Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.03.1985 – C-137/84
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1985:156
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 28. März 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A. l.Dem im Rahmen eines belgischen Strafverfahrens von der Cour d'appel Lüttich vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen, zu dem ich mich heute äußere, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Am 27. August 1981 war ein Einwohner einer deutschsprachigen Gemeinde im östlichen Teil Belgiens nach einer ausgedehnten Zechtour in Konflikt mit Beamten der belgischen Gendarmerie geraten. Dabei war es zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen. Die sich anschließenden Vernehmungen durch die belgische Gendarmerie, Distrikt Eupen, Brigade St. Vith, wurden in deutscher Sprache durchgeführt, da der (spätere) Angeklagte wünschte, seine Aussage in deutscher Sprache zu machen. Auch die Akten und Formulare der Gendarmerie waren in deutscher Sprache abgefaßt. Lediglich die Angaben über die gerichtliche Vergangenheit/Akten des Zentralstrafregisters sind in französischer Sprache in einen deutschsprachigen Personalbogen eingeklebt. Die Ladung zur gerichtlichen Hauptverhandlung wurde dem Angeklagten in französischer Sprache, jedoch mit einer deutschen Übersetzung versehen, zugestellt.Da der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen war, verurteilte ihn das Tribunal de première instance Verviers mit Urteil vom 2. November 1982 zu einer Geldstrafe. Gegen dieses in Abwesenheit des Angeklagten ergangene Urteil legte der Angeklagte Einspruch ein und beantragte gleichzeitig, das Strafverfahren auf deutsch durchzuführen. Mit Urteil vom 23. November 1982 hat das Tribunal de premiere instance Verviers (jugeant correctionnelle-ment) entschieden:Dem Einspruch wird stattgegeben. Das Verfahren wird auf deutsch fortgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten wird vorbehalten.Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Berufung zur Cour d'appel (Berufungsgericht) Lüttich eingereicht. Sie ist der Auffassung, daß die Entscheidung, das Strafverfahren auf deutsch fortzusetzen, rechtswidrig sei, da der Angeklagte kein Belgier sei und daher kein Recht darauf habe, daß ihm der Prozeß auf deutsch gemacht werde.An dieser Stelle erscheint es mir geboten, einige zusätzliche Angaben über den Angeklagten und die belgische Regelung über den Sprachengebrauch vor Gericht zu machen.Der Angeklagte wurde 1957 in Thommen, einem Ortsteil der Gemeinde Burg Reuland, also im deutschsprachigen Gebiet des östlichen Belgiens, geboren. Ausweislich des Auskunftszettels der Gemeinde Burg Reuland vom 28. Januar 1981 hat er seinen Wohnsitz seit seiner Geburt in dieser Gemeinde beibehalten, jedenfalls bis 1981. Der Angeklagte ist Arbeiter (Dachdecker).Artikel 17 des belgischen Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch vor Gericht bestimmt:Vor den Polizeigerichten Eupen und St. Vith wird das Verfahren auf deutsch durchgeführt, es sei denn, der Angeklagte stellt gemäß den Formvorschriften des Artikels 16 den Antrag, es solle auf französisch verhandelt werden.Vor den Polizeigerichten Malmédy, Aubel und Limburg wird das Verfahren auf französisch durchgeführt, es sei denn, ein Angeklagter belgischer Staatsangehörigkeit beantragt nach den Formvorschriften des Artikels 16, das Verfahren auf deutsch durchzuführen.Ist ein Angeklagter belgischer Staatsangehörigkeit in einer deutschsprachigen Gemeinde im Bezirk des Tribunal correctionnel (Bezirksgericht - Strafsachen) Verviers ansässig und stellt er gemäß den Formvorschriften des Artikels 16 einen entsprechenden Antrag, wird das Verfahren vor diesem Gericht ... auf deutsch durchgeführt.Nach den Ausführungen der Cour d'appel Lüttich in ihrem Urteil vom 23. November 1982 steht es fest, daß der Angeklagte die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt und seinen Wohnsitz nunmehr in St. Vith hat, einer deutschsprachigen Gemeinde im Gerichtsbezirk des Tribunal correctionnel Verviers. Da der Angeklagte nach seinem eigenen Vorbringen nur des Deutschen mächtig ist oder ihm diese Sprache zumindest geläufiger ist, hat er gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 beantragt, das Verfahren in deutscher Sprache durchzuführen. Nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen