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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1985 – C-236/82

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1985:320

In der Rechtssache 236/82

A. Bräutigam, Beamter des Rates der Europäischen Gemeinschaften, Hoeilaart, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. W. Schaper-Van Manen, Den Haag, Zustellungsbevollmächtigte: J. Jansen-Housse, Postfach 16, Steinfort,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften^ vertreten durch Rechtsanwalt A. Jossart, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: J. Käser, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, Boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Rates über einen Antrag auf Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs VII des Statuts sowie wegen Ersatzes des durch diese Entscheidung verursachten Schadens

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter T. Koopmans und R. Joliét,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. März 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Der Kläger, Beamter im Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 21. September 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung Nr. 629/82 des Generalsekretärs des Rates vom 18. Juni 1982, durch die eine dem Kläger aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts erteilte Ausnahmegenehmigung, einen Teil seiner Bezüge in DM überweisen zu lassen, widerrufen wurde, sowie auf Aufhebung der Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung der Ratsverwaltung über seinen Antrag, auf ihn Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs VII des Statuts anzuwenden.

2 Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts lautet:

2) Nach Maßgabe einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung kann der Beamte

a) einen Teil seiner Bezüge, der den Betrag der von ihm bezogenen Auslandszulage oder Expatriierungszulage nicht übersteigt, durch das Organ, dem er untersteht, regelmäßig überweisen lassen, und zwar:

entweder in der Währung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger er ist, oder

in der Währung des Mitgliedstaats, in dem sich sein Wohnsitz befindet oder sich ein unterhaltsberechtigtes Mitglied seiner Familie ständig aufhält, oder

in der Währung des Landes seiner vorherigen dienstlichen Verwendung oder des Landes, in dem das Organ, dem er angehört, seinen Sitz hat, sofern es sich um einen Beamten handelt, der außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaften dienstlich verwendet wird;

b) regelmäßige Überweisungen, die den zu Beginn von Buchstabe a genannten Höchstbetrag übersteigen, vornehmen lassen, sofern sie zur Deckung der Kosten bestimmt sind, die sich für den Beamten insbesondere aus regelmäßigen und nachgewiesenen Verpflichtungen außerhalb des Landes, in dem seine Institution ihren Sitz hat, oder des Landes ergeben, in dem er seine Tätigkeit ausübt;

c) unabhängig von den genannten regelmäßigen Überweisungen ausnahmsweise für ordnungsgemäß begründete Fälle die Genehmigung erhalten, Beträge überweisen zu lassen, über die er in den unter Buchstabe a genannten Währungen verfügen möchte.

3 Die im vorliegenden Fall anwendbare Regelung zur Durchführung dieser Bestimmung ist am 1. Januar 1980 mit Wirkung vom 1. April 1979 in Kraft getreten. Nach Artikel 2 dieser Regelung sind als Kosten, die Überweisungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b rechtfertigen, anzusehen: die Kosten für den Besuch einer Lehranstalt von unterhaltsberechtigten Kindern, die Zahlungen an jede andere Person, die einer familiären Verpflichtung entsprechen, bis zu einer bestimmten Höhe die Beiträge entweder zur Bildung eines zusätzlichen Ruhegehalts oder zur Bildung von Renten oder Sparkonten für unterhaltsberechtigte behinderte Kinder, die Tilgung eines mindestens sieben Jahre lang rückzahlbaren Hypothekendarlehens entweder für den Erwerb eines Baugrundstücks für ein Einfamilienhaus oder für den Bau, Erwerb oder Umbau einer Erstwohnung oder gegebenenfalls einer Zweitwohnung in einem Land der Gemeinschaft sowie die Leibrenten und die Prämien für Lebensversicherungs-, Invaliditätsversicherungs- und Bausparverträge bezüglich der genannten Immobiliengeschäfte. Nach Artikel 3 dürfen die regelmäßigen Überweisungen zusammen 35 % der monatlichen Nettobezüge nicht überschreiten. Artikel 5 gibt den Wortlaut von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c wieder.

