Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.06.1985 – C-123/84

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1985:266

In der Rechtssache 123/84

Steffen Klein, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Juristischen Hauptberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Weigerung der Kommission, dem Kläger ein Ruhegehalt zuzuerkennen, und wegen Verurteilung der Kommission, insoweit aus dem Vertrag zwischen den Parteien gemäß dem darauf anwendbaren Recht die finanziellen Konsequenzen zu ziehen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter U. Everling und Y. Galmot,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. März 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Der Kläger, der als Vertragsarzt für die Kommission tätig gewesen ist, hat mit Klageschrift, die am 11. Mai 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben mit dem Antrag,

1) die Kommission zu verurteilen,

an ihn ab 1. Februar 1984 das Gemeinschaftsruhegehalt, hilfsweise dessen Äquivalent in einer geeigneten Form zu zahlen und so die finanziellen Konsequenzen daraus zu ziehen, daß seine Tätigkeit im Ärztlichen Dienst der Kommission das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses von unbestimmter Dauer implizierte, für das das Recht des europäischen öffentlichen Dienstes galt,

für alle geschuldeten Beträge ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 12 % pro Jahr zu zahlen,

2) die ihm mit Schreiben vom 2. April 1983 bekanntgegebene ausdrückliche Zurückweisung der am 21. November 1983 zu diesem Zweck von ihm eingelegten Beschwerde aufzuheben.

2 In seiner Erwiderung hat der Kläger zur Erläuterung ausgeführt, die finanziellen Konsequenzen aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestimmten sich nach dem vom Gerichtshof für auf den Vertrag anwendbar befundenen Recht, nämlich entweder nach dem Recht des europäischen öffentlichen Dienstes oder hilfsweise zumindest nach dem belgischen Arbeits- und Sozialrecht. Es ist daher davon auszugehen, daß der Gerichthof auch mit dem Hilfsantrag befaßt ist, mit dem beantragt wird, die Kommission zur Zuerkennung eines Ruhegehalts in der Höhe des Ruhegehalts zu verurteilen, auf das der Kläger nach belgischem Recht Anspruch hätte.

3 Laut den Akten nahm die Kommission erstmals 1958 einzelne Dienstleistungen des seit 1948 bei der Ärztekammer von Brabant (Belgien) zugelassenen Klägers in Anspruch, die zunächst in seiner Praxis und später — ab 1966 — in den Räumlichkeiten der Kommission erbracht wurden.

4 Auf Vorschlag der Kommission schlossen die Parteien einen Vertrag, der am 17. Juli 1974 unterzeichnet wurde. Dieser sah eine wöchentliche Anwesenheitsdauer von 16 Stunden vor; zugleich wurde darin das Honorar des Klägers pro Stunde festgesetzte das später durch Zusatzverträge geändert wurde. Nach Artikel 3 des Vertrags gilt für diesen belgisches Recht; für Streitigkeiten ist danach der Gerichtshof gemäß Artikel 181 EWG-Vertrag ausschließlich zuständig.

5 Mit Schreiben vom 21. Dezember 1982 forderte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Kommission den Kläger auf, seine Tätigkeit als Vertrauensarzt spätestens am 30. Juni 1983 zu beenden, da für ihn nicht länger stillschweigend eine Ausnahme von der Altersgrenze gemacht werden könne.

6 Mit Schreiben vom 11. Mai 1983 machte der damals 78 Jahre alte Kläger geltend, daß sich seine Rechtsstellung nach dem Gemeinschaftsrecht beurteile und daß er danach Anspruch auf ein Ruhegehalt habe. Hilfsweise erklärte er für den Fall, daß gemäß der Ansicht der Kommission das belgische Recht anwendbar sei sollte, die Entlassungsverfügung sei sowohl formell als auch in der Sache rechtswidrig.

7 Am 29. Juni 1983 teilte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung dem Kläger mit, zum Zwecke eines Vergleichs in der Sache kündige er diesem nunmehr mit einer ab 4. Juli 1983 zu berechnenden Frist von sechs Monaten.

