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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.03.1985 – C-3/83
Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1985:97
Schlußanträge des Generalanwalts
Marco Darmon
vom 6. März 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die vorliegende Klage, die von Herrn Roland Abrias und anderen Beamten und Bediensteten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhoben worden ist, ist auf die Aufhebung der Vergütungsmitteilungen für Februar 1982 und die folgenden Monate gerichtet, mit denen erstmals das neue Verfahren zur Angleichung der Dienstbezüge entsprechend dem Beschluß des Rates vom 15. Dezember 1981 (81/1061/Euratom, EGKS, EWG; ABl. L 386, S. 6) angewandt und eine durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3821/81 des Rates vom gleichen Tag (ABl. L 386, S. 1) eingeführte besondere Krisenabgabe erhoben wurden; die Kläger machen die Rechtswidrigkeit beider Regelungen geltend.
Die Bedeutung, dieser Maßnahmen und ihr Kontext erklären, weshalb der Rat der Europäischen Gemeinschaften und der Gewerkschaftsbund, Europäischer Öffentlicher Dienst, Brüssel und Luxemburg, dem Rechtsstreit als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten sind.
2 An dieser Stelle ist auf Artikel 65 des Statuts hinzuweisen, in dem es heißt:
Der Rat prüft ..., ob im Rahmen der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinschaften eine Angleichung der Bezüge angebracht ist. Berücksichtigt werden insbesondere etwaige Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst sowie die Erfordernisse der Gewinnung von Personal.
Durch den Beschluß vom 15. Dezember 1981 (nachstehend der Beschluß) wird das Verfahren zur Angleichung der Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften geändert. Es handelt sich hierbei um die dritte Regelung dieser Art; die beiden vorangegangenen wurden 1972 und 1976 erlassen und sind Ihnen wohlbekannt, da Sie sie insbesondere in den beiden Urteilen in den Rechtssachen 81/72 (Kommission/Rat, Slg. 1973, 575) und 59/81 (Kommission/Rat, Slg. 1982, 3329) geprüft haben.
In dem Beschluß ist vorgesehen, daß die Angleichung der Dienstbezüge für einen Zeitraum von zehn Jahren vom 1. Juli 1981 an unter Berücksichtigung von vier im Anhang angegebenen Faktoren vorzunehmen ist. Drei dieser Faktoren — die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, die Entwicklung der tatsächlichen Einkommen der Beamten in den Mitgliedstaaten und die Erfordernisse der Gewinnung von Personal — sind bereits im Verfahren von 1976 enthalten, während der letzte, die wirtschaftliche und soziale Lage an die Stelle der allgemeinen Faktoren wirtschaftlicher und sozialer Art trat, die bis dahin berücksichtigt wurden.
Dieser neue Indikator hat zu dem vorliegenden Rechtsstreit geführt. Unter II.2 des Anhangs des Beschlusses heißt es nämlich:
Im ersten Fünfjahreszeitraum wird der anhand objektiver Angaben der Kommission ermittelten derzeitigen wirtschaftlichen und sozialen Lage durch die Einführung einer Abgabe Rechnung getragen; die Einzelheiten im Zusammenhang mit dieser Abgabe werden in neuen Bestimmungen im Statut und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgelegt.
Dies ist Gegenstand der Verordnung Nr. 3821/81 des Rates (nachstehend die Verordnung) zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften für denselben Zehnjahreszeitraum. Gemäß Artikel 1 dieser Verordnung wird in das Statut ein Artikel 66a eingefügt, dessen Absatz 1 wie folgt lautet:
1) Für einen spätestens am 1. Juli 1991 ablaufenden Zeitraum wird eine zeitweilige besondere Abgabe eingeführt, die abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 auf die Dienstbezüge, die Ruhegehälter und die Vergütungen beim Ausscheiden aus dem Dienst erhoben wird.
Gemäß Artikel 3 der Verordnung und der fünften Begründungserwägung des Beschlusses werden diese Bestimmungen gleichzeitig angewendet.
