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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.03.1985 – C-277/83

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1985:140

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 27. März 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die vorliegende Klage der Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag ist auf die Feststellung gerichtet, daß Italien gegen Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift dürfen die Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder höhere inländische Abgaben, als gleichartige inländische Waren zu tragen haben, noch Abgaben erheben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.

Es geht hier um Likörweine, insbesondere um Marsala, der in Italien hergestellt wird. Nach italienischem Recht wird eine Steuer auf im Inland aus Wein gewonnenen Alkohol und eine Grenzabgabe auf eingeführten aus Wein gewonnenen Alkohol erhoben. Grundsätzlich sind beide Abgaben gleich hoch. Allerdings enthält Artikel 29 des Decreto-legge Nr. 1200 vom 6. Oktober 1948 (GURI Nr. 233 vom 6.10.1948) in der durch das Gesetz Nr. 891 vom 22. Dezember 1980 (GURI Nr. 355 vom 30.12.1980, Nr. 355) geänderten Fassung eine Ausnahme zugunsten von aus Wein gewonnenem Alkohol, der zur Herstellung von Marsala-Likör verwendet wird. Der Steuersatz für aus Wein gewonnenen Alkohol, der zu diesem Zweck verwendet wird, ist gegenüber dem Grundbetrag um 60 % niedriger.

Die Kommission vertritt die Ansicht, diese Regelung diskriminiere importierte Liköre zugunsten von Marsala, der hinreichend vergleichbare Eigenschaften besitze und für gewöhnlich als mit eingeführten Likören gleichartig angesehen werde. Außerdem schütze die Regelung Marsala gegen andere Erzeugnisse, die mit ihm im Wettbewerb stünden.

Mit Schreiben vom 21. September 1982 forderte die Kommission die italienische Regierung gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag auf, sich zu dem von ihr eingenommenen Standpunkt zu äußern. Unter Berücksichtigung der Antwort der Regierung gab die Kommission am 22. September 1983 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dieser Angelegenheit ab. Die Regierung bat daraufhin um eine Fristverlängerung von einem Monat, um die notwendigen Maßnahmen ergreifen zu können. Nachdem die Kommission keine weitere Nachricht erhalten hatte, hat sie am 14. Dezember 1983 die vorliegende Klage erhoben.

In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ist vorgetragen worden, daß das italienische Parlament das Gesetz Nr. 408 vom 28. Juli 1984 erlassen habe, dessen Artikel 4 a wie folgt laute: Die in Artikel 29 des Decreto-legge von 1948 vorgesehene Ermäßigung der Steuer für Alkohol, der zur Herstellung von Marsala-Wein verwendet wird, wird auf alle Likörweine und aromatischen Weine erstreckt, einschließlich derjenigen, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hergestellt und nach Italien eingeführt werden.

Zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bedurfte es allerdings des Erlasses von Dekreten durch die zuständigen Minister. Die Sitzung wurde vertagt, um es der beklagten Regierung zu ermöglichen, hierzu dem neuesten Stand entsprechende und genauere Erklärungen abzugeben.

Vor dem Gerichtshof ist heute erklärt worden, daß Anweisungen für den Erlaß der Dekrete gegeben worden seien und daß diese teilweise entworfen seien. Man denke, daß sie im Laufe des Jahres, jedenfalls aber vor dem 31. Dezember in Kraft treten würden.

Es besteht kein Grund zu bezweifeln, daß dies geschehen wird, aber ich bin der Ansicht, daß es jetzt an der Zeit ist, über die Klage der Kommission zu entscheiden. Tatsächlich hat die beklagte Regierung heute vor dem Gerichtshof zu den grundsätzlichen Fragen verhandelt.

Ich komme also zu den grundsätzlichen Fragen. Die beklagte Regierung beantragt, die Klage aus einer Reihe von Gründen abzuweisen. Erstens würden eingeführte Liköre ebenso behandelt wie alle anderen italienischen Likörweine außer Marsala. Für Einfuhren könne nicht die günstigste steuerliche Behandlung beansprucht werden. Es reiche aus, wenn sie wie andere italienische Liköre behandelt würden.