stehe jedoch das Recht, das Verfahren vor dem genannten Gericht auf deutsch zu beantragen, nur belgischen Staatsangehörigen zu.Da die Cour d'appel Lüttich jedoch Zweifel hatte, ob die Beschränkung dieses Rechts auf belgische Staatsangehörige mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, hat sie mit Urteil vom 26. April 1984 dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Ist Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in gerichtlichen Verfahren, aufgrund dessen der Angeklagte belgischer Staatsangehörigkeit, der seinen Wohnsitz in einer deutschsprachigen Gemeinde im Gerichtsbezirk des Tribunal correctionnel Verviers hat, beantragen kann, daß das Verfahren in deutscher Sprache durchgeführt wird, mit den Grundsätzen des Artikels 220 EWG-Vertrag vereinbar, der den Schutz der Person sowie den Genuß und den Schutz der Rechte zu den Bedingungen, die jeder Staat seinen eigenen Angehörigen einräumt, sicherstellen will, d. h., muß jemandem, der deutsch spricht, Angehöriger der EWG ist, nämlich, wie hier, die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt, und seinen Wohnsitz in St. Vith, einer deutschsprachigen Gemeinde, hat, das Recht eingeräumt werden, zu beantragen, daß das Verfahren in deutscher Sprache durchgeführt wird?2.Zu diesem Vorabentscheidungsersuchen haben die italienische Regierung, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie der Angeklagte des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.Die italienische Regierung hat vorgetragen, staatliche Rechtsvorschriften zugunsten sprachlicher Minderheiten bezögen sich üblicherweise nur auf die Angehörigen der Minderheit und deren Sprachgebiet. Somit könne weder ein Angehöriger einer anerkannten sprachlichen Minderheit die Verwendung seiner Muttersprache in einem Gerichtsverfahren außerhalb des Sprachgebietes verlangen; noch könne der Angehörige eines anderen Mitgliedstaates die Verwendung der Minderheitensprache mit der Begründung fordern, er spreche die Sprache der Minderheit — die nicht die Nationalsprache des Staates ist, in dem er wohnt — und wohne im Sprachgebiet der Minderheit. In einem derartigen Verfahren müsse man sich eines Dolmetschers bedienen.Dieses Ergebnis sei mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar, da es die Gleichbehandlung und die Wahrung der Rechte der Verteidigung in zufriedenstellender Weise garantiere; es stehe in Einklang mit Artikel 220 EWG-Vertrag, da Ausländern die gleichen Rechte wie den Inländern gewährt würden, die nicht Angehörige der sprachlichen Minderheit seien und somit auch keinen Anspruch auf Durchführung des Gerichtsverfahrens in der Sprache der Minderheit hätten.Im Ergebnis schlägt die italienische Regierung vor, die von der Cour d'appel Lüttich vorgelegte Frage zu verneinen.Die Kommission bemerkt zunächst, so wie die Frage gestellt sei, könne nur dahin gehend geantwortet werden, daß ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet sei, den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten die in Artikel 220 EWG-Vertrag angesprochenen Rechte zu gewährleisten, solange die Mitgliedstaaten nicht ein Übereinkommen im Sinne von Artikel 220 EWG-Vertrag abgeschlossen hätten.Da das vorlegende Gericht jedoch eine Antwort erhalten wolle, um die Vereinbarkeit des Artikels 17 des Gesetzes von 1935 mit dem Gemeinschaftsrecht im allgemeinen beurteilen zu können, sei die Frage dahin umzuformulieren, ob es Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts gebe, die bei der Auslegung des Artikels 17 berücksichtigt werden müßten. In Betracht kämen die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder über die Niederlassungsfreiheit. Beide Gebiete unterlägen den gleichen Grundsätzen.Aufgrund einer eingehenden Analyse der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer, insbesondere zu dem in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer enthaltenen Begriff der sozialen Vergünstigung, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, daß sich das Recht des Angeklagten des Ausgangsverfahrens, sein Strafverfahren in deutscher Sprache zu verlangen, aus seiner Rechtsstellung als Arbeitnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat ergebe.Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens hat sich die Auffassung der Kommission zu eigen gemacht.
