Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 06.03.1985 – C-25/85
ECLI:EU:C:1985:101
In der Rechtssache 25/85 R
Nuovo Campsider, Unternehmensverband im Sinne von Artikel 48 EGKS-Vertrag, Piazza Velasca 8, 20122 Mailand, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Michel Waelbroeck und Alexandre Vandencasteele, avenue Louise 341, 1050 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg,
Antragsteller,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater Rolf Wägenbaur und Marie-José Jonczy, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
BESCHLUSS§
1 Der Unternehmensverband Nuovo Campsider hat mit Schriftsatz vom 28. Januar 1985 beantragt, es möge der Kommission durch einstweilige Anordnung aufgegeben werden, von ihrer Befugnis zum Aussprechen von Empfehlungen Gebrauch zu machen, um im Rahmen der Durchführung des Beschlusses der Mitgliedstaaten vom 6. März 1953 sicherzustellen, daß die Ausfuhren von Schrott in Drittländer auf einer Höhe von 450000 Tonnen pro Monat festgeschrieben werden, sowie unverzüglich die Verfahren einzuleiten, die zu Interventionen bei den Preisen und zur Anwendung des Artikels 59 EGKS-Vertrag führen können.
2 Dieser am 29. Januar 1985 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragene Antrag wird gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung gestellt.
3 Der Antragsteller nimmt Bezug auf die Untätigkeitsklage nach Artikel 35 EGKS-Vertrag, die er am 29. Januar 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht hat.
4 Der Antragsteller trägt vor, infolge der steigenden Nachfrage nach Schrott in den Vereinigten Staaten und der Kursentwicklung des Dollars seien Ausfuhren in Drittländer für die Händler sehr attraktiv geworden. Obwohl Schrott in verstärktem Maße gesammelt werde, habe die Preissteigerung zur Folge gehabt, daß die Händler in der Hoffnung auf neue Preissteigerungen und auch, um ihre Gewinne auf das neue Steuerjahr zu übertragen, weniger verkauften. Die Zollstatistiken zeigten den Umfang der Mangellage, durch die die Elektro-Stahlwerke betroffen seien, die Schrott als Rohstoff verwendeten. Diese Unternehmen befänden sich nunmehr in einer Lage, in der im Verhältnis zu den integrierten Stahlwerken ein Ungleichgewicht bestehe; sie seien nicht mehr rentabel und sogar gezwungen, ihre Produktion wegen Schrottmangels zu unterbrechen.
5 Die beantragten einstweiligen Anordnungen seien erforderlich, weil die Stahlwerke wegen des Schrottmangels und der nicht tragbaren finanziellen Ausblutung, zu der der ständige Anstieg der Schrottpreise führe, nicht in der Lage seien, ihre Produktion aufrechtzuerhalten und den Bestellungen nachzukommen.
6 Die erste beantragte Anordnung solle die Schrottausfuhren auf dem durchschnittlichen Niveau der drei letzten Jahre halten und sei daher eine reine Sicherungsmaßnahme; die zweite ziele darauf ab, Vorbereitungsverfahren durchzuführen, die der Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache in keiner Weise vorgriffen. Was die Begründetheit seiner Klage in der Hauptsache angeht, machte der Antragsteller geltend, die oben beschriebene Entwicklung gefährde die Erreichung der Grundziele des EGKS-Vertrages und die Gemeinschaftsorgane seien ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, auf eine geordnete Versorgung des Gemeinsamen Marktes zu achten.
7 Der Antragsteller weist darauf hin, daß es einen Beschluß vom 6. März 1953 gebe, in dem die Mitglieder des Rates sich damit einverstanden erklärt hätten, bis auf weiteres eine möglichst vollständige Beschränkung der Ausfuhren in Drittländer aufrechtzuerhalten.
8 Dieser Beschluß wurde im Rahmen des Artikels 57 EGKS-Vertrag gefaßt, wonach die Hohe Behörde sich vorzugsweise indirekter Maßnahmen bedient; dazu gehören Interventionen auf dem Gebiet der Handelspolitik. Artikel 71 beläßt den Regierungen der Mitgliedstaaten die Zuständigkeit auf dem Gebiet der Handelspolitik, sieht aber vor, daß sie sich gegenseitig den erforderlichen Beistand zu leisten haben. Nach Artikel 73 kann die Hohe Behörde Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, um eine Koordinierung der gemäß Artikel 71 ergriffenen Maßnahmen zu sichern.
9 Wenn eine Mangellage besteht, der mit den anderen Mitteln nicht begegnet werden kann, hat die Kommission die Befugnis, das in Artikel 59 vorgesehene Verfahren durchzuführen, das die Festsetzung von Ausfuhrkontingenten zuläßt.
