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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.03.1985 – C-255/83

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1985:128

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 21. März 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A.

In den verbundenen Rechtssachen, zu denen ich heute Stellung nehme, geht es um die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme, welche die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen einen ihrer Beamten ergriffen hat.

Mit Schreiben vom 10. September 1981 hat die Kommission dem Kläger, einem Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 5, mitgeteilt, ihr lägen Informationen vor, nach denen er in schwerwiegender Weise gegen seine Beamtenpflichten aus Artikel 12 und Artikel 17 des Beamtenstatuts verstoßen habe. Diesen Vorwurf hat die Kommission auf zwei Sachverhalte gestützt:

den Verkauf vertraulicher Dokumente an die Firma Th. Trancu & Assoc. Market Research and Public Relation Consultants, Mailand,

die Ausübung nicht genehmigter Nebentätigkeiten.

In demselben Schreiben hat die Kommission den Kläger zu einer Anhörung gemäß Artikel 87 des Beamtenstatuts durch einen ihrer Generaldirektoren auf den 7. Oktober 1981 einbestellt. Das Schreiben enthielt im übrigen einen vierseitigen Anhang, in dem die Vorwürfe näher dargestellt waren. In ihm wurde darauf verwiesen, daß der Kommission der Schriftwechsel zwischen dem Kläger und seinem Abnehmer vorliege, aus dem hervorgehe, daß der Kläger die Dokumente als vertraulich und schwierig zu erhalten bezeichnet habe. Als erschwerend hat die Kommission den Umstand gewertet, daß der Kläger die Dokumente nicht anläßlich seiner dienstlichen Tätigkeit erhalten haben könne, sondern diese sich erst habe beschaffen müssen, daß er dies systematisch während eines Zeitraums von sieben Jahren (September 1972 bis April 1979) getan und daß er dafür ein Entgelt erhalten habe.

Der zweite Vorwurf bezog sich auf die Ausübung einer nicht genehmigten Tätigkeit. Zwar habe der Betroffene am 1. September 1972 einen Antrag auf Nebentätigkeit gestellt, der sich auf eine activité jurídico — administrative, notamment traduction ou révision en français des textes législatifs, rapports du conseil et de l'assemblée, etc. für ein gruppo saccarifero Veneto gegen ein monatliches Entgelt von 12000 BFR bezogen habe. Eine entsprechende Genehmigung sei ihm für den Zeitraum vom 25. September 1972 bis zum 31. Dezember 1976 erteilt worden.

Für die spätere Tätigkeit habe er eine Genehmigung weder beantragt noch erhalten.

Die Ausübung dieser Nebentätigkeiten sei rechtswidrig gewesen, da der Kläger ein erheblich höheres Entgelt bezogen und die Tätigkeit als Vollzeitbeschäftigung zum Schaden der Kommission ausgeübt habe.

In der Anhörung vom 7. Oktober 1981 wies der Kläger darauf hin, daß die Weitergabe der Dokumente durch eine Organisation namens Meconsult erfolgt sei, einer Gründung italienischer Journalisten. Zunächst habe insbesondere der Bruder des Klägers sich um die Weiterleitung der Dokumente gekümmert; nach dessen Versetzung nach Tunesien habe der Kläger selbst als Mittelsmann für die Weitergabe der Dokumente gesorgt. Geheime oder vertrauliche Dokumente seien nicht weitergegeben worden. Die Bezeichnung der Dokumente als geheim oder vertraulich könne er sich aus der Praxis der Journalisten erklären, die sich häufig einer besonderen Wortwahl bedienten.

Den Vorwurf einer vollzeitlichen Nebentätigkeit wies der Kläger zurück. Seine Vorgesetzten hätten von seiner außerhalb der Dienstzeit ausgeübten Tätigkeit gewußt. Was man ihm vorwerfen könne, sei lediglich, daß er für einen gewissen Zeitraum keine förmliche Genehmigung beantragt habe.

Der Kläger wies des weiteren darauf hin, daß die im Besitz der Kommission befindlichen Unterlagen von seiner früheren Ehefrau willkürlich zusammengestellt worden seien. Der Kommission stünden somit nur unvollständige Akten zur Verfügung. Im übrigen seien ihm nur drei Aktenstücke vorgelegt worden, die ohne Beweiskraft seien. Er könne sich nicht zu Dokumenten äußern, die die Verwaltung, obwohl in ihrem Besitz, ihm nicht vorgelegt habe. Sollten weitere Beweismittel vorliegen, sei die Verwaltung verpflichtet, sie ihm zu unterbreiten, weil er nur nach Kenntnisnahme Stellung nehmen könne.

Der Kläger unterzeichnete am 23. November 1981 den Entwurf für das Protokoll der Anhörung vom 7. Oktober 1981. Vom 30. November 1981 bis zum 31. Januar 1982 und erneut vom 1. März 1982 an befand er sich in Krankheitsurlaub. Mit Schreiben vom 20. Januar 1982 übersandte ihm die Beklagte das endgültige Protokoll der Anhörung mit der Bitte, das Protokoll unterzeichnet zurückzusenden. Dieses Schreiben erreichte den Kläger jedoch nicht, da er nicht mehr an der der Beklagten mitgeteilten Adresse wohnte. Eine Kopie des Schreibens vom 20. Januar 1982 wurde dem Kläger am 4. März 1982 persönlich ausgehändigt. Zu einer Unterzeichnung des Protokolls kam es auch später nicht.