B. Zu diesem Vorabentscheidungsersuchen nehme ich wie folgt Stellung :
Die Cour d'appel Lüttich möchte wissen, ob der Angeklagte aufgrund von Artikel 220 EWG-Vertrag einen Anspruch auf ein Strafverfahren in deutscher Sprache habe.
Artikel 220 EWG-Vertrag lautet:
Soweit erforderlich, leiten die Mitgliedstaaten untereinander Verhandlungen ein, um zugunsten ihrer Staatsangehörigen folgendes sicherzustellen:
den Schutz der Personen sowie den Genuß und den Schutz der Rechte zu den Bedingungen, die jeder Staat seinen eigenen Angehörigen einräumt, ...
Mit dieser Vertragsbestimmung soll, soweit erforderlich, die Inländerbehandlung für Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gesichert werden. Das den Staatsangehörigen eingeräumte Recht, sich vor Gericht einer bestimmten Sprache zu bedienen, könnte somit durchaus unter diese Bestimmung des EWG-Vertrags fallen.
Die Kommission hat dargelegt, daß ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet sei, die in Artikel 220 EWG-Vertrag angesprochenen Rechte zu gewährleisten, solange die Mitgliedstaaten nicht ein entsprechendes Übereinkommen abgeschlossen hätten.
Ich hake es nicht für erforderlich, diese Frage hier weiter zu vertiefen. Die Erforderlichkeit entsprechender Verhandlungen kann im vorliegenden Falle nämlich dahingestellt bleiben, da sich die Antwort auf die von der Cour d'appel Lüttich gestellte Frage aus anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ergibt.
Dazu bedarf es allerdings einer entsprechenden Umformulierung der Frage, wie dies auch die Kommission vorgeschlagen hat. Ein derartiges Umformulieren ist für den Gerichtshof allerdings nichts Außergewöhnliches, denn bereits in seinem Urteil vom 11. April 1973 hat der Gerichtshof ausgeführt, er sei im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag zwar nicht befugt, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und somit auch nicht zuständig, eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts unter jene Normen einzuordnen; er könne aber einem innerstaatlichen Gericht die Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben, die ihm bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnten. Der Gerichtshof hat sich in dem genannten Urteil dann auch mit Vorschriften des Gemeinschaftsrechts befaßt, die in dem betreffenden Vorabentscheidungsersuchen zwar nicht genannt, für den damals vorliegenden Fall jedoch von Bedeutung waren. Ähnliches hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. März 1985 getan in der Sache Celestri, in dem er das vorlegende Gericht auf die tatsächlich einschlägige Rechtsnorm verwiesen hat, und einen derartigen Vorschlag habe ich ebenfalls letzte Woche in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Frascogna dem Gerichtshof unterbreitet.
Entsprechend sollte auch hier vorgegangen und untersucht werden, ob sich aus anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ein Recht des Angeklagten ableiten ließe, sein Strafverfahren auf deutsch zu erhalten. Es wäre denkbar, daß sich aus seiner Rechtsstellung als Arbeitnehmer gemäß Artikel 48 EWG-Vertrag und der Verordnung Nr. 1612/68 entsprechende Rechtspositionen ergäben.
Der EWG-Vertrag zählt die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu den Grundlagen der Gemeinschaft. Sie gehört — zusammen mit der Niederlassungsfreiheit und dem Dienstleistungsverkehr, die durch die Artikel 3 Buchstabe c, 48, 52 und 59 EWG-Vertrag garantiert werden - , im System der Gemeinschaften zu den Grundfreiheiten. Artikel 3 Buchstabe c nennt zunächst als eines der Ziele der Gemeinschaft die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr. Artikel 48 EWG-Vertrag definiert die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im einzelnen. Sie umfaßt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedschaften in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
Der Gerichtshof hat diese Vertragsbestimmung nie eng ausgelegt. Selbst die in Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag enthaltene Einschränkung für die Geltung der Freizügigkeit in der öffentlichen Verwaltung hat der Gerichtshof restriktiv interpretiert. Er hat sie nur für Bereiche anerkannt, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates gerichtet sind. Für derartige Stellen hat der Gerichtshof eingeräumt, daß ein Verhältnis besonderer Verbundenheit... zum Staat sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten verlangt werden könne, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen.
