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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.03.1985 – C-18/84

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1985:112

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 12. März 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Mit der vorliegenden Klage gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag, die am 19. Januar 1984 beim Gerichtshof eingegangen ist, macht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geltend, die Französische Republik habe gegen das Verbot, Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zu erlassen, verstoßen.

In Artikel 80 der Loi de finances (französisches Finanzgesetz) für 1980 (Nr. 80-30 vom 19. Januar 1980, JORF vom 19. Januar 1980) hat der französische Gesetzgeber folgendes bestimmt: Den in Artikel 39 a Absatz 1 des Code général des impôts aufgeführten Presseunternehmen (d. h. Unternehmen, die Zeitungen oder Monats- bzw. Zweimonatsschriften veröffentlichen, die zu einem großen Teil der politischen Information dienen) wird erlaubt, steuerfrei unter Abzug von den zu versteuernden Erträgen der Betriebsjahre 1980 und 1981 Rückstellungen ausschließlich für den Erwerb von Material und Anlagen zu bilden, die für die Herausgabe der Zeitung oder Zeitschrift zwingend notwendig sind, oder zu dem gleichen Zweck getätigte Ausgaben von diesen Erträgen in Abzug zu bringen ... In Absatz 5 desselben Artikels ist im übrigen bestimmt — und das ist die hier bedeutsame Neuerung gegenüber dem früheren Text des Artikels 39 a —, daß (die genannten Steuervergünstigungen) den Presseunternehmen nicht für denjenigen Teil der Druckerzeugnisse gewährt werden, den sie im Ausland drucken.

In dieser Vorschrift, die die französischen Verlage dazu zwingt, sich inländischer Druckereien zu bedienen, wenn sie in den Genuß der dort vorgesehenen Vergünstigungen kommen wollen, sah die Kommission einen Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag; sie hat deshalb die französische Regierung zweimal aufgefordert, Stellung zu nehmen. Nachdem sie keine Antwort erhalten hatte, übermittelte sie der Regierung eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie sie aufforderte, binnen eines Monats die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich seien, um die Vertragsverletzung zu beenden.

Nachdem diese Frist ergebnislos abgelaufen war, hat die Kommission vor dem Gerichtshof Klage gegen die Französische Republik mit dem Vorwurf erhoben, sie habe gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie durch Gesetz bestimmt habe, daß inländische Verlagsunternehmen nicht in den Genuß bestimmter Steuervergünstigungen für Druckerzeugnisse kommen sollten, die sie in anderen Mitgliedstaaten drucken ließen.

2. Erstmals im vorliegenden Verfahren macht die französische Regierung also ihre Argumente zur Verteidigung des streitigen Gesetzes geltend. Ihr Hauptargument ist sehr einfach: Das Gesetz, so sagt sie, habe nichts mit Artikel 30 zu tun. Bei der Herstellung und dem Vertrieb eines Druckerzeugnisses ließen sich nämlich schematisch drei Phasen unterscheiden: die Lieferung des Papiers, der Druck und der Vertrieb des gedruckten Erzeugnisses. Die erste und die dritte Phase beträfen eine Ware, die als solche dem freien Verkehr unterliege. Diessei jedoch bei der dazwischenliegenden Phase nicht der Fall, da man den Druck sicherlich nicht als materielles Gut bezeichnen könne. Er stelle eine Dienstleistung dar, und somit seien auf ihn die Bestimmungen des EWG-Vertrages über Dienstleistungen anwendbar. Deshalb sei der Vorwurf, die französische Regierung habe gegen Artikel 30 verstoßen, dessen Ziel die Sicherstellung des freien Warenverkehrs und nicht auch die des freien Dienstleistungsverkehrs sei, als unbegründet zurückzuweisen.

