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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.05.1986 – C-25/85
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1986:195
In der Rechtssache 25/85
Nuovo Campsider, Unternehmensverband im Sinne des Artikels 48 EGKS-Vertrag, ein Zusammenschluß der italienischen Stahlerzeuger, die mit elektrischen Öfen arbeiten und Schrott verwenden, mit Sitz in Piazza Velasca 8, 20122 Mailand (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Waelbroeck und A. Vandencasteele, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater R. Wägenbaur und M.-J. Jonczy als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
betreffend eine gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag erhobene Untätigkeitsklage mit dem Ziel der Feststellung, daß die Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus dem EGKS-Vertrag verstoßen und einen Ermessensmißbrauch begangen hat, indem sie den förmlichen Antrag des Klägers vom 16. November 1984 nicht beschieden hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter R. Joliét, O. Due, Y. Galmot und C. Kakouris,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: K. Riechenberg, in Wahrnehmung der Aufgaben eines Verwaltungsrats
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Februar 1986,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Nuovo Campsider, ein Verband der italienische.n Elektrostahlwerke, hat mit Klageschrift, die am 29. Januar 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag Untätigkeitsklage gegen die Kommission erhoben und beantragt festzustellen, daß die Kommission gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 8 EGKS-Vertrag, für die Erreichung der im Vertrag festgelegten Zwecke zu sorgen, verstoßen und einen Ermessensmißbrauch begangen hat, indem sie seinen förmlichen Antrag, Maßnahmen zur Regularisierung des Schrottmarktes zu ergreifen, nicht beschieden hat.
2 Der Kläger machte die Kommission mit Fernschreiben vom 16. November 1984 darauf aufmerksam, daß seine Mitglieder Schwierigkeiten bei der Deckung ihres Schrottbedarfs hätten, und forderte sie auf, ernsthaft die nunmehr äußerst dringende Notwendigkeit des Erlasses von Maßnahmen zur Regularisierung des Schrottmarktes in Betracht zu ziehen.
3 Nachdem die Kommission auf dieses Fernschreiben nicht geantwortet hatte, hat der Kläger am 29. Januar 1985 die vorliegende Klage erhoben und am selben Tag den Gerichtshof um Erlaß einer einstweiligen Anordnung ersucht. Dieser Antrag ist durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. März 1985 zurückgewiesen worden.
4 Die Kommission hält die Klage sowohl für unzulässig als auch für unbegründet. Obwohl sie keine Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat, hat der Gerichtshof beschlossen, die Parteien in ihren Plädoyers nur zum Problem der Zulässigkeit anzuhören.
5 Die Kommission trägt vor, die Klage sei unzulässig, weil keine ordnungsgemäße Aufforderung erfolgt sei und ein Unternehmensverband nicht verlangen könne, daß allen Mitgliedstaaten nur deshalb strenge Zwangsmaßnahmen auferlegt würden, weil der Industriesektor, den er vertrete, Versorgungsschwierigkeiten habe.
6 Die an sie gerichtete Aufforderung sei aus drei Gründen unzureichend: Das Fernschreiben vom 16. November 1984 gestatte nicht, den Inhalt der Entscheidung, die die Kommission hätte treffen sollen, mit ausreichender Genauigkeit zu bestimmen; es kündige der Kommission nicht die Erhebung einer Untätigkeitsklage an und habe daher keinen Androhungscharakter; schließlich lasse es nicht erkennen, daß es die Zweimonatsfrist, nach deren Ablauf das Schweigen der Kommission als stillschweigende Zurückweisung gelte, habe in Gang setzen sollen.
7 Der klagende Verband erwidert auf dieses Vorbringen zunächst, daß das Fernschreiben, das auf eine Mangellage hingewiesen habe, es gestattet habe, den Inhalt der beantragten Maßnahmen zu bestimmen, da eine entsprechende Situation in Artikel 59 EGKS-Vertrag geregelt sei und diese Bestimmung auf Artikel 57 EGKS-Vertrag verweise, der ein Eingreifen auf dem Gebiet der Preise und der Handelspolitik vorsehe. Er führt weiter aus, es genüge, wenn wie im vorliegenden Fall ein klarer und entschiedener Antrag, in einem bestimmten Sinne tätig zu werden, vorliege. Er macht abschließend geltend, die zu ergreifenden Maßnahmen seien so dringend gewesen, daß ein Hinweis auf die Zweimonatsfrist des Artikels 35 EGKS-Vertrag überflüssig gewesen sei.
8 Aus dem System des Artikels 35 EGKS-Vertrag ergibt sich, daß der Erhebung einer Untätigkeitsklage eine förmliche Befassung der Kommission vorausgehen muß und daß der Zweck dieser Befassung so präzisiert werden muß, daß erkennbar ist, welche Entscheidung die Kommission nach dem Gemeinschaftsrecht hätte treffen sollen. Im vorliegenden Fall ging aus dem Fernschreiben vom 16. November 1984 nicht hervor, daß es der Vorbereitung eines Streitverfahrens dienen sollte, und es gestattete der Kommission nicht, die konkreten Maßnahmen festzustellen, zu deren Erlaß sie aufgefordert wurde. Der in diesem Fernschreiben enthaltene Antrag kann somit nicht als eine den Voraussetzungen des Artikels 35 EGKS-Vertrag genügende Befassung der Kommission angesehen werden.
9 Die Klage ist deshalb als unzulässig abzuweisen, ohne daß es erforderlich wäre, die übrigen Argumente, die die Kommission gegen die Zulässigkeit der Klage angeführt hat, zu prüfen.
Kosten
10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.