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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.03.1985 – C-127/84

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:110

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 7. März 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Der Kläger nahm mit Erfolg an dem vom Parlament durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren PE/6/B teil. Am 10. Dezember 1979 wurde er vom Vertrauensarzt der Kommission untersucht und für die Tätigkeit eines Assistant adjoint körperlich geeignet befunden. Mit Schreiben vom 14. Januar 1980 bat der Leiter der Abteilung Einstellungen der Kommission den Personaldirektor des Parlaments, den Kläger im Hinblick auf seine gleichzeitige Übernahme in den Dienst der Kommission beim Parlament zum Beamten auf Probe zu ernennen. Nach den von der Kommission angewendeten Kriterien könne er in die Besoldungsgruppe B5, Dienstaltersstufe 2, eingestuft werden; seine Übernahme solle am 1. Februar 1980 stattfinden. Durch Entscheidung vom 5. Februar 1980 wurde er mit Wirkung vom 1. März 1980 zum Beamten auf Probe beim Parlament ernannt; diese Entscheidung wurde jedoch durch Entscheidung vom 28. Juli 1980 (die dem Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 1980 bekanntgegeben wurde) aufgehoben; gleichzeitig wurde seine Ernennung zum Beamten auf Probe beim Parlament in der Besoldungsgruppe B5, Dienstaltersstufe 2, mit Wirkung vom 1. Mai 1980 bestätigt. Durch Entscheidung vom 11. Juli 1980 (deren Empfang der Kläger am 1. Oktober 1980 bestätigte) wurde er von der Kommission übernommen und mit Wirkung vom 1. Mai 1980 in die Stelle eines Verwaltungsinspektors der Zollunion mit Dienstort Brüssel eingewiesen.

Der Kläger begann am 2. Mai 1980 bei der Kommission zu arbeiten, nachdem der frühere Zeitpunkt 1. März geändert worden war, weil er nicht verfügbar gewesen war. Er arbeitete zu keinem Zeitpunkt für das Parlament. Zur Erklärung wird vorgebracht, er habe zwar an einem Auswahlverfahren des Parlaments und nicht an einem etwa zur gleichen Zeit durchgeführten Auswahlverfahren der Kommission teilgenommen, es habe jedoch beim Parlament keine freie Stelle gegeben, während bei der Kommission eine freie Stelle vorhanden gewesen sei. Seine Ernennung beruhte allein darauf, daß er sogleich nach Ernennung beim Parlament durch die Kommission übernommen werden sollte. So wurde auch verfahren. Nach Ableistung seiner Probezeit wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 1980 bei der Kommission zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

Am 30. Mai 1983 beantragte er, seine vom Parlament vorgenommene Ernennung möge berichtigt werden. Unter Berufung auf einen Beschluß der Kommission über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung machte er geltend, bei der Festsetzung seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe hätten sowohl seine Berufserfahrung als auch sein Wehrdienst berücksichtigt werden müssen. Mit Schreiben vom 20. Juni 1983 wurde ihm mitgeteilt, da er vom Parlament ernannt worden sei, habe er nur nach den von diesem Organ angewandten Vorschriften ernannt werden können; danach habe er nicht in einer höheren als der Eingangsbesoldungsgruppe ernannt werden dürfen. Bei der Übernahme habe er diese Einstufung mitgenommen.

Am 22. Juni 1983 bat der Kläger um Auskunft darüber, welche Zeiten der Berufsund Wehrdiensterfahrung bei der Festsetzung seiner Besoldungsgruppe berücksichtigt worden seien. Am 30. Juni antwortete ihm die Kommission, da er vom Parlament ernannt worden sei, könnten die bei der Kommission herangezogenen Kriterien auf ihn nicht angewendet werden. Daraufhin machte er am 11. August 1983 mit einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts geltend, er habe ausschließlich für die Kommission gearbeitet und er werde diskriminiert, da ein anderer Beamter mit vergleichbarer Berufserfahrung neu eingestuft worden sei. Der Kläger beantragte, aufgrund seiner Erfahrung in die Besoldungsgruppe B4 eingestuft zu werden. Diese Beschwerde wurde am 24. Februar 1984 zurückgewiesen, die Zurückweisung ging dem Kläger am 28. Februar 1984 zu. Ihre Begründung ging dahin, alle vom Parlament im Anschluß an das Auswahlverfahren, an dem er teilgenommen habe, eingestellten Bewerber würden gleich behandelt; es sei nicht Sache der Kommission, eine vom Parlament ordnungsgemäß vorgenommene Einstufung zu ändern.

