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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.07.1985 – C-3/83

ECLI:EU:C:1985:283

Zitiert von 3 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte

In der Rechtssache 3/83

Roland Abrias und 267 andere Beamte und Bedienstete der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Vandersanden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Biver, 2, rue Goethe, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Pipkorn vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt R. Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter. O. Montalto, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

und

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Berater im Juristischen Dienst J. Carbery als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: H. J. Pabbruwe, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,

sowie

1) Gewerkschaftsbund, Europäischer Öffentlicher Dienst, Luxemburg, mit Sitz in Luxemburg, 2 A, rue des Capucins, vertreten durch seinen Vorsitzenden S. Picciolo und seinen Generalsekretär A. Buick,

2) Santo Picciolo, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

3) Adam Buick, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. N. Louis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Decker, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,

und

1) Gewerkschaftsbund, Europäischer Öffentlicher Dienst, Brüssel, mit Sitz in Brüssel, Rond-Point Schuman, 9, vertreten durch seine Vorsitzende A. M. Grynberg und seinen Generalsekretär K. Meilor,

2) Arlette M. Grynberg, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

3) Keith Meilor, Beamter des Generalsekretariats des Ministerrats der Europäischen Gemeinschaften,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. N. Louis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Decker, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Aufhebung der Vergütungsmitteilungen für Februar 1982, bei denen erstmals die durch die Verordnung Nr. 3821/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften und durch den Beschluß 81/1061 des Rates vom gleichen Tag zur Änderung des Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 386, S. 1 und 6) eingeführte besondere Krisenabgabe angewandt wurde,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco, O. Due und C. Kakouris, der Richter P. Pescatore, T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann und R. Joliét,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: P. Heim

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Kläger, 267 Beamte und Bedienstete der Kommission, haben mit Klageschrift, die am 7. Januar 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Vergütungsmitteilungen, die sie für Februar 1982 erhalten haben.

2 Bei diesen Vergütungsmitteilungen wurden erstmals die Verordnung Nr. 3821/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 und der Beschluß 81/1061 des Rates vom gleichen Tag (ABl. L 386, S. 1 und 6) angewandt. Die Kläger machen geltend, beide Maßnahmen seien ungültig; damit seien auch die in ihrer Ausführung erstellten Vergütungsmitteilungen ungültig.

3 Zum rechtlichen Rahmen der vorliegenden Rechtssache ist darauf hinzuweisen, daß der Rat mit seinem Beschluß 81/1061 in Anwendung von Artikel 65 des Beamtenstatuts und der entsprechenden Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ein Verfahren zur Angleichung der Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften verabschiedet hat, das das seit 1976 geltende Verfahren ersetzt und für den Zeitraum vom 1. Juli 1981 bis zum 30. Juni 1991 gilt. Nach dem neuen Verfahren werden bei der jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus folgende Faktoren zugrunde gelegt: a) die gemeinsamen Indizes der Lebenshaltungskosten, b) der spezifische Indikator (Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der Beamten in den Mitgliedstaaten), c) die wirtschaftliche und soziale Lage im Lichte objektiver Daten der Kommission und d) die Erfordernisse der Gewinnung von Personal.

4 In der letzten Begründungserwägung des Beschlusses 81/1061 heißt es, daß aufgrund der besonders schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage die Einführung einer besonderen Abgabe auf Dienstbezüge, Ruhegehälter und beim Ausscheiden aus dem Dienst gezahlte Vergütungen zweckmäßig sei, die gleichzeitig mit der Angleichung der Dienstbezüge nach Maßgabe des neuen Verfahrens erfolgen müsse.

5 Diese besondere Abgabe wurde dann durch die Verordnung Nr. 3821/81 des Rates eingeführt. Gemäß den Artikeln 1 und 2 dieser Verordnung werden ein neuer Artikel 66a in das Statut und entsprechende Bestimmungen in die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingefügt. In den Begründungserwägungen dieser Verordnung wird die Abgabe mit den besonderen Schwierigkeiten aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Lage gerechtfertigt; sie soll den den wirtschaftlichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem Durchschnittswert des in den Mitgliedstaaten festgestellten Gefälles zwischen der Entwicklung der realen Pro-Kopf-Löhne und der Entwicklung folgender Faktoren Rechnung tragen: a) der globalen Produktivität (Bruttoinlandsprodukt je Beschäftigter), b) der verteilungsfähigen, d. h. der um die Terms of trade bereinigten, Produktivität und c) der Produktivität je Erwerbsperson, d. h. Beschäftigte und Arbeitslose.