Am 11. Juni 1982 befaßte die Beklagte den Disziplinarrat und übermittelte diesem den seit dem 17. Mai 1982 vorliegenden Bericht gemäß Artikel 1 des Anhangs IX zum Beamtenstatut. In diesem Bericht werden dem Kläger die folgenden Pflichtverletzungen vorgeworfen :

Verkauf vertraulicher Dokumente,

nicht genehmigte Nebentätigkeiten.

Die genannten Pflichtverletzungen wurden als Verstöße gegen Artikel 12 und Artikel 17 des Beamtenstatuts gewertet. Der Vorwurf einer vollzeitigen Nebentätigkeit ist in dem Bericht nicht mehr enthalten.

Am 8. Juli 1982 übersandte der Vorsitzende des Disziplinarrates dem Rechtsbeistand des Klägers den Bericht sowie alle den Kläger belastenden Akten.

Am 12. Oktober 1982 wurde der Kläger in Anwesenheit seines Rechtsbeistandes vom Disziplinarrat angehört. Am 3. Dezember 1982 gab der Disziplinarrat die in Artikel 7 des Anhangs IX zum Beamtenstatut vorgesehene mit Gründen versehene Stellungnahme ab. In dieser Stellungnahme kommt der Disziplinarrat zu folgendem Ergebnis :

Zum Verkauf vertraulicher Dokumente

Der Vorwurf des Verkaufs vertraulicher Dokumente der Kommission habe sich nicht bestätigt, da die in den Akten enthaltenen Dokumente von der Kommission gebilligt und veröffentlicht worden seien.

Zur Weiterleitung von Dokumenten

Der Kläger habe jedoch während eines Zeitraums von sieben Jahren an der entgeltlichen Weiterleitung von Dokumenten der Kommission und der OECD mitgewirkt, deren Präsentation bisweilen wissentlich geändert worden sei, um ihren Preis zu erhöhen.

Zur Nebentätigkeit in der Zeit von 1972 bis 1976

Die tatsächlich ausgeübte Nebentätigkeit sei umfangreicher gewesen als die von der Kommission genehmigte.

Zur Nebentätigkeit in der Zeit von 1977 bis 1982

Für diese Zeit habe der Kläger eine Genehmigung der Nebentätigkeit weder beantragt noch erhalten.

Abschließend hat der Disziplinarrat noch folgendes in Betracht gezogen:

Die dienstlichen Beurteilungen des Klägers in dem genannten Zeitraum waren sowohl hinsichtlich seiner Fähigkeiten als auch seines dienstlichen Verhaltens positiv.

Bei der Weitergabe der Dokumente sei der Kläger von seiner früheren Ehefrau unterstützt worden, die über die kompletten Akten verfügt habe, aus denen sie der Kommission einen Auszug überlassen habe. Der Kläger habe seinen Angaben nach zur Vorbereitung seiner Verteidigung nicht über die kompletten Akten verfügt.

Während der Zeit der nichtgenehmigten Nebentätigkeit seien die Dienstvorgesetzten des Klägers von dessen außerdienstlichen Tätigkeit informiert gewesen.

Nach alledem hat der Disziplinarrat vorgeschlagen, über den Kläger die in Artikel 86 Absatz 2 e vorgesehene Disziplinarstrafe zu verhängen: Die Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe (Rückstufung von A 5 nach A 6).

Am 3. Januar 1983 traf die Anstellungsbehörde nach einer erneuten Anhörung des Klägers vom 20. Dezember 1982 ihre Entscheidung. Mit dieser Entscheidung folgt die Anstellungsbehörde dem Vorschlag des Disziplinarrats sowohl hinsichtlich der Wertung des Sachverhalts als auch hinsichtlich der Disziplinarstrafe. Der Kläger wird mit Wirkung vom 4. Januar 1983 in die Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 4, mit Laufzeit vom 1. Januar 1983 ab zurückgestuft.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 29. März, 1983 Beschwerde eingelegt, die jedoch von der Anstellungsbehörde am 18. August 1983 (dem Kläger zugestellt am 23. August 1983) zurückgewiesen wurde.

Am 18. November 1983 hat der Kläger zwei Klagen beim Gerichtshof eingereicht. Mit der ersten Klage (Rechtssache 255/83) beantragt er,

1) die Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 1983 aufzuheben, mit der der Kläger mit der Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe bestraft worden ist;

2) die ausdrückliche Ablehnung der Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 18. August 1983 aufzuheben;

3) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vom 4. Januar 1983 an den Unterschied zwischen den Bezügen zu zahlen, die er erhalten hätte, wenn er seine normale Laufbahn weiterhin fortgesetzt hätte, und dem, was er seit seiner Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe erhalten hat, sowie dem, was er aufgrund seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand erhalten wird;

4) die Beklagte zum Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, der — Änderungen vorbehalten — auf 10 Mio BFR geschätzt wird;

5) der Beklagten alle Kosten aufzuerlegen.