Mit Klage beim Gerichtshof vom 10. Mai 1984 begehrt der Kläger, daß auf ihn dieselben Kriterien angewendet werden wie auf Beamte der Kommission, die im Anschluß an von der Kommission durchgeführte Auswahlverfahren eingestellt werden, sowie daß er rückwirkend zum 2. Mai 1980 — dem Tag seines Dienstantritts — oder zum 30. Mai 1983 — dem Zeitpunkt seines ersten Antrags auf Neueinstufung — in die Besoldungsgruppe B4 eingestuft und die ablehnende Entscheidung über seine Beschwerde vom 24. Februar 1984 aufgehoben wird. Ferner begehrt er die Zahlung des demgemäß für den einschlägigen Zeitraum geschuldeten Gehaltsunterschieds nebst Zinsen und die Erstattung seiner Kosten.

Die Kommission wendet zunächst ein, die Klage sei verspätet. Der einzige Vorgang, der dem Kläger Anlaß zu einer Beschwerde habe geben können, sei seine Ernennung vom 11. Juli 1980 gewesen. Nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts habe er vom Tag der Bekanntgabe der Ernennung, d. h. dem 1. Oktober 1980, an drei Monate Zeit gehabt, um eine Beschwerde einzulegen, so daß er die Frist um fast drei Jahre überschritten habe.

Ich halte diesen Standpunkt für unbegründet.

Zunächst einmal rügt der Kläger mit einem Teil seines Vorbringens eine Diskriminierung gegenüber mindestens einem von der Kommission im Anschluß an ein Auswahlverfahren der Kommission im Jahre 1978 ernannten Kollegen mit vergleichbarer Erfahrung. Dieser Beamte wurde in der Besoldungsgruppe B5 ernannt und am 27. Mai 1983 rückwirkend mit Wirkung vom 16. Oktober 1978 in Besoldungsgruppe B4, Dienstaltersstufe 1, neu eingestuft. Der Kläger trägt vor, er habe seinen Antrag kurz nach Kenntniserlangung von diesem Vorgang gestellt. Seine Zeitangaben decken sich mit diesem Vorbringen nicht, denn er gibt an, seinen Antrag am 30. Mai gestellt, von der Neueinstufung des anderen Beamten jedoch erst Anfang Juni erfahren zu haben. Ich halte es jedoch für wahrscheinlich, daß er die Daten durcheinanderbringt, und glaube seinem Vorbringen, daß er zur Stellung eines Antrags auf Neueinstufung durch das veranlaßt worden ist, was ihm über den seinen Kollegen betreffenden Vorgang telefonisch mitgeteilt worden ist, auch wenn er die Neueinstellung des Kollegen in keinem der beiden seiner Beschwerde vorangehenden Schreiben erwähnt hat.

Seine auf diesen Sachverhalt gestützte Rüge geht dahin, er sei dadurch diskriminiert worden, daß sein Kollege rückwirkend neu eingestuft und ihm eine solche Neueinstufung verweigert worden sei. Dies ist ein anderer Vorgang als seine Ernennung im Jahre 1980, und meines Erachtens stellen die im Schreiben vom 20. Juni 1983 enthaltene Weigerung, seine Neueinstufung in Betracht zu ziehen, oder die Unterlassung einer Neueinstufung, während die beiden anderen Beamten neu eingestuft wurden, ihn möglicherweise beschwerende Maßnahmen dar. Demnach war seine Beschwerde vom 11. August 1983 rechtzeitig.

Von der Rüge der Diskriminierung einmal abgesehen meine ich, daß die Kenntniserlangung von der Neueinstufung der anderen Beamten jedenfalls einen neuen Umstand darstellte, der den Kläger dazu berechtigte, gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts einen Antrag auf Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde zu richten. Für die Stellung eines solchen Antrags enthält das Beamtenstatut keine ausdrückliche Frist; natürlich muß er aber binnen eines angemessenen Zeitraums gestellt werden. Dies ist hier geschehen; die Ablehnung seines Antrags auf Überprüfung seiner Einstufung war meines Erachtens eine ihn beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts.

