Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.07.1985 – C-51/84
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1985:295
In der Rechtssache 51/84
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Baden-Württemberg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Land Niedersachsen, vertreten durch die Georg-August-Universität Göttingen,
gegen
Hauptzollamt Friedrichshafen
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und K. Bahlmann,
Generalanwalt: F. Mancini
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben hat:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jörn Sack,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. März 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluß vom 7. Februar 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Februar 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt; diese Verordnung ist zur Durchführung des Abkommens von Florenz über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (Recueil des traités des Nations unies, 1952, Nr. 1734, Band 131, S. 26 ff.) ergangen.
2 Die genannten Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Land Niedersachsen, vertreten durch die Georg-August-Universität Göttingen, (nachstehend: Kläger des Ausgangsverfahrens) und dem Hauptzollamt Friedrichshafen (nachstehend: Beklagter des Ausgangsverfahrens) wegen dessen Entscheidung, einen in den Vereinigten Staaten von der Firma Perkin-Elmer Corporation hergestellten Probenautomaten mit der Bezeichnung AS-50 (Auto Sampler) bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1979 nicht von den Zöllen freizustellen. Dieses Gerät sollte im Institut für tropischen und subtropischen Pflanzenbau bei Messungen mit einem Atom-Absorptions-Spektrophotometer AAS M 432 verwendet werden, das in der Bundesrepublik Deutschland von der Bodenseewerk Perkin-Elmer und Co. GmbH Überlingen, einer deutschen Tochtergesellschaft des vorstehend genannten amerikanischen Unternehmens, hergestellt worden war.
3 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens begründete seine Weigerung, das streitige Gerät von den Zöllen freizustellen, damit, daß das Spektrophotometer als Hauptgerät nicht eingeführt worden sei und der Probenautomat nicht als eigenständiges wissenschaftliches Instrument oder Gerät angesehen werden könne.
4 Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg und machte geltend, der Probenautomat AS-50 sei Zubehör zum Spektrophotometer AAS M 432 im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1798/75.
5 Demgegenüber trug der Beklagte des Ausgangsverfahrens vor, Zubehör im Sinne der genannten Vorschrift könnten nur Erzeugnisse sein, die auf die Hauptware speziell zugeschnitten seien; als solche könnten sie nicht als eigenständiges wissenschaftliches Instrument im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der genannten Verordnung angesehen werden.
6 Das Finanzgericht hat zu dieser Streitfrage ein Gutachten von Professor H. Sternbach vom Max-Planck-Institut für Experimentelle Medizin eingeholt. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, daß das streitige Gerät im mechanischtechnischen Sinne Zubehör zum Spectrophotometer sei, dessen wissenschaftlicher Charakter anerkannt wird. Weiter wird darin festgestellt, daß bei der großen Zahl der mit dem Spektrophotometer vorzunehmenden Messungen der Probenautomat für eine stets gleichmäßige und korrekte Eingabe der Meßlösungen sorge, was bei manueller Handhabung nicht in dem notwendigen Maße gewährleistet sei. Folglich könne das Spektrophotometer zwar auch ohne Probenautomat funktionieren, letzterer sei aber zur Realisierung der dem Spektrophotometer von seinem Hersteller zugedachten spezifischen Funktion notwendig.
7 Zur Entscheidung dieses Rechtsstreits hat das Finanzgericht mit Beschluß vom 7. Februar 1984 dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1) Was sind Zubehör(teile) im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung?
a) Müssen Erzeugnisse, die vor dem 1. Januar 1980 eingeführt wurden, als Zubehörteile im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung für das Hauptsachegerät besonders hergerichtet sein [vgl. die Begriffsbestimmung der erst am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Vorschrift des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 vom 12. Dezember 1979, Amtsblatt der EG L 318 vom 13. Dezember 1979, S. 32] und — wenn ja —, wonach bestimmt es sich, ob ein Zubehörteil auf das Hauptsachegerät besonders hergerichtetist (nach objektivtechnischen Kriterien oder nach der dem Zubehörteil vom Hersteller zugedachten Funktion oder nach der konkreten Aufgabenstellung des Verwenders) ?
b) Setzt der Begriff des Zubehörteils im Verhältnis zum Hauptsachegerät darüber hinaus die Unselbständigkeit des Zubehörteils voraus, und — wenn ja — wie ist die Unselbständigkeit zu bestimmen (mechanischtechnisch oder entsprechend der dem Zubehörteil vom Hersteller zugedachten Funktion oder nach der konkreten Aufgabenstellung des Zubehörteils beim Verwender) ?