Mit der zweiten Klage (Rechtssache 256/83), die der Kläger selbst als gegenstandslos für den Fall bezeichnet, daß der ersten Klage stattgegeben würde, beantragt der Kläger,

1) die Amtsfehler der Kommission festzustellen;

2) festzustellen, daß sie der ausschließliche Grund der schweren und irreversiblen Krankheit sind, von der der Kläger befallen ist;

3) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

12 Mio BFR zum Ersatz des materiellen Schadens und

5 Mio BFR zum Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen;

4) der Beklagten alle Kosten aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt, beide Klagen abzuweisen und über die Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu entscheiden.

B.

Zu den einzelnen Klagegründen und Anträgen nehme ich wie folgt Stellung.

I. Aufhebung der Disziplinarstrafe

1. Mit einem ersten Klagegrund wird gerügt, die Verteidigungsrechte seien dadurch beschränkt worden, daß die Kommission dem Kläger die kompletten Akten erst neun Monate nach Eröffnung des Disziplinarverfahrens übermittelt habe, sowie dadurch, daß sie dem Kläger nicht vor der Anhörung vom 7. Oktober 1981 habe wissen lassen, ob die in Aussicht genommene Disziplinarstrafe die Einschaltung des Disziplinarrats erfordere oder nicht.

Die Kommission räumt ein, daß dem Kläger die kompletten Akten nicht sofort zur Verfügung gestellt worden seien. Dies beruhe darauf, daß der Kläger die Akteneinsicht nicht verlangt habe und die Kommission im übrigen überzeugt gewesen sei, die Überlassung der Akten sei überflüssig, da der Kläger über den Inhalt der Akte Bescheid gewußt habe. Schließlich habe es sich um seinen eigenen Schriftverkehr gehandelt. Im übrigen sei der Kläger nicht in seiner Verteidigung behindert worden, da er ja nachweisen konnte, daß es sich bei den weitergegebenen Dokumenten nicht um vertrauliche Dokumente gehandelt habe.

Mit der Anhörung vom 7. Oktober 1981 habe der Kläger die Gelegenheit erhalten sollen, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Obwohl diese Anhörung bereits in den Rahmen des Artikels 87 des Beamtenstatuts gefallen sei, habe sie insbesondere dazu dienen sollen, der Anstellungsbehörde eine Entscheidung über das weitere Verfahren zu ermöglichen: das Verfahren einzustellen oder das Disziplinarverfahren fortzuführen.

Da es unstreitig feststeht, daß dem Rechtsbeistand des Klägers die kompletten Disziplinarakten am 8. Juli 1982 ausgehändigt worden sind, ist zu prüfen, ob diese Aushändigung rechtzeitig erfolgt ist. Dies setzt eine etwas eingehendere Auseinandersetzung mit Artikel 87 und dem Anhang IX zum Beamtenstatut voraus.

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 kann die Anstellungsbehörde eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen; der Beamte ist vorher zu hören. Diese erste Alternative möchte ich als formloses Disziplinarverfahren bezeichnen.

Gemäß Artikel 87 Absatz 2 werden die anderen (schwereren) Disziplinarstrafen von der Anstellungsbehörde nach Durchführung des in Anhang IX geregelten Disziplinarverfahrens verhängt; auch hier ist der Beamte vorher zu hören. Diese zweite Alternative möchte ich als das eigentliche förmliche Disziplinarverfahren bezeichnen.

Gemäß Artikel 87 des Beamtenstatuts ist der Betroffene somit in zwei Fällen zu hören: vor der Verhängung eines Verweises oder einer Verwarnung gemäß Absatz 1 oder vor der Entscheidung über die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens, so Absatz 2.

Meiner Auffassung nach können Anhörungen nach den beiden Absätzen des Artikels 87 durchaus zusammenfallen. Ergibt sich nach der Anhörung für die Anstellungsbehörde nur eine minderschwerwiegende Pflichtverletzung, so kann sie ohne weiteres eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen; scheint die Pflichtverletzung jedoch nach der Anhörung schwerwiegender zu sein, hat sie den Disziplinarrat anzurufen. Nicht verlangt werden kann jedoch, wie dies vom Kläger behauptet wird, daß die Anstellungsbehörde bei der Anhörung schon beschlossen haben muß, den Disziplinarrat gemäß Artikel 87 Absatz 2 anzurufen. Schließlich soll die Anhörung es dem Kläger ermöglichen, sich zu verteidigen, und die Beklagte in die Lage versetzen, über ihr weiteres Vorgehen zu befinden. Hat die Anhörung des Betroffenen stattgefunden und sich die Anstellungsbehörde dann ein Bild über die Schwere der dem Betroffenen vorgeworfenen Pflichtverletzung gemacht, so spricht nichts dafür, eine erneute Anhörung durchzuführen, wenn die Anstellungsbehörde nunmehr die Sache an den Disziplinarrat weiterzuleiten gedenkt. Einmal hat ja eine Anhörung, wie sie Artikel 87 Absatz 2 erfordert, bereits stattgefunden; zum anderen kommt der Betroffene dann in den Genuß der Verfahrensgarantien, die im Anhang IX zum Beamtenstatut enthalten sind und ihm weitergehende Rechte einräumen. Eine zweite Anhörung erscheint mir somit vom Beamtenstatut nicht vorgeschrieben zu sein.

Gemäß Artikel 2 des Anhangs IX zum Beamtenstatut ist der beschuldigte Beamte berechtigt, nach Erhalt des Berichtes (mit dem die Anstellungsbehörde den Disziplinarrat befaßt) seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Abschrift zu nehmen.

