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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.05.1985 – C-3/84

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1985:202

In der Rechtssache 3/84

Dimitrios Patrinos, früherer Beamter auf Probe des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Gemeinschaften, wohnhaft in Athen, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe-II, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Wirtschafts- und Sozialausschuß, vertreten durch den Abteilungsleiter in der Direktion Personal Marius Simond als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin Yvette Hamilius, 11, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Aufhebung der Verfügung über die Entlassung des Klägers am Ende seiner Probezeit

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter P. Pescatore und K. Bahlmann,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. März 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Der Kläger, ein früherer Beamter auf Probe des Wirtschafte- und Sozialausschusses als Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 5, hat mit Klageschrift, die am 4. Januar 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Verfügung Nr. 146/83 A des Präsidenten des Wirtschaftsund Sozialausschusses vom 23. März 1983 über die Entlassung des Klägers bei Ablauf seiner Probezeit mit Wirkung vom 31. März 1983.

2 Der Kläger hat außerdem auf Zahlung seiner Bezüge und Gewährung aller im Statut vorgesehenen finanziellen Vergünstigungen vom 31. März 1983 bis zum Tag der Wiederaufnahme seines Dienstes sowie auf Ersatz des ihm durch die Entlassungsverfügung entstandenen Schadens geklagt. Im Laufe des Verfahrens hat der Kläger erklärt, er wolle diese Ansprüche zur Zeit nicht weiterverfolgen.

Zur Vorgeschichte des Rechtsstreits

3 Aus den Akten geht hervor, daß der Kläger, ein am 21. Mai 1937 geborener griechischer Staatsangehöriger mit Studienabschluß in Wirtschaftswissenschaften und zuletzt Lehrer an einer Fachhochschule in Athen, an dem vom Wirtschafts- und Sozialausschuß veranstalteten allgemeinen Auswahlverfahren CES/A/25/80 zur Einstellung von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppe A 5 (veröffentlicht in der griechischen Ausgabe des Amtsblatts C 45 vom 24. März 1981, S. 1) teilnahm. Er wurde in die Reserveliste aufgenommen und mit Wirkung vom 1. Juli 1982 unter Ernennung zum Beamten auf Probe in die Planstelle eines Hauptverwaltungsrats eingewiesen, die aufgrund des Beitritts der Griechischen Republik zur Gemeinschaft einem griechischen Staatsangehörigen vorbehalten war.

4 Dem Kläger wurde das Sekretariat der Fachgruppe für Wirtschafts- und Finanzfragen der Direktion A des Wirtschafts- und Sozialausschusses unter der Leitung des Direktors Kuby und des Abteilungsleiters di Muro übertragen. Diese Entscheidung wurde auf Wunsch des Direktors getroffen, der dem Kläger aufgrund seiner Ausbildung, Berufserfahrung und umfangreichen Sprachkenntnisse, die aus seiner Bewerbung hervorgingen, den Vorzug gab.

5 Allerdings traten schnell Schwierigkeiten zwischen dem Direktor und dem Kläger auf, wobei die erste Auseinandersetzung anläßlich eines Urlaubsantrags entstand, den der Kläger, der seine persönlichen Angelegenheiten in Athen zu regeln wünschte, alsbald nach seinem Dienstantritt stellte. Der zu den Akten gereichte Schriftwechsel zeigt, daß der Direktor in der Folgezeit mehrfach Beanstandungen in bezug auf die Arbeit des Beamten auf Probe äußerte, wobei er ihm sein dienstliches Verhalten und Verzögerungen bei der Durchführung der ihm anvertrauten Aufgaben vorhielt. Der Kläger richtete seinerseits eine Reihe von Vermerken an seinen Vorgesetzten, in denen er sich rechtfertigte und sich dabei über das Fehlen genauer Anweisungen, ständige Eingriffe des Direktors in die Durchführung der ihm anvertrauten Aufgaben, mangelnde Berücksichtigung seiner sprachlichen Probleme und die Schwierigkeit, in einem Klima verwaltungstechnischer Unordnung zu arbeiten, beklagte. Angesichts der aufgetretenen Probleme verlangte der Direktor dann vom Abteilungsleiter, sich eingehender mit dem Beamten auf Probe zu befassen.