Die Zulässigkeit der vorliegenden Klage ist deshalb nach meiner Meinung zu bejahen. Aus den in der Rechtssache 227/83 (Mous-sis/Kommission, Slg. 1984, 3133) dargelegten Gründen halte ich jedoch das Vorbringen des Klägers für unzutreffend, die Kommission könne sich im vorliegenden Verfahren nicht mehr auf die Fristüberschreitung berufen, weil sie darauf in der Antwort auf seine Beschwerde nicht eingegangen sei.

Der Kläger macht geltend, es liege ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 3 des Beamtenstatuts vor, wonach für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn jeweils die gleichen Voraussetzungen gälten. Ferner verstoße es gegen Artikel 32, daß seine besondere Berufserfahrung bei der Festsetzung der Dienstaltersstufe in seiner Besoldungsgruppe nicht berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus verstoße die Entscheidung gegen die eigenen Kriterien der Kommission vom 6. Juni 1973, gegen das Diskriminierungsverbot sowie gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Die Kommission blockt alle diese Rügen ab. Der Kläger sei vom Parlament eingestellt und von der Kommission übernommen worden. Er müsse die Bedingungen gegen sich gelten lassen, die auf Beamte anwendbar seien und auch angewendet würden, die vom Parlament eingestellt würden, sowie die Bedingungen, die für Beamte einschlägig seien und auf sie angewendet würden, die nach anderweitiger Einstellung von der Kommission übernommen würden. Es bestehe insoweit weder eine Ungerechtigkeit noch eine Diskriminierung, und er habe nie erwarten können, anders behandelt zu werden als die vom Parlament ernannten Personen. Er sei in der gleichen Weise wie diese behandelt worden. Die Kriterien, die für die von der Kommission eingestellten Beamten gälten, hätten für ihn keine Bedeutung.

Ich gebe der Kommission insoweit recht, als Einstellung und Übernahme unterschiedliche Vorgänge darstellen und in verschiedener Hinsicht zu unterscheiden sind. Insoweit gehe ich auch damit einig, daß Artikel 32 seinem Wortlaut nach auf übernommene Beamte nicht anwendbar ist.

Der vorliegende Fall ist jedoch, wenn auch nicht einzigartig, so doch ungewöhnlich. Der Kläger wurde zwar technisch vom Parlament eingestellt und dann von der Kommission übernommen; nachdem seine Einstellung aber einmal beschlossen worden war, war stets vorgesehen, daß er für die Kommission tätig sein sollte. Er gehörte zu keinem Zeitpunkt im tatsächlichen Sinne zu den Bediensteten des Parlaments, und dies war auch nie vorgesehen.

Nach meinem Dafürhalten gebietet die Gerechtigkeit als ein Aspekt einer ordnungsgemäßen Verwaltung im vorliegenden Fall, daß der Kläger ebenso behandelt wird wie die beiden anderen Beamten, deren Besoldungsgruppe überprüft wurde, auch wenn er übernommen und sie eingestellt wurden. Die Unterscheidung der Kommission zwischen von ihr eingestellten und von ihr übernommenen Beamten ist im vorliegenden Fall, in dem der Beamte sofort nach der Einstellung übernommen wurde, ungerechtfertigt. Beide Fälle sind gleich zu behandeln.

Meines Erachtens hat der Kläger Anspruch auf eine Überprüfung seines Falles. Das bedeutet natürlich nicht notwendigerweise, daß man in seinem Fall zu demselben Ergebnis gelangt, denn der Gerichtshof hat die drei Fälle nicht im einzelnen geprüft; die Kommission hat allerdings auch nicht vorgetragen, dem Kläger stehe, soweit er wie die anderen Beamten Anspruch auf eine Überprüfung haben sollte, eine andere als die seinen Kollegen zuerkannte Einstufung zu, nämlich in die Besoldungsgruppe B4, Dienstaltersstufe 1.