4 Der Kläger, der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, schloß 1978 und 1979 zwei Verträge über Hypothekendarlehen mit einer Laufzeit von 15 Jahren, mit denen der Erwerb eines Baugrundstücks in Belgien und der Bau eines Wohnhauses auf diesem Grundstück finanziert werden sollten. Diese Verträge wurden mit einer deutschen Bank, der Commerzbank AG, geschlossen, deren Sitz sich in Düsseldorf befindet und die in Brüssel eine Zweigniederlassung unterhält. Die Höhe der Darlehen und der mit diesen verbundenen Zahlungsverpflichtungen wurden dabei in DM angegeben.

5 Am 12. Januar 1982 beantragte der Kläger bei der Verwaltung des Rates gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs VII die Genehmigung, einen seine Auslandszulage übersteigenden Teil seiner Bezüge zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinem Hypothekengläubiger überweisen zu lassen. Da ein entsprechender Antrag vom Oktober 1979 mit der Begründung abgelehnt worden war, die beantragte Überweisung in DM erfülle keinen der Tatbestände des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe a, führte der Kläger in einem Begleitschreiben zu seinem erneuten Antrag aus, dieser stütze sich auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b. Mit Schreiben vom 29. Januar 1982 lehnte die Verwaltung des Rates den Antrag mit der Begründung ab, das Hypothekendarlehen, zu dessen Tilgung die Überweisung beantragt worden sei, sei dem Kläger in Belgien von einem in Belgien ansässigen Tochterunternehmen einer Bank für ein in Belgien gelegenes Grundstück gewährt worden, die Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe b seien somit nicht erfüllt.

6 Gegen diese ablehnende Entscheidung legte der Kläger am 8. Februar 1982 Beschwerde ein. Er machte geltend, die beantragten Überweisungen in DM seien regelmäßige Verpflichtungen außerhalb des Landes, in dem er seine Tätigkeit ausübe. Sein Gläubiger sei nämlich eine Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Deutschland, da die Zweigniederlassung der Commerzbank in Brüssel Bestandteil des deutschen Unternehmens sei und nicht für eigene Rechnung handele. Da die beantragte Überweisung den regelmäßigen Überweisungen der Verwaltung an das Beamtenheimstättenwerk (BHW) entsprechen würde, werde er durch die ablehnende Entscheidung gegenüber den Beamten diskriminiert, auf deren Rückzahlungen von DM-Hypothekenschulden beim BHW Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b Anwendung finde.

7 Mit der Entscheidung Nr. 211/82 vom 23. März 1982 genehmigte der Generalsekretär des Rates dem Kläger, ausnahmsweise von April 1982 bis März 1983 einen bestimmten Teil seiner monatlichen Bezüge überweisen zu lassen; die Genehmigung sollte allerdings bei einer Veränderung der ihrer Erteilung zugrundeliegenden Tatsachen schon vor dem Ablauf des genannten Zeitraums außer Kraft treten. Die Entscheidung war auf Artikel 17 des Anhangs VII des Statuts und Artikel 5 der Durchführungsregelung gestützt. In einem Schreiben an den Generaldirektor für Verwaltung vom 29. Mai 1982 erklärte sich der Kläger mit dieser Entscheidung einverstanden, wies jedoch darauf hin, daß die Entscheidung anscheinend auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c gestützt sei, obwohl er ausdrücklich die Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b beantragt habe; ferner erklärte er, er gehe davon aus, daß die Entscheidung so lange stillschweigend fortgelte, wie der von ihm geltend gemachte Grund, nämlich seine hypothekarischen Verpflichtungen in DM, fortbestehe.

8 Aus dem weiteren Schriftwechsel ergibt sich, daß mit der besonderen Lage, von der in der Entscheidung Nr. 211/82 die Rede war, die Situation in bezug auf die Konvertibilität der Bezüge gemeint war, die seinerzeit infolge der zeitweiligen Aufhebung der uneingeschränkten Konvertibilität der in belgischen oder luxemburgischen Franken gezahlten Beamtengehälter durch das Belgisch-Luxemburgische Deviseninstitut entstanden war.