6 Die Probezeit des Klägers, die am 1. Juli 1982 begonnen hatte, endete nach neun Monaten am 31. März 1983. Am 25. Januar 1983 erstellte der Direktor den Probezeitbericht und übermittelte ihn am 28. Februar 1983 dem Generalsekretariat zusammen mit einem Vermerk, der die in dem Bericht enthaltenen Beurteilungen ergänzte. Insgesamt sind diese Beurteilungen negativ. Die in der Tabelle zur Beurteilung von Befähigung, Leistung und dienstlicher Führung eingetragenen Bewertungen wechselten zwischen ungenügend und genügend mit einem einzigen gut für die menschlichen Beziehungen. In der Rubrik Allgemeine Beurteilung hielt der Direktor folgende Beanstandungen fest: Unfähigkeit des Beamten auf Probe, das Funktionieren der Gemeinschaftsorgane zu verstehen; fehlerhaftes Erstellen von Protokollen, Berichten und anderen Unterlagen, deren Vorbereitung ihm oblag; mangelnde Systematik und Unfähigkeit zur Organisation; Passivität und fehlende Initiative; Unfähigkeit zu schneller Reaktion und kein Kritikvermögen; anfängliche Schwierigkeiten in den dienstlichen Beziehungen. Zu dem letzten Punkt räumte der Direktor ein, daß die menschlichen Beziehungen sich mit der Zeit verbessert hätten. Abschließend schlug der Direktor dem Generalsekretär vor, den Kläger nicht zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen.

7 Der Kläger beantragte daraufhin, den in der Geschäftsordnung des Wirtschaftsund Sozialausschusses vorgesehenen Paritätischen Beurteilungsausschuß zu befassen. Der Beurteilungsausschuß gab nach Anhörung des Klägers, des Direktors und einer Anzahl anderer Beamter am 22. März 1983 seine Stellungnahme ab. Diese Stellungnahme enthielt schwerwiegende Beanstandungen in bezug auf das Verhalten des Direktors. Der Ausschuß vertrat einstimmig die Auffassung, es sei angesichts der Methoden des Direktors nicht möglich, in dessen Dienststelle eine normale Probezeit zu absolvieren. Außerdem stellte der Ausschuß mit fünf Stimmen bei einer Enthaltung fest: Die Begründetheit des Probezeitberichts ist nicht nachgewiesen. In bezug auf die Frage der Entlassung des Klägers waren die Ansichten jedoch geteilt: Drei Mitglieder stimmten für die Entlassung des Klägers, der ihrer Ansicht nach seine Fähigkeit, das Sekretariat einer Fachgruppe zu leiten, nicht bewiesen habe; drei andere Mitglieder stimmten gegen die Entlassung, räumten hierbei jedoch bestimmte Schwachpunkte hinsichtlich Urteilsfähigkeit, Auffassungsgabe und Initiative ein. Sie vertraten die Ansicht, der Kläger habe zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden können, jedoch in einer anderen Verwaltungseinheit.

8 Im Anschluß an diese Stellungnahme wurde der Kläger durch Verfügung des Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. März 1983 entlassen. In den Begründungserwägungen dieser Verfügung ist angegeben: Aus dem Probezeitbericht und der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses geht hervor, daß Herr Patrinos nicht bewiesen hat, daß er hinreichend geeignet ist, zum Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden.