8 Mit einem am 21. November 1983 eingegangenen Schreiben legte der Kläger Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Er verzichtete auf eine weitere Beanstandung der Entlassung und der eingeräumten Kündigungsfrist und erhob lediglich noch Anspruch auf ein Ruhegehalt. Die Beschwerde wurde vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung am 2. April 1984 zurückgewiesen.

Zur Zulässigkeit

9 Die Kommission macht geltend, die Klage sei unzulässig, soweit sie auf die Artikel 90 und 91 des Statuts und das Recht des europäischen öffentlichen Dienstes gestützt sei, da nach Artikel 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags auf die vorliegende Streitigkeit ausschließlich das belgische Recht anzuwenden sei.

10 Nach ständiger Rechtsprechung können sich vor dem Gerichtshof nicht nur Personen auf das Statut berufen, die Beamte oder Bedienstete der Gemeinschaften sind, sondern auch diejenigen, die dies zu sein behaupten.

11 Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist somit zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

Zum Antrag auf Zuerkennung eines Gemeinschaßsruhegehalts

12 Zur Begründung dieses Antrags trägt der Kläger vor, die Vertragsbestimmung, nach der für den Vertrag das belgische Recht gelten solle, sei rechtswidrig, da Gemeinschaftsorgane Personen, die als Bedienstete im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig sein sollten, nur nach einer der beiden vorgesehenen Regelungen, nämlich dem Beamtenstatut oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB), einstellen könnten. Da er für sich nicht die Beamteneigenschaft in Anspruch nehmen könne, müsse er notwendigerweise den BSB unterliegen. Mit ihrer Weigerung, diese auf ihn anzuwenden, habe die Kommission gegen deren Artikel 1 verstoßen, der folgendes vorsehe :

Diese Beschäftigungsbedingungen gelten für jeden Bediensteten, der von den Gemeinschaften durch Vertrag eingestellt wird.

Dieser Bedienstete ist:

Bediensteter auf Zeit,

Hilfskraft,

örtlicher Bediensteter,

Sonderberater.

13 Der Kläger prüft zunächst die Artikel 2 bis 5 der BSB, die die verschiedenen in Artikel 1 BSB genannten Arten von Bediensteten definieren. Er trägt sodann vor, zwar treffe keine dieser Definitionen genau auf seine Stellung als Vertragsarzt zu, er sei jedoch der am ehesten in Frage kommenden Gruppe von Bediensteten zuzuordnen; dies sei im vorliegenden Fall die Gruppe der Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c BSB.

14 Die Kommission hält dem entgegen, die Parteien hätten dadurch, daß sie den Vertrag ausdrücklich ausschließlich dem belgischen Recht unterstellt hätten, notwendigerweise, wenn auch stillschweigend, die Anwendung des Rechts des europäischen öffentlichen Dienstes ausgeschlossen. Der Kläger könne auch nicht einer der in den BSB vorgesehenen Gruppen von Bediensteten zugeordnet werden.

15 Nach Artikel 1 BSB gelten diese für die durch Vertrag von den Gemeinschaften eingestellten Personen, die Bedienstete auf Zeit, Hilfskraft, örtliche Bedienstete oder Sonderberater sind.

16 Daher ist zu prüfen, ob der Kläger aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung als Vertragsarzt unter eine dieser Kategorien fällt.

17 Die Stellung des Bediensteten auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe c BSB, die der Kläger seiner Ansicht nach innegehabt hat, dient zur Wahrnehmung von Aufgaben bei einer Person, die ein in den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften ... vorgesehenes Amt innehat, oder zur Wahrnehmung von Aufgaben bei einem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaften oder einem gewählten Vorsitzenden einer Fraktion der Europäischen Parlaments. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Vertragsarzt entspricht nicht dieser Definition.

18 Außerdem hatte der Kläger, wie die Kommission zu Recht vorträgt, auch nicht die Stellung eines Bediensteten auf Zeit nach Artikel 2 Buchstaben a, b und d BSB inne, weil diese Stellung einer Planstelle entspricht, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für das jeweilige Organ beigefügten Stellenplan aufgeführt ist; bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als Vertragsarzt war dies nicht der Fall.