Der am 7. Mai 1982 erstellte Bericht für den Disziplinarrat ist am 11. Juni 1982 dem Disziplinarrat vorgelegt worden. Damit war das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Dem Rechtsbeistand des Klägers wurde der Bericht sowie die gesamten Disziplinarakten am 8. Juli 1982 übermittelt. Der Kläger verfügte somit über drei Monate, d. h. meiner Ansicht nach über ausreichend Zeit, seine Verteidigung vor dem Disziplinarrat — die Anhörung hat am 11. Oktober 1982 stattgefunden — vorzubereiten.

Es bleibt noch über die Frage zu befinden, ob die Anstellungsbehörde über den Wortlaut des Statuts hinaus verpflichtet war, dem Betroffenen die gesamten Akten bereits vor Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens zu übermitteln. Das Statut sieht dies, wie bereits erwähnt, nicht vor, und auch dem Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 115/80 läßt sich eine derartige Verpflichtung nicht entnehmen. In der Rechtssache 115/80 hatte die Anstellungsbehörde dem Rechtsbeistand des dort Betroffenen die Einsicht in die Disziplinarakte verweigert. Im hier vorliegenden Fall war die Einsicht in die kompletten Akten jedoch gar nicht verlangt worden; der Kläger hatte lediglich ausgeführt, zu Dokumenten, die ihm nicht vorgelegt seien, könne er sich nicht äußern.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß es sich im Fall der Rechtssache 115/80 um ein von mir so bezeichnetes formloses Disziplinarverfahren handelte. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, daß man aus Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs IX zum Statut nicht ableiten könne, daß die darin dem Betroffenen im förmlichen Disziplinarverfahren gewährleisteten Rechte quasi e contrario dem von einem formlosen Disziplinarverfahren Betroffenen nicht einzuräumen seien. Der Gerichtshof hat jedoch nicht entschieden, daß im förmlichen Disziplinarverfahren zusätzliche Verteidigungsrechte zu gelten hätten, die in Artikel 87 und dem Anhang IX zum Beamtenstatut nicht enthalten seien.

Nach alledem halte ich die erste Rüge in ihren beiden Teilen nicht für begründet.

2. Mit einer zweiten Rüge wirft der Kläger der Anstellungsbehörde vor, sie habe ihre Entscheidung aufgrund unvollständiger Akten getroffen und es unterlassen, ihre Informantin, die frühere Ehefrau des Klägers, anzuhören oder gar ihm gegenüberzustellen.

Dem entgegnet die Kommission, der Kläger habe die Gelegenheit gehabt, alle seine Verteidigung stützenden Unterlagen vorzulegen; im übrigen habe er während des Verfahrens nicht verlangt, die Akten zu vervollständigen oder die Informantin anzuhören.

Meiner Ansicht nach ist auch diese Rüge nicht begründet.

Zum einen hat der Kläger während des Disziplinarverfahrens nicht verlangt, daß die genannten Untersuchungsmaßnahmen durchgeführt werden sollten. Im übrigen hat er nicht dargetan, was mit diesen Maßnahmen hätte erreicht werden können. Er hat nicht einmal eine Andeutung dahin gemacht, was in den nicht vorgelegten Akten noch enthalten sein könne und wieweit eine Gegenüberstellung mit seiner früheren Ehefrau weitere sachliche Aufklärung hätte erbringen können.

Bei dieser Sachlage kann man weder dem Disziplinarrat noch der Anstellungsbehörde vorwerfen, erforderliche Aufklärungsmaßnahmen unterlassen zu haben.

3. Mit einer dritten Rüge wirft der Kläger der Anstellungsbehörde vor, sie sei ihrer Beistands- oder Fürsorgepflicht gemäß Artikel 24 des Beamtenstatuts nicht korrekt nachgekommen. Aus Gründen der Fürsorgepflicht für den Beamten wäre es geboten gewesen, sofort nachzuprüfen, ob die weitergeleiteten Dokumente wirklich vertraulich gewesen wären und ob der Kläger seinen Dienstverpflichtungen gegenüber der Kommission nachgekommen sei. Außerdem hätte die Anstellungsbehörde den Kläger gegen die Verleumdungen seitens ihrer Informantin schützen müssen.

Dem entgegnet die Kommission, die Fürsorgepflicht gemäß Artikel 24 Beamtenstatut habe es geboten, das Disziplinarverfahren unter penibler Beachtung der Verteidigungsrechte des Betroffenen durchzuführen. Das Disziplinarverfahren habe ja gerade zum Ergebnis gehabt, daß sich die ursprünglich erhobenen Vorwürfe nicht als im vollen Umfang begründet herausgestellt hätten.

Ich stimme der Kommission zu, daß eine richtige Auffassung von der Fürsorgepflicht gemäß Artikel 24 Beamtenstatut zunächst erfordert, beim Vorliegen schwerwiegender Vorwürfe gegen einen Beamten das Disziplinarverfahren in korrekter Weise durchzuführen. Ich halte es nicht für unzulässig, daß ein Beamter zunächst mit den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen konfrontiert wird, damit er dann in einer Anhörung das zu seiner Verteidigung Erforderliche vortragen kann. Denn gerade dazu dient das Disziplinarverfahren.

