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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1985 – C-255/83
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1985:324
In den verbundenen Rechtssachen 255 und 256/83
R., ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Wouwse Plantage (Niederlande), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jacques Putzeys und Xavier Leurquin, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Huissier de justice M. Nickts, 17, boulevard Royal, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel vom Juristischen Dienst, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 1983, den Kläger in eine niedrigere Besoldungsgruppe einzustufen, und wegen Ersatz des dem Kläger durch diese Entscheidung entstandenen immateriellen Schadens sowie wegen Verurteilung der Kommission — selbst in dem Fall, daß die Entscheidung über die Einstufung des Klägers in eine niedrigere Besoldungsgruppe rechtmäßig sein sollte — zur Schadensersatzleistung an den Kläger für den materiellen und immateriellen Schaden, der ihm durch Amtsfehler der Kommission im Disziplinarverfahren, die angeblich die ausschließliche Ursache seiner Invalidität sind, entstanden sein soll,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter R. Joliét und T. F. O'Higgins,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: P. Heim
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. März 1985,
folgendes
URTEIL§
(Tatbestand nicht wiedergegeben)
Entscheidungsgründe§
1 Mit Klageschriften, die am 18. November 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, hat der Kläger, ein ehemaliger Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zwei Klagen erhoben, von denen die eine auf die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 1983 gerichtet ist, mit der der Kläger mit der Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe bestraft worden ist, während mit der anderen, für den Fall, daß diese Disziplinarmaßnahme rechtswirksam sein sollte, die Feststellung begehrt wird, daß die Kommission im Disziplinarverfahren Amtsfehler begangen hat, die die Ursache der schweren unheilbaren Krankheit des Klägers sind, die zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Invalidität am 1. Juli 1983 geführt hat, und daß die Kommission deshalb dem Kläger den von ihm erlittenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat.
2 Am 10. September 1981 wurde der Kläger von dem Mitglied der Kommission O'Kennedy darüber unterrichtet, daß die Generaldirektion für Personal und Verwaltung Informationen erhalten habe, wonach er sich schwerer Verstöße gegen seine Pflichten als Beamter, insbesondere aus den Artikeln 12 und 17 des Beamtenstatuts, schuldig gemacht und die Anstellungsbehörde deshalb beschlossen habe, ihn am 7. Oktober 1981 durch den Generaldirektor für Wirtschaft und Finanzen Padoa-Schioppa gemäß Artikel 87 des Beamtenstatuts anhören zu lassen.
3 In einer Anlage zum Schreiben von Kommissionsmitglied O'Kennedy war der dem Kläger zur Last gelegte Sachverhalt zusammengefaßt: Er habe gegen Artikel 12 Absatz 3 des Beamtenstatuts, nach dem die Beamten für die Ausübung einer Nebentätigkeit die Zustimmung der Anstellungsbehörde einholen müßten, verstoßen, indem er in dem Zeitraum von seiner Einstellung durch die Kommission im Jahre 1966 bis zum 1. März 1969 und vom 14. Januar 1972 bis 1981 einschließlich zeitweilig ohne Zustimmung, zeitweilig mit Zustimmung, die aufgrund unzutreffender Angaben erteilt worden sei, eine Nebentätigkeit ausgeübt habe; erschwerend komme hinzu, daß diese Tätigkeit, da vollzeitlich ausgeübt, ganz und gar unzulässig gewesen sei. Ferner habe er gegen Artikel 17 Absatz 1 des Beamtenstatuts verstoßen, indem er während des Zeitraums von nahezu sieben Jahren (14. September 1972 bis 18. April 1979) zur Kenntnisnahme nicht befugten Personen Unterlagen der Kommission zugänglich gemacht habe, die nicht veröffentlicht gewesen seien.
4 In seiner Anhörung am 7. Oktober 1981 machte der Kläger geltend, seine Nebentätigkeit habe voll und ganz der in den aufeinander folgenden Genehmigungsanträgen für den Zeitraum 25. September 1972 bis 31. Dezember 1976 angegebenen Tätigkeit entsprochen; der Vorwurf, eine Nebentätigkeit vollzeitlich ausgeübt zu haben, entbehre jeder Grundlage. Zu dem zweiten Vorwurf erklärte er, er habe niemals vertrauliche Unterlagen weitergegeben; die Vertraulichkeit der Informationen, der er im Rahmen seiner — unentgeltlichen und die Rolle eines bloßen Mittelsmannes nicht überschreitenden — Zusammenarbeit mit der Nachrichtenagentur Meconsult weitergegeben habe, der sein älterer Bruder, ein Berufsjournalist, angehört habe, werde ausschließlich aus Kriterien und journalistischen Praktiken hergeleitet, die nicht mit den von der Kommission verwendeten Kriterien übereinstimmten. Schließlich beruhten die Vorwürfe auf unvollständigen Unterlagen, von denen ihm die Anstellungsbehörde überdies nur drei vorgelegt habe. Für den Fall, daß weitere Beweisstücke vorliegen sollten, sei die Verwaltung verpflichtet, sie ihm zur Kenntnis zu bringen.
