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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.05.1985 – C-127/84

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1985:204

In der Rechtssache 127/84

Erwin Esly, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Neueinstufung in eine höhere Besoldungsgruppe

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter T. Koopmans und R. Joliet,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. März 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Der Kläger, Beamter der Besoldungsgruppe B5 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 14. Mai 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 1984, mit der seine Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Neueinstufung zurückgewiesen worden war, sowie auf Feststellung, daß die Kommission verpflichtet ist, auf ihn dieselben Einstufungskriterien wie auf alle ihre Beamten anzuwenden.

2 Der Kläger wurde durch Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 1980 als Verwaltungsinspektor der Zollunion zum Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe B5, Dienstaltersstufe 2, ernannt. Als erfolgreicher Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren des Europäischen Parlaments wurde der Kläger durch Entscheidung vom 28. Juli 1980 mit Wirkung vom 1. Mai 1980 als Verwaltungshauptinspektor bei diesem Organ zum Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe B5, Dienstaltersstufe 2, ernannt. Ohne diese Tätigkeit tatsächlich ausgeübt zu haben, wurde er mit Wirkung vom gleichen Zeitpunkt von der Kommission übernommen und ernannt.

3 Nach den Akten bat die Kommission unmittelbar nach der Ernennung durch das Europäische Parlament um Übernahme des Klägers, die auch erfolgte. Der Kläger wurde vor seiner Ernennung beim Parlament am 10. Dezember 1979 vom Vertrauensarzt der Kommission untersucht. Mit Schreiben vom 14. Januar 1980 bat der Leiter der Abteilung Einstellungen der Kommission den Personaldirektor des Parlaments, den Kläger im Hinblick auf seine gleichzeitige Übernahme in den Dienst der Kommission zum Beamten auf Probe zu ernennen. Nach den bei der Kommission geltenden Kriterien könne er in die Besoldungsgruppe B5, Dienstaltersstufe 2, eingestuft werden.

4 Im Jahre 1983 stellte der inzwischen zum Beamten auf Lebenszeit ernannte Kläger fest, daß zwei seiner Kollegen, die innerhalb derselben Dienststelle gleiche Aufgaben wie er wahrnahmen, aufgrund ihrer Berufserfahrung auf Antrag rückwirkend in die Besoldungsgruppe B4 neu eingestuft worden waren. Am 30. Mai 1983 richtete der Kläger einen Antrag auf Überprüfung seiner Einstufung an die Kommission, den er damit begründete, daß bei seiner Einstellung — aufgrund des Beschlusses der Kommission vom 6. Juni 1973 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe — sowohl seine Berufserfahrung als auch die Dauer des von ihm abgeleisteten Wehrdienstes hätten berücksichtigt werden müssen.

5 Die Kommission lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 20. Juni 1983 ab, weil der Kläger 1980 vom Europäischen Parlament eingestellt worden sei und daher unter die internen Vorschriften dieses Organs falle. Die Kommission könne die Einstufung des Klägers nicht abändern, die das Parlament nach seinen eigenen Regeln vorgenommen habe; diese sähen im übrigen eine Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahn nicht vor.

6 Die Beschwerde des Klägers wurde mit der angefochtenen Entscheidung vom 24. Februar 1984 zurückgewiesen. In ihr werden die im Schreiben vom 20. Juni 1983 bereits dargelegten Gründe im wesentlichen wiederholt.

7 Der Kläger macht sechs Klagegründe geltend, mit denen er Verstöße gegen mehrere Bestimmungen des Statuts, namentlich gegen die Artikel 5 Absatz 3 und 32, gegen den Beschluß der Kommission vom 6. Juni 1973 über die Einstufungskriterien sowie gegen das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes rügt.

8 Die Kommission erhebt zunächst eine Einrede der Unzulässigkeit. Die den Kläger beschwerende Maßnahme sei die Ernennungsverfügung vom 11. Juli 1980, gegen die er keine Beschwerde eingelegt habe. Die Stellung eines Antrags auf Neueinstufung nach fast drei Jahren könne die Fristen der Artikel 90 und 91 des Statuts nicht erneut in Lauf setzen, da es sich dabei um zwingend vorgeschriebene Fristen handele.