Hierauf erwidert die Kommission, a) daß nach Artikel 60 Absatz 1 EWG-Vertrag Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrages Leistungen [sind], die... gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Warenverkehr... unterliegen, und b) daß deshalb der freie Dienstleistungsverkehr gegenüber den drei anderen großen Freiheiten der Gemeinschaft Residualcharakter habe. Es sei sehr wohl möglich, eine innerstaatliche Maßnahme entweder auf der Grundlage von Artikel 30 oder von Artikel 59 zu beurteilen; im vorliegenden Fall stehe jedenfalls die Vorschrift über den Warenverkehr im Vordergrund. Die drei von der beklagten Regierung dargestellten Phasen seien nämlich Teile ein und desselben Vorgangs, der mit der Erteilung des Auftrags durch das Verlagsunternehmen an die Druckerei beginne und mit dem Versand der gedruckten Ausgaben durch diese Druckerei ende. Anders ausgedrückt, die Dienstleistung der Druckerei gehe in gewisser Weise in der körperlichen Lieferung der vom Verleger in Auftrag gegebenen Abdrucke auf. Somit sei in den vertraglichen Beziehungen zwischen diesen Parteien das körperliche Element stärker als das immaterielle der Dienstleistung, die demgemäß keine eigene wirtschaftliche Bedeutung habe.

Die französische Regierung führt vor allem aus, diese Ansicht — wonach man davon ausgehen kann, daß eine Dienstleistung in der Lieferung der Waren, die sie verkörpern, aufgeht — sei niemals in Ihrer Rechtsprechung vertreten worden. Im Gegenteil, die beiden Situationen seien im Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73 (Sacchi, Sig. 1974, 409) klar unterschieden worden. Die Kommission habe im übrigen nicht dargelegt, daß die fraglichen Verlagserzeugnisse, als Verkörperung der Dienstleistung verstanden, selbst Gegenstand einer mengenmäßigen Beschränkung im Sinne von Artikel 30 seien.

3. Obwohl das Vorbringen beider Parteien ein Stück Wahrheit enthält, erscheint es mir doch ziemlich brüchig. Man braucht nicht auf das Meisterwerk der Renaissancedruckkunst, die Gutenbergbibel, zurückzugreifen, und es ist auch nicht notwendig, an die Justizaffäre zu erinnern, der ihr Schöpfer, Johannes Gutenberg, zum Opfer fiel, um anzuerkennen, daß die Druckerei nicht nur eine Dienstleistung, sondern eine schwierige und verfeinerte Kunst ist, auch wenn es sich nur darum handelt, eine Zeitschrift herzustellen. Es läßt sich andererseits auch nicht leugnen, daß ein Druckerzeugnis ein Gut oder eine Ware ist, da es unstreitig in der Tarifnummer 49.02 des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführt ist. Unser Problem ist es jedoch nicht, zu entscheiden, wie Druckerzeugnisse im Sinne von Artikel 80 der französischen Loi de finances nach dem Gemeinschaftsrecht einzuordnen sind. Von uns möchte man wissen, ob diese Vorschrift dadurch, daß sie, wie wir wissen, die Gewährung bestimmter Steuervergünstigungen an französische Verleger einschränkt, eine Maßnahme darstellt, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel mit den Zeitschriften, die diese Verleger hergestellt haben, unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell, zu beeinträchtigen.

Zu diesem Zweck weise ich zunächst darauf hin, daß die beklagte Regierung die restriktive Wirkung dieser Vorschrift nicht in Abrede stellt; in der mündlichen Verhandlung hat sie dies sogar ausdrücklich eingeräumt, indem sie diese Wirkung als durch ein Hindernis für (den freien) Dienstleistungsverkehr hervorgerufen bezeichnet hat. Somit geht es um die Entscheidung darüber, ob die in Artikel 80 vorgesehene Beschränkung konkret den innergemeinschaftlichen Handel behindert oder ob sie, wie die französische Regierung meint, ein Hindernis für den Dienstleistungsverkehr darstellt. Hierfür reicht es aus, den Inhalt der beanstandeten Vorschrift näher zu prüfen und sich dabei die Frage zu stellen, welches die praktischen Auswirkungen der Beschränkung sind, die diese Vorschrift hat.