9 In der Erwägung, daß die dem Erlaß der Entscheidung Nr. 211/82 zugrundeliegende Situation nicht mehr bestehe, widerrief der Generalsekretär des Rates durch die Entscheidung Nr. 629/82 vom 18. Juni 1982 die dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung mit Wirkung von Juli 1982, soweit sie die Überweisungen in DM an die Commerzbank wegen eines in Belgien aufgenommenen Hypothekendarlehens betrifft. Die sonstigen eventuell in den Grenzen des Artikels 2 der Durchführungsregelung genehmigten Überweisungen eines Teils der Bezüge des Klägers durch das Generalsekretariat des Rates wurden bis zur Höhe von 35 % seiner Nettobezüge aufrechterhalten.

10 Mit Schreiben vom 30. Juni 1982 beantragte der Kläger eine Überprüfung dieser Entscheidung im Lichte des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs VII. Er wies insbesondere darauf hin, daß sein Antrag nicht mit den Maßnahmen des Belgisch-Luxemburgischen Deviseninstituts bezüglich der Konvertibilität der Dienstbezüge im Zusammenhang gestanden habe. Er habe keine Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c beantragt, da er schon am 9. März 1982 eine individuelle Genehmigung des Belgisch-Luxemburgischen Deviseninstituts erhalten habe, wegen seiner Hypothekenschulden mehr als 25 % seines Gehalts zum Kurs des reglementierten Marktes umzutauschen. Während der Geltungsdauer der Beschränkungen der Konvertibilität habe er sich somit in derselben Lage wie vor diesem Zeitraum befunden.

11 In seinem Antwortschreiben vom 26. Juli 1982 bekräftigte der Generalsekretär des Rates, die Entscheidung Nr. 211/82 sei tatsächlich nur ausnahmsweise getroffen worden, um die negativen Auswirkungen der in bezug auf die Konvertibilität bestehenden Situation abzumildern. Sie habe nicht mehr aufrechterhalten werden können, nachdem die volle Konvertibilität der Dienstbezüge wiederhergestellt gewesen sei.

12 Aus den Akten geht hervor, daß der Kläger nach dem Widerruf der Genehmigung, einen Teil seiner Dienstbezüge an die Commerzbank überweisen zu lassen, einen Sparvertrag mit dem BHW schloß und aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b eine Genehmigung erwirkte, etwa 35 % seiner Nettodienstbezüge an das BHW überweisen zu lassen. Der Kläger trägt hierzu unter Vorlage von Urkunden vor, dieser Vorgang stehe nicht im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Gewährung eines Hypothekendarlehens durch das BHW, vielmehr werde das Sparguthaben beim BHW in regelmäßigen Abständen zur Tilgung des Hypothekendarlehens bei der Commerzbank eingesetzt. Hierdurch könne jedoch der Schaden nicht voll ausgeglichen werden, der durch die Weigerung des Rates entstehe, direkte Überweisungen an die Commerzbank zu genehmigen.

13 Der Kläger bringt zweierlei Klagegründe vor. Zur Begründung seines Antrags auf Aufhebung der Entscheidung Nr. 629/82 macht er erstens geltend, der Widerruf der Ausnahmegenehmigung für die Überweisung eines Teils seiner Bezüge in DM verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen wohlerworbene Rechte, da sich seine Lage hinsichtlich seiner Hypothekenschulden in DM nicht verändert habe. Insofern sei die Begründung der Entscheidung, soweit sie auf die Wiederherstellung der vollen Konvertibilität der Dienstbezüge abstelle, darüber hinaus unzutreffend. Zweitens macht der Kläger geltend, die Zurückweisung seiner Beschwerde verstoße gegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs VII und gegen das Diskriminierungsverbot.

14 Der Rat hält die Klage für unzulässig und für unbegründet.

Zur Zulässigkeit

15 Der Rat macht erstens geltend, soweit sich die Klage gegen die Entscheidung Nr. 629/82 richte, sei ihr keine Beschwerde nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts vorangegangen; soweit sie auf Aufhebung der Zurückweisung der Beschwerde vom 8. Februar 1982 abziele, sei sie verspätet.

