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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.03.1985 – C-236/82
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1985:127
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 21. März 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A.
Der Kläger des gegenwärtig zu behandelnden Verfahrens — ein höherer Beamter im Juristischen Dienst des Rates der Europäischen Gemeinschaften mit niederländischer Staatsangehörigkeit (Laufbahngruppe A) — hat sich in Belgien ein Grundstück gekauft und darauf ein Haus bauen lassen, das er seit Oktober 1979 bewohnt. Die Mittel dafür hat er sich zum Teil in DM bei einer deutschen Bank mit Sitz in Düsseldorf beschafft, die in Brüssel eine nichtselbständige Filiale unterhält. Dies geschah einmal mit Hilfe eines Vertrags vom April 1978 (dem zufolge ursprünglich 426 DM im Monat zurückzuzahlen waren und nach dem — weil ein variabler Zinssatz vereinbart wurde — nach einer Zinserhöhung ab April 1981 596 DM zurückzuzahlen sind) sowie zum anderen mit Hilfe eines Vertrages vom April 1979 (nach dem sich der monatlich zurückzuzahlende Betrag — bei festem Zinssatz — auf 1410 DM beläuft). In beiden Fällen besteht für die Dauer von 15 Jahren eine hypothekarische Sicherung anhand des gekauften Grundstücks (die aber offenbar inzwischen durch vorzeitige Rückzahlung zum Teil abgelöst worden ist).
Mit Rücksicht auf die sich aus den genannten Verträgen ergebenden Verpflichtungen hat der Kläger schon im Oktober 1979 beantragt, von seinem Gehalt monatlich 1836 DM (dies war die ursprünglich in Betracht kommende Summe) direkt an die Filiale der genannten Bank in Brüssel zu überweisen und dies aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs VII zum Personalstatut, wo es heißt:
Nach Maßgabe einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung kann der Beamte
a) einen Teil seiner Bezüge, der den Betrag der von ihm bezogenen Auslandszulage oder Expatriierungszulage nicht übersteigt, durch das Organ, dem er untersteht, regelmäßig überweisen lassen, und zwar:
entweder in der Währung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehöriger er ist, oder
in der Währung des Mitgliedstaats, in dem sich sein Wohnsitz befindet oder sich ein unterhaltsberechtigtes Mitglied seiner Familie ständig aufhält, oder
in der Währung des Landes seiner vorherigen dienstlichen Verwendung oder des Landes, in dem das Organ, dem er angehört, seinen Sitz hat, sofern es sich um einen Beamten handelt, der außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaften dienstlich verwendet wird;
b) regelmäßige Überweisungen, die den zu Beginn von Buchstabe a) genannten Höchstbetrag übersteigen, vornehmen lassen, sofern sie zur Deckung der Kosten bestimmt sind, die sich für den Beamten insbesondere aus regelmäßigen und nachgewiesenen Verpflichtungen außerhalb des Landes, in dem seine Institution ihren Sitz hat, oder des Landes ergeben, in dem er seine Tätigkeit ausübt;
c) unabhängig von den genannten regelmäßigen Überweisungen ausnahmsweise für ordnungsgemäß begründete Fälle die Genehmigung erhalten, Beträge überweisen zu lassen, über die er in den unter Buchstabe a) genannten Währungen verfügen möchte.
...
Dem wurde — wie sich einem Antwortbescheid vom 25. Oktober 1979 entnehmen läßt — nicht stattgegeben unter Hinweis darauf, daß der Kläger die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt und deshalb eine Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a nicht möglich sei. Der Kläger, der im gegenwärtigen Verfahren ausgeführt hat, sein Antrag sei auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b gestützt gewesen, hat die Angelegenheit seinerzeit nicht weiter verfolgt.
Dagegen stellte er im Januar 1982 abermals einen Antrag nach der genannten Vorschrift, diesmal bezogen auf die inzwischen geänderte Summe von 2006 DM. Er enthielt zunächst (am 6. Januar 1982) die Bitte, die genannte Summe ab 15. Februar 1982 an die Bankfiliale in Brüssel zu überweisen; nach Kontakten mit der Verwaltung wurde dies dann am 12. Januar 1982 dahin geändert, daß die Überweisung auf ein Konto der besagten Bank in Aachen erfolgen solle. In einer Begleitnote vom 6. Januar 1982 wurde dazu ausdrücklich Bezug genommen auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b von Anhang VII zum Personalstatut sowie die dazu erlassene, im Januar 1980 in Kraft getretene Regelung, und es wurde geltend gemacht, es handle sich, weil der Kläger zur Rückzahlung in DM verpflichtet sei, um eine Verpflichtung außerhalb Belgiens, wie dies anerkannt worden sei für Rückzahlungspflichten aufgrund von Darlehensverträgen, die mit dem BHW Beamtenheimstättenwerk Gemeinnützige Bausparkasse für den öffentlichen Dienst GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Zivilrechts, abgeschlossen werden. Auch diesen Antrag hat die Verwaltung — am 29. Januar 1982 — mit der Begründung abschlägig beschieden, es handle sich in Wahrheit nicht um eine Verpflichtung außerhalb Belgiens, weil das hypothekarisch gesicherte Darlehen von einer Bankfiliale in Brüssel gewährt worden sei, der Gläubiger des Klägers also in Belgien ansässig (installé) sei.
