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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.03.1985 – C-51/84

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1985:106

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 7. März 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Sie sind wieder einmal um die Auslegung der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1) ersucht worden.

Im Jahre 1979 führte das Land Niedersachsen aus den Vereinigten Staaten von Amerika einen von der Firma Perkin-Elmer Corporation hergestellten Probenautomaten mit der Bezeichnung AS-50 in die Bundesrepublik Deutschland ein, um ihn im Institut für tropischen und subtropischen Pflanzenbau bei Messungen mit einem Atom-Ab-sorptions-Spektrophotometer zu verwenden. Das letztgenannte Gerät mit der Bezeichnung AAS M 432 wurde in der Bundesrepublik Deutschland von der Firma Bodenseewerk Perkin-Elmer und Co. GmbH, Überlingen, einer deutschen Tochtergesellschaft der amerikanischen Firma, hergestellt.

Nach einer Prüfung durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Berlin lehnte das Hauptzollamt Friedrichshafen die Zollbefreiung für das eingeführte Gerät ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es an, das Spektrophotometer sei in der Gemeinschaft hergestellt worden und der Probenautomat könne nicht als ein eigenständiges wissenschaftliches Instrument angesehen werden. Der Importeur focht daraufhin diese Entscheidung vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg an und machte geltend, der Probenautomat sei Zubehör zum Spektrophotometer; das Hauptzollamt hielt dem jedoch entgegen, Zubehör könnten nur speziell auf das Hauptgerät zugeschnittene Erzeugnisse sein und als solche könnten sie nicht als eigenständige wissenschaftliche Instrumente angesehen werden.

Bei diesem Streitstand holte das Finanzgericht zur Klärung der Frage, wie der Probenautomat einzuordnen sei, ein Gutachten des Professors H. Sternbach vom Max-Planck-Institut für Experimentelle Medizin ein. Der Sachverständige bestätigte, daß es sich bei dem Gerät um Zubehör zum Spektrophotometer im mechanischtechnischen Sinne handele, dessen wissenschaftlicher Charakter außer Frage stehe. Die mit dem letztgenannten Gerät vorzunehmenden Messungen seien sehr zahlreich, und der Probenautomat sorge für eine gleichmäßige Eingabe der Meßlösungen; er erledige also eine Arbeit, bei deren manueller Ausführung die für die Messungen unerläßliche Genauigkeit nicht gewährleistet wäre. Anders ausgedrückt könne das Spektrophotometer auch ohne Probenautomat funktionieren; für die ihm von seinem Hersteller zugedachte spezifische Funktion sei aber der Automat notwendig.

Mit Beschluß vom 7. Februar 1984 hat das mit der Rechtssache befaßte Gericht das Verfahren ausgesetzt und Ihnen nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Was sind Zubehörteile) im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung?

a) Müssen Erzeugnisse, die vor dem 1. Januar 1980 eingeführt wurden, als Zubehörteile im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung für das Hauptsachegerät besonders hergerichtet sein [vgl. die Begriffsbestimmung der erst am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Vorschrift des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 vom 12. Dezember 1979, Amtsblatt der EG L 318 vom 13. Dezember 1979, S. 32], und — wenn ja — wonach bestimmt es sich, ob ein Zubehörteil auf das Hauptsachegerät besonders hergerichtet ist (nach objektivtechnischen Kriterien oder nach der dem Zubehörteil vom Hersteller zugedachten Funktion oder nach der konkreten Aufgabenstellung des Verwenders)?

b) Setzt der Begriff des Zubehörteils im Verhältnis zum Hauptsachegerät darüber hinaus die Unselbständigkeit des Zubehörteils voraus, und — wenn ja — wie ist die Unselbständigkeit zu bestimmen (mechanischtechnisch oder entsprechend der dem Zubehörteil vom Hersteller zugedachten Funktion oder nach der konkreten Aufgabenstellung des Zubehörteils beim Verwender)?

2) Was bedeutet zum Funktionieren... notwendig im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung: Verlangt der Begriff, daß das Hauptsachegerät ohne das Zubehörteil im mechanischtechnischen Sinn nicht läuft oder der ihm vom Hersteller zugedachten Funktion nicht gerecht wird oder die konkrete Aufgabenstellung beim Verwender nicht erfüllt?

3) Was ist unter den Begriffen sofern diese ebenfalls zollfrei sind im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung zu verstehen: Kann danach ein Hauptsachegerät zollfrei sein, welches im Zollgebiet hergestellt, also nicht eingeführt wurde, das aber im Falle seiner Einfuhr als wissenschaftliches Gerät im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung zollfrei wäre, oder setzt die Zollfreiheit des Hauptsachegeräts voraus, daß es tatsächlich nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung zollfrei eingeführt wurde?