5 Am 23. November 1981 billigte der Kläger unter Vornahme einiger Änderungen den Entwurf eines Protokolls der Anhörung. Die endgültige Fassung des Protokolls wurde vom Kläger nie unterzeichnet; der Kläger und die Kommission werfen sich gegenseitig vor, die Unterzeichnung durch Nachlässigkeiten und Unterlassungen unmöglich gemacht zu haben.
6 Mit Schreiben vom 14. März 1982 an den Stellvertretenden Leiter der Abteilung IX/A/1 der Generaldirektion Personal und Verwaltung beschwerte sich der Kläger darüber, daß das Verfahren zu langsam voranschreite, dies versetze ihn in eine Situation andauernder Ungewißheit, die seinen Interessen und seiner Gesundheit schade.
7 Am 11. Juni 1982 teilte das für Personalfragen zuständige Mitglied der Kommission Burke dem Vorsitzenden des Disziplinarrats und am 15. Juni 1982 dem Kläger seine Entscheidung mit, gemäß Artikel 87 des Beamtenstatuts und Artikel 1 seines Anhangs den Disziplinarrat zu befassen. Mit gleicher Post ließ er ihnen den zu diesem Zweck von der Anstellungsbehörde verfassten Bericht nebst Anlagen zugehen. In diesem Bericht wurden dem Kläger Verstöße gegen die Artikel 12 Absatz 3 und 17 Absatz 1 des Beamtenstatuts vorgeworfen, wobei in bezug auf den ersten Vorwurf eingeräumt wurde, daß der Kläger keine vollzeitliche Nebentätigkeit ausgeübt habe. Die Disziplinarakte wurde dem Kläger am 8. Juli 1982 übermittelt.
8 Am 12. Oktober 1982 hörte der Disziplinarrat den Kläger in Anwesenheit seines Rechtsbeistands an. Am 19. November 1982 vernahm er sodann zwei Zeugen, von denen einer von der Verteidigung benannt worden war, und hörte schließlich die Ausführungen des Verteidigers des Klägers an. Am 3. Dezember 1983 gab der Disziplinarrat die mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 7 Absatz 1 des Anhangs IX des Beamtenstatuts ab. Darin stellte der Disziplinarrat fest, die vom Kläger weitergegebenen Dokumente seien nicht vertraulich gewesen, so daß ein Verstoß gegen Artikel 17 Absatz 1 des Beamtenstatuts ausscheide. Indem der Kläger sich jedoch sieben Jahre lang an der entgeltlichen Weitergabe von Dokumenten der Europäischen Gemeinschaften und, wie sich aus den Akten ergebe, der OECD an Dritte beteiligt habe, deren Art und Aufmachung teilweise bewußt verändert worden seien, um einen höheren Preis zu erzielen, habe er einen schweren Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 1 des Beamtenstatuts begangen, nachdem sich der Beamte jeder Handlung zu enthalten habe, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnte. In bezug auf den anderen Vorwurf gelangte der Disziplinarrat zu der Auffassung, daß der Kläger für den Zeitraum 1973 bis 1976 ein Entgelt für seine Nebentätigkeit angegeben habe, das nicht dem tatsächlich erhaltenen Entgelt entsprochen habe, und daß er es unterlassen habe, für den Zeitraum 1977 bis 1982 die Zustimmung zur Ausübung einer Nebentätigkeit zu beantragen; beide Verhaltensweisen stellten einen schweren Verstoß gegen die Pflichten aus Artikel 12 Absatz 3 des Beamtenstatuts dar. Unter Berücksichtigung gewisser mildernder Umstände schlug der Disziplinarrat vor, gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der Rückstufung von der Besoldungsgruppe A5 in die Besoldungsgruppe A6 zu verhängen.
9 Durch Verfügung vom 3. Januar 1983 stufte die Anstellungsbehörde den Kläger mit Wirkung vom 4. Januar 1983 von der Besoldungsgruppe A5 in die Besoldungsgruppe A6 zurück, wobei sie ihn in die Dienstaltersstufe 4 dieser Besoldungsgruppe einstufte. Diese Verfügung stützt sich auf die vom Disziplinarrat als begründet erachteten Vorwürfe.
10 Mit Entscheidung vom 18. August 1983 wies die Anstellungsbehörde eine vom Kläger eingelegte Beschwerde zurück; dieser hat daraufhin die vorliegenden Klagen erhoben.
11 In der unter der Nummer 255/83 eingetragenen Klageschrift beantragt der Kläger,
1) die Entscheidung der Beklagten vom 3. Januar 1983 aufzuheben, mit der er mit der Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe bestraft worden ist,
2) die ausdrückliche Zurückweisung seiner Verwaltungsbeschwerde vom 18. August 1983 aufzuheben,
3) die Kommission zu verurteilen, ihm vom 4. Januar 1983 an den Unterschied zwischen den Bezügen, die er erhalten hätte, wenn er seine normale Laufbahn bei der Beklagten fortgesetzt hätte, und dem zu zahlen, was er seit seiner Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe erhalten hat und aufgrund seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand noch erhalten wird,
4) die Kommission zum Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, der — Änderungen vorbehalten — auf 10 Millionen BFR geschätzt wird,
5) der Beklagten alle Kosten aufzuerlegen.