Dieser Gedanke läßt sich auf das hier vorliegende Verfahren übertragen. Es gibt einen engen Bereich von Rechten und Pflichten, die den Staatsangehörigen vorbehalten werden können, weil sie das zitierte Verhältnis besonderer Verbundenheit voraussetzen. Diesem Bereich steht der Kreis der sozialen oder gesellschaftlichen Rechte gegenüber, der allen Arbeitnehmern ohne Diskriminierung zu gewährleisten ist.
Die Frage, in welcher Sprache ein Strafverfahren durchzuführen ist, gehört eindeutig zum zweitgenannten Bereich. Das Strafverfahren ist ja gerade nicht durch ein Verhältnis besonderer Verbundenheit gekennzeichnet, so daß die Wahrnehmung bestimmter Verteidigungsrechte — und zu diesen zählt auch die Wahl der Verhandlungssprache — von der Staatsangehörigkeit nicht abhängig gemacht werden kann.
Dem Gesetzgebungsauftrag aus Artikel 49 EWG-Vertrag ist die Gemeinschaft mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft nachgekommen. Ausweislich der Erwägungsgründe zu dieser Verordnung schließt die Freizügigkeit zunächst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen ein ....
Im fünften Erwägungsgrund heißt es dann:
Damit das Recht auf Freizügigkeit nach objektiven Maßstäben in Freiheit und Menschenwürde wahrgenommen werden kann, muß sich die Gleichbehandlung tatsächlich und rechtlich auf alles erstrecken, was mit der eigentlichen Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und mit der Beschaffung einer Wohnung im Zusammenhang steht; ferner müssen alle Hindernisse beseitigt werden, die sich der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstellen, insbesondere in bezug auf das Recht des Arbeitnehmers, seine Familie nachkommen zu lassen, und die Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland.
In Titel II des ersten Teils der Verordnung finden wir unter der Überschrift Ausübung der Beschäftigung und Gleichbehandlung in Artikel 7 Absatz 2 folgende Bestimmung:
Er [der Arbeitnehmer] genießt dort [im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten] die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.
Um zu prüfen, ob sich das Recht eines deutschsprachigen Arbeitnehmers auf die Durchführung eines Strafverfahrens in Ostbelgien in deutscher Sprache aus Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 ableiten läßt, will ich zunächst die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu dieser Bestimmung kurz darstellen.
In der Rechtssache 15/69 Ugliola, hatte der Gerichtshof die Frage zu entscheiden, ob die genannte Bestimmung dahin auszulegen sei, daß ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates beschäftigt ist, Anspruch auf Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit gegen seinen Arbeitgeber nach dem Recht des Beschäftigungslandes für die Zeit hat, während der er seine Tätigkeit zum Zwecke der Erfüllung der Wehrdienstpflicht in seinem Heimatland hat unterbrechen müssen.
In seinem Urteil hat der Gerichtshof zunächst ausgeführt, das Sozialrecht der Gemeinschaft beruhe auf dem Grundsatz, daß die Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaates den in dessen Hoheitsgebiet beschäftigten Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten alle Recbtsvorteile gewähren müsse, die sie den eigenen Staatsangehörigen einräume. Der Gerichtshof hat dann weiter festgestellt, ein staatliches Gesetz, das den Arbeitnehmer, der seine Arbeit in seinem früheren Betrieb wieder aufnehme, vor Nachteilen aus der durch den Wehrdienst veranlaßten Abwesenheit bewahren wolle, gehöre in das Gebiet der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen. Ein solches Gesetz könne daher auch nicht wegen seines mittelbaren Zusammenhangs mit der Landesverteidigung dem Anwendungsbereich der Vorschriften des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1612/68 entzogen sein.