9 Am 17. Juni 1983 legte der Kläger eine Verwaltungsbeschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts ein. Am 29. Juni 1983 beantragte er, zur Ableistung einer neuen Probezeit zugelassen zu werden, da die erste nicht unter normalen Bedingungen habe durchgeführt werden können. Die Verwaltungsbeschwerde wurde vom Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses am 28. September 1983 zurückgewiesen; der Antrag vom 29. Juni 1983 wurde nicht beantwortet.

10 Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger zweierlei Rügen geltend, nämlich einmal, daß Artikel 25 des Beamtenstatuts mißachtet worden sei, da die Entlassungsverfügung nicht ausreichend begründet sei, und zum anderen, daß Artikel 34 des Statuts nicht beachtet worden sei, da es ihm aus verschiedenen Gründen unmöglich gemacht worden sei, seine Probezeit unter normalen Bedingungen abzuleisten.

Zu der Rüge, die Entscheidung, den Kläger nicht zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, sei nicht ausreichend begründet worden

11 Der Kläger macht geltend, die Verfügung vom 23. März 1983 besitze rein formalen Charakter, da sie nicht deutlich die besonderen Gründe angebe, aus denen seine Probezeit beendet und seine Entlassung verfügt worden sei. Er vertritt die Ansicht, der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses hätte die Ausführungen, die er im Anschluß an den Probezeitbericht gemacht habe, im einzelnen zurückweisen und zu der vom Beurteilungsausschuß geäußerten Ansicht Stellung nehmen müssen. Der summarische Charakter der getroffenen Verfügung, die sich darauf beschränke, auf den Probezeitbericht und die Stellungnahme des Beurteilungsausschusses Bezug zu nehmen, habe es dem Kläger nicht ermöglicht, seine Beschwerde und seine Klage vorzubereiten. Was die Beschwerde betreffe, so sei ihm in dem Schreiben vom 28. September 1983 nur eine rein formelle Antwort erteilt worden. Aus all diesen Gründen genüge die Entscheidung, ihn nicht zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, nicht den Anforderungen von Artikel 25 Absatz 2 des Statuts, wo es heiße: Jede beschwerende Verfügung muß mit Gründen versehen sein.

12 Der Wirtschafts- und Sozialausschuß macht in diesem Punkt zu seiner Verteidigung geltend, die Entlassungsverfügung beziehe sich auf den Probezeitbericht und die Stellungnahme des Beurteilungsausschusses, die die Grundlage gebildet hätten, von der man sich bei der getroffenen Verfügung habe leiten lassen, so daß man nicht den Vorwurf erheben könne, daß sie mangelhaft begründet sei.

13 In bezug auf diesen Vorwurf ist auszuführen, daß die Begründungserfordernisse, die für die streitige Verfügung gelten, im Zusammenhang mit dem besonderen Charakter einer Entscheidung über die Nichternennung zum Beamten auf Lebenszeit bei Ablauf der Probezeit beurteilt werden müssen. In seinem Urteil vom 17. November 1983 in der Rechtssache 290/82 (Tréfois/Gerichtshof, Slg. 1983, 3751) hat der Gerichtshof den Wesensunterschied zwischen einer Entscheidung dieser Art und der eigentlichen Entlassung einer bereits zum Beamten auf Lebenszeit ernannten Person hervorgehoben. Während im letzten Fall eine sorgfältige Prüfung der Gründe für die Beendigung eines auf Dauer angelegten Dienstverhältnisses erforderlich ist, erstreckt sich die Überprüfung der Entscheidungen über die Ernennung von Probebeamten zu Beamten auf Lebenszeit, auf das Vorliegen oder Fehlen einer Reihe positiver Tatsachen, die die Ernennung des Probebeamten zum Beamten auf Lebenszeit als im dienstlichen Interesse liegend erscheinen lassen.