Dagegen hat der Kläger — weil er sich gegenüber Beamten diskriminiert fühlt, auf die die genannte Vorschrift wegen Verpflichtungen gegenüber dem Beamtenheimstättenwerk angewandt wird — am 9. Februar 1982 Beschwerde eingelegt. Er machte darin geltend, maßgeblich sei, daß es sich bei seinem Kreditgeber um eine juristische Person mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland handle; nicht dagegen könne es darauf ankommen, daß die Verträge mit einer Filiale in Belgien abgeschlossen worden sind, die nicht für eigene Rechnung handeln könne.
Darauf ging ihm unter dem Datum des 23. März 1982 die Entscheidung Nr. 211/82 des Generalsekretärs des Rates zu. In ihr wurde — unter Bezugnahme auf Artikel 17 des Anhangs VII zum Personalstatut und die dazu ergangene Regelung, insbesondere deren Artikel 5 (der sich auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c bezieht) — sowie unter Hinweis darauf, daß der Kläger finanzielle Verpflichtungen in DM habe, ausnahmsweise gestattet, daß für die Zeit von April 1982 bis März 1983 vom Gehalt des Klägers monatlich 2000 DM auf ein Konto in Deutschland überwiesen werden. In ihr wurde auch betont, diese Genehmigung ende en cas de changement de la situation sur la base de laquelle elle a été prise und der Kläger sei verpflichtet, tout élément susceptible de modifier cette situation mitzuteilen.
Der Kläger reagierte darauf mit einer an den Generaldirektor der Verwaltung gerichteten Note vom 29. Mai 1982. In ihr wird zum einen — in Erkenntnis der Tatsache, daß sich die genannte Entscheidung auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c von Anhang VII zum Personalstatut bezog — betont, der gestellte Antrag erfülle die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, der folglich allein hätte angewandt werden können. Zum anderen erklärte der Kläger, er habe kein Interesse, die Entscheidung anzufechten, weil er annehme, daß sie stillschweigend verlängert werde oder doch jedenfalls auf einfachen Antrag, wenn die Situationunverändert bleibe. Er erklärte auch, daß er — wenn nichts Gegenteiliges mitgeteilt würde — davon ausgehe, daß die Entscheidung verlängert werde, solange seine finanziellen Verpflichtungen in DM bestünden.
Als nächstes ging dem Kläger dann unter dem Datum des 18. Juni 1982 die Entscheidung Nr. 629/82 des Generalsekretärs des Rates zu. In ihr wurde zum einen — unter Berufung darauf, daß die Lage, aufgrund deren die Entscheidung vom 23. März 1982 getroffen worden ist, nicht mehr bestehe — die in ihr enthaltene Genehmigung mit Wirkung vom Juli 1982 aufgehoben; in ihr wurde zum anderen erklärt, die eventuell genehmigten Überweisungen eines Teils des Gehalts des Klägers würden aufrecht erhalten dans la limite de 35 % de sa rémunération nette.
Dazu ist jetzt schon zu sagen, daß mit der Lage, von der in der Entscheidung gesprochen wird, die vom Belgischluxemburgischen Währungsinstitut im Dezember 1981 getroffene und im Juni 1982 stark aufgelokkerte Maßnahme gemeint war (der zufolge nur 25 % der den europäischen Beamten als Gehalt auf konvertible Konten überwiesenen Summen zum Kauf ausländischer Währungen auf dem reglementierten Markt verwendet werden konnten). Dazu muß man auch wissen, daß der Kläger offenbar im Hinblick auf den an zweiter Stelle genannten Punkt im August 1982 mit dem Beamtenheimstättenwerk einen — wiederholt angepaßten — Sparvertrag geschlossen hat und dementsprechend jeweils 35 % seines Nettogehalts über das Generalsekretariat an das Beamtenheimstättenwerk überweisen läßt.
