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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.05.1985 – C-18/84

ECLI:EU:C:1985:175

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 18/84

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Jacques Delmoly, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, im schriftlichen Verfahren vertreten durch den stellvertretenden Direktor für Rechtsangelegenheiten im Außenministerium François Renouard, und in der mündlichen Verhandlung vertreten durch den Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in der Direktion für Rechtsangelegenheiten im Außenministerium Philippe Pouzoulet, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie vorgeschrieben hat, daß Presseunternehmen für Veröffentlichungen, die sie in anderen Mitgliedstaaten drucken, nicht in den Genuß bestimmter Steuervergünstigungen gelangen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore, T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann und Y. Galmot,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. März 1985

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. Januar 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie vorgeschrieben hat, daß Presseunternehmen für Veröffentlichungen, die sie in anderen Mitgliedstaaten drucken lassen, nicht in den Genuß bestimmter Steuervergünstigungen gelangen.

2 Aus der Klageschrift geht hervor, daß in Artikel 39 a des französischen Code général des impôts (Abgabenordnung) bestimmte Steuervergünstigungen für Unternehmen vorgesehen sind, die entweder eine Zeitung oder eine Monats- bzw. Zweimonatsschrift herausgeben, die zu einem großen Teil der politischen Information dient. Diese Vergünstigungen bestehen in der Erlaubnis, steuerfrei unter Abzug von den zu versteuernden Erträgen Rückstellungen für den Erwerb von Aktivposten zu bilden, die für die Herausgabe der Zeitung notwendig sind, oder zu dem gleichen Zweck getätigte Ausgaben von diesen Erträgen in Abzug zu bringen. Die Grenzen für diese Abzüge wurden je nach Rechnungsjahr unterschiedlich festgelegt, ebenso die Aktivposten, die mit diesen Abzügen finanziert werden durften.

3 Eine Neuerung in dieser Beziehung wurde durch Artikel 80 der französischen Loi de finances (Finanzgesetz) Nr. 80-30 für 1980 vom 18. Januar 1980 (JORF vom 19. Januar 1980, S. 147) eingeführt, durch den das in Artikel 39 a des Code général des impôts vorgesehene System geändert wurde. Der letzte Absatz von Artikel 80 der Loi de finances bestimmt, daß die Bestimmungen des genannten Artikels 39 a auf die Presseunternehmen nicht für denjenigen Teil der Druckerzeugnisse anwendbar sind, den sie im Ausland drucken lassen.

4 Die Kommission war der Ansicht, diese Bestimmung verstoße gegen Artikel 30 EWG-Vertrag, und übersandte der französischen Regierung am 29. März 1982 ein Mahnschreiben gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag, in dem sie sie aufforderte, sich zu der fraglichen Maßnahme zu äußern. Nachdem die Kommission auf dieses Schreiben keine Antwort erhielt, leitete sie der Französischen Republik am 5. Mai 1983 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu.

5 Die Kommission vertritt die Ansicht, die fragliche Vorschrift könne den französischen Presseunternehmen einen Anreiz bieten, Verträge mit französischen Druckereien zu schließen und vom Abschluß solcher Verträge mit Unternehmen in den anderen Mitgliedstaaten Abstand zu nehmen, um soweit wie möglich in den Genuß des beschriebenen Systems von Steuervergünstigungen zu kommen. Deshalb sei die durch Artikel 39 a des Code general des impôts eingeführte Regelung als eine durch Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auch auf ihre Richtlinie 70/50 vom 22. Dezember 1969 (ABl. 1970, L 13, S. 29), nach deren Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe k alle innerstaatlichen Vorschriften als Maßnahmen gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen seien, die den Erwerb allein von eingeführten Waren durch Privatpersonen behindern oder zum Kauf von nur inländischen Waren anspornen oder diesen einen Vorzug einräumen oder zu einem solchen Erwerb verpflichten.

6 Außerdem gehöre die fragliche Bestimmung zu einem System von Steuervergünstigungen, die eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag darstellen könnten. Da es sich jedoch um Modalitäten einer Beihilfe handele, die zur Erreichung des Beihilfezwecks oder zu ihrem Funktionieren nicht erforderlich seien, könnten die genannten Bestimmungen des Vertrages kein Hindernis für die Anwendung von Artikel 30 darstellen, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 (Ianelli & Volpi, Slg. 1977, 557) entschieden habe.

7 Im Verfahren vor dem Gerichtshof hat die Französische Republik drei Argumente zu ihrer Verteidigung geltend gemacht.

8 Erstens führt sie aus, der Druck könne nicht als ein Erzeugnis angesehen werden, sondern stelle eine Dienstleistungstätigkeit dar, so daß die von der Kommission beanstandete Steuerbestimmung nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 30 EWG-Vertrag und der Richtlinie 70/50 falle. Für eine solche Tätigkeit könnten nur die Bestimmungen des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr gelten. Was die Anwendung der Richtlinie 70/50 betreffe, so könne Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe k, der sich auf den Erwerb durch Privatpersonen beziehe, nicht auf Presseunternehmen angewendet werden, da sie nicht diesen Privatpersonen gleichgestellt werden könnten.

9 Zweitens könne die Tatsache, daß ein Presseerzeugnis in Frankreich und nicht in einem anderen Mitgiiedstaat gedruckt worden sei, keinerlei Einfluß auf die Entscheidung des potentiellen Lesers haben. Vergeblich versuche die Kommission deshalb darzulegen, daß die streitige Maßnahme zu denjenigen gehöre, die im Sinne der genannten Bestimmung der Richtlinie 70/50 zum Kauf von nur inländischen Waren anspornen.

