Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.03.1985 – C-93/84

ECLI:EU:C:1985:114

In der Rechtssache 93/84,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater G. Marenco und das Mitglied ihres Juristischen Dienstes M.-J. Jonczy als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: das Mitglied ihres Juristischen Dienstes M. Beschel, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch F. Renouard und Ph. Pouzoulet von der Rechtsabteilung des Außenministeriums als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Botschaft der Französischen Republik, Luxemburg,

Beklagte,

wegen einer gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag erhobenen Klage auf Feststellung, daß die Französische Republik gegen eine Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie der Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 1983 über eine Beihilfe an die Fischereibetriebe zur Erhaltung der Arbeitsplätze in der Fischerei nicht innerhalb des festgesetzten Frist nachgekommen ist,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter T. Koopmans, U. Everling, Y. Galmot, R. Joliét und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 2. April 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik gegen eine Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie der Entscheidung 83/313 der Kommission vom 8. Februar 1983 über eine von der französischen Regierung gewährte Beihilfe an die Fischereibetriebe zur Erhaltung der Arbeitsplätze in der Fischerei (ABl. L 169, S. 32) nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen ist.

2 Nach den Begründungserwägungen dieser Entscheidung bestand die fragliche Beihilfe praktisch aus einem Zuschuß zum Verbrauch von Dieseltreibstoff in Höhe von 0,105 FF je Liter und wurde sämtlichen Fischereibetrieben gewährt. Die französische Regierung habe darauf hingewiesen, daß die Bindung an den Treibstoffverbrauch lediglich als Kriterium für die Beihilfegewährung diene, die Beihilfe tatsächlich aber als Beihilfe zur Arbeitsplatzsicherung anzusehen sei. Mit dieser Beihilfe sollten die Folgen des gewaltigen Anstiegs der Betriebskosten, der Verknappung der Bestände und der Umstrukturierung der Fischereitätigkeiten für die Reedereien gemildert werden.

3 In den Begründungserwägungen heißt es weiter, es habe sich gezeigt, daß diese Beihilfe in Frankreich seit 1974 regelmäßig gewährt worden sei, die Kommission ihre Gewährung in den Jahren 1974 und 1975 genehmigt und gegen ihre Erneuerung für 1977 keine Einwände erhoben habe. 1980 beschloß die Kommission jedoch, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzuleiten. Sie war nämlich zu der Auffassung gelangt, daß die Beihilfe nun nicht mehr eine vorübergehende Beihilfe, sondern eine Betriebsbeihilfe ohne echte Gegenleistung seitens der Begünstigten darstelle und einen starken direkten Einfluß auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten habe. Als die Kommission während dieses Verfahrens im Dezember 1981 von dem Beschluß der französischen Regierung, den Beihilfesatz ab Juli 1981 zu verdoppeln, erfuhr, ersuchte sie die französische Regierung um Bestätigung, woraufhin diese ihr den Sachverhalt bestätigte und im Rahmen von Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag die Verlängerung und die Verdoppelung der Beihilfe für das Jahr 1982 mitteilte. Auch im Zusammenhang mit dieser Beihilfe beschloß die Kommission, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten.

4 Aufgrund dieser Verfahren stellte die Kommission mit der Entscheidung 83/313 fest, die fragliche Beihilfe, wie sie in Frankreich von 1979 bis 1982 gewährt worden sei, sei gemäß Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Infolgedessen dürfe eine solche Beihilfe nicht mehr gewährt werden. Die Französische Republik müsse als Adressatin der Entscheidung die Kommission von den Maßnahmen, die sie ergriffen habe, um ihr zu entsprechen, innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe der Entscheidung in Kenntnis setzen. Diese Bekanntgabe erfolgte am 5. April 1983.

5 Die französische Regierung beantragte und erhielt zunächst eine zusätzliche Frist, um die Kommission von den ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Sodann teilte sie ihr mit, die Einführung der Beihilfe habe zu tiefgreifenden strukturellen Änderungen im Fischereisektor beigetragen; im übrigen habe sie nicht den Handel mit Meereserzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und stelle schließlich auch keine Wettbewerbsverfälschung dar.

6 Nach Erhalt dieser Antwort ließ die Kommission die französische Regierung wissen, diese Angaben seien nicht geeignet, ihre Rechtsauf f assung zu ändern; unter diesen Umständen bleibe die getroffene Entscheidung in vollem Umfang gültig. Die französische Regierung möge ihr binnen vier Wochen mitteilen, welche Maßnahmen sie ergriffen habe, um der Entscheidung nachzukommen. Als die französische Regierung darauf nicht reagierte, erhob die Kommission die vorliegende Klage.

7 In ihrer Klagebeantwortung macht die französische Regierung geltend, die Kommission habe nicht den Nachweis dafür erbracht, daß die streitige Beihilfe den Handel zwischen Frankreich und den übrigen Mitgliedstaaten beeinträchtige oder den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft verfälsche oder zu verfälschen drohe. Die Beihilfe habe im Gegenteil keine Auswirkungen gehabt, die sie mit Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag unvereinbar machen würden.

8 Die Kommission trägt vor, dieses Verteidigungsvorbringen laufe darauf hinaus, daß die Rechtmäßigkeit der Entscheidung 83/313 in Frage gestellt werde. Die französische Regierung habe jedoch die von der Mitteilung dieser Entscheidung an laufende zweimonatige Frist des Artikels 173 EWG-Vertrag verstreichen lassen, ohne durch eine Klage nach diesem Artikel die Rechtmäßigkeit der Entscheidung anzugreifen.

9 Der Auffassung der Kommission ist zu folgen. Gemäß Artikel 189 EWG-Vertrag ist eine Entscheidung in allen ihren Teilen für denjenigen verbindlich, den sie bezeichnet. Die französische Regierung hat die Entscheidung 83/313 nicht rechtzeitig angefochten und kann daher, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77 (Kommission/Belgien, Slg. 1978, 1881) entschieden hat, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Frage stellen, auf die die Kommission ihre Entscheidung gestützt hat.

10 Es ist somit, ohne daß es einer Prüfung des Vorbringens der beklagten Regierung bedarf, festzustellen, daß die Französische Republik gegen eine Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie der Entscheidung 83/313 der Kommission vom 8. Februar 1983 über eine von der französischen Regierung gewährte Beihilfe an die Fischereibetriebe zur Erhaltung der Arbeitsplätze in der Fischerei nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen ist.

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1) Die Französische Republik hat gegen eine Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie der Entscheidung 83/313 der Kommission vom 8. Februar 1983 über eine von der französischen Regierung gewährte Beihilfe an die Fischereibetriebe zur Erhaltung der Arbeitsplätze in der Fischerei nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen ist.

2) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.