Zur Begründung seiner Anträge bringt der Kläger sieben Klagegründe vor, die sich auf verschiedene allgemeine Rechtsgrundsätze und Bestimmungen des Beamtenstatuts stützen.
12 Mit seinem ersten Klagegrund rügt der Kläger die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Kommission ihm die in ihrem Besitz befindliche vollständige Akte erst neun Monate nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens übermittelt habe. Ferner habe die Kommission ihm vor der Anhörung vom 7. Oktober 1981 nicht mitgeteilt, ob die Verhängung der vorgesehenen Disziplinarmaßnahme die Befassung des Disziplinarrates erforderlich mache oder nicht.
13 Die Kommission hält dem entgegen, der Kläger habe die Übermittlung der fraglichen Unterlagen nicht verlangt; im übrigen habe er diese, wie durch die bei der Anhörung vom 7. Oktober 1981 verlesene, sehr detaillierte Notiz erwiesen sei, sehr gut gekannt. Das Verfahren sei zwar zum Zeitpunkt der erwähnten Anhörung bereits ein solches nach Artikel 87 des Beamtenstatuts gewesen, es habe jedoch noch ganz und gar vorbereitenden Charakter gehabt, da die Anhörung die Anstellungsbehörde in die Lage versetzen solle, aufgrund der abgegebenen Erklärungen entweder die Angelegenheit beizulegen oder gegen den Betroffenen ein Disziplinarverfahren zu eröffnen.
14 Zu dem ersten Teil dieses Klagegrunds ist zunächst zu bemerken, daß der Beamte, gegen den ein Verfahren vor dem Disziplinarrat eingeleitet worden ist, nach Artikel 2 des Anhangs IX des Beamtenstatuts nach Erhalt des Berichtes, durch den die Anstellungsbehörde den Disziplinarrat befaßt, berechtigt ist, seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Abschrift zu nehmen. Im vorliegenden Fall wurde die vollständige Disziplinarakte dem Kläger am 8. Juli 1982 zugeleitet, und es ist unstreitig, daß er sie seit dem 15. Juni 1982, dem Zeitpunkt, zu dem er über die Befassung des Disziplinarrats unterrichtet worden war, hätte anfordern und bekommen können. Da der Kläger erst am 12. Oktober 1982 vom Disziplinarrat angehört wurde, entspricht der ihm für die Durchsicht der Akte eingeräumte Zeitraum dem Artikel 4 des Anhangs IX des Beamtenstatuts, der zur Vorbereitung der Verteidigung eine Frist von mindestens 15 Tagen vom Zeitpunkt des Erhalts des Berichtes an vorschreibt; er erscheint auch für die Durchsicht einer recht umfangreichen Akte ausreichend, so daß nicht behauptet werden kann, der Kläger habe nicht über die zur Vorbereitung seiner Verteidigung erforderliche Zeit verfügt.
15 Der Kläger macht jedoch geltend, ein Anspruch des Betroffenen auf Akteneinsicht, ja sogar eine Verpflichtung der Anstellungsbehörde zur Übermittlung der Akte von Amts wegen beständen schon von Beginn des Disziplinarverfahrens an. Er beruft sich insoweit auf das Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 115/80 (Démont, Sig. 1981, 3147), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs IX lasse sich nicht dahin auslegen, daß die Rechte, die er für den Betroffenen im Rahmen des Verfahrens vor dem Disziplinarrat begründe, darunter der Anspruch auf Übermittlung der vollständigen Akte, einem Beamten nicht zuzuerkennen seien, gegen den ein nicht unter diesen Anhang fallendes Disziplinarverfahren durchgeführt werde.
16 Insoweit ist darauf zu verweisen, daß sich die Anstellungsbehörde in der Rechtssache 115/80 geweigert hatte, die Disziplinarakte dem Rechtsbeistand des Betroffenen zu übermitteln, während im vorliegenden Fall der Kläger die Übermittlung der vollständigen Akte nicht verlangt, sondern lediglich in der Anhörung vom 7. Oktober 1981 vorgebracht hat, er könne sich nicht zu Unterlagen äußern, die ihm nicht übermittelt worden seien.
17 Für den Fall, daß der Betroffene keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, läßt sich jedoch aus dem Beamtenstatut, das insoweit auch in der Auslegung des erwähnten Urteils vom 17. Dezember 1981 keine Bestimmung enthält, keine Verpflichtung der Anstellungsbehörde dazu ableiten, dem von einem Disziplinarverfahren betroffenen Beamten die vollständige Akte zu übermitteln.
18 Es ist somit festzustellen, daß die Anstellungsbehörde mangels eines entsprechenden Antrags nicht gehalten ist, dem von einem Disziplinarverfahren betroffenen Beamten die vollständige Disziplinarakte zu übermitteln.
