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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.03.1985 – C-278/83

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:99

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 6. März 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In der vorliegenden Rechtssache begehrt die Kommission die Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie auf eingeführten Schaumwein einen höheren Mehrwertsteuersatz als auf italienischen Schaumwein angewendet hat.

Nach dem Inkrafttreten des Decreto-legge Nr. 495 vom 4. August 1982 (GURI Nr. 212 vom 4. 8. 1982) sah das Steuersystem wie folgt aus :

Steuer nach einem Satz von 10 % wurde auf Schaumweine erhoben, die kein Etikett mit der Angabe natürliche Flaschengärung trugen;

durch natürliche Flaschengärung gewonnene Schaumweine wurden mit einem Steuersatz von 18 % belegt, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Herstellungslandes nicht vorgeschrieben war;

auf durch natürliche Flaschengärung gewonnene Schaumweine mit Herkunftsbezeichnung wurde ein Steuersatz von 38 % angewendet, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Herstellungslandes vorgeschrieben war.

In einem Schreiben an die italienische Regierung vom 21. September 1982 machte die Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag geltend, daß die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften gegen Artikel 95 verstießen. Die italienische Regierung wurde aufgefordert, binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen. Mit Fernschreiben vom 17. Dezember 1982 bat diese die Kommission, die Frist um zwei Monate zu verlängern; inhaltlich beantwortete sie das Schreiben der Kommission niemals. Demgemäß forderte die Kommission die italienische Regierung am 22. September 1983 in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme auf, den behaupteten Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht binnen eines Monats abzustellen. Da die italienische Regierung dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nachkam, hat die Kommission am 14. Dezember 1983 Klage beim Gerichtshof erhoben.

Nach Klageerhebung wurde die Rechtslage durch Decreto-legge Nr. 232 vom 15. Juni 1984 (GURI Nr. 166 vom 18.6. 1984), das die italienische Regierung ihrer Gegenerwiderung beigefügt hat, geändert. Mit seinem Artikel 2 Absatz 2 wurde das Steuersystem so geändert, daß eine eventuelle Diskriminierung ganz oder zumindest im wesentlichen aufgehoben wurde. Als das Decreto-legge allerdings Gesetz wurde, entfiel Artikel 2 Absatz 2 (Gesetz Nr. 408 vom 28. 7. 1984, GURI Nr. 212 vom 2. 8. 1984). Soweit ich sehe, wurde hierdurch das beschriebene dreistufige System wieder eingeführt. Außerdem hat die neueste Rechtsvorschrift auf diesem Gebiet, das Decreto-legge Nr. 853 vom 19. Dezember 1984 (GURI Nr. 347 vom 19. 12. 1984) die geltend gemachte grundlegende Diskriminierung offensichtlich nicht beseitigt.

Der geringste Steuersatz wird auf durch Tankgärung gewonnene Schaumweine angewandt, wie etwa Asti Spumante, der ungefähr 50 % der italienischen Erzeugung von Schaumweinen ausmacht. Der mittlere Steuersatz wird auf alle italienischen Schaumweine angewandt, die nicht zur ersten Gruppe gehören. Da Schaumwein nach italienischem Recht nicht durch Flaschengärung gewonnen werden muß, findet der höchste Steuersatz auf einen im Inland erzeugten Schaumwein niemals Anwendung. Hingegen gehört in der Champagne in Frankreich hergestellter Champagner, der kraft Gesetzes durch Flaschengärung gewonnen werden muß, zur höchsten Klasse. In der mündlichen Verhandlung konnte der Bevollmächtigte der italienischen Regierung nicht sagen, ob auch andere Schaumweine zur höchsten Klasse gehörten; allerdings glaube er, daß dies nicht der Fall sei.

Das Vorbringen der Parteien in dieser Rechtssache betrifft im wesentlichen die Frage der diskriminierenden Wirkung des höchsten Steuersatzes. Es wurde weder dargetan noch ernstlich behauptet, daß der mittlere Steuersatz zu irgendeiner Diskriminierung führe. Meines Erachtens ist es trotz des weitgefaßten Feststellungsantrags der Kommission weder notwendig noch wünschenswert, noch auch nur möglich, zu beurteilen, ob es gerechtfertigt ist, für Schaumwein, der durch natürliche Flaschengärung gewonnen wurde (ohne daß dies gesetzlich vorgeschrieben wäre), einen höheren Steuersatz einzuführen als für anderen Schaumwein. Ich werde nur die Frage der diskriminierenden Wirkung des höchsten Steuersatzes untersuchen.

