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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1985 – C-137/84

ECLI:EU:C:1985:335

Zitiert von 5 Entscheidungen

In der Rechtssache 137/84

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Lüttich (Sechste Kammer) in dem vor dieser anhängigen Strafverfahren

Ministère public

gegen

Robert Heinrich Maria Mutsch, wohnhaft in Sankt Vith,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des EWG-Vertrags, insbesondere des Artikels 220 EWG-Vertrag,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco und O. Due, der Richter P. Pescatore, T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot und R. Joliét,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: P. Heim

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

der Angeklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt B. Moutrier in Vertretung von Rechtsanwalt Ortmann,

die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch A. Squillante, Presidente di sezione beim Consiglio di Stato und Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico, trattati e affari legislativi im Außenministerium, als Bevollmächtigten, Beistände: avvocati dello stato O. Fiumara und F. Caramazza,

die Kommission der Europäischen Geminschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes F. Benyon und H. van Lier als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. März 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Cour d'appel Lüttich hat mit Urteil vom 26. April 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 220 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen einen luxemburgischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Sankt Vith (Belgien), einer deutschsprachigen Gemeinde im Gerichtsbezirk des Tribunal correctionnel Verviers.

3 Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens wurde durch Versäumnisurteil des Tribunal correctionnel Verviers vom 2. November 1982 zu einer Geldstrafe verurteilt. Er erhob Einspruch gegen dieses Urteil und beantragte zugleich die Anwendung des Artikels 17 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch vor Gericht, in dem es heißt: Stellt der Beschuldigte, der die belgische Staatsangehörigkeit besitzt und seinen Wohnsitz in einer deutschsprachigen Gemeinde im Gerichtsbezirk des Tribunal correctionnel Verviers hat, einen Antrag in der in Artikel 16 bezeichneten Weise, so wird das Verfahren vor diesem Gericht in deutscher Sprache durchgeführt.

4 Das Tribunal correctionnel gab dem Antrag des Angeklagten mit Urteil vom 23. November 1982 statt; dagegen legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein mit der Begründung, daß der Angeklagte nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitze und daher nicht unter Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 falle.

5 Die Cour d'appel Lüttich hat Zweifel daran, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, das Recht auf Anwendung des genannten Artikels 17 Absatz 3 den belgischen Staatsangehörigen vorzubehalten; sie hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch vor Gericht, wonach Beschuldigte, die die belgische Staatsangehörigkeit besitzen und ihren Wohnsitz in einer deutschsprachigen Gemeinde im Gerichtsbezirk des Tribunal correctionnel Verviers haben, verlangen können, daß das Verfahren in deutscher Sprache durchgeführt wird, mit den Grundsätzen des Artikels 220 EWG-Vertrag vereinbar, der den Schutz der Person sowie den Genuß und den Schutz der Rechte zu den Bedingungen, die jeder Staat seinen eigenen Angehörigen einräumt, sicherstellen will, das heißt, muß jemandem, der deutsch spricht, Angehöriger der EWG ist, nämlich, wie hier, die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt, und seinen Wohnsitz in Sankt Vith, einer deutschsprachigen Gemeinde, hat, das Recht eingeräumt werden zu verlangen, daß das Verfahren in deutscher Sprache durchgeführt wird?

6 So wie die Frage formuliert ist, betrifft sie die Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht. Es ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht befugt ist, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und somit auch nicht zuständig ist, eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts unter jene Normen einzuordnen. Im Rahmen der durch diesen Artikel vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Gerichten kann er aber das Gemeinschaftsrecht anhand der Akten insoweit auslegen, als dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmungen dienlich sein könnte.

7 Wie sich aus den Akten ergibt, geht es der Cour d'appel um die Frage, ob aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze, wie sie insbesondere in Artikel 220 EWG-Vertrag zum Ausdruck kommen, die Anwendung einer gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaats, die unter anderem vor Gericht die sprachliche Verständigung einer Gruppe von Staatsangehörigen dieses Staates erleichtern soll, ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auf die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten ausgedehnt werden muß, die alle für die Verwendung einer bestimmten Sprache durch die Mitglieder der betreffenden Bevölkerungsgruppe aufgestellten Voraussetzungen erfüllen.

8 Die Kommission macht hierzu geltend, Artikel 220 erster Gedankenstrich EWG-Vertrag sehe lediglich vor, daß die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, untereinander Verhandlungen einleiteten, um zugunsten ihrer Staatsangehörigen den Genuß und den Schutz der Rechte zu den Bedingungen sicherzustellen, die jeder Staat seinen eigenen Angehörigen einräume. Solange hierüber kein Vertrag zustande gekommen sei, könnten die in dieser Bestimmung genannten Rechte also nicht in Anspruch genommen werden. Das Recht, sich in einem Mitgliedstaat, insbesondere vor Gericht, einer bestimmten Sprache unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen dieses Staates zu bedienen, könne jedoch von einem Wanderarbeitnehmer, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats sei, als soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der aufgrund von Artikel 49 EWG-Vertrag erlassenen Verordnung Nr. 1612/68 des Rates in Anspruch genommen werden.

