, bevor er in Belgien vom 13. Oktober 1947 bis zum 28. Februar 1959 im Untertagebau arbeitete. Vom 1. März 1959 bis zum 31. Dezember 1972 erhielt er als Untertagearbeiter Invaliditätsleistungen. Da dieser Zeitraum nach belgischem Recht einer tatsächlichen Beschäftigungszeit gleichgestellt ist, konnte er 25 Beschäftigungsjahre nachweisen. Seit 1. Januar 1973 bezieht er Altersrente. Die dem Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 31. März 1975 gezahlte Rente ist nicht umstritten. Für die Zeit nach dem 1. April 1975 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 1979 fest, daß der Kläger im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 Nr. 1 der belgischen königlichen Verordnung Nr. 50 30 Jahre beschäftigt gewesen sei und also eine volle Rente erhalten könne, kürzte diese aber entsprechend seiner ständigen Praxis um 5/30, was den fünf zusätzlichen fiktiven Beschäftigungsjahren entsprach, da diese Jahre mit Jahren tatsächlicher Beschäftigung in Italien und in Deutschland zusammenträfen.
5 Der Bescheid des Beklagten wurde gerichtlich angefochten. Die Cour du travail Lüttich, vor die die Sache kam, gelangte zu der Ansicht, daß die Kürzung der belgischen Bergarbeiterrente für die Zeit vor dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes keine nationale Rechtsgrundlage habe. Andererseits fragte sie sich, ob das Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Februar 1981 geeignet sei, den Gerichtshof zu einer anderen Beurteilung der Verwaltungspraxis als in seinem Urteil vom 2. Juli 1981 in den verbundenen Rechtssachen 116, 117, 119, 120 und 121/80 (Celestre, Slg. 1981, 1737) zu veranlassen. Sie hat dem Gerichtshof deshalb folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Stellt in Anbetracht der Einfügung neuer Bestimmungen
a) in Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 der königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Februar 1981,
b) in die königliche Verordnung vom 21. Dezember 1967 durch Hinzufügung des Artikels 32d durch Artikel 3 der königlichen Verordnung vom 30. März 1981
der so ergänzte Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 eine Antikumulierungsvorschrift im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dar?
2) Bei Bejahung der Frage 1: Ist Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 n.F. mit deni EWG-Vertrag und den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen, insbesondere den Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72, vereinbar?
3) Ist Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgrund der durch das Gesetz vom 10. Februar 1981 und die königliche Verordnung vom 30. März 1981 neu erlassenen Bestimmungen und der vom Beklagten dem Urteil RWP/Celestre gegebenen Auslegung, daß die Antikumulierungsvorschriften nur dann anwendbar seien, wenn die Rente aufgrund von Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1408/71 berechnet und festgestellt werde, gemäß Artikel 46 Absatz 1 anzuwenden, und welche Bestimmungen oder Modalitäten gelten dafür im konkreten Fall des Klägers?
6 Die dem Gerichtshof von der Cour du travail Lüttich vorgelegten Fragen betreffen die Auslegung von Gemeinschaftsrecht. Dabei geht es um die Frage, ob eine nationale Bestimmung, wonach die einem Arbeitnehmer an sich zustehenden zusätzlichen fiktiven Beschäftigungsjahre um die Zahl der Jahre gekürzt werden, für die er in einem anderen Mitgliedstaat einen Rentenanspruch hat, eine Kürzungsklausel im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 darstellt, die nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 bei der Berechnung der Rente nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 unanwendbar ist.
7 Der Beklagte trägt vor, Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates betreffe eine Leistung nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Verordnung nicht. Artikel 12 sei mit Verbot des Zusammentreffens von Leistungen überschrieben. Artikel 46 Absatz 1 ermächtige den Staat, die nach seinem Recht zu berücksichtigenden Versicherungs- oder Wohnzeiten zu bestimmen. Die Befugnis der nationalen Gesetzgeber zur Bestimmung der Versicherungszeiten ergebe sich auch aus Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 beziehe sich nur auf Leistungen, nicht auf Versicherungszeiten. Bei der Anwendung des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bleibe deshalb eine nationale Bestimmung anwendbar, wonach die einem Arbeitnehmer an sich zustehenden zusätzlichen fiktiven Beschäftigungsjahre um die Zahl der Jahre gekürzt würden, für die er in einem anderen Mitgliedstaat einen Rentenanspruch habe.