Sicherlich ist es ungewöhnlich, daß die Anstellungsbehörde dem Betroffenen vorgeworfen hat, er habe seit 1972 eine vollzeitige Nebentätigkeit ausgeübt, somit seinen Dienst bei der Kommission bestenfalls als Teilzeitarbeit wahrgenommen zu haben. Auf der anderen Seite kann der Kläger der Kommission schlecht vorwerfen, ihn sofort mit diesem Vorwurf konfrontiert zu haben. Hätte sie etwa erst bei Dritten Nachforschungen anstellen sollen? Nach der Anhörung des Klägers am 7. Oktober 1981 hat die Kommission diesen Vorwurf fallengelassen.

Ähnlich sieht es meiner Ansicht nach mit der verspäteten Überprüfung des vertraulichen Charakters der weitergeleiteten Dokumente aus.

In den der Kommission vorliegenden Akten waren die Dokumente als vertraulich oder geheim bezeichnet. Es ist nicht geklärt, weswegen die Anstellungsbehörde in diesem Fall nicht ihren Sicherheitsdienst mit dieser Sache befaßt hat, wie es aufgrund eines Kommissionsbeschlusses aus dem Jahre 1975 geboten gewesen wäre. Eine derartige Befassung hätte jedoch im Interesse der dienstlichen Sicherheit erfolgen müssen, nicht unbedingt im Interesse des Betroffenen. Dieser hat zwar schon seit seiner ersten Anhörung am 7. Oktober 1981 bestritten, vertrauliche oder geheime Dokumente weitergeleitet zu haben. Er hat jedoch als Erklärung dafür, daß in dem vorliegenden Schriftverkehr die genannten Dokumente als geheim oder vertraulich bezeichnet worden sind, gewisse journalistische Praktiken als Erklärung genannt. Hätte er bereits in dieser Anhörung dargelegt, daß die Bezeichnung geheim oder vertraulich eine Erfindung von Meconsult gewesen sei, dann wäre die Anstellungsbehörde wohl schon zu diesem Zeitpunkt dem Kläger gegenüber gehalten gewesen, den vertraulichen oder geheimen Charakter der Dokumente zu überprüfen. Da der Kläger jedoch einen derartigen Hinweis nicht gegeben hat, kann es der Anstellungsbehörde nicht vorgeworfen werden, daß der wahre Charakter der Dokumente erst vom Disziplinarrat aufgeklärt wurde,

Ich halte somit auch diese, Rüge nicht für begründet.

4. Mit einer vierten Rüge behauptet der Kläger eine Verletzung des allgemeinen Grundsatzes in dubio pro reo; gleichzeitig sieht er gewisse Widersprüche in der Begründung der Rückstufungsentscheidung. Man habe nicht berücksichtigt, daß es nicht erwiesen sei, daß der Kläger einen persönlichen Vorteil aus der Weiterleitung der Dokumente erzielt habe; dennoch habe man angenommen, die Rolle des Klägers sei bedeutender als die eines einfachen Mittelsmannes.

Die Kommission entgegnet, der Umstand, daß der Kläger keinen persönlichen Vorteil aus der Weitergabe der Dokumente erzielt habe, sei berücksichtigt worden; im übrigen stehe außer Zweifel, daß der Kläger mehrere Jahre lang in voller Kenntnis der Umstände bei der Weitergabe der Dokumente mitgewirkt habe.

Aus der Stellungnahme des Disziplinarrates und aus der Rückstufungsentscheidung der Anstellungsbehörde ergibt sich, daß dem Kläger nicht nachgewiesen werden konnte, er habe persönlich Vorteil aus der Weiterleitung der Dokumente gezogen. Da der Kläger jedoch vor dem Disziplinarrat unter anderem eingeräumt hat, bisweilen selbst Dokumente beschafft und den Lieferanten bezahlt zu haben, steht für mich auch fest, daß er sich nicht auf die Rolle eines einfachen Mittelsmannes beschränkt hat.

Somit halte ich auch diese Rüge nicht für begründet.

5. Mit seiner fünften Rüge wirft der Kläger der Anstellungsbehörde zusätzlich eine Reihe von Fehlern bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts sowie bei der Begründung der Strafe vor. Er rügt, man habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, den Charakter und die äußere Form der Dokumente verändert zu haben, um deren Preis zu erhöhen. Er habe die Dokumente gerade nicht mit der Bezeichnung vertraulich versehen; außerdem seien die Preise für die Dokumente beibehalten worden.

Bei der Beurteilung seiner Nebentätigkeit habe die Anstellungsbehörde zu Unrecht die Repräsentationskosten in das Entgelt einbezogen, sie habe zu Unrecht behauptet, die Nebentätigkeit stelle mehr als eine activité juridico-administrative dar, wie der Kläger sie bezeichnet habe; sie habe schließlich die Nebentätigkeit zu Unrecht als schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten angesehen, da seine Dienstvorgesetzten informiert und der Ansicht gewesen seien, seine dienstlichen Leistungen hätten unter dieser Tätigkeit nicht gelitten.

