Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1985 – C-278/83
ECLI:EU:C:1985:325
In der Rechtssache 278/83
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Guido Berardis vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
und
Französische Republik, vertreten im schriftlichen Verfahren durch den stellvertretenden Leiter der Direction des affaires juridiques im Ministère des relations extérieures François Renouard und in der mündlichen Verhandlung durch den Secrétaire des affaires étrangères in der Direction des affaires juridiques im Ministère des relations extérieures Philippe Pouzoulet als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft in Luxemburg,
Streithelferin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Contenzioso Diplomatico, dei trattati e degli affari legislativi im Ministerio degli affari esteri Arnaldo Squillante als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie bei der Erhebung von Mehrwertsteuer auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Schaumwein einen höheren Steuersatz als auf einheimischen Schaumwein angewandt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten O. Due und C. Kakouris, der Richter P. Pescatore, T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot und R. Joliét,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: P. Heim
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. Dezember 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie bei der Erhebung von Mehrwertsteuer auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Schaumwein einen höheren Steuersatz als auf einheimischen Schaumwein angewandt hat.
2 Aus den Akten geht hervor, daß das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 633 vom 26. Oktober 1972 (GURI, supplemento ordinario Nr. 1 zu Nr. 292 vom 11. 11. 1972, S. 2) zur Einführung der Mehrwertsteuer in Artikel 16 allgemein vorsieht, daß die Steuer nach drei verschiedenen Sätzen erhoben wird, nämlich:
a) nach einem normalen Steuersatz;
b) nach einem ermäßigtem Steuersatz, der bei Umsätzen anzuwenden ist, die lebenswichtige Güter und Dienstleistungen betreffen;
c) nach einem erhöhten Steuersatz, der bei Umsätzen anzuwenden ist, die Luxusgüter und -dienstleistungen betreffen.
Die Gegenstände und Dienstleistungen, auf die der ermäßigte beziehungsweise der erhöhte Steuersatz angewandt wird, sind in den Tabellen A und B im Anhang zu dem Dekret aufgeführt. Im maßgebenden Zeitraum betrugen die angegebenen Steuersätze 18 %, 10 % und 38 % (Decreto-legge Nr. 495 vom 4. 8. 1982, GURI Nr. 212 vom 4. 8. 1982, S. 5481).
3 Nach der Klageschrift wird der normale Steuersatz von 18 % auf Schaumweine angewandt, die durch natürliche Flaschengärung gewonnen werden, wenn dieses Verfahren nach nationalem Recht nicht vorgeschrieben ist, der Steuersatz von 10 % auf nicht durch Flaschengärung gewonnene Schaumweine und der Steuersatz von 38 % auf die in der Tabelle B im Anhang zum Dekret zur Einführung der Mehrwertsteuer definierten Schaumweine mit einer Herkunftsbezeichnung, die nach dem für sie geltenden Recht durch natürliche Flaschengärung gewonnen werden müssen (Wortlaut geändert durch das Decreto-legge Nr. 46 vom 18. 3. 1976, GURI Nr. 73 vom 18. 3. 1976, S. 2067, später Gesetz Nr. 249 vom 10.5.1976, GURI Nr. 129 vom 17.5.1976, S. 3744). Diese Regelung wurde seit Klageerhebung mehrfach geändert, wobei jedoch die Definition von Schaumweinen, bei denen der höchste Steuersatz angewandt wird — dieser beträgt nach wie vor 38 % — im wesentlichen unberührt blieb (Decreto-legge Nr. 853 vom 19.12.1984, GURI Nr. 347 vom 19.12.1984, S. 10582, später Gesetz Nr. 17 vom 17.2.1985, GURI Nr. 41 bis vom 17.2.1985, S. 1181).
