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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.03.1985 – C-269/83

ECLI:EU:C:1985:115

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes D. Jacob als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch G. Guillaume und F. Renouard als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Botschaft der Französischen Republik, 2, rue Bertholet, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie ermäßigte Postgebühren nur für französische Zeitungen und Zeitschriften vorgesehen hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten O. Due und C. Kakouris, der Richter T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann und Y. Galmot,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Eurpäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 9. Dezember 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 des Vertrages verstoßen hat, indem sie ermäßigte Postgebühren nur für französische Zeitungen und Zeitschriften unter Ausschluß gleichartiger Druckwerke aus den anderen Mitgliedstaaten, die in Frankreich bei der Post aufgegeben und vertrieben werden, vorgesehen hat.

2 Artikel D 18 des französischen Code des Postes et Télécommunications (Post- und Fernmeldeordnung) sieht für französische Zeitungen und Zeitschriften, die bestimmte Qualitätsvoraussetzungen erfüllen, einen ermäßigten Pressetarif vor. Nach Artikel D 21 in der durch Artikel 1 des Dekrets Nr. 65-106 vom 12. Februar 1965 geänderten Fassung gelten für ganz oder teilweise im Ausland gedruckte Zeitungen und Zeitschriften die Gebühren für normale Drucksachen. In anderen Mitgliedstaaten gedruckte französische Druckwerke fallen jedoch unter die ermäßigten Gebühren, die für in Frankreich gedruckte Druckwerke gelten. Ferner könnten auch ausländischen Druckwerken, die in Frankreich bei der Post aufgegeben werden, die ermäßigten Gebühren zugute kommen, wenn das betreffende Land seinerseits auf die in seinem Hoheitsgebiet bei der Post aufgegebene französische Zeitungen und Zeitschriften die nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Erzeugnisse derselben Kategorie vorgesehenen Gebühren anwendet.

3 Aus den Erläuterungen der französischen Regierung vor dem Gerichtshof ergibt sich, daß sich der bereits genannte Ausdruck französische Druckwerke auf die Loi sur la liberté de la presse (Gesetz über die Pressefreiheit) vom 29. Juli 1881 bezieht und darunter auf Publikationen, deren Herausgeber (directeur) die französische Staatsangehörigkeit besitzt und in Frankreich wohnhaft ist.

4 Mit Schreiben vom 10. Juli 1981 forderte die Kommission die französischen Behörden auf, die zur Änderung des Artikels D 21 des Code des Postes et Télécommunications erforderlichen Maßnahmen zu treffen, nämlich die ermäßigten Gebühren auf die Druckwerke aus allen Mitgliedstaaten der EWG auszudehnen. Als diese Aufforderung ergebnislos blieb, forderte die Kommission die französische Regierung mit Schreiben vom 19. Juli 1982 auf, sich zu der umstrittenen Bestimmung innerhalb eines Monats zu äußern.

5 Die französischen Behörden kamen diesem Schreiben nicht nach. Daraufhin gab die Kommission am 14. März 1983 eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 169 Absatz EWG-Vertrag ab. Als auch diese Stellungnahme unbeantwortet blieb, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

6 Im wesentlichen trägt die Kommission vor, dadurch, daß ermäßigte Postgebühren nur Druckwerken zugute kämen, die in Frankreich gedruckt seien oder deren Herausgeber die französische Staatsangehörigkeit besitze und in Frankreich wohnhaft sei, verbillige sich nur das Abonnement dieser Druckwerke; dies könne wiederum den Vertrieb von Druckwerken aus anderen Mitgliedstaaten in Frankreich unter Verletzung von Artikel 30 EWG-Vertrag behindern. Es gebe zumindest bei einigen Fachzeitschriften ein Substitutionsverhältnis zwischen französischen und ausländischen Publikationen. Die streitigen Bestimmungen seien nicht unterschiedslos auf inländische und eingeführte Erzeugnisse anwendbar, so daß sie nur gerechtfertigt sein könnten, wenn einer der Tatbestände des Artikels 36 erfüllt wäre; dies sei hier jedoch nicht der Fall.

7 Die französische Regierung macht dagegen in erster Linie geltend, die streitigen Bestimmungen seien kein wirkliches Hemmnis für den freien Warenverkehr. In der Praxis würden die im Ausland herausgegebenen Druckwerke entweder im Ursprungsland mit Frankreich als Bestimmungsland zu den Bedingungen der Gebührenordnung für Auslandssendungen aufgegeben oder aber nach Frankreich eingeführt und durch die Pressevertriebsunternehmen an die Verkaufsstellen verteilt. Würden diese Druckwerke bei der Post in Frankreich aufgegeben, so setze dies eine aktive Kundenwerbung voraus, für die tatsächlich eine Verwaltungsniederlassung in Frankreich erforderlich sei. In diesem Fall könne das Druckwerk leicht die Voraussetzungen für seine Einstufung als französische Publikation und damit in den Genuß ermäßigter Gebühren kommen.