16 Der Kläger macht geltend, die Entscheidung Nr. 629/82 vom 18. Juni 1982, wonach die mit der Entscheidung Nr. 211/82 erteilte Ausnahmegenehmigung insoweit aufgehoben worden sei, als sie Überweisungen in DM an die Commerzbank wegen eines in Belgien aufgenommenen Hypothekendarlehens betreffe, sei als ausdrückliche ablehnende Entscheidung über seine Beschwerde vom 8. Februar 1982 anzusehen, die nach der stillschweigenden Zurückweisung dieser Beschwerde ergangen sei. Daher sei durch sie die Frist des Artikels 91 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Statuts neu in Lauf gesetzt worden. Hilfsweise macht er geltend, der Schriftwechsel im Anschluß an den Erlaß der Entscheidung Nr. 629/82 stelle ein der vorliegenden Klage vorausgehendes zusätzliches Beschwerdeverfahren dar.

17 Zunächst ist festzustellen, daß während des Schriftwechsels und bei Erlaß der Entscheidungen, die der Klageerhebung vorausgingen, im Verhältnis zwischen den Parteien anhaltende Unklarheiten über die beiderseits verfolgten Ziele bestanden. Der Kläger verlangte im Hinblick auf die Tilgung seiner DM-Hypothekenschulden durchgehend die Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b. Die Verwaltung des Rates stützte ihre Ablehnung dieses Antrags zunächst auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, auf den sich der Kläger nicht berufen hatte. Auf seine Beschwerde hin erteilte der Rat ihm, ohne daß er dies beantragt hatte, eine Sondergenehmigung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c. Der Kläger akzeptierte diese Genehmigung als Antwort auf seine Beschwerde, wies jedoch darauf hin, daß sie seiner Ansicht auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt worden war.

18 Demnach gab der Rat seinerzeit weder die Gründe an, die ihn zum Erlaß der Entscheidung Nr. 211/82 bewogen hatten, noch stellte er klar, wodurch der Erlaß dieser Entscheidung in Anbetracht der Beschwerde des Klägers gerechtfertigt sein sollte. Angesichts der Staatsangehörigkeit des Klägers und der Währung, in der die fraglichen Überweisungen vorgenommen werden sollten, konnte die durch die Entscheidung erteilte Ausnahmegenehmigung überdies nicht auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c gestützt sein. Der Kläger durfte sie daher als eine ausdrückliche Antwort auf seine Beschwerde ansehen. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Klage gegen eine stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde richte und aufgrund dessen verspätet sei.

19 Zweitens macht der Rat geltend, der Kläger habe kein Interesse an der Fortführung des Verfahrens mehr, da ihm inzwischen genehmigt worden sei, gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs VII des Statuts monatlich bis zu 35 % seiner Nettobezüge, dem in Artikel 3 der Durchführungsregelung vorgesehenen Höchstbetrag, in DM überweisen zu lassen.

20 Der Kläger trägt vor, die Genehmigung von Überweisungen für die Zwecke seines Bausparvertrags mit dem BHW könne den Schaden nicht ausgleichen, der ihm aus der Weigerung des Rates erwachse, direkte Überweisungen an die Commerzbank zur Tilgung seiner Hypothekenschulden zu genehmigen.

21 Insoweit genügt die Feststellung, daß das Klageinteresse des Klägers insofern fortbesteht, als für ihn durch das Vorgehen des Rates nicht dieselben Wirkungen eingetreten sind, wie wenn gemäß seinem ursprünglichen Antrag Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b angewandt worden wäre.

Zur Begründetheit

22 Zunächst ist das gegen die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gerichtete Vorbringen zu prüfen.

23 Der Kläger rügt erstens, daß die Weigerung des Rates, auf ihn Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b anzuwenden, auf einer dem Zweck dieser Vorschrift zuwiderlaufenden Auslegung beruhe.