4 Nach Ansicht der Kommission stellen alle Schaumweine, gleich, ob im Wege der Flaschengärung (méthode champenoise) oder durch Tankgärung gewonnen, gleichartige oder miteinander im Wettbewerb stehende Erzeugnisse im Sinne von Artikel 95 dar, da sie in den Augen des Verbrauchers die gleichen Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1980, 385, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe mit weiteren Nachweisen) entschieden habe. Alle Schaumweine bildeten gemäß Anhang II Nr. 13 der Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 54, S. 1) und gemäß der Verordnung Nr. 358/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine im Sinne von Nr. 13 des Anhangs II der Verordnung Nr. 337/79 (ABl. L 54, S. 130) eine einheitliche Gruppe.
5 Das beanstandete Besteuerungssystem führe durch die Bevorzugung von Schaumweinen inländischer Herstellung dazu, daß eingeführte Schaumweine benachteiligt würden. Sämtliche italienischen Schaumweine fielen nämlich unter die beiden am niedrigsten besteuerten Gruppen, nämlich die Gruppe der durch Tankgärung gewonnenen Schaumweine (Steuersatz 10 %) oder die Gruppe der durch natürliche Flaschengärung gewonnenen Schaumweine (Steuersatz 18 %), für die dieses Verfahren nicht gesetzlich vorgeschrieben sei, da in Italien keine Verpflichtung bestehe, die Gärung in Flaschen durchzuführen. Hingegen gehöre eine beachtliche Anzahl eingeführter Schaumweine zur am höchsten besteuerten Gruppe (Steuersatz 38 %), da nur in ausländischen Rechtsvorschriften die Verpflichtung vorgesehen sei, das Flaschengärungsverfahren anzuwenden, um eine bestimmte Herkunftsbezeichnung zu erhalten. Typisches Beispiel hierfür sei der französische Champagner. Es handele sich also um einen offenkundigen Fall einer nach Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag verbotenen diskriminierenden Behandlung.
6 Die Französische Republik unterstützt als Streithelferin die Anträge der Kommission. Sie wendet sich nicht gegen die Freiheit der Mitgliedstaaten, für bestimmte Erzeugnisse eine differenzierende Besteuerung nach Maßgabe objektiver Kriterien einzuführen; auch die italienische Regierung habe das Recht, steuerliche Maßnahmen zu erlassen, die aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit Luxuserzeugnisse stärker belasten sollten. -Dies gelte jedoch nur insoweit, als diese Bestimmungen mit Artikel 95 vereinbar seien. Im vorliegenden Fall benachteilige das italienische Steuersystem eingeführte Schaumweine, die nach dem Recht des Herstellungslandes durch Flaschengärung gewonnen werden müßten, hauptsächlich französischen Champagner, da es vom Kauf dieser Weine abhalte, deren Herstellungskosten verhältnismäßig hoch lägen.
7 Die italienische Regierung macht geltend, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1983, 601) ausgeführt, die Mitgliedstaaten hätten nach seiner ständigen Rechtsprechung die Freiheit, für bestimmte Erzeugnisse nach Maßgabe objektiver Kriterien eine differenzierende Besteuerung einzuführen. Sie hätten nach diesem Urteil auch das Recht, für Luxuserzeugnisse höhere Steuersätze vorzusehen. Im vorliegenden Fall sei im italienischen Steuerrecht ein Erzeugnis als Luxuserzeugnis definiert worden, um es mit dem dafür vorgesehenen Steuersatz zu belegen, das insbesondere wegen seines hohen Preises als typisches Prestigeerzeugnis und Klassensymbol einer privilegierte Kundschaft bekannt sei und auch entsprechend verwendet werde. Da es sich um ein objektives Kriterium handele, könne man dem italienischen Gesetzgeber nicht vorwerfen, er habe auf diese Weise eine steuerliche Diskriminierung geschaffen.