Die Kommission erwidert, in der angegriffenen Entscheidung sei nicht behauptet worden, der Kläger habe persönlich die Dokumente geändert, sondern es sei lediglich dargelegt, der Kläger habe in voller Kenntnis der Umstände an der Weitergabe geänderter Dokumente mitgewirkt. Hinsichtlich der Nebentätigkeit folge aus der Höhe seines Entgelts, daß diese eine weiterreichende Verantwortlichkeit mit sich gebracht habe, als dies der Kläger bei seinen Anträgen auf Genehmigung dargelegt habe.

Aus der Rückstufungsentscheidung wie auch aus der Stellungnahme des Disziplinarrats ergibt sich, daß dem Kläger nicht die persönliche Abänderung der Dokumente zur Last gelegt wurde. Auch hinsichtlich der Nebentätigkeit halte ich die Beurteilung seitens der Anstellungsbehörde für zutreffend. Bei einem Entgelt von 12000 BFR pro Monat für insbesondere Übersetzungsarbeiten bedürfen Repräsentationskosten in Höhe von 25000 BFR, also von mehr als dem Doppelten des eigentlichen Entgelts, einer besonderen Begründung. Ohne eine solche müssen diese Repräsentationskosten entweder als ein zusätzliches Entgelt angesehen werden oder aber, falls sie wirklich Repräsentationskosten waren, dann hat die Nebentätigkeit des Klägers einen größeren Umfang gehabt, als er dies dargelegt hatte. Er hat selbst eingeräumt, der Verbindungsmann zwischen den italienischen und den belgischen Mitgliedern der genannten Zukkergruppe (Gruppo saccarifero Veneto) gewesen zu sein.

Somit halte ich auch die fünfte Rüge nicht für begründet.

6. Mit einer sechsten Rüge wirft der Kläger der Anstellungsbehörde vor, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen zu haben. Der festgestellte Sachverhalt — das Versäumnis, die Genehmigung einer Nebentätigkeit seit 1977 zu beantragen — stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zur ausgesprochenen Disziplinarstrafe, der Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe, die sich gleichzeitig als Einstufung in eine niedrigere Laufbahn auswirke und mit einer Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe verbunden sei.

Die Kommission hält dem entgegen, daß sich die über den Kläger verhängte Disziplinarstrafe auf zwei verschiedene Pflichtverletzungen beziehe. Bei der Verhängung dieser Disziplinarstrafe habe die Kommission den ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum nicht überschritten.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß mit der Disziplinarstrafe in der Tat zwei Komplexe geahndet werden: einmal die Weitergabe der Dokumente, zum anderen die Ausübung einer nichtgenehmigten Nebentätigkeit, wobei wiederum zwischen dem Zeitraum zwischen 1972 und 1977 und der Zeit danach zu unterscheiden ist; im ersteren Zeitraum war die beabsichtigte Nebentätigkeit nicht in dem erforderlichen Umfang beschrieben gewesen, im zweiten Zeitraum lag gar kein Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit vor. Das Ausmaß der festgestellten Pflichtverletzung stellt sich somit in einem etwas anderen Licht dar.

Im übrigen erlaube ich mir auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, die der Anstellungsbehörde in der Tat einen weiten Ermessensspielraum bei der Verhängung einer Disziplinarstrafe einräumt. So hat der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 4. Februar 1970 in der Rechtssache 13/69 entschieden, die Beurteilung der Schwere der vom Disziplinarrat zu Lasten des Betroffenen festgestellten Verfehlung und die Wahl der Disziplinarstrafe, die angesichts dieser Verfehlung als die angemessene erscheine, liege im Ermessen der Anstellungsbehörde. Das tatsächliche und rechtliche Vorbringen des Klägers in der Rechtssache 13/69 erbringe nicht den Nachweis, daß diese Würdigung in keinem Verhältnis zu der festgestellten Verfehlung stehe oder daß die verhängte Disziplinarstrafe zu dem zu seinen Lasten festgestellten Sachverhalt in einem Mißverhältnis stehe. Der Gerichtshof hat deswegen die entsprechende Rüge als unbegründet zurückgewiesen.

In seinem Urteil vom 30. Mai 1973 in der Rechtssache 46/72 hat der Gerichtshof folgendes ausgeführt:

Da die dem Kläger zur Last gelegte Tat festgestellt ist, kann die Disziplinarbehörde die angemessene Disziplinarstrafe wählen. Es handelt sich auch nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, so daß der Gerichtshof seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle derjenigen der Disziplinarbehörde setzen kann, es sei denn, es läge ein offenkundiger Rechtsfehler oder Ermessensmißbrauch vor.

Ein Mißverhältnis zwischen Pflichtverletzung und Disziplinarstrafe, einen offenkundigen Rechtsfehler oder einen Ermessensmißbrauch kann ich nicht feststellen. Der Kläger hat einmal eine Nebentätigkeit in einem Umfang ausgeübt, der der Anstellungsbehörde nicht bekannt war. Er hat für ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe gearbeitet, die auf dem Zuckersektor tätig war, einem Sektor, der wegen seiner Produktions- und Absatzschwierigkeiten sehr stark vom Gemeinschaftsrecht reglementiert ist. Im übrigen wurde durch die Weiterleitung angeblich vertraulicher Dokumente der Kommission der Anschein erweckt, Beamte der Gemeinschaft könnten käuflich sein. An diesem Dokumentenhandel hat der Kläger zumindest mitgewirkt und somit dem Ansehen des Beamtentums der Gemeinschaft schweren Schaden zugefügt.

