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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.03.1985 – C-3/84
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1985:130
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 21. März 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A.
Der Kläger des Verfahrens, das uns heute beschäftigt, hat sich erfolgreich an dem vom Wirtschafts- und Sozialausschuß — dem Beklagten des gegenwärtigen Verfahrens — veranstalteten Auswahlverfahrens CES/A 25/80 zur Bildung einer Reserveliste für Hauptverwaltungsräte griechischer Sprache beteiligt. Er wurde dann — aufgrund der Stellenaußchreibung 8/82 — mit Wirkung vom 1. Juli 1982 in der Gehaltsgruppe A 5/3 zum Beamten auf Probe ernannt und in der Direktion A des Wirtschafts- und Sozialausschusses (die sich mit beratenden Arbeiten dieses Ausschusses befaßt) mit der Leitung des Sekretariat der Sektion Wirtschaftliche und Finanzielle Angelegenheiten betraut. In dieser Eigenschaft war er offenbar unmittelbar dem Leiter der Direktion A unterstellt. Dieser gab allerdings — Anfang September 1982 — dem ihm beigeordneten Abteilungsleiter die Anweisung to guide Mr Patrinos and his colleague through the preparation of section and study Group meetings, was dann nach der Rückkeher des Klägers aus einem dreiwöchigen Urlaub ab 22. September 1982 geschehen ist.
Der Leiter der Direktion A, der gleichwohl der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers blieb, erstellte am 22. Februar 1983 den in Artikel 34 des Personalstatuts vorgesehenen Bericht über den Ablauf der Probezeit des Klägers. Dieser Bericht war weithin negativ. Er verneinte die Frage, ob der Kläger ausreichende Qualitäten für die Ernennung zum Beamten nachgewiesen habe. Außerdem erklärte der Berichterstatter in einem an den Generalsekretär des Wirtschaftsund Sozialausschusses gerichteten Begleitvermerk vom 28. Februar 1983 ausdrücklich, er könne den Kläger nicht für eine definitive Ernennung vorschlagen.
Der Kläger nahm zu dem Bericht am 7. März 1983 Stellung, und er bat darum — weil er mit seinen Schlußfolgerungen nicht einverstanden war — die Angelegenheit dem für solche Fälle gebildeten Comité des rapports zu unterbreiten.
Dieses aus sieben Beamten bestehende Gremium (von denen offenbar drei zur Direktion A gehören) prüfte vom Beurteilten und vom Berichterstatter vorgelegte Dokumente, hörte diese und eine Reihe anderer Personen und gab dann am 22. März 1983 seine Stellungnahme ab. Ein Mitglied hat anscheinend nicht an den Beratungen teilgenommen. Auf die Stellungnahme werde ich später zurückkommen.
Danach verfügte der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses in einer Entscheidung vom 23. März 1983 — unter Hinweis darauf, aus dem Probezeitbericht und der Stellungnahme des Comité des rapports ergebe sich, daß der Kläger n'a pas fait preuve de qualités suffisantes pour être titularisé -, der Kläger sei mit Ablauf der Probezeit (31. März 1983) zu entlassen.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer förmlichen Beschwerde vom 17. Juni 1983. Die darin unter anderem ausgesprochene Bitte, eine Wiederholung der Probezeit anzuordnen, sprach er — weil die Probezeit nicht unter normalen Bedingungen abgelaufen sei — erneut aus in einem an den Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses gerichtetes Schreiben vom 29. Juli 1983. Sie blieb jedoch erfolglos. In einem Bescheid vom 28. September 1983 erklärte der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses, die Probezeit sei unter statutskonformen Bedingungen zurückgelegt worden und es sei daher die klägerische Beschwerde zurückzuweisen.
Daraufhin rief Herr Patrinos am 4. Januar 1984 den Gerichtshof an mit den Anträgen
die Entlassungsverfügung vom 23. Februar 1983 aufzuheben,
den Wirtschafts- und Sozialausschuß zu verurteilen, dem Kläger sein Gehalt mit allen Zulagen ab 31. März 1983 (also vom Ende seiner Probezeit) bis zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit einschließlich Zinsen zu normalen Sätzen zu zahlen,
hilfsweise: den Wirtschafts- und Sozialausschuß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 500000,- BFR zuzüglich Zinsen zu einem normalen Satz zu verurteilen.
Dabei blieb es freilich nicht, vielmehr erklärte der Anwalt des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die beiden zuletztgenannten Anträge würden fallengelassen. Darüber könne erst nach Durchführung einer neuen Probezeit und gegebenenfalls rückwirkender Ernennung des Klägers befunden werden.