6 In dem neuen Artikel 66a ist vorgesehen, daß die Abgabe für einen begrenzten Zeitraum von zehn Jahren eingeführt wird, der im übrigen der Geltungsdauer des neuen Verfahrens aufgrund des genannten Beschlusses 81/1061 entspricht; diese Abgabe wird abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 260/68 auf die Dienstbezüge, die Ruhegehälter und die Vergütungen beim Ausscheiden aus dem Dienst erhoben. In Absatz 2 wird der Abgabensatz festgesetzt, der während der ersten fünf Jahre der Anwendung von 2,54 % auf 12,70 % steigt. Während der darauffolgenden Jahre wird der im fünften Jahr erreichte Satz von 12,7 % beibehalten, falls der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Fall des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft etwas anderes beschließt.

7 In Absatz 3 wird die Berechnungsgrundlage für die Abgabe festgelegt. Für die Beamten im aktiven Dienst, die abgeordneten Beamten und die zum Wehrdienst beurlaubten Beamten entspricht sie dem Grundgehalt abzüglich der Sozialbeiträge und Steuern sowie eines Betrags in Höhe des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe D4, Dienstaltersstufe 1. Durch den Abzug dieses Betrags sollen die Gehälter der Beamten in den untersten Besoldungsgruppen ganz oder teilweise von der Abgabe freigestellt werden. Für Ruhegehaltsempfänger gilt der doppelte Betrag; außerdem wird die Abgabe von ihnen während der ersten fünf Jahre nicht erhoben.

8 Nach dem in Absatz 4 aufgestellten Grundsatz darf die Erhebung der Abgabe nicht zur Folge haben, daß die Nettobeträge der Dienstbezüge, Ruhegehälter und Vergütungen bei Ausscheiden aus dem Dienst niedriger sind als vor Erhebung der Abgabe. Gemäß Absatz 5 erfolgt die Erhebung der Abgabe nach den jeweils geltenden Abgabesätzen zur gleichen Zeit wie der Beschluß über die jährliche Angleichung der Dienstbezüge gemäß dem Beschluß 81/1061.

9 Schließlich wird gemäß Absatz 6 die Abgabe monatlich im Wege des Abzugs erhoben; der Ertrag wird auf der Einnahmenseite des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften ausgewiesen.

10 Diese Regelung, die aus dem neuen Verfahren zur Angleichung der Dienstbezüge gemäß dem Beschluß 81/1061 und dem neuen durch die Verordnung Nr. 3821/81 eingeführten Artikel 66a des Statuts besteht, ist das Ergebnis einer Vereinbarung, die nach langen Verhandlungen zwischen den Organen und den repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Gemeinschaften zustande gekommen ist.

11 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß, wie sich aus den Antworten der Beklagten und der Streithelfer auf die Fragen des Gerichtshofes ergibt, alle Mitgliedstaaten während der letzten Jahre bei der Ausarbeitung ihrer Besoldungspolitik für den öffentlichen Dienst das Ziel verfolgt haben, mit je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Methoden eine Mäßigung bei den Gehältern zu erzielen, um Investitionen und Beschäftigung zu fördern. Dies schlug sich in einer allgemeinen Senkung der Kaufkraft der im innerstaatlichen öffentlichen Dienst tätigen Personen nieder, deren Bezüge in dieser Zeit nicht hinreichend erhöht wurden, um den Preisanstieg auszugleichen. Darüber hinaus wurden in bestimmten Mitgliedstaaten auf die Gehälter der Beamten Solidaritätssozialbeiträge erhoben.

Gegenstand des Rechtsstreits

12 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Kläger in ihrer Klage zwar unterschiedslos Einwände gegen den Beschluß 81/1061 und gegen die Verordnung Nr. 3821/81 vorbringen, daß jedoch mit einigen der erhobenen Rügen lediglich die Rechtswidrigkeit der Verordnung geltend gemacht wird, mit der die besondere Abgabe eingeführt wurde.

13 Mit einer Reihe weiterer Rügen wenden sich die Kläger gegen den Beschluß 81/1061, mit dem ein neues Verfahren zur Angleichung der Dienstbezüge eingeführt wurde.