Zu der Entscheidung Nr. 629/82 hat ein Kollege des Klägers in einem an den Generalsekretär des Rates gerichteten Schreiben vom 25. Juni 1982 und der Kläger selbst in einer an den Generaldirektor des Juristischen Dienstes gerichteten Note vom 30. Juni 1982 Stellung genommen (wobei am Ende der genannten Note ausdrücklich darum gebeten wurde, beide Schreiben dem Generalsekretär zuzuleiten). In dem zuerst genannten Schreiben wurde darauf hingewiesen, die in Belgien erfolgten Änderungen auf dem Gebiet der Konvertibilität (die die Entscheidung im Auge habe) hätten nichts zu tun mit den seit langem bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Klägers; bei ihnen seien keine Änderungen eingetreten und sie seien richtigerweise nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b von Anhang VIII (gemeint ist wohl VII) zum Personalstatut zu beurteilen. Der Kläger selbst brachte in seiner Note zum Ausdruck, für die Anwendung der genannten Statutsbestimmung müsse — im Interesse einer Gleichbehandlung mit Schuldnern des Beamtenheimstättenwerks — entscheidend sein, daß es sich um Rückzahlungspflichten in' DM gegenüber einer deutschen Bank handle; dagegen könne nicht von Bedeutung sein der Ort des Vertragsschlusses und die Tatsache, daß die Gläubigerbank eine Filiale in Brüssel unterhalte. Er bat deshalb — unter Hervorhebung des Gedankens, die' belgischen Maßnahmen zur Konvertibilität hätten nichts mit der Auslegung des Statuts zu tun — um eine Überprüfung der getroffenen Entscheidung.
Schließlich ist noch zu erwähnen, daß der Generalsekretär des Rates in einem Schreiben vom 26. Juli 1982 zu der klägerischen Note vom 29. Mai 1982 erklärte, bei der Entscheidung vom 23. März 1982 habe es sich gehandelt um eine mesure exceptionnelle, utilisée pour pallier les effets négatifs que la situation en matière de convertibilité a entraîné à l'époque und sie habe daher nicht aufrechterhalten werden können du moment que la pleine convertibilité des rémunérations a été réinstaurée. Außerdem wurde darin zum Problem der regelmäßigen Überweisungen eines Teils des Gehalts in DM ausgeführt, der Artikel 17 von Anhang VII zum Personalstatut und die dazu ergangene Regelung könnten zu divergierenden Auslegungen führen; die Art der Anwendung dieser Vorschriften könne nur festgelegt werden de commun accord avec les autres institutions und es sei deshalb eine Arbeitsgruppe damit beauftragt worden, die verschiedenen Aspekte dieser Frage zu studieren.
Mit dieser Behandlung seines Anliegens nicht zufrieden, rief der Kläger dann am 21. September 1982 den Gerichtshof an. Dabei formulierte er folgende Anträge:
die Entscheidung des Generalsekretärs des Rates vom 18. Juni 1982 aufzuheben;
soweit erforderlich, die stillschweigend erfolgte Zurückweisung der Beschwerde des Klägers vom 9. Februar 1982 aufzuheben;
auszusprechen, daß der ursprüngliche Antrag des Klägers in den Anwendungsbereich von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs VII zum Personalstatut falle und dies ab Februar 1982; sowie
den Rat zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den der Kläger in diesem Bereich erlitten habe und erleide und der bis zum Tage der Klageerhebung auf 17624 BFR zu beziffern sei.
Der beklagte Rat hält die Klage für unzulässig, in jedem Fall aber für unbegründet und bittet deshalb darum, sie abzuweisen, wie auch darum, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
B.
Dieser Streit macht meines Erachtens folgende Beurteilung notwendig.
Zur Zulässigkeit der Klage
1. Nach dem Gesamtinhalt der Klage ist klar, daß es dem Kläger vor allem um das Anliegen geht, eine positive Stellungnahme zu seinem im Januar 1982 gestellten Antrag zu erhalten, wegen seiner Verpflichtungen gegenüber einer deutschen Bank den Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b von Anhang VII zum Personalstatut auf seine Gehaltszahlungen anzuwenden.
a) Soweit diesbezüglich ein Feststellungsantrag formuliert wurde, ist der Rat der Meinung, ein solcher Antrag sei — weil er im Dienstrecht der Gemeinschaften nicht vorgesehen sei — grundsätzlich als unzulässig zu bezeichnen.
Nach meiner Ansicht besteht indessen kein Anlaß, dieses Problem im vorliegenden Fall zu klären. Wir stehen nämlich vor der Erkenntnis, daß es dem Kläger um nichts anderes als die Gewährung einer Rechtswohltat (den Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsaktes) aufgrund der genannten Statutsbestimmung geht. Dafür muß der Betroffene nach dem Personalstatut einen Antrag nach Artikel 90 stellen; wird dieser abgelehnt, hat sich eine Beschwerde anzuschließen; wird diese zurückgewiesen, kann der Gerichtshof innerhalb einer Frist von drei Monaten angerufen werden.