19 Was den zweiten Teil des Klagegrunds betrifft, ist der Kläger der Auffassung, daß in Artikel 87 Absätze 1 und 2 des Beamtenstatuts jeweils eine Anhörung vorgeschrieben sei, die nicht mit der anderen zusammenfallen dürfe. Die Kommission habe deshalb jeweils anzugeben, ob die Anhörung zu einem Verfahren, das mit einer Verwarnung oder einem Verweis enden könne, oder aber zu einem Verfahren gehöre, das zur Befassung des Disziplinarrats führen könne.
20 Die Auffassung des Klägers setzt voraus, daß die Anstellungsbehörde vor der Anhörung bereits weiß, auf welche Art von Disziplinarstrafe sie das Verfahren hinlenken wird. Die Anhörung soll aber dem Beamten gerade Gelegenheit geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, und sie soll es der Anstellungsbehörde ermöglichen, die Schwere dieser Vorwürfe unter Berücksichtigung der Ausführungen des Betroffenen zu beurteilen. Es wäre widersinnig, wenn die Anstellungsbehörde von vorneherein zur Schwere eines Vorwurfs Stellung nehmen müßte, wo sich doch aus der Anhörung ergeben kann, daß keine Verfehlung vorliegt oder daß sie weniger schwer oder aber schwerer wiegt, als zunächst angenommen worden war.
21 Daß die beiden Absätze des Artikels 87 lediglich eine einzige Anhörung vorschreiben, schließt im übrigen die Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs nicht aus. Denn für den Fall, daß gegen den von einem Disziplinarverfahren betroffenen Beamten Vorwürfe erhoben werden, die schwerere Sanktionen als eine Verwarnung oder einen Verweis nach sich ziehen können, schreibt Artikel 87 Absatz 2 die Befassung des Disziplinarrats vor, so daß der Betroffene von diesem Zeitpunkt an in den Genuß sämtlicher Rechtsgarantien nach Anhang IX gelangt.
22 Mit dem zweiten Klagegrund rügt der Kläger, die Anstellungsbehörde habe gegen die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren, insbesondere die Artikel 86 und 87 des Beamtenstatuts, sowie gegen die allgemeinen Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes verstoßen, da sie ihre Entscheidung aufgrund einer unvollständigen Akte getroffen und es unterlassen habe, die Person, die ihr die dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Informationen gegeben habe, zu vernehmen, geschweige denn sie dem Kläger gegenüberzustellen. Dieselbe Rüge erhebt der Kläger auch gegen den Disziplinarrat, dér außerdem Artikel 6 des Anhangs IX des Beamtenstatuts nicht beachtet habe.
23 Die Kommission hält dem entgegen, der Kläger habe alles seiner Verteidigung Dienliche vortragen können, er habe weder eine Vervollständigung der Akte durch den Informanten noch dessen Vernehmung verlangt. Jedenfalls verfüge weder die Anstellungsbehörde noch der Disziplinarrat über Zwangsbefugnisse gegenüber verwaltungsexternen Personen. Schließlich seien die vom Kläger angeführten Tatsachen zu seinen Gunsten als mildernder Umstand berücksichtigt worden.
24 Die Anstellungsbehörde und der Disziplinarrat verfügen nach den Grundsätzen für das Disziplinarverfahren — der Disziplinarrat insbesondere aufgrund des bereits erwähnten Artikels 6 des Anhangs IX — über die Befugnis, nach ihrem Ermessen darüber zu entscheiden, ob es bestimmter zusätzlicher Ermittlungen (Anforderung von Unterlagen, Ladung von Zeugen) bedarf oder ob diese sich erübrigen, weil der Sachverhalt bereits aufgrund der in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen mit hinreichender Gewißheit feststeht. Der betroffene Beamte kann seinerseits vor dem Disziplinarrat Zeugen benennen.
25 Im vorliegenden Fall hat der Kläger während des Disziplinarverfahrens die Vorlage einer im Besitz Dritter befindlichen, nach seiner Meinung zur Ergänzung der Akte geeigneten Unterlage nicht verlangt. Darüber hinaus hat er bei der Benennung von Zeugen die Person, die ihn bei der Anstellungsbehörde angezeigt hatte, nicht benannt, obwohl er sie kannte.
26 Unter diesen Umständen besteht kein Grund für die Annahme einer Pflichtverletzung durch die Anstellungsbehörde oder den Disziplinarrat.
27 Mit seinem dritten Klagegrund rügt der Kläger eine Verletzung der Beistandspflicht nach Artikel 24 des Beamtenstatuts durch die Anstellungsbehörde, denn sie habe nicht unverzüglich nachgeprüft, ob die von ihm weitergegebenen Unterlagen tatsächlich vertraulich gewesen seien und ob er seinen Dienstpflichten ihr gegenüber nachgekommen sei; sie habe ihn somit gegen die ihn betreffenden Verleumdungen nicht in Schutz genommen.