9 Die Regierung der Italienischen Republik trägt drei Argumente vor. Erstens könnten nationale Vorschriften, die zugunsten einer offiziell anerkannten Minorität erlassen worden seien, nur die Personen betreffen, die zu dieser Minorität gehörten und in deren Siedlungsgebiet wohnhaft seien. Zweitens könne Artikel 220 EWG-Vertrag so lange keine Rechte und Pflichten begründen, wie die Mitgliedstaaten hierüber keinen Vertrag geschlossen hätten. Schließlich müsse eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1612/68 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zumindest in einem mittelbaren Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen und auf einem Gebiet gewährt werden, das in irgendeiner Weise mit dem Sozialbereich zusammenhänge; dies sei in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall.

10 Die Lösung der von der Cour d'appel Lüttich vorgelegten Frage muß im Lichte sämtlicher Bestimmungen des EWG-Vertrags und des abgeleiteten Rechts erfolgen, die von Bedeutung für das betreffende Problem sein können.

11 Der in der Frage der Cour d'appel erwähnte Artikel 220 will keinen unmittelbar geltenden Rechtssatz aufstellen, sondern steckt nur den Rahmen für von den Mitgliedstaaten soweit erforderlich untereinander einzuleitende Verhandlungen ab. Für sich genommen enthält dieser Artikel lediglich die Zielvorgabe, daß jeder Mitgliedstaat die Garantien, die er seinen eigenen Staatsangehörigen auf einem bestimmten Gebiet einräumt, auf die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten erstreckt. Unter dem Gesichtspunkt einer Gemeinschaft, die auf den Grundsätzen der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit aufbaut, kommt dem Schutz der Rechte und Möglichkeiten der einzelnen im sprachlichen Bereich besondere Bedeutung zu.

12 Artikel 7 EWG-Vertrag bestimmt: Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Es muß sichergestellt werden, daß diese Bestimmung auf jede Person, die im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geregelten Rechtsstellung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist, volle Anwendung findet. Im gleichen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der die Rechtsstellung der Arbeitnehmer betreffende Artikel 48 ebenfalls von der Ausdehnung der Inländerbehandlung auf diejenigen Staatsangehörigen aller anderen Mitgliedstaaten ausgeht, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, um dort eine Tätigkeit als Arbeitnehmer auszuüben.

13 Es ist daher zu prüfen, ob das Recht, die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens in einer bestimmten Sprache zu verlangen, in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags fällt und somit anhand des in den genannten Bestimmungen aufgestellten Diskriminierungsverbots zu beurteilen ist.

14 Da der Angeklagte nach den in den Akten enthaltenen Unterlagen Arbeitnehmer ist (er bezeichnet sich in seinem Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 2. November 1982 als Dachdecker, der im Unternehmen seines Vaters arbeitet), muß die Frage insbesondere anhand der Artikel 48 und 49 EWG-Vertrag sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des abgeleiteten Rechts, vor allem der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, geprüft werden.

15 In der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1612/68 heißt es: Damit das Recht auf Freizügigkeit nach objektiven Maßstäben in Freiheit und Menschenwürde wahrgenommen werden kann, muß sich die Gleichbehandlung tatsächlich und rechtlich auf alles erstrecken, was mit der eigentlichen Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und mit der Beschaffung einer Wohnung im Zusammenhang steht; ferner müssen alle Hindernisse beseitigt werden, die sich der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstellen, insbesondere in bezug auf das Recht des Arbeitnehmers, seine Familie nachkommen zu lassen, und die Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland.

16 Das Recht, sich in einem Verfahren vor den Gerichten des Wohnsitzstaats unter denselben Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer seiner eigenen Sprache zu bedienen, trägt in besonderem Maße zur Integration des Wanderarbeitnehmers und seiner Familie in die Lebensverhältnisse des Aufnahmelandes und damit zur Verwirklichung des Ziels der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bei.

17 Dieses Recht fällt daher unter den Begriff der sozialen Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68, wonach Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, im Aufnahmemitgliedstaat die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer genießen. Hierunter sind nämlich, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 207/78 (Even, Slg. 1979, 2019) festgestellt hat, alle Vergünstigungen zu verstehen, die — ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht — den inländischen Arbeitnehmern im allgemeinen hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnsitzes im Inland gewährt werden.

18 Auf die vorgelegte Frage ist daher zu antworten, daß es der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, wie er sich aus Artikel 48 EWG-Vertrag und insbesondere aus der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates ergibt, gebietet, daß einem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist, das Recht gewährt wird, zu verlangen, daß ein gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren in einer anderen Verfahrenssprache durchgeführt wird, als sie normalerweise vor dem mit der Sache befaßten Gericht verwendet wird, wenn in derselben Lage wie er befindliche inländische Arbeitnehmer dieses Recht genießen.

Kosten

19 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Italienischen Republik, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Cour d'appel Lüttich mit Urteil vom 26. April 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, wie er sich aus Artikel 48 EWG-Vertrag und insbesondere aus der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates ergibt, gebietet es, daß einem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist, das Recht gewährt wird, zu verlangen, daß ein gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren in einer anderen Verfahrenssprache durchgeführt wird, als sie normalerweise vor dem mit der Sache befaßten Gericht verwendet wird, wenn in derselben Lage wie er befindliche inländische Arbeitnehmer dieses Recht genießen.