Die italienische Regierung verteidigt diese höhere Steuer mit der Begründung, Luxusgüter könnten nach höheren Sätzen besteuert werden, da sie von zahlungskräftigen Personen verbraucht würden, die höhere Steuern vermutlich zahlen könnten und aus sozialen Erwägungen zahlen sollten. Da zahlungskräftige Personen Luxusgüter außerdem in beschränkten Mengen verbrauchten, werde dieser Verbrauch durch eine höhere Besteuerung kaum beeinträchtigt. Diese höhere Besteuerung sei nicht nur nach italienischem, sondern auch nach Gemeinschaftsrecht zulässig, was der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601) anerkannt habe. Eine solche Steuer verstoße nur dann gegen Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag, wenn ihre Einführung nicht auf objektiven Gründen beruhe, sondern bezwecke, Güter je nach ihrem Ursprungsort unterschiedlich zu behandeln. Durch Flaschengärung gewonnene Schaumweine mit Ursprungsbezeichnung, wie französischer Champagner, würden nicht zum Durstlöschen gekauft. Sie besäßen ein besonderes Sozialprestige, dienten als Statussymbol und seien somit als Luxusgüter einzustufen. Dies werde dadurch bestätigt, daß die Käufer für französischen Champagner in Italien erheblich mehr bezahlten als für andere Schaumweine. Der Preis von Champagner sei so hoch, daß ein höherer Steuersatz seine Wettbewerbsfähigkeit nicht berühre.

Die Kommission, die im Ergebnis von der französischen Regierung unterstützt wird, vertritt dagegen die Ansicht, es handele sich ganz klar um eine Abgabe, die gegen Artikel 95 EWG-Vertrag verstoße. Um ein Erzeugnis als gleichartig im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag anzusehen, reiche es aus, daß es in den Augen des Verbrauchers die gleichen Eigenschaften habe und denselben Bedürfnissen diene. Die Frage sei, ob es eine Alternative darstelle. Der höchste Steuersatz werde im vorliegenden Fall nur auf eingeführte Schaumweine erhoben. In den Verordnungen der Gemeinschaft werde der Begriff des Schaumweins definiert; es gebe eine homogene Gruppe solcher Weine, die denselben Bedürfnissen dienten. Zwischen Champagner und anderen Schaumweinen gebe es keinen objektiven Unterschied, der die unterschiedliche Besteuerung rechtfertigen könnte. Keine derartige Rechtfertigung stelle es dar, je nach Vorhandensein einer Herkunftsbezeichnung und einer gesetzlichen Verpflichtung, Wein durch natürliche Flaschengärung zu gewinnen, zu unterscheiden, zumal es auf die Politik des italienischen Gesetzgebers zurückzuführen sei, daß in Italien eine Herkunftsbezeichnung nicht erforderlich sei und eine Verpflichtung zur Gewinnung durch Flaschengärung fehle.

Die französische Regierung führt aus, Schaumweine bildeten eine einzige Klasse von Weinen, die untereinander unabhängig davon im Wettbewerb stünden, ob eine Herkunftsbezeichnung oder Herstellungsregeln vorgeschrieben seien. Der höchste Steuersatz habe bewirkt, daß die Einfuhren von französischem Champagner nach Italien von 8,7 Millionen Flaschen im Jahre 1980 auf 3,7 Millionen Flaschen im Jahre 1983 zurückgegangen seien.

Der Gerichtshof hat klar ausgesprochen, daß die Mitgliedstaaten das Recht haben, unter anderem bestimmte als Luxuserzeugnisse angesehene Konsumgüter höher zu besteuern (Urteil in der Rechtssache 319/81, Randnrn. 14 und 21 der Entscheidungsgründe). Dieses Recht dürfte auch dann bestehen, wenn die Luxusgüter vollständig aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden (Urteile in den Rechtssachen 140/79, Chemial, und 46/80, Vinal, Sig. 1981, 1 und 77).