Der Gerichtshof habe entschieden, daß die Mitgliedstaaten für bestimmte Produkte eine differenzierende Besteuerung einführen könnten, sofern diese weder diskriminierende noch Schutzwirkung entfalte. Von der streitigen Steuer gehe weder eine diskriminierende noch eine Schutzwirkung aus. Es gebe gute Gründe, Marsala gesondert zu behandeln. Marsala unterliege besonderen Vorschriften, die nicht nur in dem die Besteuerung regelnden Decreto-legge enthalten seien, sondern auch in anderen Rechtsquellen, die strenge Bestimmungen über die zu verwendenden Weine, deren Anbaugebiet sowie Gebiet — Westsizilien — und Verfahren der Herstellung des Weins enthielten (Gesetz Nr. 1069 vom 4. November 1950; Dekrete des Präsidenten der Republik vom 20. Oktober 1961 und vom 2. April 1969). Außerdem legt die italienische Regierung großen Nachdruck auf den Umstand, daß die Kosten der Einhaltung dieser Bestimmungen und der Überwachung ihrer Beachtung von den Erzeugern selbst getragen würden. Das Gebiet, in dem Marsala hergestellt werde, sei wirtschaftlich unterentwickelt, so daß die Unterstützung dieser Region durch die differenzierende Besteuerung nach den Vorschriften des Artikels 92 EWG-Vertrag über staatliche Beihilfen voll und ganz gerechtfertigt sei. Die beklagte Regierung legt ferner dar, daß die Steuer nicht diskriminierend sei.

Außerdem wird geltend gemacht, Marsala-Wein werde in einem speziellen Verfahren hergestellt, bei dem die Trauben direkt erhitzt werden müßten, während andere Weine in einem anderen Verfahren hergestellt würden, so daß die Gleichartigkeit von Marsala anderen Likörweinen zu verneinen sei.

Die Wirkung der differenzierenden Besteuerung sei jedenfalls unbedeutend, da sie im Endergebnis nur zu einem Unterschied von 122 LIT je Liter Marsala-Wein führe.

Dieses Vorbringen mag zwar die Steuerermäßigung erklären, rechtfertigt sie aber meines Erachtens im Rahmen von Artikel 95 EWG-Vertrag nicht.

Marsala gehört eindeutig, wie die Kommission behauptet, zu einer Reihe von Likören, die als weitgehend gleichartige und miteinander im Wettbewerb stehende Erzeugnisse angesehen werden können. Ferner steht fest, daß Einfuhren höher als Marsala besteuert werden, auch wenn dieselbe Steuer auch auf andere, im Inland hergestellte Liköre erhoben wird.

Daß Einfuhren gegenüber anderen Likören nicht benachteiligt werden, ändert meines Erachtens nichts daran, daß sie gegenüber Marsala benachteiligt werden, insbesondere, wenn die Behauptung der Kommission zutrifft — sie wurde nicht bestritten —, daß auf Marsala mehr als 90 % der italienischen Herstellung von Likören mit besonderer Ursprungsbezeichnung entfielen.

Die Umstände, die zur Erklärung der Steuerermäßigung angeführt worden sind, nehmen dieser ihren diskriminierenden Charakter nicht; sie entsprechen auch nicht den objektiven Kriterien, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine differenzierende Besteuerung rechtfertigen können. Sie stehen in engem Zusammenhang mit dem Erfordernis, die Erzeuger von Marsala-Wein zu fördern und zu schützen (Urteil in den verbundenen Rechtssachen 142 und 143/80, Essevi, Sig. 1981, 1413).

Außerdem können Maßnahmen, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533, 1547) festgestellt hat, selbst dann gegen Artikel 95 verstoßen, wenn sie ihrer Natur nach eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag darstellen. In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, daß eine Maßnahme eine diskriminierende Abgabe im Sinne von Artikel 95 darstellen kann, obwohl sie möglicherweise als Beihilfe unter Artikel 92 fällt. Schließlich bedeutet der Umstand, daß die Steuerermäßigung den Wein nur um 122 LIT verbilligt, nicht, daß sie nicht gegen Artikel 95 verstößt. Sie ist dennoch geeignet, Schutzwirkung zu entfalten.

Dementsprechend bin ich der Ansicht, daß die Kommission den bei Einleitung dieses Verfahrens und auch jetzt noch von ihr vertretenen Standpunkt zu Recht eingenommen hat. Sie hat deshalb Anspruch auf die Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie auf aus Wein gewonnenen Alkohol, der zur Herstellung von Marsala-Likör verwendet wird, eine niedrigere Steuer erhoben hat, als auf aus Wein gewonnenen Alkohol, der zur Herstellung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Likören verwendet wird. Die Kommission hat auch Anspruch auf die Erstattung ihrer Auslagen in diesem Verfahren.