10 Der Antragsteller macht geltend, er habe die Kommission mit Fernschreiben vom 16. November 1984 dazu aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen; diese habe aber daraufhin nichts unternommen, obwohl sie mehrfach an die Angelegenheit erinnert worden sei. Nach bestimmten Informationen in der Presse habe die Kommission vor dem Rat die Auffassung vertreten, zwar müsse nicht sofort eine Maßnahme zur Beschränkung der Ausfuhren erlassen werden, das gegenwärtige Ausfuhrvolumen von 6 Millionen Tonnen stelle jedoch ein Maximum dar, das nicht überschritten werden dürfe, und die Ausfuhren müßten nach genauer geregelten Verfahren statistisch überwacht werden.
11 Die Schlußfolgerungen der Kommission stützten sich auf eine erkennbar überholte Untersuchung. Die Ausfuhren in Drittländer hätten Mitte Dezember 1984 6 Millionen Tonnen eindeutig überschritten, und der Rückgang der auf dem italienischen Markt angebotenen Mengen sowie der Anstieg der Verkaufspreise für Schrott, die nur als mögliche Entwicklungen dargestellt worden seien, seien bereits eingetreten.
12 Die Kommission habe dadurch, daß sie auf den Antrag des Antragstellers innerhalb der in Artikel 35 EGKS-Vertrag vorgesehenen Frist von zwei Monaten nichts unternommen habe, nicht die Maßnahmen ergriffen, die sie hätte erlassen müssen, um die Erreichung der Ziele des EGKS-Vertrages zu sichern. Sie habe damit einen schwerwiegenden Mangel an Voraussicht oder Umsicht gezeigt, der einer Verkennung des gesetzlichen Zwecks gleichkomme, zu dem der EGKS-Vertrag ihr ihre Befugnisse einräume; diese Verkennung stelle einen Ermessensmißbrauch dar (Urteil vom 29. November 1956 in der Rechtssache 8/55, Fédéchar, Sig. 1955-1956, 297).
13 Die Kommission bestreitet, daß sie untätig gewesen sei, und weist darauf hin, daß sie auf Ersuchen des Rates einen Bericht über den Schrottmarkt vorgelegt habe.
14 Sie räumt zwar ein, daß Versorgungsprobleme für Unternehmen bestünden, die Schrott als Rohstoff verwendeten, äußert aber erhebliche Zweifel daran, ob es zweckmäßig sei, auf dirigistische Weise in den Schrottmarkt, der ein weltweiter Markt sei, einzugreifen.
15 Zu dem ersten Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen, der auf einen Ausfuhrstopp abzielt, trägt die Kommission vor, es handele sich um eine handelspolitiche Maßnahme, die in die Zuständigkeit der Regierungen der Mitgliedstaaten falle. Die ebenfalls geforderten Interventionen auf dem Gebiet der Preise seien nicht zweckmäßig. Wenn sie wirksam sein sollten, müßten sie mit Ausfuhrbeschränkungen verbunden sein, und sie führten dazu, die Ausfuhren und die Sammlung von Schrott zu drosseln. Derartige Maßnahmen wirkten sich daher eher negativ als positiv aus.
16 Die Kommission habe nach Artikel 59 das Recht, die Ausfuhren in Drittländer zu beschränken, wenn sie feststelle, daß die Gemeinschaft sich in einer ernsten Mangellage befinde und die in Artikel 57 vorgesehenen indirekten Maßnahmen nicht ausreichten, um dieser Lage zu begegnen. Von einer Mangellage oder gar von einer ernsten Mangellage könne aber nicht die Rede sein. Die Unternehmen könnten nämlich ihren Bedarf decken, wenn sie bereit seien, den Marktpreis zu zahlen.
17 Der Beschluß vom 6. März 1953 (eine internationale Übereinkunft in vereinfachter Form) werde heute nur noch von Dänemark, Italien und Irland angewandt. Die Kommission habe in den Grenzen ihrer Befugnisse alles nur Mögliche unternommen, um die Wirksamkeit dieses Beschlusses durch ihre Empfehlung 75/97/EGKS vom 23. Dezember 1974 (ABl. L 38 vom 12. Februar 1975, S. 19) sicherzustellen; diese bestimme in Artikel 2: Die Mitgliedstaaten sind gehalten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Verstöße gegen Verbote oder Beschränkungen bei der Ausfuhr von Schrott und ähnlichen Erzeugnissen in dritte Länder zu ahnden, ohne Rücksicht darauf, aus welchem Mitgliedstaat die Waren stammen.
18 Der Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen erfülle keine der Voraussetzungen, die der Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung aufgestellt habe.
19 Erstens sei die Untätigkeitsklage offensichtlich unzulässig. Die Kommission sei niemals wirksam gemahnt worden, da sie durch das Fernschreiben des Antragstellers lediglich dazu aufgefordert worden sei, die nunmehr bestehende dringende Notwendigkeit von Maßnahmen zur Wiederherstellung normaler Zustände auf dem Schrottmarkt ernsthaft zu prüfen. Diese Mitteilung stelle keine Aufforderung dar, die so präzise formuliert sei, daß sie die Frist nach Artikel 35 Absatz 3 EGKS-Vertrag in Lauf setzen könnte.