Andererseits besteht ein solches Recht nur, soweit Artikel 95 EWG-Vertrag vollständig eingehalten wird. Daß Gegenstände wegen der Steuerkraft ihrer Verbraucher hoch besteuert oder daß sie als Luxusgüter bezeichnet werden, entkräftet, für sich genommen, noch nicht das Vorbringen, hier sei gegen Artikel 95 verstoßen worden.

Die italienische Regierung vertritt zu Recht die Ansicht, Champagner aus der Champagne genieße besonderes Ansehen und einen besonderen Rang. Die Gleichartigkeit der Schaumweine, auf die sich die Kommission und die französische Regierung berufen, läßt sich leicht überbetonen, zumal wenn man an die Bemühungen französischer Erzeuger um den Schutz des Begriffs Champagner in innerstaatlichen Gerichtsverfahren denkt.

Andererseits läßt sich nach Aktenlage unmöglich behaupten, zwischen französischem Champagner und allen anderen Schaumweinen, die durch natürliche Flaschengärung gewonnen werden, ohne daß dies nach dem Recht des Herkunftslandes vorgeschrieben wäre, bestehe ein solcher Unterschied, daß Champagner in eine Luxusklasse für sich einzureihen sei, zu der kein einziger der Schaumweine der mittleren Klasse gehöre.

Als erstes ist einzuräumen, daß der Preis bei der Entscheidung darüber, ob ein Erzeugnis ein Luxuserzeugnis ist, eine Rolle spielen kann. Die italienische Regierung behauptet, die Preise für französischen Champagner und italienischen Schaumwein betrügen 18200 bzw. 8500 LIT ohne Umsatzsteuer. Nach dem Vorbringen der Kommission hingegen unterscheiden sich die Preise nicht so erheblich. In Rom und Mailand sei französischer Champagner in Flaschen zu 14500 LIT und italienischer Champagner in Flaschen zu 12300 bzw. 13100 LIT, jeweils ohne Umsatzsteuer, vorgefunden worden. Alle diese Zahlen können richtig sein; aufgrund der Darlegungen der Kommission läßt sich jedoch nicht mehr sagen, es bestünde allgemein ein erheblicher Unterschied zwischen Champagner und allen anderen Schaumweinen, wie die italienische Regierung dies vorgetragen hat.

Zweitens hat sich ergeben, daß die Herstellungsmethoden für Schaumweine der mittleren und höheren Steuerklasse dieselben sind oder sein können. Die gesetzliche Verpflichtung, eine bestimmte Methode anzuwenden, und das Vorhandensein einer Herkunftsbezeichnung reichen für sich genommen nicht aus, um eine Unterscheidung zwischen den beiden Erzeugnissen zu rechtfertigen. Sind nämlich die Erzeugnisse im übrigen gleichartig, kann eine solche Unterscheidung kaum je gerechtfertigt sein, wenn der Mitgliedstaat, der die Steuer erhebt, keine Vorschriften oder Systeme für die Herkunftsbezeichnung kennt, die auf seinen eigenen Erzeugnissen je anzuwenden sind. Wenn dies die hauptsächlichen oder gar die einzigen Kriterien für die Unterscheidung zwischen den mittleren und höheren Steuersätzen sind, so schützen sie beinahe zwangsläufig die inländischen Erzeugnisse dieses Mitgliedstaats gegen die Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten.

Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 319/81 in Randnummer 17 der Entscheidungsgründe ausgeführt hat, werden durch solch eine Regelung ... die inländischen Erzeugnisse von vornherein von der höheren Besteuerung ausgenommen, da sie niemals die Voraussetzungen für diese erhöhte Besteuerung erfüllen werden und es allein im Willen des nationalen Gesetzgebers liegt, durch Nichterlaß einer allgemeinen, auf alle Branntweine anwendbaren Regelung diese Situation... auf unbestimmte Zeit zu verlängern. Anders verhält es sich nur, wenn echte Unterschiede bezüglich der Herstellungsbedingungen, der Qualität, des Preises und des Wettbewerbs zwischen inländischen Erzeugnissen und aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen bestehen.