2) Was bedeutet zum Funktionieren ... notwendigim Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung: Verlangt der Begriff, daß das Hauptsachegerät ohne das Zubehörteil im mechanischtechnischen Sinn nicht läuftoder der ihm vom Hersteller zugedachten Funktion nicht gerecht wird oder die konkrete Aufgabenstellung beim Verwender nicht erfüllt?
3) Was ist unter den Begriffensofern diese ebenfalls zollfrei sind im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung zu verstehen : Kann danach ein Hauptsachegerät zollfrei sein, welches im Zollgebiet hergestellt, also nicht eingeführt wurde, das aber im Falle seiner Einfuhr als wissenschaftliches Gerät im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung zollfrei wäre, oder setzt die Zollfreiheit des Hauptsachegeräts voraus, daß es tatsächlich nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung zollfrei eingeführt wurde?
4) Was sind Instrumente, Apparate und Geräte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung: Verlangen diese Begriffe die Selbständigkeit des Geräts, und — wenn ja — wie ist die Selbständigkeit zu bestimmen (mechanischtechnisch oder entsprechend der dem Gerät vom Hersteller zugedachten Funktion oder nach der konkreten Aufgabenstellung des Geräts beim Verwender) ?
8 Das Finanzgericht führt in der Begründung des Vorlagebeschlusses aus, diese Fragen würden zum Teil in Ergänzung zum Vorlagebeschluß des Finanzgerichts München vom 6. Oktober 1983 (Rechtssache 236/83, Universität Hamburg) gestellt, da die von diesem Gericht vorgelegten Fragen sich überwiegend auf eine apparative Einheit bezögen, die in der vorliegenden Rechtssache nicht gegeben sei.
9 Die Parteien des Ausgangsrechtsstreits haben keine Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben. Die Kommission verweist zunächst auf die enge Verbindung zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache 236/83, in der das Urteil am 15. November 1984 ergangen sei (Slg. 1984, 3849). Bei (der von ihr vorgeschlagenen) Bejahung der dritten Frage erübrige sich somit eine Antwort auf die anderen Fragen, die das Finanzgericht zur Entscheidung des Rechtsstreits vorgelegt habe.
10 Zur Frage 1 a), bei der es darum geht, ob ein Zubehörteil für das Hauptsachegerät besonders hergerichtet sein muß, trägt die Kommission vor, diese Frage stelle nur auf die nähere Definition des Zubehörs ab, wie sie zum 1. Januar 1980 durch Artikel 12 der Verordnung Nr. 2784/79 der Kommission zur Durchführung der Grundverordnung Nr. 1798/75 des Rates eingeführt worden sei. Zum gleichen Zeitpunkt sei jedoch auch Artikel 3 der Grundverordnung durch die Verordnung Nr. 1027/79 des Rates vom 8. März 1979 (ABl. L 134, S. 1) geändert worden, und die Neufassungen der Rats- und der Kommissionsverordnung stünden in einem engen Zusammenhang. Während nach dem ursprünglichen Wortlaut des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung das Zubehör zum Funktionieren des wissenschaftlichen Instruments, Apparats oder Geräts notwendig sein müsse, genüge seit der Neufassung, daß es sich um ein für ein Hauptgerät spezifisches Zubehörteil handele. In dieser Hinsicht präzisiere Artikel 12 der Durchführungsverordnung, dieses Zubehörteil müsse zur Verwendung mit einem bestimmten wissenschaftlichen Instrument, Apparat oder Gerät besonders hergerichtet... [sein], um seine Leistungen oder seine Verwendungsmöglichkeiten zu verbessern.
11 Da die Kommission den ursprünglichen Wortlaut von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1798/75 für zu eng hält, hat sie keine Bedenken, die Neufassung, obwohl sie erst seit dem 1. Januar 1980 gilt, bereits in die Auslegung der ursprünglichen Vorschrift einfließen zu lassen. Folglich müßten die Zubehörteile vom Hersteller für ein bestimmtes Instrument oder Gerät besonders hergerichtet oder angepaßt sein, um in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen zu fallen. Demgegenüber gälten diese nicht für Zubehörteile, deren Verwendung von vornherein für eine Vielzahl von Geräten vorgesehen oder möglich sei. Die eher zufällige Möglichkeit, ein Zubehörteil auch selbständig oder in einem anderem als dem eigentlich vorgesehenen Zusammenhang zu verwenden, schließe die Anwendung der betreffenden Bestimmungen nicht aus.