Aus diesen Gründen kann ich das von der Rechtsprechung geforderte Mißverhältnis nicht feststellen; ich bin im Gegenteil der Ansicht, daß sich die Anstellungsbehörde bei der Verhängung ihrer Disziplinarstrafe im Rahmen des Zulässigen gehalten hat.

Es bleibt noch zu erörtern, ob in der Festsetzung der Dienstaltersstufe eine eigenständige Sanktion zu sehen ist. Vordergründig könnte dies so erscheinen, da Artikel 86 Absatz 2 d die Einstufung in eine niedrige Dienstaltersstufe als eigenständige Disziplinarstrafe vorsieht. Da der Disziplinarrat in seiner Stellungnahme lediglich die Einstufung des Klägers in eine niedrigere Besoldungsgruppe vorgeschlagen hat, die Anstellungsbehörde den sich in Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 6, befindlichen Kläger in die Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 4, eingestuft hat, könnte man in der Tat zwei separate Disziplinarstrafen in der Entscheidung der Anstellungsbehörde sehen. Dies hätte aber dann zur Folge, daß die Entscheidung über die Neufestsetzung der Dienstaltersstufe aufgehoben und an die Kommission zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, werden müßte. Dies folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der mit Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 228/83 festgestellt hatte, der Gerichtshof könne seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle derjenigen der Disziplinarbehörde setzen, es sei denn, es liege ein offenkundiger Rechtsfehler oder Ermessensmißbrauch vor. Danach hat der Gerichtshof jedoch weiter ausgeführt, damit diese Kontrolle ausgeübt werden könne, sei es erforderlich, daß die Begründung der Entscheidung die konkret zu Lasten des Beamten festgehaltenen Umstände und die Beweggründe nenne, die die Anstellungsbehörde zur Verhängung der konkreten Sanktion bewegt hätten. Wenn die von der Anstellungsbehörde verhängte Strafe schwerer ausgefallen sei als diejenige, die der Disziplinarrat vorgeschlagen habe, dann müsse die Begründung der Entscheidung auch die Gründe für diese Strafverschärfung angeben.

Eine solche Begründung liegt jedoch nicht vor.

Ich bin jedoch nicht der Auffassung, daß in der Neufestsetzung der Dienstaltersstufe eine eigenständige Disziplinarstrafe zu erblicken ist. Dies ergibt sich aus der Art, wie das Beamtenstatut die Dienstaltersstufe regelt. Die Dienstaltersstufe ist nämlich, und dies folgt insbesondere aus der Regelung über die Beförderung gemäß Artikel 46 Beamtenstatut, keine feststehende Größe, die einmal am Dienstbeginn des Beamten anknüpft und sich dann nur noch durch Zeitablauf verändert. Dies gilt jedenfalls für die große Mehrzahl der Beamten, die irgendwann im Laufe ihrer Karriere einmal befördert werden. Bei der Beförderung wird die Dienstaltersstufe nämlich nicht beibehalten, sondern nach der Rechenoperation des Artikels 46 des Statuts neu festgelegt, was fast immer zur Folge hat, daß die Dienstaltersstufe in der höheren Besoldungsgruppe niedriger ausfällt als die zuvor innegehabte. Die Änderung der Besoldungsgruppe hat somit zwangsläufig die Änderung der Dienstaltersstufe zur Folge; bei der Beförderung ist dies in Artikel 46 des Statuts geregelt, für die Rückstufung enthält das Statut allerdings keine Regelung. Daraus schließe ich, daß die Festsetzung der Dienstaltersstufe im pflichtgemäßen Ermessen der Anstellungsbehörde steht. Ich sehe keine Überschreitung des der Anstellungsbehörde eingeräumten Ermessensspielraums, wenn diese bei der Einstufung des Beamten in eine niedrigere Besoldungsgruppe auch eine neue — niedrigere — Dienstaltersstufe festsetzt, zumal, wenn man bedenkt, daß die Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe nicht unbedingt die Einstufung in die nächstniedrige Besoldungsgruppe bedeuten muß.

Nach alledem halte ich auch die sechste Rüge nicht für begründet.

7. Mit einer siebten Rüge wirft der Kläger der Beklagten Verletzung der Artikel 12, 86, 87 des Beamtenstatuts sowie der Grundsätze des allgemeinen Disziplinarrechts und der Rechte der Verteidigung vor. Er stützt dies auf den Umstand, daß aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Pflichtverletzung nicht mehr als Verstoß gegen Artikel 17 des Beamtenstatuts, sondern lediglich als Verstoß gegen Artikel 12 des Beamtenstatuts gewertet worden sei. Er ist der Auffassung, das Disziplinarverfahren hätte erneut auf der Basis des minderschweren Vorwurfs eingeleitet werden müssen.

Dem hält die Beklagte entgegen, die schließlich ausgesprochene Strafe habe sich genau auf den Sachverhalt bezogen, zu dem der Betroffene ursprünglich im Oktober 1981 angehört worden sei. Der Disziplinarrat habe die Pflichtverletzung lediglich rechtlich anders beurteilt.

