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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.03.1985 – C-123/84

Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1985:109

Schlußanträge des Generalanwalts

Pieter VerLoren van Themaat

vom 7. März 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Der der Pilage zugrundeliegende Sachverhalt

Der 1905 in Berlin geborene Steffen Klein wurde 1948 in Belgien zur Ausübung des Arztberufes zugelassen. Unstreitig war der Kläger seit 1958 für die Kommission als Arzt tätig, wobei er diese Tätigkeit ab 1966 in den Räumlichkeiten der Kommission ausübte. Am 17. Juli 1974 schlossen der Kläger und die Kommission einen Vertrag, von dem sich eine Abschrift bei den Akten befindet. Unter der Bezeichnung contrat de prestation de services sah diese Vereinbarung vor, daß der Kläger 16 Stunden in der Woche als Arzt tätig sein solle; insbesondere sollte er dabei den Bediensteten der Kommission zu Konsultationen zur Verfügung stehen, medizinische Vorsorgeuntersuchungen vornehmen sowie die Aufgaben eines diensttuenden Arztes wahrnehmen. Für diese Leistungen wurde ein Stundensatz von 900 BFR vereinbart, der durch spätere Vertragsänderungen unter der Bezeichnung avenant au contrat de prestation de services angepaßt wurde.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 1982 teilte der zuständige Generaldirektor dem Kläger mit, daß die Kommission im Zusammenhang mit seinem fortgeschrittenen Alter spätestens ab dem 13. Juni 1983 nicht länger von seinen Diensten als Vertrauensarzt Gebrauch machen wolle. Mit Schreiben vom 11. Mai 1983 teilte der Kläger mit, daß seine Stellung gegenüber der Kommission seiner Ansicht nach dem Gemeinschaftsrecht unterliege; aus diesem Grunde stünden ihm Pensionsansprüche zu. Hilfsweise machte er für den Fall, daß das belgische Recht anwendbar sein sollte, geltend, seine Entlassung sei wegen der auf sein Alter gestützten Begründung nicht rechtens. Mit Schreiben vom 29. Juli 1983 räumte der zuständige Generaldirektor dem Kläger eine zusätzliche Frist von sechs Monaten ab dem 4. Juli 1983 ein. Am 21. November 1983 legte der Kläger eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, in der er erneut Ruhegehaltsansprüche geltend machte. Nach Zurückweisung dieser Beschwerde am 2. April 1984 erhob der Kläger am 11. Mai 1984 Klage beim Gerichtshof.

2. Das Ziel der Klage und ihre Zulässigkeit

Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung durch den Gerichtshof, daß er seine Tätigkeit im Rahmen eines dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt habe, sowie die Verurteilung der Kommission zu den demzufolge geschuldeten Zahlungen, insbesondere durch die Bewilligung eines Ruhegehalts oder einer vergleichbaren Vergünstigung ab dem 1. Februar 1984, in beiden Fällen Zinsen in Höhe von 12 %. Die Kommission hält die Klage, soweit sie auf Artikel 91 des Statuts beruht, für unzulässig. Im übrigen beantragt sie Klageabweisung.

Artikel 3 des zwischen der Kommission und dem Kläger geschlossenen Vertrages sieht eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes vor. Da der Kläger seine Klage im wesentlichen nicht ausdrücklich auf die entsprechende Bestimmung des Statuts stützt, kann meiner Meinung nach davon ausgegangen werden, daß die Klage auf dieser Vertragsklausel beruht. In diesem Fall ist die Zulässigkeit unproblematisch, was auch die Kommission auf Seite 7 ihrer Klagebeantwortung feststellt. Das Zulässigkeitsproblem bleibt dann allenfalls im Rahmen des Nebenantrags des Klägers von Bedeutung, die Zurückweisung seiner auf Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut gestützten Beschwerde aufzuheben. Da der Nebenantrag nur genau so weit reicht wie die nicht oder nicht ausschließlich auf das Statut gestützten Hauptanträge des Klägers, halte ich es jedoch nicht für notwendig, hierauf gesondert einzugehen.