28 Die Kommission erwidert, das gegen den Kläger eingeleitete Verfahren habe schließlich eine schwere Strafe rechtfertigende disziplinarische Verfehlungen des Klägers erwiesen; unter diesen Umständen sei nicht ersichtlich, wie ihr als Anstellungsbehörde aus der Einleitung und ordnungsgemäßen Durchführung einer Disziplinarmaßnahme der Vorwurf einer Pflichtverletzung gemacht werden könne. Es sei im übrigen zweifelhaft, ob die Beistandspflicht, die gegenüber einem Beamten bestehe, gegen den aufgrund seiner Dienststellung oder seines Amtes Verleumdungen oder andere rechtswidrige Angriffe gerichtet würden, im vorliegenden Fall überhaupt geltend gemacht werden könne.
29 Es braucht nicht geprüft zu werden, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 24 gegeben waren, wonach eine Beistandspflicht besteht, wenn gegen Beamte aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes Drohungen, Beleidigungen, üble Nachreden, Verleumdungen und Anschläge auf die Person oder das Vermögen gerichtet werden. Es genügt festzustellen, daß diese Bestimmung nicht dahin auszulegen ist, daß die Anstellungsbehörde bei einer zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten führenden Anzeige zu mehr als der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Verfahrens verpflichtet ist.
30 Was den Vorwurf der vollzeitlichen Ausübung einer Nebentätigkeit betrifft, läßt sich nicht behaupten, daß die Kommission ihrer Beistandspflicht besser nachgekommen wäre, wenn sie Nachprüfungen bei Dritten vorgenommen hätte, anstatt den Betroffenen schnell in die Lage zu versetzen, auf diesen Vorwurf zu erwidern.
31 Was den Vorwurf der Weitergabe vertraulicher Unterlagen angeht, trifft es zwar zu, daß der nichtvertrauliche Charakter dieser Dokumente erst vor dem Disziplinarrat festgestellt worden ist; dies stellt jedoch keine Verletzung der Beistandspflicht dar. Bei der Anhörung vom 7. Oktober 1981 hat nämlich der Kläger die ihm zur Last gelegte Handlung zwar abgestritten, jedoch nicht dargelegt, warum die von ihm weitergegebenen Unterlagen im Schriftverkehr der Firma Meconsult als vertraulich bezeichnet worden waren. Er hat lediglich allgemein geltend gemacht, diese Bezeichnung entspreche journalistischen Praktiken, die mit den von der Kommission verwendeten Qualifizierungskriterien nichts zu tun hätten; er hat hingegen nichts vorgebracht, was die Glaubwürdigkeit dieses Schriftverkehrs tatsächlich erschüttert und damit auch ganz offensichtlich die Stichhaltigkeit des Vorwurfs zweifelhaft gemacht hätte.
32 Mit seinem vierten Klagegrund rügt der Kläger die Verletzung des allgemeinen Grundsatzes in dubio pro reo; die angefochtene Entscheidung gehe davon aus, daß seine Rolle bei der Weitergabe der Unterlagen über die eines bloßen Mittelsmannes hinausgegangen sei, während jedoch nicht bewiesen worden sei, daß er einen persönlichen Nutzen aus dem Verkauf dieser Unterlagen gezogen habe. Im übrigen sei die Begründung der Entscheidung widersprüchlich, denn es sei unmöglich zu behaupten, seine Rolle sei über die eines bloßen Mittelsmannes hinausgegangen, und zugleich einzuräumen, daß er aus der Weitergabe der Unterlagen keinen persönlichen Nutzen gezogen und sie nicht selbst verändert habe, um für sie einen höheren Preis zu erzielen.
33 Die Kommission bemerkt hierzu, wie sich aus dem Vorbringen des Klägers selbst ergebe, habe dieser jahrelang wissentlich an einem Handel mit Unterlagen teilgenommen, deren Art und Aufmachung manchmal verändert worden seien, um vom Endabnehmer einen höheren Preis zu erhalten. Diese Rolle gehe weit über die eines bloßen Mittelsmannes hinaus. Daß der Kläger aus der Weitergabe der Unterlagen keinen persönlichen Nutzen gezogen habe, sei im übrigen bereits dadurch berücksichtigt worden, daß statt eines Verstoßes gegen Artikel 17 lediglich eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 12 Absatz 1 des Beamtenstatuts zugrunde gelegt worden sei.
34 Die Tatsache, daß der Kläger aus der Weitergabe der Unterlagen keinen persönlichen Nutzen gezogen hat, kann zwar einen mildernden Umstand darstellen; aus ihr läßt sich aber nicht ableiten, daß der Kläger lediglich bei dieser Weitergabe die Rolle eines bloßen Mittelsmannes gespielt habe, zumal er doch bewiesenermaßen jahrelang in der Weise aktiv an dieser Weitergabe mitgewirkt hat, daß er nicht nur die Post in Empfang nahm, sondern auch die Buchführung erledigte und in bestimmten Fällen die Zulieferer der Unterlagen bezahlte. Da die Beurteilung der Schwere der Pflichtverletzung auf diesen sonstigen Umständen beruht, erweist sich die Rüge der Nichtanwendung des Grundsatzes in dubio pro reo als nicht stichhaltig.