Diesen Weg hat der Kläger eingeschlagen, indem er am 6. Januar 1982 einen Antrag einreichte, und er hat auf seine Ablehnung am 8. Februar 1982 mit einer Beschwerde reagiert. Es kommt also nur darauf an, welches Schicksal diese Beschwerde erfahren hat und ob sich der Kläger nach ihrer Zurückweisung im Hinblick auf die Einleitung des Gerichtsverfahrens korrekt verhalten hat. Ist das nicht der Fall — und dazu wird gleich Stellung zu nehmen sein —, so könnte es ihm sicherlich nicht mit Hilfe eines Feststellungsantrags gelingen, die Klärung des von ihm aufgeworfenen Problems zu erreichen, denn dies würde auf eine Umgehung der im Personalstatut für solche Fälle vorgesehenen Fristen hinauslaufen.
b) Wir wissen, daß der Kläger auf die Ablehnung seines Antrags rechtzeitig mit einer Beschwerde vom 8. Februar 1982 reagiert hat. Der Rat ist aber der Ansicht, die Beschwerde sei schon durch die Entscheidung 211/82 vom 23. März 1982 zurückgewiesen worden. Dadurch sei die Entscheidung vom 29. Januar 1982, gegen die sich die Beschwerde des Klägers gerichtet hat, bestätigt worden. Infolgedessen hätte die Klage binnen drei Monaten, einschließlich der für Belgien geltenden Entfernungsfrist, also schon Ende Juni 1982 eingereicht werden müssen.
Wenn man in der Entscheidung vom 23. März keine Entscheidung über die Beschwerde des Klägers sehen wolle, dann sei diese Beschwerde jedenfalls am 9. Juni 1982 als stillschweigend abgelehnt anzusehen gewesen (Artikel 90 § 2 Absatz 2 Satz 2). In diesem Falle aber hätte die Klage spätestens, unter Berücksichtigung der für Belgien geltenden Entfernungsfrist, am 11. September erhoben werden müssen. Es sei also festzuhalten, daß die Klage am 21. September 1982 in jedem Fall verspätet erhoben worden sei.
aa) Diese Wertung ist sicher richtig, soweit es dem Kläger um die Überweisung eines Teils seines Gehaltes ab Februar 1982 geht, sowie um die Zuerkennung einer Entschädigung (nach Maßgabe der Differenz zwischen den normalen und den für den Artikel 17 von Anhang VII zum Personalstatut maßgeblichen Wechselkursen) dafür, daß Überweisungen gemäß der genannten Statutsbestimmung in den Monaten Februar und März 1982 unterblieben sind.
Der Entscheidung 211/82 ist nämlich ganz klar zu entnehmen, daß eine Überweisungsgenehmigung in Höhe von 2000 DM erst ab April 1982 erteilt wurde; ein entsprechendes Begehren für die Monate Februar und März 1982 ist also nicht expressis verbis, wohl aber implicite abgelehnt worden. Diesbezüglich hätte der Kläger somit schon Ende Juni 1982 den Gerichtshof anrufen müssen; mit einer erst im Herbst 1982 eingereichten Klage kann er dagegen das genannte Anliegen sicher nicht mehr verfolgen.
Entsprechendes gilt für den sich auf die Monate Februar und März beziehenden Entschädigungsanspruch (auf den schon in der Beschwerde vom 8. Februar hingewiesen worden ist). Da mit ihm nichts anderes angestrebt wird als die Herstellung einer Situation, wie sie bei positiver Bescheidung des klägerischen Antrags vom Januar 1982 bestanden hätte, muß es als ausgeschlossen gelten, dieses Ergebnis mit Hilfe eines Schadenersatzanspruches herbeizuführen, wenn es versäumt worden ist, rechtzeitig gegen einen Akt vorzugehen, der den Schaden angeblich verursacht hat. Andernfalls nämlich könnten über Amtshaftungsansprüche die nach dem Personalstatut geltenden Fristen umgangen werden.
bb) Daneben halte ich die Wertung des Rates auch für zutreffend, die besagt, durch die Entscheidung 211/82 sei stillschweigend die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen worden, mit der er seinen Anspruch auf Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs VII zum Personalstatut verteidigte.