14 Da es sich bei der angefochtenen Maßnahme um eine derartige Entscheidung handelte, war die Verfügung vom 23. März 1983 durch ihre Bezugnahme sowohl auf den Probezeitbericht als auch auf die Stellungnahme des Beurteilungsausschusses mit einer reichlichen Begründung versehen, die es dem Kläger erlaubte, die Gründe, aus denen derWirtschafts- und Sozialausschuß seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit abgelehnt hat, in vollem Umfang zu verstehen. Unter Berücksichtigung des weiten Ermessens, das der Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall zuzubilligen ist, war diese nicht verpflichtet, sich gegenüber dem Kläger zu rechtfertigen, da der Zweck der Verfügung nicht darin bestand, dem Betroffenen einen Dienstposten zu nehmen, sondern darin, die Frage zu beurteilen, ob er die für das von ihm angestrebte Amt erforderlichen Fähigkeiten bewiesen hat. Die langen Auseinandersetzungen zwischen der Verwaltung und dem Kläger, die aus der Akte hervorgehen, zeigen, daß der Kläger über die gegen seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erhobenen Einwendungen völlig auf dem laufenden und somit in der Lage war, seine Interessen in vollem Umfang zu vertreten.

15 Diese Rüge ist somit zurückzuweisen.

Zu der Rüge, es sei dem Kläger unmöglich gewesen, eine Probezeit unter normalen Bedingungen abzuleisten

16 Der Kläger macht geltend, er habe die in Artikel 34 des Statuts vorgesehene Probezeit nicht unter normalen Bedingungen ableisten können. Er erklärt in diesem Zusammenhang zunächst, seine Probezeit habe in Wirklichkeit nicht die normale Dauer von neun Monaten umfaßt. Zähle man nämlich die Dauer seines Urlaubs, die Ferienzeit, in der die Dienststellen langsamer arbeiteten, und schließlich den Zeitraum zwischen der Abfassung des Probezeitberichts und dem regulären Ende der Probezeit zusammen, so betrage die richtige Probezeit in Wirklichkeit nur etwa die Hälfte der im Statut vorgesehenen Zeit. Außerdem hätte die Verwaltung ihm der Übung entsprechend gegen Mitte seiner Probezeit eine Ermahnung zukommen lassen müssen, falls sie der Auffassung gewesen sei, seine Leistungen ließen zu wünschen übrig. Schließlich seien die Bewertungen, die der Verfasser des Probezeitberichts über ihn abgegeben habe, nicht begründet. Diese Bewertungen seien auf übermäßige Anforderungen zurückzuführen, die der Direktor unter Verkennung der Anpassungsschwierigkeiten eines Probebeamten aufgestellt habe, der vor bedeutende Aufgaben gestellt worden sei, obwohl er keinerlei Erfahrungen mit Angelegenheiten der Gemeinschaften besessen habe, sowie auf die Weigerung, ihm die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Kläger hebt besonders hervor, daß man ihm kein angemessenes Büro zur Verfügung gestellt habe und daß man sich geweigert habe, ihm gemäß dem Organisationsplan des Wirtschafts- und Sozialausschusses die seiner Stellung als Leiter des Sekretariats entsprechenden Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Schließlich sei sein Schicksal letztlich von einem einzigen Beurteilenden, nämlich seinem Direktor, abhängig gewesen. Der Kläger stellt die Frage, weshalb der Abteilungsleiter, dessen Fürsorge er während seiner Probezeit anvertraut gewesen sei, nicht aufgefordert worden sei, seine Beurteilung in dem Probezeitbericht, der zu seiner Entlassung geführt habe, abzugeben.

17 Der Wirtschafts- und Sozialausschuß führt hierzu aus, die Dauer der Probezeit habe sehr wohl dem im Statut vorgesehenen Zeitraum entsprochen und es habe allein beim Kläger gelegen, diese zu nutzen, um sich in seine Aufgaben einzuarbeiten. In bezug auf die Warnung, die man dem Kläger gegen Mitte seiner Probezeit habe zukommen lassen müssen, bestreitet der Wirtschafts- und Sozialausschuß, daß eine derartige Übung bestehe. Er verweist auf den Umstand, daß der Direktor während der gesamten Probezeit den Kläger unablässig auf seine Fehler aufmerksam gemacht habe, wie dies die zahlreichen Vermerke bewiesen, in denen der Kläger sein Verhalten rechtfertige.