35 Darüber hinaus kann aufgrund des Vorstehenden festgestellt werden, daß der Kläger eine bedeutendere Rolle als die eines bloßen Mittelsmannes gespielt hat. Es ist somit nicht widersprüchlich, wenn dies in der Entscheidung festgestellt und gleichzeitig eingeräumt wird, daß der Kläger aus dieser Tätigkeit keinen Nutzen zog und die weitergegebenen Unterlagen auch nicht selbst als vertraulich ausgegeben hat, um für sie einen höheren Preis zu erzielen.
36 Der fünfte Klagegrund geht dahin, die Anstellungsbehörde habe bei der Abfassung der entscheidenden Passagen der Begründung der Entscheidung und bei der rechtlichen Subsumtion des festgestellten Sachverhalts eine Reihe von Fehlern begangen. So habe sie in ihrer Entscheidung fälschlich behauptet, der Kläger habe die Preise der weitergegebenen Unterlagen gegenüber den Kunden der Firma Meconsult heraufgesetzt, er habe selbst Art und Aufmachung dieser Unterlagen verändert und diese Veränderungen seien durch von ihm stammende Schreiben bewiesen. Ferner habe die Anstellungsbehörde sowohl seine Nebentätigkeit als auch die für diese Tätigkeit erhaltenen Beträge rechtlich unzutreffend eingeordnet.
37 Die Kommission erwidert hierauf, bereits die aufmerksame Lektüre der Entscheidung zeige, daß ihre Begründung weder Fehler noch Widersprüche enthalte. Zu den angeblich unzutreffenden rechtlichen Wertungen bemerkt sie, die monatlich an den Kläger gezahlten Beträge bewiesen, daß er einer umfangreicheren Nebentätigkeit nachgegangen sei, als von ihm angezeigt und als von der Verwaltung genehmigt worden sei; die als Repräsentationskosten gezahlten sehr hohen Beträge implizierten unabhängig von ihrer Qualifizierung einen Grad an Verantwortung und eine Rolle, die über die vom Kläger in seinen Genehmigungsanträgen genannte Art von Tätigkeit hinausgingen.
38 Der Entscheidung läßt sich entnehmen, daß mit ihr nicht die Behauptung aufgestellt wurde, der Kläger habe die weitergegebenen Unterlagen selbst verändert. Der insoweit geltend gemachte Begründungsfehler scheidet damit aus.
39 Der Kläger macht ferner geltend, die Anstellungsbehörde habe zu Unrecht einen Betrag als Entgelt für die Nebentätigkeit angesehen, den er als Erstattung von Repräsentationskosten erhalten habe; zu Unrecht habe sie auch seine Erklärung als falsch angesehen, er sei einer juristischadministrativen Tätigkeit nachgegangen, die insbesondere die Übersetzung und Überprüfung von Texten beinhaltet habe; schließlich habe sie zu Unrecht die Ausübung dieser Tätigkeit als schwere Pflichtverletzung eingestuft.
40 Den Akten ist zu entnehmen, daß die Formblätter für Anträge auf Zustimmung zur Ausübung einer Nebentätigkeit eine Rubrik finanzielle Modalitäten enthalten, in der die für die Tätigkeit selbst vorgesehene Vergütung oder Entschädigung sowie die Reisekosten und die Aufenthaltskosten anzugeben sind. Wenn somit vom Betroffenen eine solche Angabe selbst in dem Fall verlangt wird, in dem er für eine bestimmte Tätigkeit nur eine Entschädigung erhält, so ist er um so mehr zu dieser Angabe verpflichtet, wenn diese Entschädigung zu einer Vergütung hinzukommt, denn nur anhand einer vollständigen Angabe der von einem Arbeitgeber aufgrund eines Arbeitsverhältnisses erbrachten vertraglichen Leistungen, die von verschiedenster Art und Höhe sein können, läßt sich der Umfang eines Entgelts genau bestimmen. Dies trifft im vorliegenden Fall um so mehr zu, als die vom Kläger erhaltenen Spesen für Repräsentationskosten das angegebene Entgelt bei weitem überstiegen.
41 Zur Art seiner Nebentätigkeit hat der Kläger ausweislich der für die Zeiträume 25. September 1972 bis 31. Dezember 1973, 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1975 und 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1976 gestellten Genehmigungsanträge erklärt, es handele sich um eine juristischadministrative Tätigkeit, insbesondere um die Übersetzung ins Französische oder die Überprüfung im Französischen von Gesetzestexten, Berichten des Ministerrats und des Parlaments usw.
42 Offensichtlich hat der Kläger in dieser Erklärung seine Tätigkeit als Bindeglied zwischen den italienischen und belgischen Mitgliedern des Verwaltungsrats der Gesellschaft, für die er arbeitete, sowie seine Public-relations-Tätigkeit, die die Repräsentationskosten rechtfertigte, nicht erwähnt; letztere hat er im Disziplinarverfahren ausdrücklich eingeräumt, sie jedoch als bloße Ergänzung seiner Übersetzungstätigkeit bezeichnet.