12 Bei der Frage 1 b) befürwortet die Kommission eine funktionale Abgrenzung des Zubehörbegriffs als logische Folge der für die Frage 1 a) vorgeschlagenen Antwort. Eine rein begriffliche oder auf technische Merkmale gegründete Unterscheidung zwischen wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten einerseits sowie Zubehör andererseits sei abzulehnen. Als Zubehör seien daher Gegenstände anzusehen, die im Hinblick auf ihren Aufbau und ihre Funktionsweise vom Hersteller dazu bestimmt seien, die Leistungen oder Verwendungsmöglichkeiten eines wissenschaftlichen Instruments, Apparats oder Geräts zu verbessern.
13 Hinsichtlich der zweiten Frage bezieht sich die Kommission auf ihren Vorschlag zur Beantwortung der Frage 1 a) und erklärt, eine vorwiegend auf den Wortlaut der ursprünglichen Fassung des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1798/75 gestützte Auslegung sei nicht angemessen; vielmehr sei diese Bestimmung im Lichte des durch die Verordnung Nr. 1027/79 geänderten Textes zu sehen.
14 Die Kommission schlägt vor, die dritte Frage zu bejahen; sie verweist hierzu auf das Urteil des Gerichtshofes und auf ihr Vorbringen in der Rechtssache 236/83. Die Verordnung Nr. 1027/79 habe den in seinen verschiedenen sprachlichen Fassungen widersprüchlichen Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1798/75 dahin gehend klargestellt, daß das Zubehör nur vom Zoll freigestellt wird, wenn auch das Hauptgerät eingeführt worden ist und diese Einfuhr vor oder gleichzeitig mit der Einfuhr des Zubehörs erfolgt ist. Diese Auslegung entspreche den Voraussetzungen des Abkommens von Florenz aus dem Jahre 1950 sowie des Protokolls von Nairobi zu diesem Abkommen aus dem Jahre 1976; es gebe keinen Grund, eine günstigere Regelung für Einfuhren in die Gemeinschaft zu schaffen. Da die Feststellung des wissenschaftlichen Charakters eines Instruments, Apparats oder Geräts mit einem sehr großen Aufwand verbunden sei, sei es offenkundig, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht die Absicht gehabt habe, ein solch aufwendiges Verwaltungsverfahren durchzuführen, nur um Zubehörteile vom Zoll freizustellen.
15 Zur vierten Frage nach den geeigneten Kriterien für die Bestimmung der Eigenständigkeit eines Instruments, Apparats oder Geräts im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 schlägt die Kommission vor, auf die ihm vom Hersteller zugedachte Funktion abzustellen, die sich oft aus dem Aufbau und der Funktionsweise des Gegenstandes erschließen lasse. Dagegen seien alle sonstigen möglichen Kriterien begrifflicher oder technischer Art zur Abgrenzung für die Praxis wenig geeignet. Auf die Frage sei daher zu antworten, daß Instrumente, Apparate und Geräte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 technische Vorrichtungen seien, die nach ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise vom Hersteller dazu bestimmt seien, als eigenständige Einheiten bei wissenschaftlichen Arbeiten eingesetzt zu werden.
16 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in der oben genannten Rechtssache 236/83 ergangenen Urteils des Gerichtshofes ihre Stellungnahme zu den Fragen 1 b) und 4 in gewisser Weise modifiziert. Sie hält nicht mehr an ihrer ursprünglichen Meinung fest, daß ein Gegenstand aufgrund seiner Eigenart stets seine Eigenschaft als Hauptinstrument, -apparat oder -gerät beziehungsweise Zubehör bewahre. Vielmehr könne der Gegenstand im Einzelfall jeweils das eine oder das andere sein, je nachdem, ob er eine eigenständige wissenschaftliche Funktion erfülle oder eine rein mechanische Funktion, durch die lediglich der Einsatz oder die Leistungsfähigkeit des Hauptinstruments, -apparats oder -geräts verbessert oder erleichtert werde.
17 Bei der vierten Frage spricht sich die Kommission in Abweichung von ihrem ursprünglichen Vorschlag für eine Antwort in dem Sinne aus, daß wissenschaftliche. Instrumente, Apparate oder Geräte technische Vorrichtungen seien, die alle Anforderungen des Artikels 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 1798/75 und insbesondere eine eigenständige wissenschaftliche Funktion erfüllen.