8 Eine ermäßigte Postgebühr sei ferner für die Wahl des Lesers zwischen einer französischen und einer ausländischen Publikation unerheblich, selbst wenn man von einem Substitutionsverhältnis zwischen beiden ausgehe. Diese Wahl hänge sicher nicht vom Preis der Publikation ab. Ausschlaggebend seien eher Fragen des Geschmacks, kulturelle, politische oder sonstige Vorlieben oder das Urteil über die Qualität der Zeitung oder Zeitschrift.

9 Diesem Vorbringen der französischen Regierung kann nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen. Selbst wenn im vorliegenden Fall die Entscheidung des Lesers vor allem auf nichtwirtschaftlichen Erwägungen beruhen sollte, kann nicht angenommen werden, daß sich der aufgrund der ermäßigten Postgebühren niedrigere Abonnementspreis nicht auf diese Entscheidung auswirkt.

10 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. April 1984 in den verbundenen Rechtssachen 177 und 178/82 (van de Haar u. a., Slg. 1984, 1797) entschieden hat, entgeht eine nationale Maßnahme selbst dann nicht dem Verbot des Artikels 30, wenn die Behinderung der Einfuhren gering ist und noch andere Möglichkeiten für den Vertrieb der eingeführten Erzeugnisse, wie hier der Kioskverkauf oder die Aufgabe bei der Post im Ausland, bestehen.

11 Somit ist der Umstand, daß die ermäßigten Postgebühren nur Druckwerken zugute kommen, die in Frankreich gedruckt sind oder die die Voraussetzungen erfüllen, um als französische Druckwerke gelten zu können, geeignet, den Vertrieb von Druckwerken aus anderen Mitgliedstaaten zu behindern. Dies stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 30 dar.

12 Überdies stellt das Erfordernis, daß bei den in den anderen Mitgliedstaaten gedruckten Druckwerken ein Verantwortlicher französischer Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in Frankreich zu benennen ist, für sich genommen eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar, wie sich unter anderem aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 2. März 1983 in der Rechtssache 155/82 (Kommission/Belgien, Slg. 1983, 531) ergibt.

13 In zweiter Linie macht die französische Regierung geltend, die streitigen Bestimmungen seien nicht diskriminierend. Nach den Artikeln D 18 und D 21 des Code des Postes et Télécommunications könnten nämlich die ermäßigten Gebühren auch ausländischen Druckwerken zugute kommen, was bei mehreren von ihnen bereits der Fall sei. Ebenso würden die Zeitungen und Zeitschriften aus den anderen Mitgliedstaaten, denen die ermäßigten Postgebühren nicht zugute kämen, weil sie nicht die für die französischen Zeitungen vorgeschriebenen Kriterien erfüllten, in gleicher Weise wie die französischen Druckwerke behandelt, bei denen die ermäßigten Gebühren nicht angewandt wurden.

14 Nach Ansicht der französischen Regierung verbietet Artikel 30 EWG-Vertrag nicht die Förderung des Vertriebs von Erzeugnissen mit besonderen Eigenschaften, die wie Zeitungen und Zeitschriften weder notwendig noch ausschließlich inländische Erzeugnisse seien, wenn diese Maßnahme sich nicht diskriminierend oder nachteilig auf den Vertrieb vergleichbarer Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten auswirke.

15 Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Um in den Genuß ermäßigter Postgebühren zu kommen, müssen die in anderen Mitgliedstaaten gedruckten Druckwerke nach den streitigen Bestimmungen anderen Voraussetzungen genügen als die in Frankreich gedruckten Druckwerke. Diese Bestimmungen führen deshalb zu einer Ungleichbehandlung von inländischen und eingeführten Erzeugnissen und fallen deshalb unter das Verbot des Artikels 30.

16 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie in Artikel D 21 des Code des Postes et Télécommunications ermäßigte Postgebühren nur für französische oder in Frankreich gedruckte Zeitungen und Zeitschriften unter Ausschluß gleichartiger Druckwerke aus den anderen Mitgliedstaaten, die in Frankreich bei der Post aufgegeben und vertrieben werden, vorgesehen hat.

Kosten

17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie in Artikel D 21 des Code des Postes et Télécommunications ermäßigte Postgebühren nur für französische oder in Frankreich gedruckte Zeitungen und Zeitschriften unter Ausschluß gleichartiger Druckwerke aus den anderen Mitgliedstaaten, die in Frankreich bei der Post aufgegeben und vertrieben werden, vorgesehen hat.

2) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.