18 In bezug auf die Richtigkeit der Urteile über die Fähigkeiten des Klägers beruft sich der Wirtschafts- und Sozialausschuß auf seine Beurteilungsfreiheit hinsichtlich der Befähigung der Beamten, die er einstellen wolle. Er verweist darauf, daß die Mitglieder des Beurteilungsausschusses trotz ihrer Kritik an den Methoden des Direktors und obgleich sie unterschiedlich abgestimmt hätten, übereinstimmend Zweifel an den Fähigkeiten des Klägers im Hinblick auf die Anforderungen des von ihm angestrebten Postens zum Ausdruck gebracht hätten. Drei Mitglieder des Beurteilungsausschusses hätten die Entlassung des Betroffenen gebilligt, während drei andere eingeräumt hätten, daß er nicht die Fähigkeiten bewiesen habe, die für die ihm anvertraute Stelle als für das Sekretariat der Fachgruppe für Wirtschaftsund Finanzfragen verantwortlicher Beamter erforderlich seien, und aus diesem Grund seine Verwendung in einer anderen Dienststelle empfohlen hätten.

19 Zunächst sind die Beanstandungen des Klägers hinsichtlich der Dauer seiner Probezeit und der Verpflichtung, ihm gegen Mitte der Probezeit eine Warnung zukommen zu lassen, zurückzuweisen. Es ist unstreitig, daß der Zeitraum der vom Kläger abgeleisteten Probezeit der in Artikel 34 des Statuts vorgesehenen Dauer entspricht. Wie der Wirtschafts- und Sozialausschuß zu Recht ausführt, war es Sache des Betroffenen, die Probezeit so gut wie möglich zu nutzen. Darüber hinaus ist festzustellen, daß die Verwaltung nicht verpflichtet ist, den Beamten auf Probe, dessen Leistungen nicht zufriedenstellend sind, zu einem bestimmten Zeitpunkt abzumahnen. Der bei den Akten befindliche Notenwechsel zeigt im übrigen, daß der Kläger ordnungsgemäß davon unterrichtet wurde, daß seine Leistungen zu einer negativen Beurteilung führen könnten. Die vom Kläger geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten erscheinen unbegründet, da der Betroffene selbst in seinem Bewerbungsfragebogen Sprachkenntnisse angegeben hatte, die gerade einer der Gründe dafür waren, daß ihm bei der Einstellung der Vorzug gegeben wurde. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger, der eine unmittelbare Ernennung auf einer schon verhältnismäßig hohen Stufe der Hierarchie und für einen besonders wichtigen Dienstposten in den Dienststellen des Wirtschafts- und Sozialausschusses anstrebte, mit Anforderungen rechnen mußte, die bei weitem das überstiegen, was die Verwaltung von einem Anfänger im öffentlichen Dienst der Gemeinschaften erwarten darf. In diesem Zusammenhang erscheint der vom Wirtschafts- und Sozialausschuß erhobene Vorwurf einer gewissen Ahnungslosigkeit des Klägers hinsichtlich des Niveaus seiner Verantwortlichkeiten nicht unbegründet.