3. Die Rechtsfragen

Wie sich aus der Klageschrift und der nochmaligen Zusammenfassung in der mündlichen Verhandlung ergibt, stützt der Kläger seinen gegen die Kommission gerichteten Anspruch auf ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Vergünstigung auf drei unterschiedliche Hypothesen, von denen jede für sich eine Rechtsfrage aufwirft. Zunächst macht der Kläger geltend, zwischen ihm und der Kommission habe ein Arbeitsverhältnis bestanden; wichtigstes Merkmal dafür sei die Abhängigkeit. Ferner — und dies bildet das zweite Glied der Argumentation — gelte für dieses Arbeitsverhältnis das Gemeinschaftsrecht, obwohl in dem Vertrag vom 17. Juli 1974 das belgische Recht für anwendbar erklärt worden ist. Da schließlich Ruhegehaltsansprüche auch im Gemeinschaftsrecht einer Rechtsgrundlage bedürfen, ist der Kläger der Ansicht, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften seien auf ihn anzuwenden. Abgesehen von den Rechtsproblemen, die jede dieser Hypothesen mit sich bringt, wirft die Argumentationsweise des Klägers jedoch in einem Punkt ein eigenes Rechtsproblem auf. Der Berichterstatter stellte in der mündlichen Verhandlung zu Recht die Frage, ob es nicht inkonsequent sei, das Vertragsverhältnis zwischen Kommission und Kläger nach belgischem Recht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, um sodann zu erklären, daß es ausschließlich dem Gemeinschaftsrecht unterliege. Wenn das Vertragsverhältnis zwischen Kläger und Kommission als Arbeitsverhältnis im Sinne des belgischen Rechts anzusehen ist, dann stellt sich tatsächlich die Frage, ob nicht auch die Rentenansprüche nach diesem Recht zu beurteilen sind, insbesondere was die einschlägigen obligatorischen Sozialversicherungen und die Beitragsleistung zu diesen anbelangt. Gemeinschaftsrechtliche Ruhegehaltsansprüche setzen voraus, daß ein gemeinschaftsrechtliches Dienstverhältnis besteht, dessen Vorliegen nur durch die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Kriterien festgestellt werden kann. Der Kläger hat dieses vierte Rechtsproblem in der mündlichen Verhandlung dadurch zu lösen versucht, daß er erklärte, der Vertrag sei insoweit rechtswidrig, als er nicht mit dem Beamtenstatut in Einklang stehe. Auf das vierte Rechtsproblem ist somit nur dann einzugehen, wenn sich tatsächlich bei Anwendung des Beamtenstatuts oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die in entscheidenden Punkten auf das Beamtenstatut verweisen, ergeben sollte, daß im vorliegenden Fall ein Dienstverhältnis im Sinne des Beamtenstatuts oder der Beschäftigungsbedingungen angenommen werden müsse.