Drittens liegen dem Gerichtshof Beweise für technische Entwicklungen bei der Weinherstellung vor, die darauf hindeuten, daß die Qualität von nicht durch Flaschengärung gewonnenem Wein gestiegen ist und möglicherweise weiter steigt, so daß die Qualität nicht genau nach der verwendeten Methode unterschieden werden kann. Das muß erst recht gelten, wenn die Herstellungsmethode für die in der mittleren und der höheren Steuerklasse eingestuften Erzeugnisse dieselbe ist. Zudem gibt es keinen notwendigen Zusammenhang zwischen einer Herkunftsbezeichnung und der Anwendung der Flaschengärung, da in Italien nach dieser Methode gewonnene Schaumweine keine Herkunftsbezeichnung tragen.

Dieser Befund belegt, was wahrscheinlich die Mehrzahl der Weintrinker als Gemeinplatz ansehen dürfte: Auch wenn die Schaumweine keine völlig homogene Gruppe darstellen, so gibt es doch einige, die nicht aus der Champagne stammen, aber dennoch mit Champagner in ihrer Qualität und ihren Eigenschaften hinreichend übereinstimmen, um sie als weitgehend gleichartig, als Substitutionserzeugnisse und somit als im Wettbewerb mit Champagner stehend anzusehen.

Der Umstand, daß Champagner in Frankreich mit dem gleichen Umsatzsteuersatz wie anderer Schaumwein belegt wird, wenn auch bei der Verkehrsteuer ein kleiner Unterschied (32 Centimes pro Liter) besteht, spricht ebenfalls für die Annahme, daß das Erzeugnis nicht in eine eigene Luxusklasse einzustufen ist.

Werden Erzeugnisse weitgehend im gleichen Verfahren hergestellt, besitzen sie die gleichen wesentlichen Eigenschaften und sind sie zur gleichen Verwendung bestimmt, so spricht meines Erachtens der erste Anschein dafür, daß sie miteinander im Wettbewerb stehen. Der bloße Umstand, daß einem solchen Erzeugnis ein höherer Prestigewert als den anderen zukommt, versetzt dieses nicht schon für sich allein in eine eigene Klasse, wie die italienische Regierung anscheinend sagen will; ebensowenig vermag dies ein gesetzlich vorgeschriebenes Herstellungsverfahren im Unterschied zu einem freiwillig angewandten. Wenn ein Mitgliedstaat ein in seinem Gebiet nicht hergestelltes Erzeugnis für steuerliche Zwecke in eine Luxusklasse einstuft, ist mit besonderer Sorgfalt sicherzustellen, daß dieses sich wirklich von anderen, in dem Mitgliedstaat hergestellten Erzeugnissen unterscheidet, da es sonst gar zu einfach wäre, Artikel 95 EWG-Vertrag zu umgehen. Diese Sorgfalt ist besonders angebracht, da eines der Ziele der Schaffung eines gemeinsamen Marktes darin besteht, daß diese Verfestigungen der Verbrauchergewohnheiten dadurch beseitigt werden sollen, daß im Rahmen des Möglichen allen Verbrauchern gleicher Zugang zu allen Gemeinschaftserzeugnissen gewährt wird (Urteil in der Rechtssache 319/81, Randnr. 20 der Entscheidungsgründe).

Meines Erachtens hat die Kommission im vorliegenden Fall dargetan, daß die abweichende Besteuerung von Champagner andere Erzeugnisse mittelbar schützt und daß sie über derjenigen liegt, die auf vergleichbare inländische Erzeugnisse erhoben wird.

Demgemäß kann die Kommission die Feststellung verlangen, daß die Italienische Republik, soweit aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse betroffen sind, dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie gemäß Decreto-legge Nr. 495 vom 4. August 1982 (GURI Nr. 212 vom 4. 8. 1982) auf Schaumweine, die durch natürliche Flaschengärung gewonnen werden, einen höheren Steuersatz angewendet hat, wenn diese Weine eine Herkunftsbezeichnung tragen und wenn das Gärungsverfahren nach dem Recht des Herstellungsstaats vorgeschrieben ist.

Die Italienische Republik hat die Kosten der Kommission zu erstatten.