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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.01.1985 – C-93/84
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:39
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 30. Januar 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Es geht um eine Klage der Kommission vom 30. März 1984 gegen die Französische Republik gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag. Die Kommission begehrt die Feststellung, da die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie der Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 1983 nicht nachgekommen ist. Aus dieser Entscheidung, die eine von der Regierung gewährte Beihilfe an die Fischereibetriebe zur Erhaltung der Arbeitsplätze in der Fischerei betrifft, ergibt sich, daß den Fischereibetrieben in Frankreich seit 1974 eine gemäß dem Dieselölverbrauch berechnete Beihilfe gewährt wird. Offensichtlich war die Kommission zumindest bis 1980 mit der Gewährung dieser Beihilfe einverstanden. Zu diesem Zeitpunkt gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß es sich nicht mehr um eine vorübergehende Beihilfe handele, sondern um eine, die einen starken direkten Einfluß auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten habe und infolgedessen nach Artikel 92 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei.
Die Kommission forderte deshalb die französische Regierung auf, sich zu dem von ihr vertretenen Standpunkt zu äußern, und leitete damit das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag ein. In den Jahren 1981 und 1982 wurde die Beihilfe aber sogar noch erhöht, und die Kommission leitete wegen der neuen Beihilfe für das Jahr 1982 erneut das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 ein.
In ihrer Antwort auf die Aufforderung der Kommission, sich zu dieser Beihilfe zu äußern, führte die französische Regierung aus, die Beihilfe verfälsche nicht den Wettbewerb und sei wegen der Schwierigkeiten der Fischereiindustrie, die zu einem Verlust von Arbeitsplätzen und einer Zunahme der Einfuhren nach Frankreich geführt hätten, wirklich erforderlich gewesen.
Die Kommission hielt jedoch an ihrem anfänglichen Standpunkt fest und gab infolgedessen am 5. April 1983 die Entscheidung bekannt. Die Französische Republik entsprach der Entscheidung nicht unverzüglich innerhalb der festgesetzten Frist, sondern führte in einem Schreiben vom 28. Juni 1983 eine Reihe von Gründen an, weshalb der Entscheidung nicht Folge geleistet werden könne. Sie verwies auf die in der Fischereiindustrie eingetretenen Veränderungen und versuchte nachzuweisen, daß die Beihilfe unter anderem wegen der Zunahme der Einfuhren nach Frankreich den Wettbewerb nicht beeinträchtige. Sie hob ferner die Schwierigkeiten hervor, denen sich die französische Fischereiindustrie gegenübersehe, und verlangte eine Überprüfung der Situation in der Gemeinschaft insgesamt.
Aufgrund des letztgenannten Schreibens räumte die Kommission Frankreich einen weiteren Monat ein, um der Entscheidung zu entsprechen, was die französische Regierung aber nicht tat. Deshalb wurde die vorliegende Klage erhoben.
Die schriftlichen Ausführungen sind erfreulich knapp und auch klar gefaßt. Natürlich beruft sich die Kommission auf die einfache Tatsache, daß diese Entscheidung erlassen, aber nicht befolgt worden sei. Die Beklagte bezieht sich auf ihr Schreiben vom 28. Juni 1983, um ihr Vorbringen zu stützen, daß ihr Vorgehen mit dem Gemeinsamen Markt nicht unvereinbar sei und die Entscheidung daher nicht gerechtfertigt sei.
Jedoch wird weder die Form noch die Rechtmäßigkeit der Entscheidung selbst angegriffen; meines Erachtens ist es klar, daß die Französische Republik nicht berechtigt ist, sich auf die Argumente zu berufen, die sie vorgetragen hat, um der Entscheidung nicht Folge leisten zu müssen. Sie hat die Entscheidung nicht innerhalb der Frist des Artikels 173 EWG-Vertrag angefochten und muß ihr daher nun nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Rechtssache 156/77 (Kommission/Belgien, Slg. 1978, 1881) und in der Rechtssache 130/83 (Kommission/Italien, Urteil vom 11. Juli 1984, Slg. 1984, 2849) nachkommen.
Nach meiner Meinung ist der Feststellungsanspruch der Kommission begründet und die Französische Republik zu den Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.