9 Nach Auffassung des Klägers kann sich die Kommission nicht mehr auf den Fristablauf berufen, weil sie ihn bei der Zurückweisung der Beschwerde nicht geltend gemacht habe. Er habe ferner von der Neueinstufung seiner in der gleichen Lage wie er befindlichen Kollegen erst im Frühjahr 1983 Kenntnis erlangt; seine spezifische Beschwer, nämlich daß er gegenüber seinen Kollegen diskriminiert worden sei, sei somit erst in diesem Zeitpunkt zutage getreten; sie rechtfertige den von ihm gestellten Antrag.

10 Nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts kann jeder Beamte einen Antrag auf Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Beamte diese Befugnis jedoch nicht zu dem Zweck ausüben, die Fristen der Artikel 90 und 91 für die Einlegung einer Beschwerde und die Erhebung einer Klage dadurch zu umgehen, daß er eine frühere Entscheidung, die er nicht fristgerecht angefochten hatte, durch Stellung eines Antrags mittelbar angreift; nur das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen kann einen Antrag auf Überprüfung einer solchen Entscheidung zulässig machen.

11 Im vorliegenden Fall rügt der Kläger nicht, daß die Kommission ihn gemäß den Kriterien eingestuft habe, die sie zum Zeitpunkt seines Dienstantritts üblicherweise angewandt habe, sondern daß sie es abgelehnt habe, die internen Vorschriften, aufgrund deren sie 1983 andere Kriterien auf seine Kollegen angewandt habe, auch auf ihn anzuwenden.

12 Der Gerichtshof ist der Auffassung, daß die Anstellungsbehörde in einem solchen Fall einen Antrag auf Überprüfung der Einstufung nicht ablehnen darf. Die Neueinstufung eines oder mehrerer Kollegen des Klägers, die sich in der gleichen Lage wie der Kläger befinden, ist nämlich als eine wesentliche neue Tatsache anzusehen, die einen Anspruch des Klägers auf eine solche Überprüfung begründet.

13 Die Klage ist somit zulässig.

14 Was die Begründetheit angeht, so laufen die Klagegründe des Klägers alle darauf hinaus, die Kommission habe, nachdem sie Kollegen des Klägers neu eingestuft habe, die Überprüfung der Einstufung des Klägers nicht ablehnen dürfen. Die Kommission hat hierzu erneut die Auffassung vertreten, daß der Kläger im Sinne des Statuts vom Europäischen Parlament eingestellt worden sei und daß deshalb für seine Einstufung ausschließlich die internen Vorschriften dieses Organs gälten.

15 Streitig ist deshalb allein, ob die Kommission eine Überprüfung der Einstufung des Klägers wegen seiner Einstellung durch das Europäische Parlament ablehnen durfte.

16 Die von der Kommission bei der Einstufung der Beamten vorgenommene Unterscheidung zwischen unmittelbar von ihr eingestellten Personen und solchen, die nach Einstellung durch ein anderes Organ von ihr übernommen worden sind, ist im Grundsatz zu billigen.

17 Im vorliegenden Fall kann jedoch diese Unterscheidung eine unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigen. Der Kläger gehörte nämlich nie zu den Bediensteten des Parlaments. Obwohl er ein vom Parlament durchgeführtes Auswahlverfahren durchlaufen hatte und von diesem Organ zum Beamten auf Probe ernannt worden war, wurde er am selben Tag von der Kommission übernommen, wo er seitdem tatsächlich seinen Dienst versehen hat. Die Kommission hat seine Einstufung vorgeschlagen, um seine sofortige Übernahme gebeten, die ärztliche Untersuchung vorgenommen und den Zeitpunkt des Dienstantritts festgesetzt.

18 Der Gerichtshof muß sich, da er mit der Rechtmäßigkeit des angewandten Einstellungsverfahrens nicht befaßt ist, auf die Feststellung beschränken, daß die Kommission dem Kläger eine seinen Kollegen gewährte Neueinstufung nicht mit der Begründung verweigern durfte, im Unterschied zu jenen sei er vom Parlament eingestellt worden. Folglich hat der Kläger Anspruch auf Überprüfung seiner Einstufung.

19 Sonach ist die Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 1984, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Neueinstufung zurückgewiesen wurde, aufzuheben.

Kosten

20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 1984, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Neueinstufung zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.

2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.