4. Die selbständige Dienstleistung als Ausgangspunkt

Bevor ich jetzt näher auf die erste Hypothese eingehe, ist meiner Ansicht nach zunächst eine Vorbemerkung zu dem einzunehmenden Ausgangspunkt zu machen. Zunächst ist festzustellen, daß der Vertrag vom 17. Juli 1974 die Überschrift contrat de prestation de services trägt. Diese Bezeichnung, die in jedem der vier Paragraphen von Artikel 1 des Vertrages wiederholt wird, weist eindeutig in die Richtung einer auf einer selbständigen Dienstleistung aufbauenden Vertragsbeziehung zwischen der Kommission und dem Kläger. Soweit bekannt, hat sich der Kläger dagegen niemals gewendet. Der Umstand, daß der Umfang der zu erbringenden Dienste in Artikel 1 Absatz 2 des Vertrages auf 16 Stunden pro Woche beschränkt ist, deutet darauf hin, daß der Kläger während seiner übrigen Arbeitszeit als freiberuflicher Arzt tätig war. In den Akten befindet sich ferner eine Mitteilung des damaligen Vizepräsidenten an die Kommission, die die Organisation des Ärztlichen Dienstes dieses Organs betrifft. In dem darin enthaltenen Stellenplan dieses Dienstes wird zwischen médecins-fonctionnaires und (zwei) médecins payés à la prestation unterschieden. Der Name des Klägers steht in der zweiten Gruppe. Aus dem in den Akten befindlichen Auszug aus dem Protokoll (KOM) 68 PV 61 der Kommission vom 18. Dezember 1968 ergibt sich, daß sie diesen Stellenplan genehmigt hat. Damit wurde die Organisation des Ärztlichen Dienstes der Kommission entsprechend festgelegt, und es war dem Kläger bekannt, oder mußte ihm jedenfalls bekannt sein, daß er in diesem Stellenplan als Arzt geführt wurde, der selbständige Dienstleistungen erbringt. Auch hiergegen hat der Kläger keine Einwände erhoben. Ferner befinden sich in den Akten zwei Vermerke von Dr. Semiller, dem Leiter des Ärztlichen Dienstes, die an den Generaldirektor für Personal und Verwaltung gerichtet sind und sich auf die Bezahlung des médecin payé à la prestation beziehen. Auch daraus ergibt sich, daß der Leiter des Ärztlichen Dienstes den Kläger als einen Arzt ansah, der selbständige Dienstleistungen erbringt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist meiner Meinung nach davon auszugehen, daß der Kläger wußte, jedenfalls aber wissen konnte, daß die Kommission ihrerseits seine Beziehung zu ihr als Vertrag über die Erbringung selbständiger Dienstleistungen und nicht als Arbeitsvertrag ansah. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt hat, schließt sie regelmäßig unter anderem auch für die Dienstleistungen von Rechtsanwälten, Lehrern von modernen Sprachen sowie Handwerkern Verträge über die Leistung selbständiger Dienste ab. Eine solche Praxis scheint mir grundsätzlich für die Organe der Gemeinschaft normal und auch unvermeidlich zu sein. Bei der Beantwortung der Einzelfragen ist es meiner Ansicht nach richtig, grundsätzlich das Vorliegen eines Vertrages über die Leistung selbständiger Dienste anzunehmen und von dieser Annahme auszugehen.

5. Das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses

Ich will deshalb jetzt untersuchen, ob der Kläger so argumentiert hat, daß daraus in seinem konkreten Fall begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme erwachsen können. Der Kläger macht, unter zahlreichen Bezugnahmen auf das belgische Recht, geltend, daß sich das Bestehen eines Arbeitsvertrages vor allem aus einem Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Kommission ergebe. Übrigens kann auch nach Auffassung der Kommission ein Arzt unstreitig seine Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsvertrages ausüben. Auf Seite 15 seiner Erwiderung führt der Kläger sieben Argumente an, aus denen sich im vorliegenden Fall diese Abhängigkeit ergebe. Als erstes trägt er vor, er sei vertraglich verpflichtet gewesen, bestimmte von der Kommission vorgeschriebene Aufgaben zu erfüllen. Dies ist zwar vollkommen richtig, sagt jedoch nichts darüber aus, ob diese Aufgaben als Arbeits- oder als sonstige Dienstleistungen zu qualifizieren sind. Zweitens ergebe sich die Abhängigkeit daraus, daß der Leiter des Ärztlichen Dienstes pouvait imposer l'accomplissement d'autres prestations. Da es im Vertrag jedoch peut demander heißt und dort überdies bestimmt ist, daß vom Kläger keine Dienstleistungen verlangt werden können, die über 16 Wochenstunden hinausgehen, kann diese Klausel nicht als Indiz für eine Abhängigkeit im Sinne eines Arbeitsverhältnisses aufgefaßt werden. Das dritte Argument, das sich auf die Zeiten bezieht, in denen der Kläger seine Tätigkeit auszuüben hatte, ist unklar. Im Vertrag ist in dieser Hinsicht von einem commun accord die Rede. Ein Vergleich mit Artikel 55 des Statuts zeigt, daß diese Formulierung keineswegs in die Richtung eines Abhängigkeitsverhältnisses deutet. Als viertes Argument wird die Tatsache genannt, daß der Kläger seine Vertragspflichten in den Räumlichkeiten der Kommission nachkam. Auch dieses Argument geht fehl, da nicht einzusehen ist, warum selbständige Dienstleistungen nur außerhalb dieser Räumlichkeiten möglich sein sollten. Fünftens soll sich die Abhängigkeit daraus ergeben, daß die Kommission dem Kläger administrative Weisungen habe erteilen können. Diese übrigens nicht im Vertrag erwähnte Möglichkeit bezieht sich jedoch auf die Aufzeichnung der Ergebnisse der ärztlichen Tätigkeiten und stellt deshalb nicht den Kern des Vertragsverhältnisses dar. Das sechste Argument, wonach der Kläger keine Patienten unter den von ihm untersuchten Beamten anwerben durfte, ist, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, kein Hinweis auf ein Abhängigkeitsverhältnis, sondern Ausfluß des Berufsethos. Ferner bestätigt es, daß man im wesentlichen davon ausging, daß der Kläger als selbständiger Arzt tätig sei. Gleiches gilt auch für das siebte Argument des Klägers. Der Umstand, daß der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, ist für sich genommen nicht maßgeblich für die Frage, ob eine selbständige Dienstleistung oder eine Arbeitsleistung vorliegt.