3 Zur Beurteilung der Bedeutung der angefochtenen Maßnahmen sind sie in ihrem Kontext zu betrachten.
Sie geben nämlich eine entscheidende Neuorientierung der Wirtschafts- und Sozialpolitik in der Gemeinschaft wieder und sind Ergebnis eines langen Entstehungsprozesses.
A. Wie die Jahresberichte über die Wirtschaftslage der Gemeinschaft zeigen, ist seit 1980 eine Änderung der Wirtschafts- und Sozialpolitik sowohl seitens der Gemeinschaft als auch seitens der Mitgliedstaaten zu verzeichnen.
So heißt es im Jahresbericht 1980 (ABl. L 375 vom 31. 12.1980, S. 21):
Eine ausgeprägte Verlangsamung des Inflationstempos ist eine wichtige Vorbedingung für eine größere Investitionsneigung und eine Stärkung des Vertrauens der privaten Haushalte; dies wiederum ist erforderlich, um ein vorbeugendes Emporschnellen der Sparquote und einen Rückgang des Verbrauchs zu verhüten.
Daraus wird gefolgert:
In der Gemeinschaft als Ganzes dürfen die Reallöhne in den kommenden Jahren nicht im vollen Umfang der Produktivitätsfortschritte steigen.
Im gleichen Sinn heißt es im Jahreswirtschaftsbericht 1981/82 in dem Teil Skizze einer Wirtschaftspolitik für die Gemeinschaft (ABl. L 385 vom 31. 12. 1981, S. 7):
Dies zu tun bedeutet, in mehreren Ländern Reallohnsteigerungen zu akzeptieren, die für einige Zeit unter dem Produktivitätszuwachs liegen, damit die Volkswirtschaft zu radikal höheren Investitionen und höherem Wachstum zurückfindet.
Man hat sich also einer Politik verschrieben, die auf die Einschränkung des Ansteigens der öffentlichen Ausgaben abzielt. Dieses Anliegen wird von den Mitgliedstaaten in weitem Umfang geteilt, wie die Kommission, der Rat und der Gewerkschaftsbund in ihren Antworten auf die ihnen gestellten Fragen angegeben haben; sie bewältigen dieses Problem auf verschiedene Weise. Diese Gesamtpolitik beruht, wie die Kommission in ihrer Ergänzenden Mitteilung an den Rat vom 6. Mai 1981 betreffend die Modalitäten der Anwendung der außergewöhnlichen und einmaligen Maßnahme in bezug auf die Dienstbezüge der Beamten [Dok. KOM(81)235 endg., S. 1] mitgeteilt hat, auf folgender Feststellung:
Einer der bestimmenden Faktoren für die Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Gemeinschaft... dürfte in einer ungenügenden Anpassung der realen Pro-Kopf-Löhne in der gesamten Wirtschaft an die vorhandenen Mittel bestehen.
Dies erklärt, daß die besondere Abgabe
den wirtschaftlichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem Durchschnittswert des in den Mitgliedstaaten festgestellten Gefälles zwischen der Entwicklung der realen Pro-Kopf-Löhne und der Entwicklung folgender Faktoren Rechnung [trägt] :
der globalen Produktivität...,
der verteilungsfähigen ... Produktivität,
der Produktivität je Erwerbsperson ...
(erste Begründungserwägung der Verordnung).
In diesem Rahmen und zur Durchführung dieser Neuorientierung wurde das Konzertierungsverfahren durchgeführt, das zum Erlaß sowohl des angefochtenen Beschlusses als auch der angefochtenen Verordnung führte.
B. Die Abschnitte dieses Verfahrens möchte ich nicht im einzelnen beschreiben. Es genügt, darauf hinzuweisen, daß dem Verfahren der Wunsch zugrunde lag, die mangelnde Angemessenheit der Methode von 1976 angesichts der Notwendigkeit, die Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage zu berücksichtigen, zu korrigieren.