Demnach haben wir uns jetzt nur zu der Frage auszusprechen, ob der allein übriggebliebene Aiißebungsantrag begründet ist oder ob er — wie der Beklagte meint — abgewiesen werden muß.
B.
Zur Untermauerung seines Antrags hat der Kläger vier Gründe angeführt:
die Entscheidung vom 23. März 1983 sei nicht ausreichend begründet und verletze somit den Artikel 25 des Personalstatuts;
die Probezeit habe in Wahrheit nicht volle neun Monate umfaßt — wie in Artikel 34 des Personalstatuts angeordnet — und sie sei nicht zu normalen Bedingungen abgewickelt worden;
entgegen einer allgemeinen Übung habe man den Kläger nach Ablauf der Hälfte der Probezeit nicht darauf aufmerksam gemacht, daß seine Leistungen nicht befriedigend seien und er mit einem negativen Bericht zu rechnen habe (was ihm Gelegenheit zur Verbesserung seiner Leistungen gegeben hätte), und
es seien die Tatsachen, auf die sich die Anstellungsbehörde bei ihrer Entlassungsverfügung gestützt habe, unrichtig und irrig oder doch unrichtig ausgelegt worden.
1. Zum ersten Vorwurf hax der Kläger im einzelnen ausgeführt, die Entlassungsverfügung gebe nicht konkret die Gründe an, die zu diesem Schritt geführt hätten. Durch die Bezugnahme auf den Probezeitbericht und die Stellungnahme des Comité des rapports sei vielmehr lediglich formal die Begründungspflicht erfüllt worden, was aber für Artikel 25 des Personalstatuts nicht ausreichen könne. Erforderlich gewesen sei namentlich, daß die Anstellungsbehörde die Einlassungen des Klägers zu dem ihn betreffenden Probezeitbericht zurückwies und daß sie sich auch im einzelnen mit der Stellungnahme des Comité des rapports, die für den Kläger günstig gewesen sei, auseinandersetzte.
a) Hierzu ist zunächst festzuhalten — und insofern muß sich der Kläger Abstriche von seinem grundsätzlichen Standpunkt gefallen lassen —, daß der einschlägigen Rechtsprechung zufolge ein beschwerender Akt nicht unbedingt selbst alle Einzelheiten der Begründung enthalten muß. Für ausreichend wird vielmehr erachtet, daß sich aus allen Begleitumständen des Erlasses eines Aktes — etwa im Zusammenhang mit ihm geführte Gespräche oder in bezug genommene Noten — die notwendige Klarheit über die maßgeblichen Motive ergibt (vergleiche dazu etwa die Urteile der Rechtssachen 131/82 176/82, 69/83). Geklärt ist auch schon, daß die den Akt erlassende Stelle sich nicht mit einer abweichenden Meinung des Betroffenen auseinandersetzen muß. Sie hat nur ihre eigene Ansicht darzulegen und dafür eine rechtliche und tatsächliche Begründung zu geben (wie etwa im Urteil des Rechtssache 266/82 festgehalten worden ist).
b) Im vorliegenden Fall wird man jedoch schwerlich die einfache Bezugnahme in der angegriffenen Entscheidung auf andere Dokumente und den Hinweis darauf für ausreichend halten können, aus ihnen folge, daß der Kläger keine hinreichende Qualifikation für die Ernennung zum Beamten nachgewiesen habe.
Zwar ist einzuräumen, daß der Probezeitbericht klarmacht, daß der Kläger nach Meinung seines Vorgesetzten den Anforderungen nicht genügte, die sich aus der von ihm besetzten Stelle ergaben. Denn hier wurden zu 14 Beurteilungsgesichtspunkten die Noten sehr gut nur zum schriftlichen und mündlichen Ausdruck in Griechisch und die Noten gut allein für den mündlichen Ausdruck in Deutsch und die menschlichen Beziehungen gegeben, während in bezug auf sechs andere Aspekte die Wertung passabel lautete und in Ansehung sechs weiterer sogar ungenügend. Außerdem gab der Vorgesetzte unter der Überschrift Allgemeine Beurteilung wie auch in seinem Vermerk vom 28. Februar 1983 im einzelnen an, worin die Mängel des Kläger zu erblikken seien.