Aus den gleichen Gründen durfte der Kläger darauf vertrauen, genauso wie andere in einer vergleichbaren Lage behandelt zu werden, da er und jene anderen tatsächlich bei der Kommission tätig waren.

Ich teile nicht die Ansicht, daß Artikel 5 Absatz 3 nicht einschlägig sei und zwischen dem Kläger und dem in den Schriftsätzen erwähnten Beamten nicht verglichen werden könne, weil der Kläger übernommen worden sei. Es vereinfacht die Dinge zu sehr, wenn man schlicht behauptet, eingestellte und übernommene Beamte gehörten in einem Fall wie dem des Klägers völlig verschiedenen Laufbahngruppen an. Nach meinem Dafürhalten befanden sich der Kläger und der eingestellte Beamte auf derselben Ebene, so daß entweder — wie ich meine — aufgrund des Wortlauts von Artikel 5 Absatz 3 oder im Wege der Analogie für beide die gleichen Laufbahnvoraussetzungen gelten müssen.

Demnach bedarf der Kläger nicht des Artikels 32; anderenfalls wäre ich der Meinung, daß in seinem Falle eine analoge Anwendung angebracht wäre, genauso wie Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes nicht nur auf Klagen von Beamten im Sinne von Artikel 95 Absatz 3, sondern auch auf Klagen angewandt wird, die externe Teilnehmer an Auswahlverfahren beim Gerichtshof erheben.

Es ist viel über die Wirkung des revidierten Beschlusses über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung von 1983 gestritten worden. Die vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung unterzeichnete begleitende Mitteilung besagte, daß Beamten, die in Anwendung des Beschlusses vom 6. Juni 1973 eingestuft wurden und der Auffassung sind, daß diese Einstufung nicht den damals vorgesehenen Kriterien entspricht, ... ausnahmsweise eine letzte Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Veröffentlichung des neuen Beschlusses, eingeräumt [wird], in der sie einen Antrag auf Neueinstufung stellen können.

Auch hier vertritt die Kommission den Standpunkt, dies gelte nur für eingestellte Beamte im eigentlichen Sinn. Die Antwort ist dieselbe. Die Gerechtigkeit gebietet es, daß der Beschluß unmittelbar oder analog auf jemanden angewendet wird, der sich — wie der Kläger — in der gleichen Lage wie ein eingestellter Beamter befindet.

Sodann wird vorgebracht, dieser Beschluß könne die Frist des Artikels 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts nicht neu in Lauf setzen. Selbst wenn dem so ist, verliert der Kläger dadurch nicht die Chance, so behandelt zu werden wie andere in gleicher Lage. Eindeutig kam diese erwähnte Mitteilung zeitlich nach der Beschwerde des Klägers; er konnte sich deshalb in seiner Beschwerde weder darauf berufen, noch konnte sie diese konkrete Beschwerde des Klägers fristgerecht machen, wenn sie ansonsten verspätet war — wenn er auch eine weitere Beschwerde auf den revidierten Beschluß hätte stützen können. Es scheint mir jedoch, daß der Kläger, wenn eingestellte Beamte in vergleichbarer Lage entweder Ansprüche aus dieser Mitteilung ableiten konnten oder sich zumindest darauf berufen durften, nicht anders gestellt sein darf.

Wird die Entscheidung aufgehoben, so wird die Kommission den Antrag des Klägers auf Neueinstufung zu prüfen haben.

Ergibt sich dabei — wie zu erwarten ist —, daß er sich in derselben Lage befindet wie die beiden anderen jetzt neu eingestuften Beamten, dann wird er in die Besoldungsgruppe B4, Dienstaltersstufe 1, neu eingestuft werden müssen. Eine solche Neueinstufung ist meiner Ansicht nach rückwirkend zum 1. Mai 1980 vorzunehmen, wenn die anderen rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer ersten Ernennung neu eingestuft wurden. Ihm sind etwaige Gehaltsrückstände nebst Zinsen zu zahlen, wenn auch die anderen dies grundsätzlich erhielten.

Nach meinem Dafürhalten ist sonach die Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 1984, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Neueinstufung zurückgewiesen wurde, aufzuheben. Die Kosten des Klägers sind der Kommission aufzuerlegen.