Wie ich unter 1 ausgeführt habe, können die in Artikel 80 vorgesehenen Steuererleichterungen entweder in der Bildung von Rücklagen unter Verwendung eines Teils der Erträge des Unternehmens oder im Abzug der Kosten für die kommerzielle Auswertung der Zeitung oder Zeitschrift von diesen Erträgen bestehen. In beiden Fällen besteht also der den Unternehmen gewährte Vorteil darin, daß ein Teil der Gewinne, den sie aus dem Verkauf ihrer Druckerzeugnisse erzielen, der Besteuerung entzogen wird. Welche Folgen sich aus dieser Feststellung ergeben, ist klar: Dadurch, daß der französische Gesetzgeber bestimmt hat, daß den Verlegern die Steuervergünstigungen für denjenigen Teil der Druckerzeugnisse, den sie im Ausland drucken lassen, nicht gewährt werden“, wollte er in Wirklichkeit die Steuerbefreiung für den Teil der Gewinne, die durch den Verkauf von im Ausland gedruckten Druckerzeugnissen erzielt worden sind, nicht gewähren.

Bei dieser Sachlage ist jedoch klar, daß die praktischen Auswirkungen dieser Vorschrift nicht darin bestehen, daß die Freiheit der drucktechnischen Dienstleistung behindert wird, da diese dem Verleger keinen Ertrag bringt. Die Auswirkungen bestehen vielmehr darin, zu verhindern, daß die Steuervergünstigung auch für diejenigen Gewinne gewährt wird, die ganz oder zum Teil durch den Verkauf von französischen Zeitungen erzielt werden, die im Ausland gedruckt und von dort nach Frankreich eingeführt worden sind, um hier abgesetzt zu werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist die gleiche — und somit beschränkende — Wirkung dieser Maßnahme unmittelbar und tatsächlich. Ich gehe noch weiter: Die Maßnahme ist diskriminierend. Denn obwohl die französische Regierung in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, daß die betreffenden Druckerzeugnisse vorwiegend in Frankreich abgesetzt werden, hat sie nicht ausgeschlossen, daß diese auch auf anderen Märkten der Gemeinschaft verkauft werden. Wenn nun eine Zeitschrift in Frankreich gedruckt worden ist, wird ihr Verkauf im Ausland dem Unternehmen gleichwohl einen steuerfreien Gewinn erbringen; sie wird ihn jedoch nicht erbringen, wenn die im Ausland gedruckten Exemplare derselben Zeitschrift nach Frankreich eingeführt und dort verkauft oder von dort aus nach anderen Märkten der Gemeinschaft wieder ausgeführt werden.

4. Bei diesem Punkt angelangt, kann und muß die Prüfung der Vorschrift beendet werden. Die Kommission hat nämlich mehrfach klargestellt, daß sie mit der vorliegenden Klage nur den beschränkenden und diskriminierenden Charakter des Artikels 80 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 80-30 vom 18. Januar 1980 beanstanden wolle und nicht das gesamte System von Steuervergünstigungen gemäß Artikel 39 a des Code général des impôts. Der zwischen den Parteien entstandene Streit über die mögliche Einstufung der streitigen Regelung als Beihilfe im Sinne der Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag und die sich hieraus ergebenden verfahrensrechtlichen Folgen ist somit überflüssig: ein Auslegungsstreit, der interessant ist, jedoch nicht zu dem von der Klägerin umrissenen Streitgegenstand gehört.

5. Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie vorgeschrieben hat, daß die Presseunternehmen für Veröffentlichungen, die sie in anderen Mitgliedstaaten drucken lassen, nicht in den Genuß bestimmter Steuervergünstigungen gelangen.

Da die französische Regierung unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.