Zwar wird in dieser Entscheidung an einer Stelle ganz allgemein auf Artikel 17 von Anhang VII zum Personalstatut Bezug genommen. Daß eine Entscheidung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c gewollt war, wird aber deutlich durch den Hinweis auf Artikel 5 der zu Artikel 17 ergangenen Regelung (der sich allein auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c bezieht), durch die Hervorhebung, eine Genehmigung zur Überweisung werde à titre tout à fait exceptionnel gewährt (was ebenfalls dem Buchstaben c von Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs VII entspricht), und durch die Befristung der Entscheidung auf ein Jahr, die bei einer Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b im Hinblick auf eine Zahlungsverpflichtung von — damals noch — rund zehn Jahren unverständlich gewesen wäre.
So hat übrigens auch der Kläger seinerzeit die Entscheidung gedeutet, wie sich unschwer seiner Note vom 29. Mai 1982 entnehmen läßt. In ihr weist er darauf hin, daß sich der in der Entscheidung herangezogene Artikel 5 der zu Artikel 17 ergangenen Regelung auf dessen Absatz 2 Buchstabe c beziehe, und er fährt fort: Je persiste de mon côté à penser que ma demande répond pleinement aux critères de la même disposition sous b, de sorte qu'à mon avis aussi le seul paragraphe b) aurait pu être appliqué. Außerdem spricht er von der Erwartung, daß der Artikel 6 der Durchführungsregelung analog auf ihn angewandt werde, d. h., er sieht ein, daß diese Bestimmung nicht unmittelbar eingreift, eben weil sie nur Überweisungen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und b im Auge hat.
Danach liegt die Schlußfolgerung zwingend nahe, daß die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b von Anhang VII zum Personalstatut hat, nur in einem Gerichtsverfahren geklärt werden konnte, das spätestens drei Monate nach Erlaß der Entscheidung 211/82 vom 23. März 1982 anhängig gemacht worden wäre, und daß dies nicht möglich ist mit Hilfe einer erst im September 1982 erhobenen Klage.
Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers davon ausgehen sollte, daß die Entscheidung 211/82 vom 23. März 1982 keine Ablehnung der klägerischen Beschwerde vom 8. Februar 1982 enthielt, so ist diese Beschwerde durch Fristablauf spätestens am 9. Juni 1982 stillschweigend abgelehnt worden (Artikel 90 § 2 Absatz 2 Satz 2 des Statuts). In diesem Fall wäre die Klagefrist am 11. September abgelaufen gewesen. Die Klage vom 23. September war also auch in diesem Fall verspätet.
Auf keinen Fall kann die Entscheidung 629/82 vom 18. Juni 1982 als Entscheidung über die Beschwerde des Klägers vom 8. Februar 1982 angesehen werden.
Auch kann nicht daran gedacht werden, über die Entscheidung 629/82 vom 18. Juni 1982 zu einer Anwendung von Artikel 91 Absatz 3 des Personalstatuts zu kommen, wo es heißt:
... ergeht jedoch nach einer stillschweigenden Ablehnung, aber innerhalb der Frist für die Klage, eine ausdrückliche Entscheidung über die Ablehnung einer Beschwerde, so beginnt die Frist für die Klage erneut zu laufen.
Dies scheitert einfach daran, daß die genannte Entscheidung keineswegs die ausdrückliche Zurückweisung der sich auf die Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b von Anhang VII zum Personalstatut beziehenden Beschwerde enthält, sondern — sieht man von ihrem Punkt 2 und der darin ausgesprochenen Ermächtigung ab — allein den Widerruf der in der Entscheidung 211/82 ausgesprochenen Genehmigung (die sich auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c bezieht).