43 Da diese Tätigkeit Repräsentationskosten von ungefähr 25000 BFR pro Monat mit sich brachte, war es jedoch Sache des Klägers, zu beweisen, daß es sich hierbei um eine die Übersetzungstätigkeit lediglich ergänzende Tätigkeit handelte. Andernfalls konnte angenommen werden, daß seine Nebentätigkeit bedeutender war als von ihm erklärt.
44 Daß die Tätigkeit des Klägers in dem Zeitraum, für den keine Genehmigung mehr beantragt worden war, von seinen Vorgesetzten geduldet wurde, kann zwar einen mildernden Umstand darstellen, jedoch nicht den Verfehlungen des Klägers den Charakter schwerer Verstöße nehmen.
45 Mit seinem sechsten Klagegrund macht der Kläger die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend, da der schließlich zu seinen Lasten festgestellte Sachverhalt außer Verhältnis zu der verhängten Strafe stehe.
46 Hierzu führt die Kommission aus, die gegen den Kläger verhängte Strafe beruhe auf zwei getrennten Verstößen gegen die Pflichten eines Beamten; berücksichtige man die Bedeutung sowohl der Verstöße als auch der zugebilligten mildernden Umstände, liege die verhängte Strafe im Rahmen des weiten Ermessensspielraums, über den die Anstellungsbehörde insoweit verfüge.
47 Hierzu ist zu bemerken, daß die Strafe wegen Verstoßes gegen zwei verschiedene Bestimmungen, nämlich einerseits Artikel 12 Absatz 3 Beamtenstatut und andererseits Artikel 12 Absatz 1 Beamtenstatut, verhängt worden ist. Der Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 3 setzt sich ferner aus zwei gesonderten Verfehlungen zusammen, nämlich aus der Stellung von drei aufeinanderfolgenden, falsche Angaben enthaltenden Anträgen auf Genehmigung einer Nebentätigkeit am 8. September 1972, 12. September 1973 und 22. Dezember 1975 und der Nichtbeantragung einer Genehmigung für die nach dem 31. Dezember 1976 ausgeübte Nebentätigkeit. Schließlich sind die zur Last gelegten Verfehlungen um so schwerer, als es sich zum einen um wiederholte Handlungen und zum anderen um eine Unterlassung handelte, die während eines recht langen Zeitraums fortgesetzt wurde.
48 Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten und des Umstandes, daß die verhängte Strafe vom Disziplinarrat vorgeschlagen worden war, kann nicht angenommen werden, daß die Anstellungsbehörde mit der Einstufung des Klägers in eine niedrigere Besoldungsgruppe das ihr bei der Ausübung der Disziplinargewalt zustehenden Ermessens überschritten hat.
49 Der von A5/6 nach A6/4 zurückgestufte Kläger rügt ferner, die Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe, die im Beamtenstatut als eine von der Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe verschiedene Disziplinarstrafe vorgesehen sei; nach Artikel 86 des Beamtenstatuts könne aber ein und dieselbe Verfehlung nur eine Disziplinarstrafe nach sich ziehen.
50 Das Beamtenstatut enthält jedoch keine Bestimmung, nach der bei einem Wechsel der Besoldungsgruppe die Dienstaltersstufe erhalten bleiben muß. In bezug auf die Beförderung enthält Artikel 46 Sonderbestimmungen für die Festsetzung einer neuen Dienstaltersstufe. Da es für die Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe keine derartige Bestimmung gibt, steht die Festsetzung der Dienstaltersstufe im Ermessen der Anstellungsbehörde, ohne daß in ihr eine gesonderte Disziplinarstrafe gesehen werden kann. Da die Disziplinarstrafe der Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe im übrigen gegebenfalls auch in der Form einer Rückstufung um mehrere Besoldungsgruppen innerhalb der Laufbahn des Betroffenen verhängt werden kann, kann sie auch in der Weise ausgestaltet werden, daß sie einen Wechsel der Dienstaltersstufe gegenüber der von dem betroffenen Beamten innerhalb seiner Besoldungsgruppe vor Verhängung der Disziplinarstrafe innegehabten Dienstaltersstufe beinhaltet.
51 Mit seinem siebten Klagegrund wirft der Kläger der Anstellungsbehörde vor, sie habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht aufgrund der zu seinen Lasten vom Disziplinarrat festgestellten weniger schweren Verfehlungen ein neues Verfahren eingeleitet habe. Damit habe die Anstellungsbehörde gegen ihre Verpflichtung verstoßen, vom Beginn des Disziplinarverfahrens an alle einem Beamten zur Last gelegten Handlungen bekanntzugeben.
52 Nach Ansicht der Kommission beruht die letztlich gegen den Kläger verhängte Strafe hingegen nicht auf anderen als den ihm vom Beginn des Verfahrens an zur Last gelegten Tatsachen.