4) Was sind Instrumente, Apparate und Geräte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung: Verlangen diese Begriffe die Selbständigkeit des Geräts und — wenn ja — wie ist die Selbständigkeit zu bestimmen (mechanischtechnisch oder entsprechend der dem Gerät vom Hersteller zugedachten Funktion oder nach der konkreten Aufgabenstellung des Geräts beim Verwender)?

2. Von diesen Fragen ist die dritte zweifellos die zentrale Frage, diejenige also, bei der es um die Entscheidung geht, ob die Verordnung Nr. 1798/75 die Zollbefreiung für Zubehör zuläßt, wenn das Gerät, für das es bestimmt ist, nicht eingeführt worden ist. Ihre Beantwortung geht nämlich logischerweise der der anderen Fragen voraus, die den Begriff des Zubehörs betreffen. Sollte die dritte Frage verneint werden, so würde dies die erste, zweite und vierte Frage überflüssig oder gegenstandslos machen.

Die dritte Frage kann nur verneint werden. Dieses Ergebnis stützt sich auf Ihr Urteil vom 15. November 1984 in der Rechtssache 236/83 (Universität Hamburg/Hauptzollamt München-West, Slg. 1984, 3849), in dem Sie eine völlig gleiche Streitfrage entschieden haben. Sie wurden dort um eine Auslegung des Ausdrucks wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte ..., sofern diese ebenfalls zollfrei sind, (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1798/75) gerade im Hinblick auf die Zollregelung für Teile, die für in der Gemeinschaft hergestellte wissenschaftliche Anlagen bestimmt sind, ersucht; Sie haben darauf geantwortet, daß dieser Ausdruck dahin auszulegen [ist], daß Teile, Ersatzteile und Zubehör zollfrei eingeführt werden können, wenn sie für wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte bestimmt sind, die selbst vom Zoll freigestellt werden oder freigestellt worden sind. Die Zollbefreiung ist dagegen zu versagen, wenn die Teile zum Einbau in eine in der Gemeinschaft hergestellte wissenschaftliche Anlage bestimmt sind (Randnr. 28 der Entscheidungsgründe des Urteils) [Hervorhebung von mir].

Dieses Urteil des Gerichtshofes mag unlogisch und auch ungerecht erscheinen, da es denjenigen begünstigt, der wissenschaftliche Instrumente vollständig einführt, und den bestraft, der sich auf dem Gemeinschaftsmarkt eindeckt und nur die Teile einführt, die auf diesem Markt nicht angeboten werden. Das zitierte Urteil rechtfertigt dies folgendermaßen: In einem Fall, in dem die Gemeinschaftsindustrie offensichtlich in der Lage ist, eine wissenschaftliche Anlage bis auf einige Teile ganz herzustellen, könnte die Gewährung der Zollbefreiung für höherwertige Teile ... statt dem technologischen Fortschritt in der Gemeinschaft zu dienen, vielmehr ein Anreiz dazu sein, wissenschaftlich und technisch interessante Fertigungen außerhalb der Gemeinschaft zu belassen. Unter diesem Gesichtspunkt kann die Ablehnung der Zollbefreiung daher einen nützlichen Anreiz für die Verlegung solcher Tätigkeiten in die Gemeinschaft bieten (Randnr. 27 der Entscheidungsgründe des Urteils).

Folgerichtigkeit und Billigkeit also auf der einen, das Allgemeininteresse auf der anderen Seite. Das Dilemma ist so alt wie das Recht, und Sie haben es gelöst, indem Sie sich für die Belange der Gemeinschaft entschieden haben, und zwar für ihren technologischen Fortschritt. Wäre die Gemeinschaft so wie die Mitgliedstaaten, aus denen sie besteht, ein fertiges und kräftiges Gebilde, hätte ich vielleicht Zweifel an dieser Lösung; da dies aber nicht der Fall ist, da ihre Belange von wenigen verteidigt werden und diese wenigen schwächer als ihre Gegner sind, plädiere ich mit ganzem Herzen für den von Ihnen eingenommenen Standpunkt.

3. Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor, auf die vom Finanzgericht Baden-Württemberg mit Beschluß vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache Land Niedersachsen gegen Hauptzollamt Friedrichshafen vorgelegte dritte Frage wie folgt zu antworten:

Der Ausdruck Instrumente, Apparate und Geräte ..., sofern diese ebenfalls zollfrei sind, [Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1798/75] ist dahin auszulegen, daß Zubehör zollfrei eingeführt werden kann, wenn es für Geräte bestimmt ist, die selbst vom Zoll freigestellt werden oder freigestellt worden sind. Die Zollbefreiung ist dagegen zu versagen, wenn das Zubehör für ein in der Gemeinschaft hergestelltes Gerät bestimmt ist.

Im Hinblick auf diese Antwort schlage ich Ihnen vor, über die weiteren Fragen nicht zu entscheiden.