Eine andere Erwägung basiert auf dem Versuch des Klägers, der Entscheidung 211/82 jetzt eine andere Deutung zu geben als in der klägerischen Note vom 29. Mai 1982. Aus der Sicht des Rates (dies wird ganz klar zumindest nach seinem Bescheid vom 26. Juli 1982; dafür sprechen aber auch andere Überlegungen) ist die Entscheidung 211/82 erlassen worden als eine vorübergehende Maßnahme zum Ausgleich für die in Belgien auf dem Gebiet der Konvertibilität im Dezember 1981 getroffenen Anordnungen. Der Kläger meint dagegen, hierfür habe keine Notwendigkeit bestanden, weil bei ständigen, in ausländischer Währung zu erfüllenden Verpflichtungen auch die Möglichkeit bestanden habe, sich von einer belgischen Bank einen über 25 % des Gehalts hinausgehenden Anteil in Franken zum reglementierten Kurs gewähren zu lassen (wovon er selbst mit Wissen der Verwaltung des Rates am 9. März 1983 Gebrauch gemacht habe). Er meint ferner, in keinem Falle sei es bei seiner Lage rechtmäßig gewesen, auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c zurückzugreifen, weil er nur einmalige Operationen im Auge habe (wogegen es sich beim Kläger um ständige Verpflichtungen handele) und weil er für einen Beamten niederländischer Staatsangehörigkeit nicht eine Überweisung in DM gestattet hätte. Da überdies zur Rechtfertigung einer derartigen statutswidrigen Maßnahme nicht mit dem Gedanken der Dringlichkeit gearbeitet werden konnte (den genannten belgischen Maßnahmen habe nämlich auch in anderer Weise — etwa durch Zahlungen in konvertierbaren Francs — begegnet werden können) und weil eben nur der Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b für den Kläger eine DM-Überweisung ermöglicht hat, könne nur gefolgert werden, daß die Entscheidung 211/82 in Wirklichkeit auf die zuletzt genannte Vorschrift gestützt worden sei und daß sie somit eben nicht eine stillschweigende Zurückweisung seiner Beschwerde zum Inhalt hatte. — Dazu ist jedoch zu sagen, daß nach den von mir schon aufgezeigten Elementen kein Zweifel daran möglich ist, daß die Entscheidung 211/82 tatsächlich auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c gestützt wurde. Ebenso sicher ist — hier hat der Rat recht —, daß es für die Frage der Zulässigkeit einer Klage, die sich auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b beruft, nicht wichtig ist, ob der Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c im Falle des Klägers hätte angewandt werden dürfen. Entscheidend ist nur, daß eine solche Anwendung gewollt war und daß damit gleichzeitig deutlich wurde, eine Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b komme im Falle des Klägers nicht in Betracht.
Danach ist schließlich auch klar, daß sich der Kläger zur Rechtfertigung der Zulässigkeit seiner Klage zu Unrecht auf das Urteil der Rechtssache 54/77 beruft (wonach im Falle der Änderung einer zunächst kritisierten Entscheidung die Klagefrist verlängert wird und erst zu laufen beginnt nach einer definitiven und erläuternden Stellungnahme zu dem vom Kläger verfolgten Anliegen). In dem genannten Fall (es ging hier um die Verweigerung der Zahlung der Auslandszulage) wurde nämlich eine erste negative Entscheidung später — durch Gewährung einer Auslandszulage ad personam — modifiziert, so daß tatsächlich gesagt werden konnte, die Entscheidung über den Entzug der Auslandszulage sei Gegenstand einer neuen Prüfung geworden. Im vorliegenden Fall dagegen ist die Sachlage deswegen anders, weil die Entscheidung 211/82 in Wahrheit keine Modifizierung der Ablehnung des auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b gestützten Anspruchs brachte, diese vielmehr bestätigte und lediglich gleichzeitig eine andere Maßnahme nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c traf, die dann wiederum durch die Entscheidung 629/82 aufgehoben wurde. Unter diesen Umständen kann schwerlich angenommen werden, die Klagefrist bezüglich der Ablehnung des auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b gestützten Antrages habe erst mit der Zustellung der Entscheidung 629/82 zu laufen begonnen, d. h. mit der Zustellung einer Entscheidung, die sich zum eigentlichen Anliegen des Klägers gar nicht ausgesprochen hat.
c) Somit bleibt nur festzuhalten, daß für die Behandlung des Themas, ob der Kläger Anspruch auf Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b von Anhang VII zum Personalstatut ab 15. Februar 1982 hatte, seine am 21. September 1982 erhobene Klage als verspätet eingelegt anzusehen ist. Als unzulässig abzuweisen sind daher der Antrag auf Aufhebung der Ablehnung seiner Beschwerde vom 9. Februar 1982, der vom Kläger formulierte Feststellungsantrag und sein Schadensersatzantrag, soweit es um eine Entschädigung dafür geht, daß in den Monaten Februar und März 1982 der Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b auf ihn nicht angewandt wurde.
Danach erscheint es mir nicht notwendig, jetzt noch auf einen weiteren Zulässigkeitseinwand einzugehen, der mit der Frage zusammenhängt, ob es — was die Beurteilung der Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b angeht — nicht an einem Klageinteresse deswegen fehlt, weil dem Kläger in der Entscheidung 629/82 gestattet wurde, 35 % seines Gehalts ins Ausland zu überweisen, weil er davon — unter Inanspruchnahme von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b — im Hinblick auf einen mit dem Beamtenheimstättenwerk abgeschlossenen Bausparvertrag ab August 1982 tatsächlich Gebrauch gemacht hat und weil darüber hinausgehende Überweisungen nach Artikel 3 der zu Artikel 17 erlassenen Regelung nicht möglich sind.