Zusammenfassend kann deshalb festgestellt werden, daß dem Kläger der Nachweis nicht gelungen ist, daß ein Arbeitsvertrag nach belgischem Recht besteht, so daß mein zuvor erläuterter Ausgangspunkt, daß ein Vertrag über die selbständige Leistung von Diensten vorliegt, nicht widerlegt worden ist.

6. Die Geltung des gemeinschaftlichen Beamtenrechts

Die Frage, die zum Schluß noch offen bleibt, lautet, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Gemeinschaftsrechts handelt, d. h. in diesem Fall also, ob ein Verhältnis im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften besteht. Ich glaube, ich kann mich hier kurz fassen. Zunächst ist dabei festzustellen, daß der Kläger in seinen Ausführungen zu der Frage, zu welcher Gruppe von Bediensteten er gehört, etwas als bewiesen voraussetzt, was er gerade erst beweisen muß, nämlich daß er ein Bediensteter im Sinne von Artikel 1 dieser Beschäftigungsbedingungen ist. Ferner liegt keine der in diesen Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen Eigenschaften — nämlich Bediensteter auf Zeit, Hilfskraft, örtlicher Bediensteter, Sonderberater — in der Person des Klägers vor. Als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a, b oder d kann er nicht angesehen werden, da es dabei immer um eine im Haushaltsplan dafür vorgesehene Stelle geht. Artikel 2 Buchstabe c ist entgegen dem Vorbringen des Klägers offenbar nicht anwendbar, da diese Gruppe eindeutig nur, soweit es die Kommission anbelangt, die Mitglieder der Kabinette der Kommissionsmitglieder betrifft. Ebensowenig kann der Kläger als Hilfskraft angesehen werden, da eine solche Anstellung die Dauer eines Jahres nicht übersteigen kann. Die Qualifizierung als örtlicher Bediensteter ist andererseits aufgrund der Art der betreffenden Tätigkeit ausgeschlossen. Aus dem gleichen Grunde ist auch die Qualifizierung als Sonderberater ausgeschlossen. Abgesehen von der Frage, ob die dafür erforderlichen außergewöhnlichen Qualifikationen vorliegen, ist es auch für dieses Amt erforderlich, daß der Betreffende aus den hierfür vorgesehenen allgemeinen Haushaltsmitteln besoldet wird. Dem sei noch hinzugefügt, daß diese Stellung keine soziale Sicherheit für den Betroffenen bedeutet und dem Ziel des Klägers — ein Ruhegehalt zu erhalten — mithin nicht dienen kann. Wie gesagt, ist übrigens auch der Kläger selbst nicht der Auffassung, daß er unter diese Gruppe falle.

7. Ergebnis

Nach alledem hat der Kläger meiner Ansicht nicht nachweisen oder auch nur glaubhaft machen können, daß ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Kommission besteht. Andererseits hat sich auch herausgestellt, daß auch das Beamtenrecht der Gemeinschaft auf ihn nicht anwendbar ist. Damit ist auch jede Grundlage für mögliche Ruhegehaltsansprüche des Klägers gegen die Kommission entfallen. Ich beantrage deshalb, die Klage abzuweisen. Ferner beantrage ich in Übereinstimmung mit dem Antrag, den die Kommission in ihrer Klagebeantwortung gestellt hat, dem Kläger alle Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da Artikel 70 der Verfahrensordnung aufgrund meiner Feststellung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.