Schon am 31. Januar 1981 hatte sich ein Gesprächskreis aus Vertretern der Kommission und der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen auf eine Reihe von Maßnahmen geeinigt, die als eine Einheit angesehen wurden und sich im wesentlichen auf die Aufrechterhaltung des Grundsatzes der Parallelität und die. freiwillige Hinnahme einer auf die Dienstbezüge erhobenen Abgabe seitens der Beamten zur Bewältigung der Folgen der besonderen Schwierigkeiten der wirtschaftlichen und sozialen Lage erstreckten.
Diese doppelte Zielsetzung stellt den Hintergrund der Konzertierung dar, die dann im Laufe des Jahres 1981 zwischen den Organen der Gemeinschaften und den Gewerkschaftsorganisationen vorgenommen wurde. Sie findet sich unter anderem in der Entschließung des Rates vom 23. Juni 1981, die den ersten Vorschlägen der Kommission folgt, und im Bericht des Konzertierungsausschusses vom 4. Dezember 1981. Dieser Bericht verzeichnet die Zustimmung der Mehrheit der Gewerkschaftsorganisationen zu den Entwürfen, die nach Stellungnahme der hierfür bezeichneten Stellen (Europäisches Parlament und Gerichtshof) zum Erlaß der angefochtenen Maßnahmen geführt haben.
Damit sind wirtschaftlicher und sozialer Kontext und Entstehungsprozeß der angefochtenen Maßnahmen im wesentlichen beschrieben. Dieser Hintergrund erleichtert die Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit.
4 Zur Begründung ihrer Klage rügen die Kläger die Verletzung wesentlicher Formvorschriften und erheben verschiedene andere Rügen, die sich auf die materielle Rechtmäßigkeit des Beschlusses und der Verordnung beziehen.
Die Rüge der Verletzung von Formvorschriften beruht auf dem Vorbringen, der Rat habe die ihm gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag obliegende Begründungspflicht nicht beachtet. Die Kläger vertreten nämlich die Ansicht, da es sich um die Einführung einer besonderen Krisenabgabe gehandelt habe, hätte dies bei ihrer Einführung deutlich hervorgehoben werden müssen. Beim Erlaß der angefochtenen Maßnahmen habe der Rat sich jedoch nur auf die besonderen Schwierigkeiten aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Lage bezogen.
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die bloße Aufzählung der wesentlichen Schritte, die dem Inkrafttreten des Beschlusses und der Verordnung vorangegangen sind und die ich soeben dargestellt habe, erlaubt die Feststellung, daß die Ausarbeitung dieser Maßnahmen von Anfang an Gegenstand einer Konzertierung zwischen den Organen und den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen war, so daß die Gründe ihres Erlasses den hauptsächlich Betroffenen sehr wohl bekannt waren. Somit war eine knappe Begründung ausreichend; im übrigen handelte es sich um Maßnahmen allgemeiner Art und nicht um Einzelfallmaßnahmen.
Außerdem bezieht sich die Verordnung ebenso wie der Beschluß auf die besonderen Schwierigkeiten aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Lage und nennt im einzelnen die Indikatoren für die Festsetzung des Abgabensatzes. Schon deren Aufzählung besitzt erläuternden Charakter, da aus ihr hervorgeht, daß die Abgabe auf dem Gefälle zwischen den realen Pro-Kopf-Löhnen und der Produktivität beruht, das wie dargelegt den bestimmenden Faktor der Politik zur Beherrschung des Ansteigens der öffentlichen Ausgaben darstellt.
5 Zur Begründung ihrer Ansicht, die angefochtenen Maßnahmen seien rechtswidrig, machen die Kläger zwei weitere Arten von Rügen geltend.