24 Er beruft sich insoweit auf das Urteil vom 4. Februar 1982 in der Rechtssache 828/79 (Adam, Slg. 1982, 269), wonach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b es dem in einem Land mit schwacher Währung diensttuenden Beamten ermöglichen solle, für seine finanziellen Verpflichtungen in starken Währungen denselben Teil seiner Gesamtbezüge zu verwenden wie ein in einem Land mit starker Währung diensttuender Beamter. Da die Wahl der Währung für die Überweisungen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b anders als bei Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und c nicht durch die Staatsangehörigkeit oder die Herkunft eingeschränkt sei, sei lediglich zu prüfen, ob die Überweisungen regelmäßigen Verpflichtungen außerhalb des Dienstlandes entsprächen. Dieser Begriff sei nicht im wörtlichen Sinne zu verstehen, da wirtschaftlich nicht der Sitz des Gläubigers oder der Ort der tatsächlichen Zahlung, sondern ausschließlich die vertraglich vereinbarte Währung darüber entscheide, ob es sich um regelmäßige Verpflichtungen außerhalb des Dienstlandes handele. Im vorliegenden Fall handele es sich bei den Verpflichtungen des Klägers um Hypothekenschulden gegenüber einem deutschen Unternehmen, die auf DM lauteten und den Bedingungen des deutschen Kapitalmarkts unterlägen. Sie seien daher als Verpflichtungen des Klägers außerhalb Belgiens anzusehen. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, daß der Darlehensvertrag in Belgien abgeschlossen worden sei und sich die mit der Hypothek belastete Wohnung in Belgien befinde.

25 Nach Ansicht des Rates setzt die Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b voraus, daß die Verpflichtungen und die dadurch verursachten Kosten außerhalb des Dienstlandes bestehen. Die Währung, auf die die Verpflichtungen lauteten, sei für deren Lokalisierung unerheblich, da sich aus der vertraglichen Vereinbarung einer anderen Währung als derjenigen des Dienstlandes nicht notwendigerweise ergebe, daß es sich um Verpflichtungen außerhalb des Dienstlandes handele. Durch die Anwendung eines solchen Kriteriums könnten die Beamten den Grundsatz unterlaufen, daß ihre Dienstbezüge in der Währung des Landes gezahlt würden, in dem sie ihre Tätigkeit ausübten. Die Währung, in der die Hypothekenschulden ausgedrückt seien, sei im vorliegenden Fall der einzige Umstand, durch den ein Bezug zur Bundesrepublik Deutschland gegeben sei.

26 Nach Artikel 17 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts werden die einem Beamten zustehenden Bezüge an dem Ort und in der Währung des Landes gezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. Zur Lösung der vom Kläger aufgeworfenen Auslegungsfrage sind Inhalt und Zweck der in Artikel 17 Absatz 2 vorgesehenen und in den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen näher geregelten Ausnahmen zu prüfen.

27 Nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a kann der Beamte einen Teil seiner Bezüge in einer anderen Währung als derjenigen seines Dienstlandes durch das Organ, dem er untersteht, überweisen lassen. Diese Möglichkeit ist zum einen auf den Betrag der Auslandszulage oder der Expatriierungszulage beschränkt, zum anderen können die Überweisungen nur in bestimmten Währungen vorgenommen werden, insbesondere in der Währung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger der Beamte ist, oder in der Währung des Mitgliedstaats, in dem sich sein Wohnsitz befindet oder sich ein unterhaltsberechtigtes Mitglied seiner Familie ständig aufhält. Nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c kann der Beamte darüber hinaus ausnahmsweise gelegentliche Überweisungen ebenfalls in den unter Buchstabe a genannten Währungen vornehmen. Aus der Natur der in dieser Weise festgelegten Ausnahmen von der allgemeinen Regelung ergibt sich, daß mit ihnen den Beamten, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit'an ihren Dienstort umgezogen sind, die Wahrnehmung der persönlichen und familiären Belange erleichtert werden soll, die sie unter anderem in ihrem Herkunftsland oder in dem Land, in dem sich ein unterhaltsberechtigtes Mitglied ihrer Familie ständig aufhält, noch haben mögen.

28 Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b erweitert die unter Buchstabe a vorgesehene Möglichkeit dahin, daß er die unter Buchstabe a festgelegte Grenze übersteigende regelmäßige Überweisungen zuläßt. Zwar gilt darüber hinaus bei der Anwendung dieser Vorschrift keine Beschränkung auf bestimmte Währungen; aus ihrem Wortlaut ergibt sich jedoch, daß die fraglichen Überweisungen zur Deckung der Kosten bestimmt sein müssen, die sich für den Beamten insbesondere aus regelmäßigen Verpflichtungen außerhalb des Landes ergeben, in dem seine Institution ihren Sitz hat oder in dem er seine Tätigkeit ausübt. Gemäß Artikel 2 der Durchführungsregelung, in dem die Arten der Kosten, die solche Überweisungen rechtfertigen, umschrieben werden, gehören hierzu unter anderem außerhalb des Dienstlandes anfallende Ausgaben zur Erfüllung familiärer Verpflichtungen, zur Bildung eines zusätzlichen Ruhegehalts und zur Beschaffung einer Wohnung für den Beamten. Ähnlich wie durch die Buchstaben a und c soll es den betroffenen Beamten durch die unter b vorgesehene Ausnahme ermöglicht werden, weiterhin bestimmte Interessen außerhalb ihres Dienstlandes wahrzunehmen, und zwar solche, die sich auf ihre Familienverhältnisse, ihren Ruhestand oder ihre Wohnstätte beziehen.

