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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.07.1985 – C-277/83

ECLI:EU:C:1985:285

In der Rechtssache 277/83

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Guido Berardis vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel, ebenfalls vom Juristischen Dienst, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch ihre Regierung, diese vertreten durch den Abteilungspräsidenten im Consiglio di Stato Arnaldo Squillante, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico, trattati e affari legislativi des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie bei der Erhebung der Steuer auf aus Wein gewonnenen Alkohol, der zur Herstellung von Marsala-Likörwein verwendet wird, einen ermäßigten Steuersatz angewandt hat, während sie bei der Erhebung der entsprechenden zusätzlichen Grenzabgabe auf aus Wein gewonnenen Alkohol, der zur Herstellung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Likörweinen verwendet wird, den vollen Steuersatz angewandt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco und O. Due, der Richter P. Pescatore, K. Bahlmann, R. Joliét und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. März 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. Dezember 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie bei der Erhebung der Steuer auf aus Wein gewonnenen Alkohol, der zur Herstellung von Marsala-Likörwein verwendet wird, einen ermäßigten Steuersatz angewandt hat, während sie bei der Erhebung der entsprechenden zusätzlichen Grenzabgabe auf aus Wein gewonnenen Alkohol, der zur Herstellung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Likörweinen verwendet wird, den vollen Steuersatz angewandt hat.

2 Aus den Akten geht hervor, daß nach italienischem Recht auf aus inländischem Wein gewonnenen Alkohol eine Steuer und auf aus eingeführtem Wein gewonnenen Alkohol eine zusätzliche Grenzabgabe in gleicher Höhe erhoben wird. Gemäß Artikel 29 des Decreto-legge Nr. 1200 vom 6. Oktober 1948 (GURI Nr. 891 vom 6.10.1948) in der durch das Gesetz Nr. 891 vom 22. Dezember 1980 (GURI Nr. 355 vom 30.12.1980) geänderten Fassung gilt jedoch bei der Branntweinsteuer auf aus Wein gewonnenen Alkohol, der für die Herstellung von Likörweinen verwendet wird, die als Marsala bezeichnet werden dürfen, ein um 60 % ermäßigter Steuersatz.

3 Für Marsala-Likörwein gilt im übrigen eine Sonderregelung, die insbesondere die Begrenzung des Anbaugebiets, die Qualität der Trauben, die bei seiner Herstellung verwendet werden dürfen, und die behördliche Aufsicht über seine Herstellung und Vermarktung betrifft.

4 Im Juli 1984 erließ das italienische Parlament das Gesetz Nr. 408 vom 28. Juli 1984 (GURI Nr. 212 vom 2.8.1984), dessen Artikel 4 a bestimmt, daß die in Artikel 29 des Decreto-legge von 1948 vorgesehene Ermäßigung der Steuer für zur Herstellung von Marsala-Wein verwendeten Alkohol auf alle Likörweine und aromatischen Weine erstreckt wird, einschließlich derjenigen, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hergestellt und nach Italien eingeführt werden. Das Gesetz enthält eine Bestimmung, wonach es in Kraft tritt, sobald die zuständigen Minister ein entsprechendes Dekret erlassen, was noch nicht geschehen ist.

5 Die Kommission macht geltend, die neue Gesetzesbestimmung stehe zwar in Einklang mit Artikel 95 EWG-Vertrag, die Lage habe sich aber seit Beginn des Verfahrens nicht verändert; deshalb könne sie einer Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nicht zustimmen.

6 Die Kommission vertritt die Auffassung, alle Likörweine, gleich ob mit oder ohne Ursprungsbezeichnung, seien gleichartige Waren im Sinne von Artikel 95, da sie, wie es im Urteil des Gerichtshofes vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 385, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe, mit weiteren Nachweisen) heiße, in den Augen des Verbrauchers die gleichen Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen. Alle Likörweine bildeten eine homogene Gruppe von Erzeugnissen ähnlicher Beschaffenheit. Im Gemeinschaftsrecht sei nämlich der Begriff Likörwein in Anhang II Nr. 12 der Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 54, S. 1) genau definiert. Innerhalb dieser Gruppe seien alle Likörweine untereinander austauschbar und dienten praktisch übereinstimmenden Bedürfnissen der Verbraucher.