In der Tat hat sich die rechtliche Beurteilung des Dienstvergehens im Laufe des Disziplinarverfahrens geändert. Insbesondere konnte der ursprüngliche Vorwurf — die Weiterleitung geheimer oder vertraulicher Dokumente — nicht erhärtet werden. Deswegen hat der Disziplinarrat den festgestellten Sachverhalt nur noch als Verstoß gegen Artikel 12 des Beamtenstatuts gewertet. Ich erlaube mir diese Bestimmung zu zitieren: Der Beamte hat sich jeder Handlung, insbesondere jeder öffentlichen Meinungsäußerung, zu enthalten, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnte.

Wenn es auch theoretisch denkbar sein mag, daß im Verlaufe eines Disziplinarverfahrens Umstände aufgedeckt werden, die die ursprüngliche Anschuldigung in eine völlig andere Richtung lenken und die Neueröffnung des Disziplinarverfahrens erforderlich machen könnten, so bin ich im hier vorliegenden Fall der Auffassung, daß dafür keine Elemente vorgetragen worden sind.

Das Disziplinarverfahren hat zur Feststellung einer minderschweren Pflichtverletzung geführt, ohne daß sich der ursprünglich erhobene Vorwurf im Tatsächlichen wesentlich verändert hat. Unter diesen Umständen sehe ich keinen Anlaß dafür, daß das Disziplinarverfahren erneut eröffnet werden müsste. Das Disziplinarverfahren dient ja gerade dazu, die Stichhaltigkeit der ursprünglich erhobenen Vorwürfe zu überprüfen. Der Vorwurf eines Verstoßes gegen, Artikel 17 des Beamtenstatuts enthält in der Regel auch einen (subsidiären) Vorwurf des Verstoßes gegen Artikel 12: Ein Verstoß gegen die in Artikel 17 enthaltene Geheimhal-tungs- oder Nichtverbreitungspflicht wird nämlich regelmäßig auch als eine Handlung anzusehen sein, die dem Ansehen des Amtes des Beamten abträglich sein könnte.

Somit halte ich auch die siebte Rüge nicht für begründet.

II Zu den in den Rechtssachen 255/83 und 256/83 enthaltenen Schadensersatzansprüchen kann ich mich recht kurz fassen.

1. Wie der Kläger selbst vorträgt, bezieht sich der in der Rechtssache 255/83 enthaltene Schadensersatzansprüch auf die Entschädigung für den materiellen und immateriellen Schaden, die der Kläger infolge der rechtswidrigen Rückstufungsentscheidung erlitten haben soll. Der Schadensersatzanspruch knüpft somit an die vorgebliche Rechtswidrigkeit der Disziplinarentscheidung an. Da ich eine derartige rechtswidrige Disziplinarentscheidung. nicht feststellen konnte, halte ich den Schadensersatzanspruch aus der Rechtssache 255/83 nicht für begründet.

2. Zum Schadensersatzanspruch aus der Rechtssache 256/83

Mit diesem Schadensersatzanspruch möchte der Kläger den Schaden in Geld ersetzt erhalten, den er aufgrund von fehlerhaften Maßnahmen oder Unterlassungen der Kommission während des Disziplinarverfahrens erlitten haben will.

Der Schadensersatzanspruch wurde für den Fall gestellt, daß die eigentliche Disziplinarstrafe vom Gerichtshof als rechtmäßig angesehen würde. Er bezieht sich auf einen materiellen und einen immateriellen Schaden: Die Disziplinarstrafe habe die Laufbahn des Klägers vorzeitig beendet, der Kläger habe Schaden an seiner Gesundheit genommen, seine Ehre sei verletzt worden. Alles dies sei auf die Amtsfehler zurückzuführen, die die Beklagte im Laufe des Disziplinarverfahrens begangen habe, also auf dasselbe Fehlverhalten, welches schon mit der Klage in der Rechtssache 255/83 angegriffen worden ist.

Wie ich oben ausgeführt habe, halte ich nicht nur die Endentscheidung der Anstellungsbehörde, die Disziplinarstrafe, für rechtmäßig, sondern auch das Verfahren, welches zu dieser Entscheidung geführt hat. Zwar hat das Disziplinarverfahren recht lange gedauert, zwar hat der Kläger mehrmals eine beschleunigte Durchführung des Disziplinarverfahrens gefordert; andererseits hat der Kläger aber auch dadurch, daß er das Protokoll der Anhörung vom 7. Oktober 1981 trotz mehrfacher Aufforderung nicht in seiner endgültigen Fassung unterzeichnete und außerdem — während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst —auch nicht an der von ihm angegebenen Adresse erreichbar war, mit zu den zeitlichen Verzögerungen beigetragen. Insgesamt hat er somit nicht dargelegt, daß die Beklagte das Disziplinarverfahren schuldhaft verzögert hat. Im übrigen ist der Kläger während der ganzen Dauer des Disziplinarverfahrens im Genuß der Rechte aus seiner alten Dienststellung geblieben.

Da ich, wie dargelegt, keine Einzelmaßnahme der Beklagten habe entdecken können, die für sich gesehen fehlerhaft gewesen wäre, halte ich auch die Schadensersatzklage der Rechtssache 256/83 nicht für begründet.

C.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die beiden in den verbundenen Rechtssachen 255 und 256/83 erhobenen Klagen als unbegründet abzuweisen und gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung beide Parteien zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.