2. Mit der Klage wird — wie Sie sich erinnern — auch das Ziel verfolgt, die Entscheidung 629/82 aufheben zu lassen.
Insofern ergeben sich — was die Einhaltung der Klagefrist anbelangt — keine Zulässigkeitsprobleme, denn die genannte Entscheidung ist (wie der Kläger unwidersprochen erklärte) ihm erst am 21. Juni 1982 zugegangen und von da an gerechnet ist — bei Berücksichtigung der für Belgien geltenden Entfernungsfrist — die Klage am 21. September 1982 rechtzeitig eingegangen. Bedenken zur Zulässigkeit sind aber unter zwei anderen Gesichtspunkten zu erkennen: dem nämlich der Nichtbeachtung des Artikels 91 Absatz 2 des Personalstatuts (Fehlen einer vorhergehenden Beschwerde) sowie dem anderen des fehlenden Klageinteresses.
a) Was den ersten Punkt angeht, so suchte sich der Kläger mit zwei Einlassungen zu rechtfertigen. Einmal meint er, eine weitere Beschwerde sei nicht notwendig gewesen, weil die Entscheidung 629/82 die definitive Festlegung des Standpunktes des Rates zur Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b von Anhang VII zum Personalstatut gebracht habe und damit eine Bestätigung der am 29. Januar 1982 ausgesprochenen Ablehnung des klägerischen Antrags auf Anwendung der genannten Bestimmung darstelle, gegen die schon einmal Beschwerde eingelegt worden sei. Zum anderen ist er der Ansicht, eine Beschwerde könne — sollte sie dennoch für erforderlich gehalten werden — in den bereits genannten Noten erblickt werden, die ein Kollege des Klägers am 25. Juni 1982 an den Generalsekretär des Rates und der Kläger selbst am 30. Juni 1982 an den Generaldirektor des Juristischen Dienstes gerichtet hat.
Beide Einlassungen sind nach meinem Eindruck nicht überzeugungskräftig.
aa) Nach ihrem Inhalt ist ganz klar, daß die Entscheidung 629/82 keinerlei Aussage zur Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs VII zum Personalstatut und zu der klägerischen Beschwerde vom 9. Februar 1982 enthält. Sieht man von der mit ihr ausgesprochenen Überweisungsermächtigung ab, so beschränkt sie sich auf eine Aufhebung der Entscheidung 211/82, die aber aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c ergangen ist. Es kann also sicher nicht gesagt werden, die Entscheidung 629/82 enthalte eine definitive Ablehnung des auf die Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b gerichteten klägerischen Antrags.
bb) Die erwähnten Noten als Beschwerde anzusehen scheitert wohl schon daran, daß sie nicht als solche bezeichnet sind. Zwar ist anzuerkennen, daß in bezug auf das in Artikel 90 des Personalstatuts geregelte Verfahren kein Formalismus gilt (wie sich etwa dem Urteil der Rechtssache 54/77 entnehmen läßt). Im vorliegenden Fall darf aber doch nicht übersehen werden, daß der Kläger rechtskundig ist. Von ihm kann also eine korrekte Qualifizierung seiner Eingaben erwartet werden, wie dies ja auch anläßlich seiner Beschwerde vom 9. Februar 1982 eindeutig geschehen ist.
Daneben ist wichtig, daß sich die erwähnten Noten — genaugenommen — gar nicht auf den Inhalt der Entscheidung 629/82 beziehen und daß sie auch deshalb nicht als gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerden angesehen werden können. Dies gilt ganz eindeutig für die Note des Kollegen des Klägers. In ihr wird nämlich im wesentlichen darauf hingewiesen, die DM-Verpflichtungen des Klägers seien nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b von Anhang VII zum Personalstatut zu würdigen, und es wird darum gebeten, daß eine réponse complète auf die klägerischen Anträge ge-- geben wird, die sich auf die genannte Vorschrift beziehen. Sie enthält aber nichts, was als eine spezifische Beanstandung der in der Entscheidung 629/82 enthaltenen Aussage (Widerruf der Ausnahmegenehmigung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c) anzusehen wäre. — Entsprechend verhält es sich offenbar mit der Note des Klägers. Auch in ihr wird nämlich im wesentlichen geltend gemacht, wegen Bestehens einer DM-Verpflichtung seien die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b erfüllt, und es wird darauf hingewiesen, daß er nie eine vollständige Antwort auf seinen sich auf diese Vorschrift beziehenden Antrag und die entsprechende Beschwerde erhalten habe (was — wie gesagt — nicht Thema der Entscheidung 629/82 war). Wenn darüber hinaus aber — ohne weitere Substantiierung — vorgebracht wird, die Entscheidung 629/82 enthalte eine widersprüchliche Begründung und sie verletze das berechtigte Vertrauen des Klägers, kann man sich mit Recht fragen, ob so und mit der Bitte, die Entscheidung zu überprüfen, den an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen wirklich genügt wird.
b) Daneben erscheint mir stichhaltig, was der Rat in bezug auf die Entscheidung 629/82 zum Klageinteresse ausgeführt hat.