7 Das fragliche Steuersystem führe dazu, daß eingeführte Likörweine durch Bevorzugung von Marsala-Likörwein benachteiligt würden. Auf Marsala entfalle ein Anteil von mehr als 90 % an der Erzeugung inländischer italienischer Likörweine mit Ursprungsbezeichnung. Der Umstand, daß die anderen Likörweine inländischer Erzeugung auch nicht in den Genuß der Steuererleichterung kämen, ändere nichts an der diskriminierenden Behandlung eingeführter Likörweine, da eine differenzierende Regelung innerhalb eines Mitgliedstaats nur dann mit Artikel 95 vereinbar sein könne, wenn sie auch gleichartigen oder konkurrierenden Importwaren zugute kommen könne.

8 Die italienische Regierung führt aus, die italienische Verwaltung bereite gegenwärtig das in dem genannten Gesetz Nr. 408 vorgesehene Dekret vor, durch das die dem Marsala-Likörwein gewährte Behandlung auf die anderen italienischen oder aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Likörweine erstreckt werde. Die neue italienische Regelung werde somit die Forderung der Kommission vollständig erfüllen.

9 Zur Begründetheit führt die italienische Regierung zugunsten ihres Standpunkts an, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 171/78 (Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447) anerkannt, daß die Mitgliedstaaten für bestimmte Erzeugnisse steuerliche Vergünstigungen gewähren dürften, sofern sie diese Möglichkeiten in nicht diskriminierender Weise auch auf eingeführte Erzeugnisse in gleicher Lage anwendeten. Die Regelung für Marsala stehe nicht im Widerspruch zu diesem Grundsatz, da für die gesamte Marsala-Erzeugung außergewöhnliche, sehr strenge und restriktive Vorschriften gälten. Durch die Gewährung des Steuervorteils habe der italienische Gesetzgeber die besondere Situation der Erzeuger von Marsala berücksichtigen wollen, die die von dieser Regelung zur Überwachung der Erzeugung herrührenden zusätzlichen Kosten tragen müßten.

10 Ferner vertritt die italienische Regierung die Ansicht, sie sei nicht verpflichtet, eingeführte Likörweine steuerlich dem Marsala-Wein gleichzustellen, da diese eingeführten Likörweine gleich hoch besteuert würden wie alle inländischen Likörweine mit Ausnahme von Marsala. Deshalb sei es für die Feststellung, ob ein Verstoß gegen Artikel 95 EWG-Vertrag vorliege, unerheblich, ob Marsala—Wein und eingeführte Likörweine gleichartig seien. Zur Wettbewerbsfeindlichkeit der steuerlichen Regelung führt die italienische Regierung aus, eine Steuervergünstigung stehe nicht im Gegensatz zu Artikel 95, wenn durch andere Umstände sichergestellt sei, daß sie eine Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit eingeführter Erzeugnisse weder bezwecke noch bewirke. Solche Umstände seien im vorliegenden Fall gegeben, da die Erleichterung im Rahmen der Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft in Süditalien gewährt werde, durch die die wirtschaftliche Entwicklung unterentwickelter Regionen gefördert werden solle und da die Steuerermäßigung den Erzeugern von Marsala nur einen sehr begrenzten Vorteil bringe (ungefähr 122 LIT je Liter Marsala—Wein).

11 Zunächst ist festzustellen, daß das neue Gesetz, durch das die steuerliche Behandlung von Marsala—Wein auf alle Likörweine, unabhängig davon, ob sie aus inländischer Erzeugung stammen oder aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt sind, erstreckt wird, unstreitig noch nicht in Kraft getreten ist. Ferner hat die italienische Regierung ihren grundsätzlichen Standpunkt aufrechterhalten, daß die steuerliche Behandlung von Marsala—Wein nicht im Widerspruch zu Artikel 95 EWG-Vertrag stehe. Schließlich hat die Kommission beschlossen, ihre Klage nicht zurückzunehmen.