53 Die während des Verfahrens zutage getretenen Umstände führten nicht dazu, daß dem Kläger andere Handlungen zur Last gelegt wurden als am Anfang, sondern sie hatten nur zur Folge, daß eben diese Handlungen als weniger schwerwiegend angesehenen wurden.
54 In Wirklichkeit umfaßt die Beurteilung einer Handlung als Pflichtverletzung notwendigerweise die gegebenenfalls im Beamtenstatut vorgesehenen weniger schwerwiegenden Qualifizierungen derselben Handlung, so daß von einem neuen Vorwurf nicht die Rede sein kann. Im übrigen zielt jede Verteidigung unter anderem darauf ab, falls es nicht möglich ist, das Nichtvorliegen einer Pflichtverletzung zu beweisen, eine weniger schwerwiegende Beurteilung der dem Betroffenen zur Last gelegten Handlungen zu erreichen.
55 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich keiner der vom Kläger vorgebrachten Klagegründe als stichhaltig, so daß die Klage 255/83 abzuweisen ist.
56 Mit der für den Fall, daß die Disziplinarmaßnahme als rechtmäßig angesehen werden sollte, erhobenen Klage 256/83 verlangt der Kläger Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den er angeblich infolge der von der Anstellungsbehörde im Disziplinarverfahren begangenen Amtsfehler erlitten hat. Er beantragt,
1) die Amtsfehler der Kommission festzustellen,
2) festzustellen, daß sie der ausschließliche Grund seiner schweren und unheilbaren Krankheit sind,
3) die Kommission zu verurteilen, an ihn
12 Millionen BFR zum Ersatz des materiellen Schadens und
5 Millionen BFR zum Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen,
4) der Kommission alle Kosten aufzuerlegen.
57 Soweit der Kläger als Amtsfehler die bereits im Rahmen der gegen die Gültigkeit der Entscheidung gerichteten Klage vorgetragenen Tatsachen geltend macht, ist auf die dazu gemachten Ausführungen zu verweisen.
58 Es läßt sich auch nicht sagen, daß die Kommission auf die Klärung der Frage, ob der Kläger die ihm vorgeworfenen Verfehlungen tatsächlich begangen hatte, sowie auf die Verhängung der für die schließlich festgestellten Verfehlungen angemessenen Disziplinarstrafe schuldhaft zuviel Zeit verwandt hätte, so daß der Kläger ohne triftigen Grund zu lange in einer seinen Interessen, seinem Ansehen und seiner Gesundheit abträglichen Ungewißheit belassen worden wäre. Die Einleitung des Verfahrens nach dem Anhang IX des Beamtenstatuts, das vom 11. Juli 1982 bis zum 3. Januar 1983 dauerte, erscheint — auch im nachhinein — durch die Schwere der vom Disziplinarrat als begründet angesehen Vorwürfe gerechtfertigt. Was die Zeit vor der Befassung des Disziplinarrats betrifft, ist das Verfahren nur in dem Zeitraum zwischen der Billigung des Entwurfs des Protokolls der Anhörung durch den Kläger (23. November 1981) und der Abfassung des Berichts an den Disziplinarrat (Bericht vom 27. Mai 1982) besonders langsam vorangekommen. Unter Berücksichtigung der für die Abfassung eines Berichts über einen recht komplizierten Vorgang erforderlichen Zeit sowie angesichts des Umstands, daß der Kläger — der die Änderung seiner Anschrift nicht angezeigt hatte (so daß die Verwaltung ihn in den Zeiten krankheitsbedingter Abwesenheit nicht erreichen konnte) und schließlich nie erschienen ist, um die endgültige Fassung des Protokolls der Anhörung zu unterzeichnen — nicht unschuldig ist an der Verzögerung, die durch die wiederholten Bemühungen der Verwaltung, ihn dieses Dokument unterzeichnen zu lassen, verursacht wurde, trifft die Anstellungsbehörde auch in bezug auf die Zeit vor der Befassung des Disziplinarrats kein schwerwiegendes Verschulden.
59 Was das Schreiben des Kommissionsmitglieds O'Kennedy vom 10. September 1981 und die ihm beigefügte Anlage angeht, so läßt sich den darin enthaltenen etwas unglücklichen Formulierungen nicht entnehmen, daß die Anstellungsbehörde den Kläger der ihm vorgeworfenen Handlungen von vornherein für schuldig gehalten hätte. Jedenfalls wäre ein dahin gehender Zweifel, hätte er noch zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens bestehen können, im weiteren Verlauf sowohl durch die ausdrücklichen Erklärungen der Anstellungsbehörde (siehe insoweit das Schreiben des Präsidenten der Kommission an den Kläger vom 21. April 1982) als auch durch das Verhalten der Anstellungsbehörde ausgeräumt worden, die dem Kläger während der ganzen Dauer des Verfahrens die weitgehendsten Möglichkeiten für seine Verteidigung eingeräumt hat.
60 Sonach ist auch die Klage 256/83 abzuweisen.
Kosten
61 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
62 Nach Artikel 70 tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klagen werden abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.