20 Die Klage sei auch deshalb unzulässig, weil ein Unternehmensverband nicht von der Kommission verlangen könne, daß diese allen Mitgliedstaaten strenge Beschränkungen nur deshalb auferlege, weil er Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Schrott habe. Eine Klage wäre allenfalls zulässig, wenn nachweisbar wäre, daß die Kommission mit ihrer Weigerung, Maßnahmen zu ergreifen, offenbar nur das Ziel verfolge, dem Verband absichtlich Schaden zuzufügen.
21 Die Klage sei auch nicht begründet, weil die Kommission keine Verpflichtung treffe, die geforderten Maßnahmen zu ergreifen; der Erlaß dieser Maßnahmen stehe in ihrem Ermessen. Der Antragsteller trage insoweit nichts vor, was auf einen Ermessensmißbrauch schließen ließe.
22 Der Erlaß einstweiliger Anordnungen sei nicht dringend, da man nicht von einer Mangellage sprechen könne, denn die Ware stehe — wenn auch zu hohen Preisen — zur Verfügung. Kein Mitgliedstaat habe dem Rat einen Vorschlag vorgelegt, der in die Richtung des Antrags des Antragstellers gehe.
23 Da die Kommission nicht über eine Entscheidungsbefugnis, sondern nur über ein Initiativrecht verfüge, könnten die geforderten Maßnahmen keine unmittelbare Wirkung haben, mit Hilfe deren ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden des Antragstellers vermieden werden könnte.
24 Wenn der Präsident des Gerichtshofes der Kommission aufgäbe, von ihrem Initiativrecht Gebrauch zu machen, so würde er damit außerdem der Entscheidung in der Hauptsache vorgreifen, weil er so die Untätigkeit der Kommission feststellen und anstelle der Kommission über die Organisation des Schrottmarktes entscheiden würde.
25 Nach Artikel 39 EGKS-Vertrag haben die beim Gerichtshof erhobenen Klagen keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann nach dieser Vorschrift jedoch, wenn es die Umstände seiner Ansicht nach erfordern, die Vollstreckung der angegriffenen Entscheidung aussetzen und jede andere einstweilige Anordnung treffen.
26 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes kommen derartige Anordnungen nur in Betracht, wenn ihre Notwendigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird. Darüber hinaus müssen sie in dem Sinne dringlich sein, daß ihr Erlaß und ihr Wirksamwerden schon vor der Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache erforderlich sind, damit die Partei, die sie beantragt, keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Schließlich müssen sie in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen.
27 Was die tatsächlichen und rechtlichen Umstände angeht, ist festzustellen, daß dann, wenn der Preis von Schrott infolge der Nachfrage so stark angestiegen ist, daß ein bedeutsamer Teil der Industrie der Gemeinschaft den geforderten Preis nicht mehr zahlen kann, das Vorliegen einer Mangellage glaubhaft gemacht ist, selbst wenn der Schrott in ausreichender Menge bezogen werden kann.
28 Es wird nicht ernsthaft bestritten, daß für die Unternehmen, die Mitglieder des Antragstellers sind, eine so schwierige Lage besteht, daß die Dringlichkeit zu bejahen ist, da ihre Verkaufspreise nicht erhöht werden können, um den Preisanstieg bei ihrem Rohstoff Schrott aufzufangen.
29 Nach Artikel 59 EGKS-Vertrag ist die Kommission gehalten, tätig zu werden, sobald für die Unternehmen der Gemeinschaft eine ernste Mangellage besteht und die indirekten Maßnahmen nicht ausreichen, um dieser Lage zu begegnen. Es ist jedoch nicht dargetan worden, daß gegenwärtig auf dem Markt eine echte Mangellage im Sinne von Artikel 59 herrscht; eine pflichtwidrige Untätigkeit der Kommission ist daher nicht glaubhaft gemacht. Die Kommission hat allerdings die Entwicklung des Schrottmarktes genau zu verfolgen und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen.
30 Was die anderen Vorschriften angeht, auf die sich der Antragsteller beruft, steht der Kommission ein Ermessen zu, in dessen Ausübung im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht eingegriffen werden darf, zumindest dann nicht, wenn keine ernsthaften Anzeichen für einen Ermessensmißbrauch vorliegen.
31 Würden die im Antragsschriftsatz beantragten einstweiligen Anordnungen erlassen, so bestünde die Gefahr, daß die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen würde.
32 Schließlich sind Zweifel an der Zulässigkeit der Klage angebracht. Der mit Fernschreiben vom 16. November 1984 an die Kommission gerichtete Antrag stellt sich bei summarischer Prüfung nicht als förmliche Aufforderung zum Tätigwerden im Sinne von Artikel 35 EGKS-Vertrag dar und bezeichnet nicht ausdrücklich genau bestimmte Maßnahmen, die die Kommission ergreifen soll; dies gilt selbst dann, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringen kann, daß die Frage mündlich behandelt worden war, wie er in der mündlichen Verhandlung behauptet hat.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT
im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen:
1) Der Antrag wird zurückgewiesen.
2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.