Zur Frage der Rechtmäßigkeit der besonderen Abgabe

14 Um die Rechtswidrigkeit der Abgabe darzulegen, führen die Kläger aus, die Einführung der besonderen Abgabe durch die Verordnung Nr. 3821/81

verstoße gegen den Grundsatz der Parallelität, der aus Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts hervorgehe,

verletze den Grundsatz des Vertrauensschutzes für die Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften,

verstoße gegen Artikel 190 EWG-Vertrag,

beruhe auf Ermessensmißbrauch und

sei Ergebnis eines Verfahrensmißbrauchs.

Zu den Rügen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Parallelität und des Ermessensmißbrauchs

15 Mit ihrer ersten Rüge machen die Kläger geltend, die Einführung der besonderen Abgabe stehe im Widerspruch zum Grundsatz der Parallelität gemäß Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts. Nach dieser Vorschrift habe der Rat nämlich bei der Entscheidung, ob eine Angleichung der Bezüge der Beamten der Gemeinschaften angebracht sei, insbesondere etwaige Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 59/81 (Kommission/Rat, Slg. 1982, 3329) ergebe, dürfe der Rat nach diesem ihn bindenden Grundsatz nicht davon absehen, dem Rechnung zu tragen.

16 Die Einführung der besonderen Abgabe sei nicht mit dem Grundsatz der Parallelität vereinbar, da sie dazu führe, daß die Kaufkraft der Beamten der Gemeinschaften verringert werde, während den im öffentlichen Dienst der verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Personen im Durchschnitt eine Erhöhung ihrer Gehälter gewährt worden sei.

17 Dieses Vorbringen stimmt im wesentlichen mit dem Vorbringen der Kläger zur Begründung der Rüge des Ermessensmißbrauchs überein. Nach Ansicht der Kläger hat der Rat nämlich bei der Einführung der besonderen Abgabe sein Ermessen mißbraucht, da er sich von Gründen habe leiten lassen, die nicht ausdrücklich in Artikel 65 des Statuts vorgesehen seien.

18 Deshalb sind diese beiden Rügen gemeinsam zu prüfen.

19 Auf das Vorbringen der Kläger erwidern die Kommission und der Rat, die Einführung der besonderen Abgabe sei keine Maßnahme zur Durchführung von Artikel 65 des Statuts, sondern sei im Wege einer Revision des Statuts gemäß Artikel 24 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften erfolgt. Diese Revision sei durch Einfügung eines neuen Artikels 66a in das Statut vorgenommen worden, mit dem die besondere Abgabe eingeführt worden sei.

20 Hierzu ist festzustellen, daß die besondere Abgabe durch eine Änderung des Statuts in der Form der Einfügung eines neuen Artikels 66a eingeführt wurde und daß die Rechtmäßigkeit einer solchen Änderung nicht auf der Grundlage einer anderen Bestimmung des Statuts, hier von Artikel 65 Absatz 1, in Frage gestellt werden kann.

21 Außerdem geht aus den Akten hervor, daß dem Zugeständnis der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen, die Folgen der besonderen Schwierigkeit der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Gemeinschaft mit zu tragen, durch die Verabschiedung eines Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezüge Rechnung getragen wurde, das den sogenannten Parallelitätsgrundsatz wahrte.

22 Deshalb sind die Rügen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Parallelität und des Ermessensmißbrauchs zurückzuweisen.

Zur Rüge der Verletzung des schutzwürdigen Vertrauens der Beamten

23 Mit dieser Rüge machen die Kläger geltend, sie hätten einen Anspruch darauf, daß der Rat den Grundsatz der Parallelität gemäß Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts und im Sinne des seit 1976 geltenden Verfahrens und des davor geltenden Verfahrens von 1972 beachte; das sei nach Inkrafttreten der besonderen Abgabe nicht mehr der Fall.

24 Hierzu führen sie aus, zwar könne der Rat das Statut aufgrund seiner Rechtsnatur als Verordnung ändern, doch sei dies nicht zulässig, wenn die beabsichtigte Änderung wie im Fall der besonderen Abgabe die Grundlagen des Dienstverhältnisses zwischen Beamten und Organen berühre.

25 Zu diesem Gesichtspunkt ist erstens darauf hinzuweisen, daß die Absicht des Rates, das seit 1976 geltende Verfahren zur Angleichung der Dienstbezüge zu ändern, bereits im Jahre 1980 bei Erlaß der Verordnung Nr. 161/80 des Rates vom 21. Januar 1980 (ABl. L 20, S. 5) zur Angleichung der Dienstbezüge und der Berichtigungskoeffizienten zum Ausdruck gekommen ist. Bei dieser Gelegenheit hatte der Rat die Kommission aufgefordert, ihm Vorschläge für ein neues Verfahren vorzulegen.