Hier ist noch einmal daran zu erinnern, daß mit dieser Entscheidung dem Kläger auch die Genehmigung zur Überweisung von 35 % des Gehalts (offenbar aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs VII zum Personalstatut und aufgrund von Artikel 2 der dazu ergangenen Regelung) erteilt worden ist und daß der Kläger davon im Hinblick auf einen mit dem Beamtenheimstättenwerk abgeschlossenen Bausparvertrag Gebrauch gemacht hat. Wichtig ist weiterhin, daß gemäß Artikel 3 der genannten Regelung die regelmäßigen Gehaltsüberweisungen nicht über das Niveau von 35 % hinausgehen können. Käme es zu einer Teilannullierung dieser Entscheidung mit der Wirkung der Aufhebung des Widerrufs der Entscheidung 211/82, so würde damit die in letzterer ausgesprochene Genehmigung zur Überweisung von DM 2000 für maximal ein Jahr wieder aufleben. Dies aber ließe sich nicht verwirklichen, eben weil der Kläger von der Überweisungsmöglichkeit der Entscheidung 629/82 Gebrauch gemacht und damit seine rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Es ist also tatsächlich nicht zu erkennen, worin sein Interesse an der Annullierung des Teils der Entscheidung 629/82 bestehen soll, der die Entscheidung 211/82 aufgehoben hat. Insbesondere ist nicht zu erkennen, daß eine rückwirkende teilweise Umleitung der zugunsten des Beamtenheimstättenwerks erfolgten Überweisungen auf das Konto der Bank denkbar wäre, der gegenüber der Kläger Rückzahlungspflichten aus einem Darlehensvertrag hat (offenbar — so muß man seine Einlassung verstehen — erwägt der Kläger auch nur für den Fall, daß seine Klage insgesamt erfolgreich ist, in der Zukunft eine Reduzierung seines Sparvertrags mit dem Beamtenheimstättenwerk, um so daneben die Möglichkeit zu haben, seinen anderen Bankverpflichtungen mit Hilfe einer Überweisung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b nachzukommen).
c) Klar ist danach schließlich ebenfalls, wie der Entschädigungsantrag des Klägers — soweit er sich auf die Zeit nach Juli 1982 bezieht — beurteilt werden muß. Da dem Kläger eine Überweisung von Teilen seines Gehaltes zu den Bedingungen des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe b in größtmöglichem Umfang durch die Entscheidung 629/82 gestattet worden ist und er davon Gebrauch gemacht hat, ist nicht zu erkennen, wie er durch die Behandlung seines ursprünglichen, auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b gestützten Antrags benachteiligt sein könnte. Jedenfalls hat er nicht ausreichend dargetan, daß eine Überweisungsgenehmigung zum Zwecke der Rückzahlung seiner Bankschulden für ihn von größerem Wert ist als der mit dem Beamtenheimstättenwerk abgeschlossene Sparvertrag, und er hat insbesondere auch nicht deutlich gemacht, worin ein Amtsfehler des Rates, auf den es für den Entschädigungsanspruch ja ankommt, bei der Behandlung seiner verschiedenen Anliegen erblickt werden soll. Sein Entschädigungsanspruch ist deshalb ebenfalls — zumindest wegen Fehlens ausreichender Substantiierung — als unzulässig zu bezeichnen.
3. Nach alledem bleibt nur die Feststellung, daß die Klage insgesamt die Hürde der Zulässigkeit nicht überwinden kann und daß sie aus diesem Grunde abgewiesen werden muß.
Weil ich das geschilderte Ergebnis für unausweichlich halte (auch wenn nicht zu verkennen ist, daß die Verwaltung des Rates bei der Behandlung des klägerischen Anliegens auf größere Klarheit — namentlich bei der Begründung der Entscheidungen 211/82 und 629/82 — hätte bedacht sein können), gehe ich jetzt nicht noch hilfsweise auf die Begründetheit der Klage ein. Sollte die Kammer aber meiner Beurteilung der Zulässigkeit nicht folgen, so bin ich gerne bereit, auf ihren Wunsch auch noch die Begründetheit der Klage zu untersuchen.
C.
Ich schlage demgemäß vor, die von Herrn Bräutigam eingereichte Klage als unzulässig abzuweisen. Nach Artikel 69 § 2 und Artikel 70 1. Satzteil VFO hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen. Es sind keine Gründe dafür zu erkennen, dem Kläger die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wie dies der Beklagte beantragt hat.