19 Dasselbe gilt für die Stellung als Hilfskraft. Deren Dienstvertrag kann zwar gemäß den Artikeln 3 und 52 BSB eine Teilzeitbeschäftigung vorsehen; jedoch beträgt die Höchstdauer für eine solches Dienstverhältnis ein Jahr. Der Kläger hat seine Tätigkeit als Vertrauensarzt aber 25 Jahre lang ausgeübt.

20 Die Stellung als örtlicher Bediensteter (Artikel 4 BSB) dient zur Verrichtung von manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, als welche die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten offensichtlich nicht angesehen werden können.

21 Sonderberater gemäß Artikel 5 BSB sind dagegen Bedienstete, die ihre Bezüge aus Mitteln erhalten, die dafür in dem Einzelplan des Haushaltsplans ihres Organs pauschal bereitgestellt werden.

22 Nach alledem fällt die frühere Teilzeitbeschäftigung des Klägers als Vertragsarzt nicht in den Anwendungsbereich der BSB.

23 Wie der Gerichtshof unter anderem in seinem Urteil vom 16. März 1971 in der Rechtssache 48/70 (Bernardi, Sig. 1971, 175, 184) ausgeführt hat, sind die Vorschriften des Statuts durch eine präzise Ausdrucksweise gekennzeichnet, die ihre analoge Anwendung auf nicht ausdrücklich geregelte Fälle ausschließt. Gleiches gilt für die Vorschriften der BSB.

24 Die Einstellung des Klägers durch einen ausdrücklich auf das belgische Recht verweisenden Vertrag könnte somit nur dann als unvereinbar mit Artikel 1 BSB angesehen werden, wenn die Kommission die Arbeitsbedingungen des Klägers nicht gemäß den dienstlichen Erfordernissen, sondern zur Umgehung der BSB festgelegt und damit einen Verfahrensmißbrauch begangen hätte.

25 Weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus der mündlichen Verhandlung läßt sich indessen ableiten, daß sich die Kommission im vorliegenden Fall tatsächlich so verhalten hätte.

26 Der Antrag auf Bewilligung eines Gemeinschaftsruhegehalts oder eines Äquivalents ist somit zurückzuweisen.

Zum Hilfsantrag auf Zuerkennung eines Ruhegehalts in Höhe des Ruhegehalts, auf das der Kläger nach belgischem Recht Anspruch hätte

27 Der Kläger macht zu Begründung dieses Antrags geltend, es habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Unter Hinweis auf das belgische Arbeits- und Sozialrecht trägt er vor, daß ein Abhängigkeitsverhältnis zur Kommission bestanden habe, ergebe sich daraus, daß diese über den Inhalt der geleisteten Dienste sowie die mit der Dienstleistung zusammenhängenden organisatorischen Fragen zu entscheiden gehabt habe.

28 Insbesondere habe der Leiter des Ärztlichen Dienstes von ihm andere als die im Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Leistungen verlangen können. Der Vertrag sei auf unbestimmte Zeit geschlossen gewesen. Die 16 Stunden Dienstzeit pro Woche hätten an vorgeschriebenen Tagen und zu vorgeschriebenen Uhrzeiten in den Räumlichkeiten und mit den Sachmitteln der Kommission abgeleistet werden müssen. Schließlich sei es ihm untersagt gewesen, Beamte als Patienten zu gewinnen.

29 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ferner darauf hingewiesen, daß die Kommission seit seiner Entlassung fünf Vertragsärzte im Angestelltenverhältnis im Sinne des belgischen Gesetzes vom 3. Juli 1978 eingestellt und eben dadurch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anerkannt habe.