In der Rechtssache 9/74, Casagrande, war dem Gerichtshof die Frage unterbreitet worden, ob die Beschränkung der Leistungen nach dem Bayrischen Ausbildungsförderungsgesetz auf Deutsche, heimatlose Ausländer und Asylberechtigte mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren sei. In seinem Urteil vom 3. Juli 1974 hat der Gerichtshof u. a. ausgeführt, die Bildungspolitik gehöre zwar als solche nicht zu den Materien, die der Vertrag der Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane unterworfen habe. Daraus folge aber nicht, daß die Ausübung der der Gemeinschaft übertragenen Befugnisse irgendwie eingeschränkt wäre, wenn sie sich auf Maßnahmen auswirken könne, die zur Durchführung etwa der Bildungspolitik ergriffen worden seien. Wenn es also auch Sache der nach innerstaatlichem Recht zuständigen Organe sei, die in Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 genannten Bedingungen (Schulbesuch der Kinder eines Arbeitnehmers aus einem anderen Mitgliedstaat) festzusetzen, so müßten diese dennoch angewandt werden ohne Diskriminierung zwischen den Kindern der einheimischen Arbeitnehmer und denen der Arbeitnehmer eines anderen Mitgliedstaates, die im Inland wohnten.
Sehr weit reichende Ausführungen zu Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 finden wir im Urteil vom 30. September 1975 in der Rechtssache 32/75, Cristini. In dem nationalen Ausgangsverfahren zu dieser Rechtssache ging es um die Frage, ob die französischen Eisenbahnen einer in Frankreich wohnenden italienischen Staatsangehörigen, deren gleichfalls italienischer Ehemann in Frankreich gearbeitet hatte und dort infolge eines Arbeitsunfalles verstorben war, zu Recht eine für kinderreiche Familien vorgesehene Ermäßigungskarte für die Eisenbahnen verweigern konnten.
Im genannten Urteil hat der Gerichtshof folgendes zu Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 angeführt:
Wenn auch einige Bestimmungen des Artikels an Beziehungen anknüpfen, die ihren Grund im Arbeitsvertrag haben, so enthält dieser Titel doch auch andere Bestimmungen, die mit solchen Beziehungen nichts zu tun haben, ja die sogar die Beendigung eines früheren Beschäftigungsverhältnisses voraussetzen, wie etwa die Bestimmungen über die berufliche Wiedereingliederung oder die Wiedereinstellung im Falle der Arbeitslosigkeit.
Sonach kann die Verweisung auf die sozialen Vergünstigungen in Artikel 7 Absatz 2 nicht einschränkend ausgelegt werden.
In der Rechtssache 65/81, Reina, hatte der Gerichtshof u. a. zu entscheiden, ob der Begriff soziale Vergünstigungen zinslose Geburtsdarlehen einschließe, die von einer öffentlichrechtlichen Kreditanstalt aufgrund staatlicher Richtlinien und mit finanzieller Unterstützung des Staates einkommensschwachen Familien zur Förderung der Geburtenhäufigkeit gewährt werden. In seinem Urteil vom 14. Januar 1982 verweist der Gerichtshof zunächst auf seine frühere Rechtsprechung (Rechtssache 207/78), in der er festgestellt hatte, aus den genannten Vorschriften und aus dem angestrebten Ziel ergebe sich, daß es sich bei den Vergünstigungen, die diese Verordnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind, erstreckt, um alle diejenigen handelt, die — ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht — den inländischen Arbeitnehmern im allgemeinen hauptsächlich wegen deren objektiver Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnsitzes im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern.
Der Gerichtshof hat dann weiter festgestellt, daß es den Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Zuständigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Bevölkerungspolitik als solcher grundsätzlich freistehe, die Verwirklichung der Ziele einer solchen Politik auch mit sozialpolitischen Maßnahmen zu betreiben. Dies bedeute jedoch nicht, daß die Gemeinschaft die Grenzen ihrer Zuständigkeit schon dadurch überschreite, daß sich deren Ausübung auf Maßnahmen auswirke, die zur Durchführung dieser Politik getroffen worden seien. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, daß auf derartige Geburtsdarlehen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die Freizügigkeit, insbesondere Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68, allein deshalb nicht anwendbar wären, weil sie aus bevölkerungspolitischen Gründen gewährt würden.