Wir wissen aber andererseits, daß der Kläger, der mit dieser Beurteilung nicht einverstanden war, den Fall — wie es sein Recht war — vor den für solche Auseinandersetzungen eingerichteten Ausschuß gebracht hat. Dieser Ausschuß hat die Entlassung des Klägers fünf Tage lang gründlich untersucht. Er hat Personen angehört, die die Verhältnisse in der Dienststelle gut kennen, in der der Kläger verwendet wurde. Der Ausschuß hat in seiner abschliessenden Stellungnahme zum einen strenge Kritik geübt an der Funktionsweise der Direktion A und an den materiellen Arbeitsbedingungen, die für den Kläger galten. Er hat zum anderen festgestellt, daß die Angaben zur Arbeitsqualität und zur Durchführungsgeschwindigkeit n'ont pas été établies sur des bases contrôlables, so daß der Ausschuß nicht in der Lage gewesen sei, d'évaluer correctement le rendement de M. Patrinos; er hat auch festgehalten, daß en ce qui concerne le sens de l'organisation aucune évaluation valable n'a été possible. Daran schließt sich die grundsätzliche Feststellung an — die getroffen wurde mit fünf Stimmen bei einer Enthaltung — que le bien-fondé du rapport de fin de stage n'est pas établi. Was im übrigen den Entlassungsvorschlag des Vorgesetzten des Klägers anbelangt, so haben sich nur drei Mitglieder des Ausschusses dafür ausgesprochen; drei andere Mitglieder waren dagegen. Sie meinten, trotz einiger schwacher Punkte hätte eine positive Wertung gegeben werden können.
Bei dieser Sachlage — zu der auch gesagt werden muß, daß es nicht recht verständlich erscheint, wie nach den grundlegenden, offenbar mit fünf Stimmen bei einer Enthaltung getroffenen Feststellungen des Ausschusses zum Probezeitbericht gleichwohl drei Mitglieder des Ausschusses für eine Entlassung des Klägers eintraten — konnte zur Begründung der Entlassungsverfügung nicht einfach auf den Probezeitbericht zusammen mit der Stellungnahme des Comité des rapports Bezug genommen und daran die Schlußfolgerung geknüpft werden, aus beiden ergebe sich, daß der Kläger keine ausreichende Qualifikation nachgewiesen habe. Nach dem, was ich ausgeführt habe, ist dies einfach nicht kohärent, sondern eindeutig widersprüchlich. Es wäre also — da sich die Anstellungsbehörde offenbar entscheidend auf den Probezeitbericht stützte — die Erklärung notwendig gewesen, wieso er trotz der gegenteiligen Feststellungen des Comité des rapports als begründet angesehen wurde. Das heißt, es hätte gezeigt werden müssen, aus welchen Gründen die vom Beurteilungsausschuß geäußerte Kritik nicht für angemessen erachtet wurde, oder es hätte klargemacht werden müssen, warum — soweit die Kritik anerkannt wurde — gleichwohl nach Ansicht der Anstellungsbehörde so viele negative Elemente übrigblieben, daß eine definitive Einstellung nicht in Betracht kam.
Da es daran fehlt — insoweit gibt übrigens auch die auf die Beschwerde des Klägers ergangene Entscheidung keinerlei zusätzliche Aufklärung —, muß in der Tat der Vorwurf der unzureichenden Begründung der Entlassungsverfügung, also der Verletzung des Artikels 25 des Personalstatuts, als berechtigt anerkannt werden.
Reicht dies zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung aus, so läßt sich darüber hinaus noch anmerken, daß man auch den Eindruck haben kann, daß im vorliegenden Fall materielle Kritik gleichermaßen angebracht ist.
2. Im Zusammenhang mit dem zweiten Klagegrund — Sie erinnern sich daran — wurde auch geltend gemacht, die Probezeit sei nicht unter normalen Bedingungen abgelaufen. Dazu wurde unter anderem ausgeführt, die dem Kläger zugewiesenen Aufgaben seien zu Beginn der Probezeit nicht genau definiert worden, der ihm vorgesetzte Direktor habe auch später keine klaren, sondern zum Teil widersprüchliche Anweisungen gegeben, der eigentlich dem Kläger unterstellte A7-Mitarbeiter habe ihm nicht zur Seite stehen können, weil ihm vom Vorgesetzten des Klägers unmittelbar Weisungen erteilt worden seien, der Kläger habe über die ihm an sich zustehende Sekretärin nur teilweise verfügen können und er habe — was ihn bei der Arbeit erheblich gestört habe — kein eigenes Büro gehabt, sondern das Büro mit seinem Mitarbeiter teilen müssen. Trifft dies zu, so wäre tatsächlich die Gestaltung der Probezeit nicht als einwandfrei zu bezeichnen. Nicht auszuschließen ist auch, daß die Leistungen des Klägers davon wesentlich beeinflußt wurden und daß bei einem anderen Ablauf der Probezeit — insbesondere wenn er mehr Anleitung erfahren und ihm auch mehr Geduld entgegengenbracht worden wäre — seine Tätigkeit sich so gestaltet hätte, daß sie insgesamt positiv bewertet worden wäre.