20 Diese Überlegungen lassen jedoch die Frage offen, ob der Kläger in die Lage versetzt wurde, seine Probezeit unter normalen Bedingungen abzuleisten. Unter Berücksichtigung der unbestrittenen Tatsachen, die sich aus der Untersuchung der Rechtssache ergeben haben, ist diese Frage zu' verneinen. Folgende Umstände sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung:

21 Erstens ergibt sich aus den Akten und aus den Antworten des Wirtschafts- und Sozialausschusses auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen, daß der Kläger bei seinem Dienstantritt keine genaue Beschreibung seiner künftigen Aufgaben und Verantwortlichkeiten erhalten hat. Die Aushändigung von Unterlagen wie des Beamtenstatuts, der Geschäftsordnung und einer allgemeinen Beschreibung der Stelle eines Hauptverwaltungsrats war insoweit nicht ausreichend. Da es sich um eine wichtige Tätigkeit im Rahmen des Sekretariats des Wirtschafts- und Sozialausschusses handelte, war die Verwaltung verpflichtet, den Kläger über die Art der von ihm zu erfüllenden Aufgaben, über den Umfang seiner Verantwortlichkeiten und über die Initiativen, die von ihm erwartet wurden, aufzuklären. Dem Kläger übertragene gelegentliche Aufgaben, Beanstandungen in bezug auf sein Verhalten oder die Qualität seiner Arbeit oder der Rat, das Archiv der Dienststelle zu benutzen, um sich in die Praxis einzuarbeiten, können keine Dienstanweisungen ersetzen.

22 Zweitens rügt der Kläger mit Recht, daß er keine seiner Tätigkeit angemessenen materiellen Arbeitsbedingungen gehabt hat und daß er aufgrund ständiger Eingriffe seines Vorgesetzten nicht in der üblichen Weise mit dem Personal zusammenarbeiten konnte, das nach dem Organisationsplan seiner Dienststelle zugewiesen war.

23 Schließlich ist außergewöhnlich, daß der Abteilungsleiter, dem der Kläger insbesondere im Hinblick auf die Ableistung seiner Probezeit anvertraut war, offenbar von dem Direktor, sowohl was den tatsächlichen Ablauf der Probezeit als auch was die Beurteilung im Probezeitbericht betrifft, umgangen wurde.

24 Aus all diesen Gründen kann angenommen werden, daß der Kläger nicht die Gelegenheit erhalten hat, seine Probezeit unter normalen Bedingungen zu absolvieren, weshalb die Entscheidung, seine Probezeit zu beenden, ohne ihn zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, aufzuheben ist. Da die Möglichkeit für den Kläger, eine zweite Probezeit abzuleisten, unter den gegebenen Umständen eine angemessene Befriedigung darstellt, sind die Ansprüche des Betroffenen auf Zahlung seiner Bezüge und Gewährung der übrigen im Statut vorgesehenen Vorteile für die Zeit vom 31. März 1983 bis zum Zeitpunkt einer möglichen Wiedereinweisung sowie auf Schadensersatz insoweit abzuweisen, als sie hilfsweise geltend gemacht worden sind.

25 Bei dieser Sachlage sind die Beanstandungen des Klägers in bezug auf die Beurteilung seiner Leistungen durch die Verwaltung gegenstandslos geworden. Allerdings ist zu bemerken, daß der Gerichtshof jedenfalls — außer im Fall offensichtlicher Beurteilungsfehler oder eines Ermessensmißbrauchs — nicht in die Beurteilung der Organe hinsichtlich des Ergebnisses einer Probezeit und der Bewertung der Befähigung eines Bewerbers für eine endgültige Ernennung im öffentlichen Dienst der Gemeinschaften eingreifen darf.

26 Der Wirtschafts- und Sozialausschuß wird gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen in der Weise zu ergreifen haben, daß er dem Kläger die Möglichkeit bietet, eine zweite Probezeit abzuleisten, bei deren Ablauf eine neue Beurteilung seiner Befähigung erstellt wird.

Kosten

27 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Deshalb werden die Kosten des Verfahrens dem Wirtschafts- und Sozialausschuß auferlegt.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Verfügung Nr. 146/83 A des Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses über die Entlassung des Klägers bei Ablauf seiner Probezeit wird aufgehoben.

2) Der Wirtschafts- und Sozialausschuß trägt die Kosten des Verfahrens.