Welche Schlußfolgerungen lassen sich nun aus dieser Rechtsprechung für die Auslegung des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 ziehen?
Im Einklang mit den Erwägungsgründen zur Verordnung Nr. 1612/68 hat der Gerichtshof das in ihrem Artikel 7 Absatz 2 enthaltene Gebot der Inländerbehandlung weitreichend ausgelegt. Das Gleichbehandlungsgebot knüpft zwar an die Arbeitnehmereigenschaft des Betroffenen an, es ist jedoch selbst nicht auf die Tätigkeit im Lohnoder Gehaltsverhältnis beschränkt. Es erstreckt sich somit auf Vergünstigungen, die einfach wegen [des] Wohnsitzes im Inland gewährt werden, es bezieht sich auf Bestimmungen, die mit [Arbeitsbeziehungen] nichts zu tun haben. In der Logik der bisherigen Rechtsprechung kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Vergünstigungen (hier über den Sprachengebrauch vor Gericht) allein deshalb nicht anwendbar sind, weil sie aus Gründen des Minderheitenrechts gewährt werden. Das Gleichbehandlungsgebot gilt für alle Hindernisse ..., die sich der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstellen. Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 ist somit weit auszulegen. Sein Gleichbehandlungsgebot gilt auch in Bereichen, die primär nicht vom Gemeinschaftsrecht geregelt sind, auf die sich das Gemeinschaftsrecht jedoch mittelbar auswirken kann.
Aus der zitierten Rechtsprechung folgt somit eine erste Erkenntnis dahin gehend, daß die Anwendbarkeit des Artikels 7 Absatz 2 jedenfalls nicht mit dem Hinweis darauf abgelehnt werden kann, Probleme der Gerichtsorganisation oder der Sprachenregelung im Strafverfahren fielen nicht in den Bereich des Gemeinschaftsrechts. Soweit derartige Regelungen die Rechtstellung eines Arbeitnehmers aus einem anderen Mitgliedstaat berühren können, müssen sie auch an Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 gemessen werden.
Zu Recht hat die Kommission in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß es nicht ausgeschlossen ist, daß Arbeitnehmer deutscher Sprache sich gerade deswegen in die deutschsprachigen Gebiete Ostbelgiens begeben, weil sie sich dort im täglichen Leben der deutschen Sprache bedienen können. Dies gilt vor allem für das eigentliche Arbeitsleben, aber auch für die Beziehungen der Betroffen zu der am gleichen Ort lebenden Bevölkerung und für die Beziehungen zur Verwaltung — und auch im konkreten Fall haben ja die sprachlichen Kontakte zwischen dem Angeklagten und der belgischen Gendarmerie auf deutsch stattgefunden. In der Tat wäre es widersprüchlich und mit dem Grundsatz, die Arbeitnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat mit den inländischen Arbeitnehmern gleichzustellen, nicht vereinbar, wenn jener im Strafverfahren plötzlich sich nicht mehr der Sprache bedienen dürfte, der er sich im täglichen Leben bedienen kann und die für inländische Arbeitnehmer vor Gericht zur Verfügung steht.
Lassen Sie mich an dieser Stelle zwei Beispiele anführen, um die sprachliche Situation etwas näher zu verdeutlichen.
Berücksichtigen wir in einem ersten Fall die Situation eines frankophonen Arbeitnehmers, gegen den vor einem Polizeigericht in Eupen oder St. Vith verhandelt wird. Obwohl dort normalerweise auf deutsch verhandelt wird, kann er — unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit — gemäß Artikel 17 Absatz 1 des belgischen Gesetzes verlangen, daß das Verfahren auf französisch durchgeführt wird.
Ziehen wir ein zweites Beispiel heran, welches den konkret vorliegenden Fall nur leicht modifiziert. Nehmen wir an, ein italienischer Staatsangehöriger sei in den deutschsprachigen Gebieten Belgiens geboren und zweisprachig aufgewachsen: Im Kreise seiner Familie habe man sich der italienischen Sprache bedient, während er im täglichen Leben, in der Schule, in seinem Bekanntenkreis und in seiner Ausbildung deutsch spricht. Sollte diesem italienischen Staatsangehörigen in dem Fall, in dem er sich bedauerlicherweise vor dem Tribunal correctionnel Verviers zu verteidigen hat, die Benutzung einer Sprache verwehrt werden, in der er aufgewachsen ist und deren Benutzung belgischen Staatsangehörigen, die sich in einer ihm vergleichbaren Situation befinden, zugestanden wird? Ein eindeutigerer Fall der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit wäre schwer vorstellbar.