Dafür aber, daß das Vorbringen des Klägers nicht von der Hand zu weisen ist, sprechen zum Teil die eigenen Einlassungen des Beklagten, etwa wenn eingeräumt wird, der Vorgesetzte des Klägers habe diesen täglich instruierten wollen, oder wenn erklärt wird — was sich auch den Vermerken des Vorgesetzten des Klägers vom 25. Oktober und 17. Dezember 1983 entnehmen läßt —, der Mitarbeiter des Klägers habe immer wieder Instruktionen unmittelbar vom Vorgesetzten des Klägers erhalten. Dafür läßt sich weiter hinweisen auf eine von einem früheren Untergebenen des Vorgesetzten des Klägers gemachte communication écrite pour le Comité des rapports vom 14. März 1983, in der unter anderem die Rede ist von einer mauvaise définition des tâches, mauvaise délimitation des responsabilités und von intervention tous azimuts de M. Kuby dans les travaux. Nicht zuletzt sind insofern auch die vom Comité des rapports ohne Gegenstimmen getroffenen Feststellungen von Bedeutung, in der Direktion A herrsche eine désorganisation systématique, die Verantwortlichkeiten seien nicht clairement établies, die structure résultant du plan d'organisation n'est pas respectée, es seien widersprüchliche Instruktionen gegeben worden, dem Kläger seien délais impossibles a respecter gesetzt worden, der Kläger habe zu keiner Zeit die Gelegenheit gehabt, de pouvoir organiser son propre travail, er habe nicht rechnen können sur la collaboration d'un fonctionnaire permanent und er habe nicht über ein Büro verfügt lui permettant de travailler dans des conditions satisfaisantes.
Ich würde meinen, daß nach alledem auch ein Teil der sachlichen Kritik des Klägers als fundiert zu bezeichnen ist und damit ein weiterer Annullierungsgrund erkennbar wird. Zumindest wäre anzuerkennen, daß die aufgezeigten Elemente so starke Indizien für die Fundiertheit der klägerischen Kritik darstellen, daß die Kammer (wenn sie nicht schon zu einer Aufhebung der Entscheidung wegen Verletzung von Artikel 25 des Personalstatuts kommt) gehalten wäre, dem in einer Beweisaufnahme mit Hilfe von Zeugen nachzugehen, die auch vor dem Comité des rapports ausgesagt und dessen Stellungnahme wesentlich beeinflußt haben.
3. Ohne daß auf weitere Klagegründe einzugehen wäre (an deren Fundiertheit übrigens gezweifelt werden kann, soweit geltend gemacht wird, die Probezeit sei aus verschiedenen Gründen zu kurz gewesen, oder soweit die Ansicht vertreten wird, nach Ablauf der Hälfte der Probezeit hätte ein deutlicher Hinweis auf die Wahrscheinlichkeit eines negativen Probezeitberichts gegeben werden müssen), läßt sich also festhalten, daß die Entlassungsverfügung keinen Bestand haben kann, weil die Fundiertheit des Probezeitberichts, auf den sie sich stützt, vom dafür zuständigen Comité des rapports nicht anerkannt worden ist und weil auch davon ausgegangen werden muß, daß die Probezeit nicht unter korrekten Bedingungen zurückgelegt wurde. Daran kann nur die weitere Konsequenz geknüpft werden, daß dem Kläger erneut Gelegenheit zu geben ist, in einer ordnungsgemäßen Probezeit seine Fähigkeiten unter Beweis zu stellen (was offenbar — weil die fragliche Stelle nicht definitiv besetzt worden ist — an organisatorischen Schwierigkeiten nicht scheitert).
Mehr ist zu diesem Fall dagegen nicht zu sagen, weil der Anwalt des Klägers selbst erklärt hat, über eine eventuelle Entschädigung für die Zeit zwischen Entlassung und Neueinstellung könne erst nach Ablauf einer neuen Probezeit entschieden werden.
C.
Ich schlage also vor, dem einzig noch verbliebenen Antrag auf Annullierung der Entscheidung vom 23. Februar 1983 stattzugeben. Bei dieser Beurteilung der Sachlage würde der Kläger im wesentlichen obsiegen. Die Beklagte wäre deshalb zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.