8 Die Kommission teilt den Standpunkt der Italienischen Republik in bezug auf die Bestimmung von Luxuserzeugnissen nicht. In seinem Urteil vom 15. März 1983, auf das sich die italienische Regierung berufe, habe es der Gerichtshof gerade abgelehnt, eine Herkunfts- oder Ursprungsbezeichnung als zulässiges Kriterium für die Einstufung eines Erzeugnisses als Luxuserzeugnis anzuerkennen. Auch sei es gefährlich, den Preis eines Erzeugnisses als geeignetes Indiz für dessen Eingruppierung als Luxuserzeugnis zu wählen, da Preisunterschiede auf Umständen wie den verwendeten Grundstoffen, den Herstellungsverfahren und dem Transport berufen könnten, wie dies gerade bei dem nach Italien eingeführten Champagner der Fall sei. Keinesfalls könne die Einstufung als Luxuserzeugnis als objektiver Maßstab für eine Steuerprogression auf Kosten der in Artikel 95 EWG-Vertrag geforderten steuerlichen Gleichbehandlung eingeführter Erzeugnisse angesehen werden.
9 Zur Klageschrift der Kommission ist vorab folgendes auszuführen: Die Kommission beantragt dort, festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie bei der Erhebung von Mehrwertsteuer auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Schaumwein einen höheren Steuersatz als bei einheimischem Schaumwein angewandt hat. Aus den Akten ergibt sich, daß das Vorbringen der Kommission tatsächlich nur die unterschiedliche Besteuerung einerseits von Schaumwein, der durch Flaschengärung gewonnen wird, ohne daß dieses Verfahren im Ursprungsland vorgeschrieben wäre, (Steuersatz 18 %) und von durch Tankgärung gewonnenem Schaumwein (Steuersatz 10 %), andererseits von Schaumwein mit einer Herkunftsbezeichnung betrifft, der nach dem für ihn geltenden Recht durch natürliche Gärung gewonnen werden muß (Steuersatz 38 %). Die unterschiedliche Besteuerung von mit einem Steuersatz von 18% beziehungsweise 10% belegtem Schaumwein hat die Kommission hingegen nicht beanstandet.
10 Grenzt man den Streitgegenstand auf diese Weise ab, so wird deutlich, daß die im italienischen Recht vorgenommene Umschreibung der Gruppe der Schaumweine, die mit dem höchsten Steuersatz belegt werden, so angelegt ist, daß sie ausschließlich eingeführte Erzeugnisse betrifft und daß sie entsprechende inländische Erzeugnisse dadurch schützen soll, daß ihnen deutlich niedrigere Steuersätze zugebilligt werden; demnach verstößt sie offensichtlich gegen das Verbot der steuerlichen Diskriminierung in Artikel 95.
11 Somit ist die Frage, ob ein bestimmter Typ von Schaumweinen ein Luxuserzeugnis darstellt, gegenstandslos, da nach italienischem Recht vergleichbare Erzeugnisse inländischer Herstellung nicht als Luxuserzeugnisse angesehen werden. Es ist deshalb nicht erforderlich, das Vorbringen der Parteien in bezug auf die Kriterien für die Abgrenzung von Luxuserzeugnissen und die von der Kommission aufgeworfene Frage nach dem Einfluß dieses Begriffs auf den innergemeinschaftlichen Handel zu prüfen.
12 Es ist deshalb festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie auf Schaumwein mit einer Herkunftsbezeichnung, der nach dem für ihn geltenden innerstaatlichen Recht durch natürliche Flaschengärung gewonnen werden muß, einen höheren Mehrwertsteuersatz als auf vergleichbare Schaumweine inländischer Erzeugung angewandt hat.
Kosten
13 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für
Recht erkannt und entschieden:
1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie auf Schaumwein mit einer Herkunftsbezeichnung, der nach dem für ihn geltenden innerstaatlichen Recht durch natürliche Flaschengärung gewonnen werden muß, einen höheren Mehrwertsteuersatz als auf vergleichbaren Schaumwein inländischer Erzeugung angewandt hat.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen der Streithelferin.