29 Der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs VII des Statuts verwendete und in Artikel 2 der Durchführungsregelung näher bestimmte Begriff der regelmäßigen Verpflichtungen außerhalb des Landes, in dem die Institution des Beamten ihren Sitz hat oder in dem er seine Tätigkeit ausübt, ist deshalb in dem Sinne zu verstehen, daß diese Verpflichtungen aus der Wahrnehmung bestimmter Interessen des Beamten außerhalb seines Dienstlandes erwachsen müssen, die sich auf seine Familienverhältnisse, seinen Ruhestand oder seine Wohnstätte beziehen.

30 Nach alledem ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, daß die Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung allein davon abhänge, ob eine andere Währung als diejenige des Dienstlandes gewählt worden sei.

31 Mit seinem zweiten Klagegrund macht der Kläger geltend, seine Verträge mit der Commerzbank deckten sich praktisch in allen Einzelheiten mit den Darlehensverträgen, die Beamte der Gemeinschaften laufend mit dem BHW schlössen. Weder die Rechtsnatur des BHW, bei dem es sich übrigens ebenso wie bei der Commerzbank um eine privatrechtliche deutsche Gesellschaft handele, noch der Umstand, daß die Zahlungen an das BHW in DM an dessen Sitz in Deutschland vorgenommen würden, könne es rechtfertigen, ihn anders zu behandeln als jene Beamten, bei denen auf die Tilgung von Hypothekendarlehen beim BHW Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b Anwendung finde.

32 Nach Ansicht des Rates ist der Fall des Klägers nicht mit dem jener Beamten zu vergleichen, die ein Hypothekendarlehen beim BHW aufgenommen haben. Zunächst hat der Rat geltend gemacht, das BHW sei eine öffentlichrechtliche deutsche Einrichtung, deren Aufgabe es sei, deutschen und darüber hinaus europäischen Beamten zinsgünstige Darlehen zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung hat der Rat jedoch eingeräumt, daß sich die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b genehmigten Überweisungen in DM an das BHW zur Tilgung von DMKrediten letztlich nur dadurch von den vom Kläger beantragten Überweisungen an die Commerzbank unterschieden, daß sie am Sitz des BHW in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt würden. Dieser Umstand rechtfertige jedoch die Ungleichbehandlung.

33 Es besteht kein Anlaß, die Rechtmäßigkeit der vom Kläger angeführten Praxis von Überweisungen an das BHW zu prüfen, da diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Der Gerichtshof hat sich daher auf die Feststellung zu beschränken, daß der vom Rat angeführte, rein formale Unterschied zwischen beiden Fällen eine Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen vermag. Die Diskriminierungsrüge erweist sich somit als begründet.

34 Demgemäß ist die dem Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 1982 mitgeteilte Entscheidung des Rates aufzuheben, durch die sein auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs VII des Statuts gestützter Antrag auf Genehmigung von Überweisungen an die Commerzbank abgelehnt wurde.

35 Bei dieser Sachlage hat der Kläger kein Interesse mehr an der Aufhebung der Entscheidung Nr. 629/82, durch die eine ihm aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII erteilte Ausnahmegenehmigung widerrufen wurde.

Kosten

36 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen. Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat. er die Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die dem Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 1982 mitgeteilte Entscheidung des Rates, seinen auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs VII des Statuts gestützten Antrag auf Genehmigung von Überweisungen an die Commerzbank abzulehnen, wird aufgehoben.

2) Der Rat trägt die Kosten des Verfahrens.