8 Nach Auffassung des Klägers stellt eine Bestimmung der streitigen Art eine Kürzungsklausel im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 dar. Sie sei kraft dieser Bestimmung bei der Berechnung der Rente eines Wanderarbeitnehmers nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Verordnung unanwendbar. Die Kürzung erfolge derart, daß die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats anerkannten Versicherungszeiten von denen abgezogen würden, die für die Rentenberechnung normalerweise berücksichtigt würden. Darauf komme es jedoch nicht an; es sei dies bloß eine technische Ausgestaltung mit dem Ziel, das Zusammentreffen von Leistungen zu verhindern. Der Kläger beruft sich des weiteren auf Buchstabe c des Tenors des Urteils vom 2. Juli 1981 (Celestre, a. a. O.).
9 Nach Auffassung der Kommission stellt eine nationale Bestimmung, wonach die einem Arbeitnehmer an sich zustehenden zusätzlichen fiktiven Beschäftigungsjahre um die Zahl der Jahre gekürzt werden, für die er in einem anderen Mitgliedstaat einen Rentenanspruch hat, eine Kürzungsklausel im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 dar, die gemäß Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 bei der Berechnung der Leistung nach Artikel 46 Absatz 1 unanwendbar ist.
10 Die italienische Regierung entnimmt dem Tenor des Urteils vom 2. Juli 1981 (Celestre, a. a. O.), daß bei der Berechnung einer Rente nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 deren Artikel 12 Absatz 2 die Anwendung einer nationalen Bestimmung verbiete, die die zusätzlichen fiktiven Beschäftigungsjahre um die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungsjahre kürze.
11 Erfüllt ein Arbeitnehmer, der dem Recht mehrerer Mitgliedstaaten unterstanden hat, in einem Mitgliedstaat die in dessen Recht aufgestellten Voraussetzungen für den Leistungsanspruch auch ohne Anwendung von Artikel 45, so ist seine Rente in diesem Mitgliedstaat nach Artikel 46 Absatz 1 zu berechnen.
12 Im Urteil vom 2. Juli 1981 (Celestre, a. a. O.) hat der Gerichtshof folgendes ausgeführt: Was die Anwendung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 angeht, ... [ergibt] sich aus Artikel 12 Absatz 2 letzter Satz der Verordnung ..., daß innerstaatliche Vorschriften, nach denen Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, nicht angewendet werden. Bei dem Betrag, auf den Artikel 46 Absatz 1 abstellt, handelt es sich somit um denjenigen Betrag, den der Arbeitnehmer nach den nationalen Rechtsvorschriften beanspruchen könnte, wenn er nicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Rente beziehen würde. Daran ist festzuhalten.
13 Gemäß diesem Urteil ist die Höhe der Rente eines Wanderarbeitnehmers also aufgrund des Artikels 12 Absatz 2 und des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 unabhängig von allfälligen Rentenansprüchen nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats nach dem jeweiligen nationalen Recht zu bestimmen.
14 An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, daß die Kürzung der einem Arbeitnehmer an sich zustehenden zusätzlichen fiktiven Beschäftigungsjahre um die Zahl der Jahre, für die er in einem anderen Mitgliedstaat einen Rentenanspruch hat, im nationalen Rahmen künftig kraft einer gesetzlichen Bestimmung und nicht mehr nur kraft Verwaltungspraxis erfolgt.
15 Auf die Frage des vorlegenden Gerichts ist deshalb wie folgt zu antworten: Eine nationale Bestimmung, wonach die einem Arbeitnehmer an sich zustehenden zusätzlichen fiktiven Beschäftigungsjahre um die Zahl der Jahre gekürzt werden, für die er in einem anderen Mitgliedstaat einen Rentenanspruch hat, ist eine Kürzungsklausel im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juli 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die bei der Berechnung der Rente nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Verordnung gemäß deren Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 unanwendbar ist.
Kosten
16 Die Auslagen der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm von der Cour du travail Lüttich mit Urteil vom 24. Februar 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Eine nationale Bestimmung, Wonach die einem Arbeitnehmer an sich zustehenden zusätzlichen fiktiven Beschäftigungsjahre um die Zahl der Jahre gekürzt werden, für die er in einem anderen Mitgliedstaat einen Rentenanspruch hat, ist eine Kürzungsklausel im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juli 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die bei der Berechnung der Rente nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Verordnung gemäß deren Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 unanwendbar ist.