18 Die dritte Frage ist vorrangig zu untersuchen, da von ihrer Beantwortung die Antworten auf die anderen Fragen logisch abhängen und im Fall einer Bejahung des zweiten Teils der dritten Frage die erste, zweite und vierte Frage gegenstandslos werden.
Zur dritten Frage
19 Zur Beantwortung der dritten Frage ist darauf zu verweisen, daß der Gerichtshof in seinem zitierten Urteil vom 15. November 1984 in der Rechtssache 236/83 für Recht erkannt hat, daß der AusdruckInstrumente, Apparate und Geräte ..., sofern diese ebenfalls zollfrei sind, in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1798/75 ... dahin auszulegen [ist], daß Teile, Ersatzteile und Zubehör zollfrei eingeführt werden können, wenn sie für wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte bestimmt sind, die selbst vom Zoll freigestellt werden oder freigestellt worden sind. Weiter heißt es dann: Die Zollbefreiung ist dagegen zu versagen, wenn die Teile zum Einbau in eine in der Gemeinschaft hergestellte wissenschaftliche Anlage bestimmt sind.
20 Der Gerichtshof hat diese Auslegung erstens damit begründet, daß nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1798/75 die Zollbefreiung nur für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters gewährt werden kann, die für bestimmte Forschungseinrichtungen oder Lehranstalten bestimmt sind. Hierzu hat er ausgeführt, daß die Anwendung dieses Artikels Schwierigkeiten bereitet, wenn die eingeführten Teile nicht unmittelbar für die betreffende Einrichtung der Forschung oder Lehre bestimmt sind, sondern für den Hersteller einer wissenschaftlichen apparativen Einheit, die später an die betreffende Einrichtung geliefert werden soll.
21 Zweitens hat der Gerichtshof festgestellt, daß eine in der Gemeinschaft hergestellte wissenschaftliche Anlage vom Zollrecht nicht erfaßt wird und daher rechtlich nicht als wissenschaftliches Instrument, wissenschaftlicher Apparat oder wissenschaftliches Gerät im Sinne der Verordnung Nr. 1798/75 qualifiziert werden kann, vor allem, da die Gewährung der Zollbefreiung nur in Betracht kommt, wenn feststeht, daß gleichwertige Instrumente, Apparate oder Geräte in der Gemeinschaft nicht hergestellt werden. Eine in der Gemeinschaft hergestellte Hauptanlage könne jedoch nicht als solche ausschließlich wegen ihres Verhältnisses zu eingeführtem Zubehör den für die Zollbefreiung in Betracht kommenden wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten oder Geräten zugeordnet werden.
22 Der Gerichtshof ist infolgedessen zu dem Ergebnis gelangt, daß Überlegungen zum Anwendungsbereich und zum System der Verordnung Nr. 1798/75 die Zollbefreiung von Teilen, die zum Einbau in eine in der Gemeinschaft hergestellte wissenschaftliche Anlage bestimmt sind, nicht zulassen.
23 Nach alledem ist auf die dritte Frage des Finanzgerichts Baden-Württemberg zu antworten, daß der Ausdruck Instrumente, Apparate und Geräte ..., sofern diese ebenfalls zollfrei sind, in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1798/75 dahin auszulegen ist, daß Zubehör zollfrei eingeführt werden kann, wenn es für Instrumente, Apparate oder Geräte bestimmt ist, die selbst vom Zoll freigestellt werden oder freigestellt worden sind. Die Zollbefreiung ist dagegen zu versagen, wenn das Zubehör zum Einbau in ein Instrument, einen Apparat oder ein Gerät bestimmt ist, die in der Gemeinschaft hergestellt worden sind.
Zur ersten, zweiten und vierten Frage
24 Angesichts dieser Antwort auf die dritte Frage erübrigt es sich, über die weiteren vom Finanzgericht vorgelegten Fragen zu entscheiden und zu den von der Kommission dazu vorgetragenen Argumenten Stellung zu nehmen.
Kosten
25 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht Baden-Württemberg mit Beschluß vom 7. Februar 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Der Ausdruck Instrumente, Apparate und Geräte ..., sofern diese ebenfalls zollfrei sind, in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 ist dahin auszulegen, daß Zubehör zollfrei eingeführt werden kann, wenn es für Instrumente, Apparate oder Geräte bestimmt ist, die selbst vom Zoll freigestellt werden oder freigestellt worden sind. Die Zollbefreiung ist dagegen zu versagen, wenn das Zubehör zum Einbau in ein Instrument, einen Apparat oder ein Gerät bestimmt ist, die in der Gemeinschaft hergestellt worden sind.