10 Schließlich erläutert die Französische Republik für den Fall, daß die fragliche Maßnahme als Bestandteil eines Beihilfesystems angesehen werde, daß diese steuerliche Maßnahme nicht von dem durch die betreffenden Steuervorschriften eingeführten Beihilfesystem für die Presse losgelöst werden könne. Eine Maßnahme, die Bestandteil eines solchen Systems sei, könne nicht im Sinne der von der Kommission angeführten Rechtsprechung als zusätzliche Modalität angesehen werden, die als solche nach Artikel 30 zu beurteilen sei.

11 Zu diesem Verteidigungsvorbringen ist folgendes auszuführen:

12 Zunächst können Druckereiarbeiten nicht als Dienstleistungen angesehen werden, da die Leistungen des Druckers unmittelbar zur Herstellung eines körperlichen Gegenstands führen, der als solcher übrigens im Gemeinsamen Zolltarif der Tarifnummer 49.02, Zeitungen und andere periodische Druckschriften, zugewiesen ist. Jedenfalls sind gemäß Artikel 60 EWG-Vertrag Dienstleistungen... Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Warenverkehr ... unterliegen. Deshalb ist das Problem nur unter dem Gesichtspunkt des Artikels 30 zu beurteilen.

13 Zu der Frage, ob die in den französischen Steuervorschriften vorgesehene Maßnahme als Bestandteil einer Beihilferegelung angesehen werden kann, ist zunächst auszuführen, daß diese Regelung, wie sich aus den Antworten auf eine Frage des Gerichtshofes ergibt, der Kommission niemals als solche bekanntgegeben wurde. Sodann können die Artikel 92 und 94 keinesfalls dazu dienen, die Vorschriften des EWG-Vertrages über den freien Warenverkehr außer Kraft zu setzen, übrigens ebensowenig wie die Vorschriften über die Beseitigung der Steuerdiskriminierungen, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt. Nach dieser Rechtsprechung verfolgen nämlich die Bestimmungen über den freien Warenverkehr, über die Beseitigung der Steuerdiskriminierungen und über die Beihilfen ein gemeinsames Ziel, das darin besteht, den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen (s. außer dem von der Kommission zitierten Urteil vom 22. März 1977 die Urteile vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78, Hansen, Slg. 1979, 935, vom 26. Juni 1979 in der Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commission, Sig. 1979, 2161, und vom 24. November 1982 in der Rechtssache 249/81, Kommission/Irland, Slg. 1982, 4005). Der Umstand, daß eine einzelstaatliche Maßnahme möglicherweise als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 betrachtet werden kann, stellt deshalb keinen hinreichenden Grund dafür dar, sie vom Verbot des Artikels 30 auszunehmen. Dem Argument in bezug auf die gemeinschaftsrechtlichen Beihilfevorschriften, das die Regierung der Französischen Republik im übrigen nur hypothetisch, auf das Vorbringen der Kommission hin, geltend gemacht hat, kann deshalb nicht gefolgt werden.

14 Was die Anwendbarkeit der Kriterien der Richtlinie 70/50 angeht, so ist zunächst festzustellen, daß die Bezugnahme auf Privatpersonen in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe k alle privaten Wirtschaftsteilnehmer betrifft, so daß die Presseunternehmen hiervon nicht ausgenommen werden können.

15 Zu dem Vorbringen der französischen Regierung zu dieser Richtlinie, daß der Ursprung der von den französischen Presseunternehmen vertriebenen Druckerzeugnisse keinerlei Einfluß auf die Entscheidung des potentiellen Lesers habe, ist auszuführen, daß sich die Klage der Kommission nicht auf die endgültigen Empfänger der Druckerzeugnisse bezieht, sondern auf die Entscheidungen der Presseunternehmen in bezug auf die Herstellung ihrer Druckerzeugnisse. Es läßt sich aber nicht bestreiten, daß der in Artikel 39 a des Code général des impôts vorgesehene Ausschluß der Steuervergünstigung einen Anreiz für die Unternehmen bewirkt, ihre Druckarbeiten eher in Frankreich als in einem anderen Mitgliedstaat ausführen zu lassen. Hierzu ist festzustellen, daß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe k der Richtlinie 70/50 es erlaubt, das in der Klage beschriebene Steuerverfahren zutreffenderweise als Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels zu bezeichnen, da es eine Präferenz zugunsten der im Inland hergestellten Druckerzeugnisse schafft.

16 Die von der Kommission beanstandete Steuervorschrift ist also aufgrund der Tatsache, daß sie die Presseunternehmen anspornt, ihre Druckerzeugnisse in Frankreich anstatt in anderen Mitgliedstaaten herstellen zu lassen, geeignet, die Einfuhr von Druckerzeugnissen aus diesen Staaten zu hemmen; sie ist deshalb als eine gemäß Artikel 30 verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen.

17 Somit ist festzustellen, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie die französischen Presseunternehmen für Veröffentlichungen, die sie in den anderen Mitgliedstaaten drucken lassen, vom Genuß bestimmter Steuervergünstigungen ausgeschlossen hat.

Kosten

18 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1) Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie die Presseunternehmen für Veröffentlichungen, die sie in den anderen Mitgliedstaaten drucken lassen, vom Genuß bestimmter Steuervergünstigungen ausgeschlossen hat.

2) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.