Verletzt sei erstens das schutzwürdige Vertrauen der Beamten darauf, daß der Rat den Grundsatz einhalte, wonach sich die Dienstbezüge der nationalen Beamten und der Beamten der Gemeinschaften parallel entwikkeln müßten. Sie vertreten nämlich die Ansicht, bereits durch die Parallelität wirke sich die von den einzelnen Staaten betriebene Politik zur Dämpfung der öffentlichen Ausgaben auf die Bezüge des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften aus. Die Abgabe, die zu diesen Auswirkungen hinzukomme, bewirke eine Bestrafung der Bediensteten der Gemeinschaften durch eine doppelte Belastung und durchbreche somit den Grundsatz der Parallelität. Dieser Grundsatz sei jedoch zwingend, so daß er zwar verfeinert, nicht aber beeinträchtigt werden dürfe. Das ergebe sich nicht nur aus Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts, wonach der Rat verpflichtet sei, etwaige Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst zu berücksichtigen, sondern auch daraus, daß der Rat diesen Grundsatz ständig unter der Kontrolle des Gerichtshofes angewandt habe. Man könne daher nicht unter Berufung auf Artikel 65 des Statuts behaupten, daß der Grundsatz der Parallelität eingehalten werde, gleichzeitig jedoch eine Abgabe einführen, die diesen Grundsatz beeinträchtige. In diesem Sinne laufe die Einführung eines neuen Indikators — wirtschaftliche und soziale Lage — der Verpflichtung des Rates zuwider, die Dienstbezüge im Rahmen der Wirtschafts- und So- zhlpolitik anzugleichen.
Der Rat habe dadurch, daß er sich von dem Grundsatz gelöst habe, an dem er selbst seit 1972 festgehalten habe, das schutzwürdige Vertrauen der Beamten der Gemeinschaften wesentlich beeinträchtigt.
Zweitens vertreten die Kläger die Ansicht, der Rat habe seine Zuständigkeiten in zweifacher Weise mißbraucht.
Ein Ermessensmißbrauch bestehe darin, daß eine Solidaritätsabgabe auf der Grundlage von Artikel 65, der die Anpassung der Dienstbezüge regele, eingeführt worden sei.
Ein Verfahrensmißbrauch bestehe darin, daß eine neue Abgabe im Wege einer Überarbeitung des Statuts eingeführt worden sei, anstatt durch Änderung der einschlägigen Verordnung Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56, S. 8).
6 , Die letzte Rüge ist ohne weiteres zurückzuweisen. Hierzu genügen, wie auch die Kommission unter Berufung auf die Besonderheit der Abgabe — zeitlich begrenzte Erhebung, Bemessungsgrundlage — ausgeführt hat, folgende Feststellungen:
Artikel 66a wurde vom Rat unter Beachtung der Form- und Verfahrensvorschriften erlassen, die in Artikel 24 des Fusionsvertrags für die Änderung des Statuts und in Artikel 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, wonach von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, ... zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer... erhoben wird.
Die Bestimmung sieht ausdrücklich vor, daß die besondere Abgabe abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 erhoben wird.
Auch mit der Rüge des Ermessensmißbrauchs brauchen wir uns nicht länger zu beschäftigen. Wie nämlich die Kommission zu Recht ausführt, würde die Abgabe auf der Grundlage von Artikel 66a und nicht gemäß Artikel 65 eingeführt, und zwar, wie ich bereits dargelegt habe, entsprechend den Befugnissen, die dem Rat durch Artikel 24. des Fusionsvertrags in Verbindung mit Artikel 13 des Protokolls verliehen wurden.
Diese Rüge kann also keinen Erfolg haben. Ich halte es insoweit für überflüssig, das Vorbringen der Kläger zu prüfen, wonach die Überarbeitung des Statuts auf Druck bestimmter Mitgliedstaaten zustande gekommen sei.
7 Mit den anderen Rügen der Kläger wird in Wirklichkeit unmittelbar oder mittelbar ein Verstoß gegen Artikel 65, der den Grundsatz der Parallelität garantiere, geltend gemacht.
Die Berufung auf die — zuvor festgestellte — formale Rechtmäßigkeit der Änderung des Statuts, die zum Erlaß von Artikel 66ä geführt hat, reicht nicht zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Abgabe aus.