26 Zweitens waren die Gewerkschaftsorganisationen des Personals eng an den Vorarbeiten für die Einführung des neuen Anpassungsverfahrens und der besonderen Abgabe beteiligt.

27 Somit kann von einem schutzwürdigen Vertrauen der Beamten in die unveränderte Beibehaltung des seit 1976 geltenden Verfahrens nicht die Rede sein, zumal auch diese Regelung schon eine Klausel enthielt, durch die der Rat sich das Recht vorbehielt, etwaige spätere Verbesserungen festzulegen und etwaige Verzerrungen zu korrigieren.

28 Diese Rüge ist deshalb zurückzuweisen.

Zur Rüge der unvollständigen Begründung

29 Nach Ansicht der Kläger enthält die Verordnung Nr. 3621/81 keine ausreichende Begründung für die Einführung der besonderen Abgabe und verstößt deshalb gegen Artikel 190 EWG-Vertrag. Auch im Beschluß 81/1061 sei in dieser Hinsicht keine Klarstellung erfolgt. Der Hinweis auf die besonderen Schwierigkeiten aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Lage in den Begründungserwägungen beider Maßnahmen könne nicht als ausreichende Begründung angesehen werden, zumal es im vorliegenden Fall um die Einführung einer so außergewöhnlichen Maßnahme wie der Abgabe gehe.

30 Zu diesem Vorwurf ist zunächst darauf zu verweisen, daß sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe unter anderem das Urteil vom 30. November 1978 in der Rechtssache 87/78, Weldling, Slg. 1978, 2457) der Umfang der in Artikel 190 EWG-Vertrag angeordneten Begründungspflicht nach der Natur des jeweiligen Rechtsakts richtet und daß sich die Begründung bei einer Verordnung bzw. einem Rechtsakt normativen Charakters darauf beschränken kann, zum einen die Gesamtsituation anzugeben, die zu seinem Erlaß geführt hat, und zum anderen die allgemeinen Ziele zu nennen, die mit ihm erreicht werden sollen.

31 Diese Voraussetzungen sind im Fall der Verordnung Nr. 3821/81 in bezug auf die Einführung der besonderen Abgabe erfüllt. Mit der Berufung auf die besonderen Schwierigkeiten aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Lage habe der Rat nur in zusammengefaßter Form auf Umstände Bezug genommen, die so bekannt gewesen seien, daß sich eine nähere Erläuterung erübrigt habe. Im übrigen habe der Rat durch Angabe der objektiven Kriterien für die Festsetzung des Abgabensatzes in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 3821/81 mit ausreichender Klarheit das Ziel angegeben, das er mit der Einführung der Abgabe verfolgt habe. Dieses Ziel könne den Klägern im übrigen nicht unbekannt gewesen sein, da der Rat die Gewerkschaftsorganisationen bei der Ausarbeitung der Verordnung Nr. 3821/81 und des Beschlusses 1061/81 beteiligt habe und da diese Organisationen das gesamte Personal hierüber informiert hätten.

32 Diese Rüge ist deshalb zurückzuweisen.

Zur Rüge des Verfahrensmißbrauchs

33 Die Kläger vertreten die Ansicht, daß die Abgabe, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt habe, eine neue Steuer darstelle, die zu der in der Verordnung Nr. 260/68 (ABl. L 56, S. 8) vorgesehenen Steuer der Gemeinschaften hinzukomme; somit hätte sie nicht durch Einfügung des Artikels 66a in das Statut, sondern nur durch Änderung der Verordnung Nr. 260/68 eingeführt werden dürfen.

34 Im vorliegenden Fall ist zwar die Verordnung Nr. 3821/81 nach dem in Artikel 24 Absatz 2 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften für die Festlegung und Änderung des Statuts vorgesehenen Verfahren und nicht nach dem Verfahren gemäß Artikel 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, das die Erhebung einer Steuer zugunsten der Gemeinschaften von den Dienstbezügen der Beamten vorsieht, erlassen worden; dieser Umstand hat jedoch, wie die Kommission zu Recht geltend macht, keine Folgen, die die Kläger beanstanden können, da das Verfahren nach Artikel 24 Fusionsvertrag die Anhörung der beteiligten Organe, darunter der Versammlung, vorsieht und somit mehr Garantien bietet als das Verfahren nach Artikel 13 des Protokolls, in dem keine derartige Anhörung vorgeschrieben ist.