30 Nach Ansicht der Kommission begründet die Tätigkeit als Vertragsarzt kein Arbeitsverhältnis. Insbesondere diene die einvernehmliche Aufstellung eines Dienstplans durch den für den Ärztlichen Dienst verantwortlichen Beamten und die verschiedenen Vertragsärzte ausschließlich der Aufteilung der zu erbringenden Leistungen und könne daher nicht als Indiz für ein Abhängigkeitsverhältnis angeführt werden. Das Verbot, Beamte als Patienten zu gewinnen, ergebe sich nicht aus dem Vertrag zwischen den Parteien, sondern aus Artikel 121 Absatz 2 des Code de déontologie médicale (Standesregeln für die ärztlichen Berufe), wonach die Tätigkeit als Vertrauensarzt, Kontrolleur, Sachverständiger oder Beamter... mit der Tätigkeit als behandelnder Arzt der betreffenden Personen unvereinbar ist.

31 Die Einstellung neuer Vertragsärzte im Angestelltenverhältnis habe ihren Grund in einer umfassenden Reorganisation des Ärztlichen Dienstes, die wegen der Ausgaben für die Leistungen freiberuflicher Ärzte und durch die Notwendigkeit einer stärkeren Eindämmung der Kosten unerläßlich geworden sei.

32 Für Arbeitsverhältnisse gilt in Belgien das Gesetz vom 3. Juli 1978, mit dem die durch königliche Verordnung vom 20. Juli 1975 zusammengefaßten und neu bekanntgemachten Rechtsvorschriften über Beschäftigungsverträge aufgehoben wurden. Sein Artikel 3 lautet: Das Angestelltenverhältnis wird durch einen Vertrag begründet, durch den sich ein Arbeitnehmer — der Angestellte — verpflichtet, gemäß den Weisungen sowie unter der Anleitung und der Aufsicht eines Arbeitgebers entgeltlich vorwiegend geistige Arbeit zu leisten.

33 Wie sich aus den Akten ergibt, setzt ein Angestelltenverhältnis nach der belgischen Rechtsprechung ein Abhängigkeitsverhältnis voraus, über dessen Vorliegen die belgischen Gerichte mangels einer genauen gesetzlichen Definition anhand der Umstände des Einzelfalles entscheiden.

34 Davon ausgehend ist festzustellen, daß der Vertrag zwischen den Parteien nach seinem Wortlaut ein contrat de prestations de services (Dienstleistungsvertrag) ist. Diese Bezeichnung entspricht auch dem in der Sitzung der Kommission vom 18. Dezember 1968 beschlossenen Stellenplan des Ärztlichen Dienstes der Kommission (Unterlage KOM(68) PV-61), in dem der Kläger als nach Leistung bezahlter Arzt aufgeführt ist.

35 Die Bezeichnung des Vertrags wird weder durch den Inhalt der vom Kläger verlangten Leistungen noch durch die Bedingungen widerlegt, unter denen diese Leistungen erbracht wurden. Aus den vom Kläger insoweit angeführten Umständen läßt sich nicht ableiten, daß er sich bei der Ausübung seiner eigentlichen ärztlichen Befugnisse in einer Position der Abhängigkeit befunden hat. Sie sind vielmehr lediglich Ausdruck der für jede Verwaltung bestehenden Notwendigkeit, ihren Dienstbetrieb, im vorliegenden Fall also die Erbringung ärztlicher Leistungen für ihre Bediensteten, sinnvoll zu organisieren. Daß die Kommission nach der Entlassung des Klägers Ärzte im dem belgischen Recht unterliegenden Angestelltenverhältnis eingestellt hat, ist für die Natur der früheren Beziehung zwischen dem Kläger und der Kommission ohne Belang.

36 Somit hatte der Kläger gegenüber der Kommission in der Tat die Stellung eines Dienstleistungserbringers; als solcher hat er unstreitig keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt nach belgischem Recht.

37 Der Hilfsantrag ist somit ebenfalls zurückzuweisen.

Kosten

38 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen. Jedoch tragen die Organe in Rechtstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften nach Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre Kosten selbst. Da die vorliegende Klage darauf gerichtet war, dem Kläger die Stellung eines Bediensteten der Gemeinschaften zuerkennen zu lassen, ist diese Vorschrift auf ihn anzuwenden.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.