In Wahrheit fechten die Kläger die Rechtmäßigkeit der gesamten Regelung an, die sich aus der Gestaltung der Verordnung und des Beschlusses, genauer gesagt, des neuen Indikators — wirtschaftliche und soziale Lage — und der damit begründeten Abgabe ergibt. Aus diesem Zusammenhang soll sich die Beeinträchtigung des Grundsatzes der Parallelität und somit des Vertrauensschutzes ergeben.
Der Gerichtshof hat dem Rat im Rahmen von Artikel 65 des Statuts einen weiten Ermessensspielraum zugebilligt. Insbesondere haben Sie entschieden (Urteil in der Rechtssache 81/72, a. a. O., Randnr. 7 der Entscheidungsgründe) : ,
Diese Vorschrift überläßt... dem Rat die Wahl der Mittel und Formen, die ihm zur Durchführung einer den Kriterien des Artikels 65 entsprechenden Bespldüngspolitik ahi besten geeignet erscheinen.
Sie haben ihm daher die Befugnis zuerkannt, das Verfahren zur Durchführung seiner Angleichungspolitik festzulegen, und dabei klargestellt, daß er an die von ihm gewählten Modalitäten gebunden ist (Urteilin der Rechtssache 81/72, Randnrn. 8 und 9 der Entscheidungsgründe).
Sie haben diesen Grundsatz sowohl in Ihrem Urteil vom 26. Juni 1975 in der Rechtssache 70/74 (Kommission/Rat, Slg. 1975, 795) für das Angleichungsverfahren von 1972 als auch in Ihrem Urteil in der Rechtssache 59/81 (a. a. O.) für das Verfahren von 1976 bestätigt.
Der Rat, der somit ein Angleichungsverfahren festlegen kann, muß dies notwendigerweise auch ändern können. Es handelt sich dabei nämlich um eine in rechtmäßiger Ausübung der dem Rat in Artikel 65 eingeräumten Ermessensbefugnis getroffenen Regelung (Urteil in der Rechtssache 70/74, Randnr. 21 der Entscheidungsgründe). Sie haben diese Änderungsbefugnis in Ihrem Urteil in der Rechtssache 59/81 in bezug auf die Anwendung des Verfahrens von 1976 durch den Rat implizit anerkannt.
Aus diesem Urteil ergibt sich jedoch, daß der Spielraum für die Ausübung dieses Ermessens gemäß Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Statuts in zweierlei Hinsicht begrenzt ist. Der Rat
muß sich mit seiner Politik bei der Angleichung der Dienstbezüge ..., im Rahmen der Wirtschafte- und Sozialpolitik der Gemeinschaften' halten und
darf nicht, weil er andere Kriterien berücksichtigt, davon absehen ..., einem der in Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 ausdrücklich genannten beiden Kriterien Rechnung zu tragen (Urteil in der Rechtssache 59/81, Randnr. 22 der Entscheidungsgründe); bei diesen beiden Kriterien handelt es sich um etwaige Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst und die Erfordernisse der Gewinnung von Personal.
8 Aus dem Gesamtzusammenhang, in dem die durch den Beschluß und die Verordnung eingeführte Regelung vom Rat erlassen wurde, ergibt sich, daß der Rat im Rahmen der Grenzen gehandelt hat, die Sie ihm auf diese Weise gesetzt haben.
Diese Regelung ist nämlich nur die Übertragung der soeben dargestellten entscheidenden Änderung der Zielsetzungen der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinschaften seit Anfang 1980 auf Gemeinschaftsebene. Sie entspricht also seitens der Organe der Gemeinschaften und der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die sie gebilligt haben, der Entscheidung, daß sich die europäischen Bediensteten durch eine besondere zeitlich begrenzte Abgabe an den Solidaritätsbemühungen beteiligen sollten, die von den Mitgliedstaaten gefordert worden sind.