Ein derartiges Ergebnis schiene mir in der Tat widersprüchlich zu sein; es stünde nicht im Einklang mit der Schaffung eines Europa der Bürger, wie dies die Kommission am Ende ihrer mündlichen Ausführungen dargelegt hat. Es diente auch nicht der Integration des Arbeitnehmers im Aufnahmeland, insbesondere in der Sprachregion, in der er wohnt.
Was jedoch entscheidend ist: Ein derartiges Ergebnis stünde auch nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, wie es sich aus der Ratio des Vertrages, der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt.
Gestatten Sie, daß ich zum Schluß meiner Betrachtung noch einmal kurz auf das belgische Gesetz vom 15. Juni 1935 selbst eingehe. Dieses Gesetz spricht von drei Sprachen, dem Niederländischen, dem Französischen und dem Deutschen. Ausdrücke wie Staatssprache, Muttersprache, sprachliche Minorität und ähnliche sind diesem Gesetz fremd. Ich halte es deswegen nicht für richtig, sich zur Beantwortung der konkret von der Cour d'appel Lüttich gestellten Frage auf allgemeine Rechtsgrundsätze zum Schutz der sprachlichen Minderheiten zu berufen, wie dies eine Regierung vor dem Gerichtshof in diesem Falle getan hat.
Ebenso kann ich mich nicht der Auffassung anschließen, es reichte aus, dem Angeklagten einen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen, wie dies die Europäische Menschenrechtskonvention vorschreibe. Sicherlich hat sich der Gerichtshof im Bereich der Grundrechte an der Konvention orientiert, jedoch in dem Sinne, daß er sie als einen gemeinsamen Mindeststandard betrachtet hat.
Gewährt das Gemeinschaftsrecht dem einzelnen weiterreichende Rechtspositionen, dann steht dem die Europäische Menschenrechtskonvention nicht entgegen. Auch vor anderen im Rahmen des Europarates abgeschlossenen Verträgen hat der Gerichtshof dem Gemeinschaftsrecht Vorrang zuerkannt, wenn es für den einzelnen günstiger war.
Um das Ausmaß der Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaates ganz klar zu umreißen, die sich aus meiner Rechtsauffassung ergeben, sei noch auf folgendes verwiesen: Es geht nicht darum, den Mitgliedstaat zu verpflichten, zusätzlich zu den bereits vorhandenen Sprachen weitere Sprachen zuzulassen. Es geht im konkreten Fall darum, ob sich ein Arbeitnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat auf eine Sprachenregelung berufen kann, die in dem betroffenen Mitgliedstaat existiert und für die eigenen Staatsangehörigen bereitgehalten wird. Ich kann schließlich keinen vernünftigen Grund dafür erkennen, weswegen vor dem Tribunal de première instance Verviers — das ja bereit war, auf deutsch zu verhandeln — das Verfahren unter Beiziehung eines Dolmetschers auf französisch durchgeführt werden sollte. Das Verfahren würde dadurch nur komplizierter und teuerer, und dem Angeklagten würden Rechte vorenthalten, auf die er nach Gemeinschaftsrecht Anspruch hat.
C. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die ihm von der Cour d'appel Lüttich vorgelegte Frage wie folgt zu antworten:
Der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der in Artikel 48 EWG-Vertrag niedergelegt und insbesondere durch die Verordnung Nr. 1612/68 im einzelnen ausgestaltet wurde, verlangt, daß ein deutschsprachiger Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates ist und in einer deutschsprachigen Gemeinde in Belgien wohnt, in einem Strafverfahren im gleichen Umfang wie ein belgischer Staatsangehöriger, der sich in einer vergleichbaren Lage befindet, einen Anspruch darauf hat, daß das Strafverfahren gegen ihn in deutscher Sprache durchgeführt wird.