12 Was die Begründetheit der Rechtssache betrifft, so soll Artikel 95 EWG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78, Kommission/Italien, Slg. 1980, 385, und vom 27. Mai 1981 in den verbundenen Rechtssachen 142 und 143/80, Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413) den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, daß jede Form des Schutzes beseitigt wird, die die Erhebung inländischer Abgaben, durch die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert werden oder die diesen gegenüber Schutzwirkung entfalten, darstellt. Die einschlägige Grundbestimmung ist Artikel 95 Absatz 1, der von einem Vergleich der Abgabenlast auf inländischen und eingeführten Erzeugnissen ausgeht, die als gleichartig angesehen werden können. Beim derzeitigen Stand der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts sind bestimmte steuerliche Vergünstigungen in Form einer Steuerbefreiung oder einer Ermäßigung des Steuersatzes aufgrund objektiver Kriterien als zulässig anzusehen, sofern sie in nicht diskriminierender Weise auch auf eingeführte Erzeugnisse in gleicher Lage angewandt werden.

13 Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß Likörweine eine homogene Gruppe von Erzeugnissen ähnlicher Beschaffenheit darstellen und für die Verbraucher die gleichen Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen. Außerdem steht fest, daß kein eingeführter Likörwein jemals die Vorzugsbehandlung erfahren kann, die Marsala-Wein gewährt wird, und daß eingeführte Likörweine somit diskriminiert werden.

14 Deshalb ist nur noch zu prüfen, ob diese Regelung aus den Gründen, die die italienische Regierung zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von aus Wein gewonnenem Alkohol anführt, der für die Herstellung von Marsala-Wein verwendet wird, mit Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag vereinbar ist.

15 Zunächst ist festzustellen, daß Likörweine aus anderen Mitgliedstaaten niemals die von der italienischen Regelung aufgestellten Voraussetzungen für die Verwendung der Ursprungsbezeichnung Marsala erfüllen und deshalb niemals in den Genuß der für Marsala-Wein gewährten Steuervergünstigung kommen können.

16 Die italienische Regierung kann sich auch nicht darauf berufen, daß das Erzeugungsgebiet von Marsala-Wein unterentwickelt sei, da steuerlich diskriminierende Verfahrensweisen nicht aus dem Grunde von der Anwendung des Artikels 95 ausgenommen sind, weil sie womöglich zugleich als Mittel zur Finanzierung einer staatlichen Beihilfe einzustufen sind (Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Slg. 1980, 1533).

17 Selbst wenn man schließlich annimmt, daß die Steuerermäßigung den Erzeugern von Marsala nur einen sehr begrenzten Vorteil bietet, ist festzustellen, daß das Ziel von Artikel 95 Absatz 1, jede Form unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung zu beseitigen, nicht erreicht werden könnte, wenn die Vorteile, die einheimischen Erzeugnissen gewährt werden, wegen ihrer angeblich beschränkten Wirkung nicht unter das Verbot von Artikel 95 fielen. Deshalb fällt selbst eine Steuererleichterung, von der nur eine schwache diskriminierende Wirkung ausgeht, unter das Verbot von Artikel 95.

18 Aufgrund des Vorstehenden ist festzustellen, daß die in Italien angewandten steuerlichen Bestimmungen, die in den genannten Rechtsquellen enthalten sind, mit den Erfordernissen von Artikel 95 EWG-Vertrag nicht vereinbar sind, soweit sie die Besteuerung von Likörwein mit der Bezeichnung Marsala betreffen; das gleiche gilt für die zusätzliche Grenzabgabe auf aus Wein gewonnenen Alkohol, der zur Herstellung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Likörweinen verwendet wird.

Kosten

19 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie bei der Erhebung der zusätzlichen Grenzabgabe auf aus Wein gewonnenen Alkohol, der zur Herstellung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Likörweinen verwendet wird, einen höheren Steuersatz angewandt hat als bei der Besteuerung von aus Wein gewonnenem Alkohol, der zur Herstellung des Likörweins Marsala verwendet wird.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.