In diesem Sinne ist die Einführung eines neuen Indikators bei dem durch den Beschluß festgelegten Angleichungsverfahren nur die logische Konsequenz dieser Entscheidung. Sie kann nicht ernsthaft kritisiert werden, da der Rat, wie Sie anerkannt haben, jederzeit andere Kriterien berücksichtigen kann als diejenigen, die ausdrücklich in Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 aufgezählt sind, solange er nur auch die dort genannten Kriterien berücksichtigt (Urteil in der Rechtssache 59/81, a. a. O., Randnr. 22 der Entscheidungsgründe).
9 Der sogenannte Grundsatz der Parallelität, auf den sich die Kläger berufen, ist ebenfalls nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahmen in Frage zu stellen.
Der Umstand, daß die Abgabe zumindest während der ersten fünf Jahre auf dem Weg über die Besteuerung eine zusätzliche Dämpfung neben derjenigen bewirkt, die sich bereits aus den Auswirkungen der von den Mitgliedstaaten betriebenen Politik der Sparsamkeit auf Gemeinschaftsebene ergibt, reicht nicht aus, die eingeführte Regelung rechtswidrig zu machen.
Die Parallelität, auf die sich die Kläger berufen, stellt nämlich nur ein, wenn auch ständig beibehaltenes, Element der Angleichungsverfahren dar, die der Rat seit 1972 verbindlich festgelegt hat. Es handelt sich somit nur um einen Parameter, der nach und nach verfeinert wurde, und nicht um einen übergeordneten Rechtsgrundsatz. Die Bestätigung hierfür finde ich in der zuvor getroffenen Feststellung, daß die Erhöhung der Einkommen in den innerstaatlichen öffentlichen Diensten nur eines der Kriterien ist, die der Rat bei der jährlichen Anpassung der Dienstbezüge berücksichtigt.
Zudem haben die Kläger eine zu enge Vorstellung von der Parallelität. Sie umfaßt sicherlich die Berücksichtigung der Entwicklung der Gehälter im innerstaatlichen öffentlichen Dienst, betrifft aber auch den von den staatlichen Bediensteten geforderten Solidaritätsbeitrag. Mit anderen Worten, es gibt nicht nur die Parallelität der Dienstbezüge, es gibt auch eine Parallelität der zusätzlichen Anstrengung, die in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Form von der gesamten berufstätigen Bevölkerung gefordert wird.
Außerdem möchte ich darauf hinweisen, daß diese vorläufige Abgabe nach objektiven Bewertungsmaßstäben festgesetzt wird, die bei Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren, also am 30. Juni 1986, ihre volle Wirkung entfalten werden. Damit möchte ich sagen, daß, wenn die jeweilige nationale Politik zur Beherrschung der öffentlichen Ausgaben die erhoffte Wirkung hat, dies in gleicher Weise das Gefälle zwischen Produktivität und Löhnen verringern dürfte, nach dem sich der anzuwendende Abgabensatz bestimmt. Unter diesem Gesichtspunkt heißt es im Anhang des Beschlusses unter III. 2:
Sechs Monate vor Ablauf des fünften Jahres der Geltungsdauer legt die Kommission dem Rat... einen Bericht über die, Anwendung des Verfahrens nebst einem entsprechenden Vorschlag vor, damit insbesondere geregelt wird, in welcher Weise die wirtschaftliche und soziale Lage ab dem sechsten Jahr der Geltungsdauer zu berücksichtigen ist.
Diese Erwägungen insgesamt ermöglichen es mir, die Rüge der Beeinträchtigung der Parallelität zurückzuweisen. Desgleichen ist die Rüge der Verletzung des berechtigten Vertrauens zurückzuweisen, da die angefochtenen Maßnahmen, wie ich bereits ausgeführt habe, am Ende eines langen Konzertierungsverfahrens mit sämtlichen repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen erlassen wurden.
10 Aus diesen Gründen beantrage ich,
die Klage abzuweisen und
gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.