35 Zudem stützt sich die Verordnung Nr. 3821/81, wie sich aus ihren Begründungserwägungen ergibt, sowohl auf Artikel 24 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften als auch auf Artikel 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften; in Artikel 66a Absatz 1 ist ausdrücklich bestimmt, daß die besondere Abgabe abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 260/68 auf die Dienstbezüge, die Ruhegehälter und die Vergütungen beim Ausscheiden aus dem Dienst erhoben wird.

36 Zu dem Umstand, daß die Abgabe mittels Änderung des Statuts eingeführt wurde, obwohl es möglich gewesen wäre, die Verordnung Nr. 260/68 zu ändern, hat die Kommission hinreichend dargelegt, daß eine Änderung dieser Verordnung im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt gewesen wäre, da die Abgabe vorübergehenden Natur sei und sich in den Einzelheiten ihrer Erhebung von der Steuer gemäß der Verordnung Nr. 260/68 unterscheide.

37 Diese Rüge ist deshalb zurückzuweisen.

38 Somit ist festzustellen, daß keine der Rügen der Kläger zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 3821/81 geführt hat.

Zur Frage der Rechtmäßigkeit des neuen Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezüge

39 Die Kläger halten das durch den Beschluß 81/1061 eingeführte neue Verfahren zur Angleichung der Dienstbezüge für rechtswidrig, weil es aus folgenden Gründen gegen Artikel 65 Absatz 1 des Statuts verstoße:

Der Rat habe bei dem neuen Verfahren die besonderen Schwierigkeiten aufgrund der -wirtschaftlichen und sozialen Lage berücksichtigt, obwohl ihm durch Artikel 65 Absatz 1 die Verpflichtung auferlegt werde, der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinschaften Rechnung zu tragen.

Der Rat habe mit dem neuen Verfahren Ziele verfolgt, die Artikel 65 Absatz 1 fremd seien.

Der Rat habe bei dem neuen Verfahren etwaige Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst nicht berücksichtigt.

40 Zur ersten Rüge ist lediglich festzustellen, daß zwar der Begriff der Wirtschaftsund Sozialpolitik nicht dem der wirtschaftlichen und sozialen Lage entspricht, daß diese beiden Begriffe jedoch eng miteinander verbunden sind, da bei der Festlegung einer Wirtschafts- und Sozialpolitik nicht von der wirtschaftlichen und sozialen Lage abgesehen werden kann. Wie sich im übrigen aus den Antworten der Beklagten und der Streithelfer auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen ergibt, stellt die Mäßigung der Löhne durch Koppelung der Entwicklung der Löhne an die Entwicklung der Produktivität eines der wichtigsten Ziele dar, die der Rat den Mitgliedstaaten in seinen Berichten über die wirtschaftliche Situation der Gemeinschaft vorgibt und die die Mitgliedstaaten mit jeweils unterschiedlichen Methoden verfolgen. Der Rat hat also diese Bestimmung nicht verletzt, als er die wirtschaftliche und soziale Lage in den Kreis der Faktoren aufgenommen hat, die bei der Entscheidung über mögliche Angleichungen der Dienstbezüge der Beamten gemäß Artikel 65 des Statuts zu berücksichtigen sind.

41 Mit der zweiten Rüge machen die Kläger geltend, da der Beschluß 81/1061 gleichzeitig mit der Verordnung Nr. 3821/81 in Kraft getreten sei, habe der Rat eine Maßnahme zur Durchführung von Artikel 65 des Statuts benutzt, um das dieser Vorschrift fremde Ziel der Einführung der besonderen Abgabe zu verfolgen. Wie bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 3821/81 festgestellt wurde, ist die Einführung der besonderen Abgabe durch Änderung des Statuts und nicht auf der Grundlage einer Durchführungsmaßnahme — hier des Beschlusses 81/1061 — zu Artikel 65 des Statuts erfolgt ist.

42 Zur dritten Rüge ist festzustellen, daß die Kläger mit ihrem Vorbringen nur geltend machen, die Einführung der besonderen Abgabe sei nicht mit Artikel 65 des Statuts vereinbar. Da diese Rügen aus den bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 3821/81 dargelegten Gründen zurückgewiesen worden sind, erübrigt sich ihre erneute Prüfung.

43 Aus allen vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß keine der von den Klägern geltend gemachten Rügen zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses 81/1061 geführt hat.

44 Deshalb ist die Klage abzuweisen.

Kosten

45 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. Auch den Streithelfern der Kommission sind ihre Auslagen aufzuerlegen.

46 Deshalb sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.